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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 14 WF 50/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 93
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 Satz 2
ZPO § 569
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 22 Abs. 1 Satz 1
Ein sofortiges Anerkenntnis setzt voraus, dass es vorbehaltlos und vor allen Dingen rechtzeitig erfolgt, d.h. es muss je nach prozessualer Konstellation entweder bei gerichtlicher Wahl des frühen ersten Termins (§§ 272, 275) vor Stellung der Sachanträge im Termin erfolgen oder bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens bereits vor der Verteidigungsanzeige, auf jeden Fall aber in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 49/06 OLG Naumburg 14 WF 50/06 OLG Naumburg

In den Beschwerdeverfahren

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Amtsgericht Engelhard am

28. April 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 02. Februar 2006, Az.: 232 F 159/05 UK, wird zurückgewiesen (14 WF 49/06).

Die Gerichtsgebühr dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 02. Februar 2006, Az.: 232 F 159/05 UK, wird zurückgewiesen (14 WF 50/06).

Die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beträgt bis zu 600 €.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 79 - 80 d. A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in erster Instanz versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 02. Februar 2006 (Bl. 70 d. A.) ist nicht begründet.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es, in objektiver Hinsicht, gemäß § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedurft hätte.

Zu Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass die Beklagte den Klageanspruch nicht hätte anerkennen dürfen, wenn sie, wie vorgetragen, der Ansicht war und ist, dass die Abänderungsklage zu keinem Zeitpunkt schlüssig gewesen sei. Allein infolge des Anerkenntnisses hat sie sich unwiderruflich in die Position des prozessual in der Sache Unterliegenden begeben, sodass eine Erfolg versprechende Rechtsverteidigung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben sein konnte und auch nachträglich nicht mehr bejaht werden kann, weil die insoweit ergangene Anerkenntnis-Entscheidung in der Hauptsache weder anfechtbar war noch angefochten worden ist.

Auch in dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich maßgeblichen Kostenpunkt vermag die Beklagte, wie aus den nachfolgenden Ausführungen erhellt, nicht zu obsiegen, weshalb auch unter diesem Aspekt eine erfolgreiche Rechtsverteidigung in erster Instanz gemäß § 114 ZPO nicht in Betracht kommen kann.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.

II.

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 79 - 80 d. A.) gegen die zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 02. Februar 2006 (Bl. 74 - 75 d. A.) ist ebenfalls nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beklagten als in der Hauptsache unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Eine von diesem Grundsatz der prozessualen Kostenverteilung abweichende Entscheidung wäre zu Lasten des obsiegenden Klägers nur unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO gerechtfertigt gewesen. Die liegen indes nicht vor.

Selbst wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben sollte, was dahinstehen mag, fielen nach jener Vorschrift dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte. Allein daran fehlt es hier.

Ein sofortiges Anerkenntnis setzt anerkanntermaßen voraus, dass es vorbehaltlos und vor allen Dingen rechtzeitig erfolgt, das heißt es muss je nach prozessualer Konstellation entweder, bei gerichtlicher Wahl des frühen ersten Termins (gemäß § 275 in Verb. mit den §§ 272 Abs. 2, 495 Abs. 1 ZPO), vor Stellung der Sachanträge im Termin erfolgen oder, bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (gemäß § 276 in Verb. mit den §§ 272 Abs. 2, 495 Abs. 1 ZPO) wie im vorliegenden Falle (Bl. 32 d. A.), bereits vor der Verteidigungsanzeige, auf jeden Fall aber in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht werden (s. dazu beispielhaft Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 93 Rdnr. 4). Stattdessen hat die Beklagte sowohl mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2005 (Bl. 35 d. A.) erklärt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, als auch noch in der Klageerwiderung vom 16. jenes Monats (Bl. 36 d. A.) ausdrücklich beantragt, die Klage abzuweisen. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 abgegebene und protokollierte Anerkenntnis der Klageforderung (Bl. 71 d. A.) war demzufolge zu spät.

Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel unterliegenden Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der allein für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für das Gerichtsverfahren gilt eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 1810 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist, zweckmäßigerweise von Amts wegen, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG nach der Summe der streitigen Kosten in erster Instanz bemessen worden.

Ende der Entscheidung

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