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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 14 WF 55/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz | |
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz | |
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 269 Abs. 4 | |
ZPO § 269 Abs. 5 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 620 g | |
ZPO § 644 | |
ZPO § 644 Satz 2 | |
GKG § 1 Abs. 1 | |
GKG § 11 Abs. 1 | |
GKG § 20 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAGO § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. f |
Nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe ist die Grundlage für eine einstweilige Regelung entfallen.
Mangels einer anhängig gewordenen Hauptsache ist ausnahmsweise für das einstweilige Anordnungsverfahren eine Kostenentscheidung nach Maßgabe der allgemein geltenden Verfahrensregelungen zulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 55/03 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Einzelrichter am
21. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts, Familiengerichts, Wittenberg vom 26. November 2002, Az.: 5 F 775/02, abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im einstweiligen Anordnungsverfahren fallen der Antragstellerin nach einem Streitwert von 900,-- Euro zur Last.
Im Übrigen sind weder im Klage- noch im einstweiligen Anordnungsverfahren Gerichtskosten angefallen und weitere außergerichtliche Kosten der Parteien nicht erstattungsfähig.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert der untersten Gebührenstufe von bis zu 300,-- Euro.
Gründe:
I.
1. Der ohne jegliche Begründung und damit in nicht nachvollziehbarer Weise ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 26. November 2002 (Bl. 43 d. A.), demzufolge der - im Rubrum der Ausfertigung als Klägerin bezeichneten - Antragstellerin die bereits entstandenen Kosten nach einem zugleich auf 900,-- Euro festgesetzten Streitwert auferlegt wurden, ist unbeschadet des § 269 Abs. 5 ZPO statthafterweise aufgrund der analog anzuwendenden Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Klägerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten worden, weil mangels anhängig gewordener Hauptsache die grundsätzlich eine selbständige Kostenbeschwerde ausschließende Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO im Wege teleologischer Reduktion (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Kapitel 5, 2 c, S. 391 ff.) hier keine Anwendung findet.
An der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, obschon der Wert des Beschwerdegegenstandes objektiv nicht, wie an sich nach § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine zulässige Beschwerde geboten, einhundert Euro übersteigt. Denn mangels hinreichender Differenzierung zwischen dem Klage- und dem einstweiligen Anordnungsverfahren in dem angefochtenen Beschluss hätten die der Antragstellerin ohne nähere Präzisierung des Verfahrens auferlegten Kosten, wovon zugunsten der Beschwerdeführerin als betroffener Partei auszugehen ist, auch auf das - nicht rechtshängig gewordene - Klageverfahren bezogen werden können, in welchem Falle die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf jeden Fall erreicht wäre. Allein die Einschränkung auf die bereits entstandenen Kosten und die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Antragstellerin in dem Beschluss reichten zur allgemeinverständlich notwendigen Verdeutlichung des Gemeinten nicht aus.
Zwar mag, wie die im Einklang mit § 20 Abs. 2 Satz 1 GKG auf der Grundlage des § 644 ZPO korrekt nach dem sechsmonatigen Bezug der Trennungsunterhaltsrente für das einstweilige Anordnungsverfahren vorgenommene Streitwertfestsetzung verdeutlicht und auch die ausdrücklich der Antragstellerin auferlegte Kostenpflicht unterstreicht, bei der Beschlussfassung daran gedacht gewesen sein, der Antragstellerin lediglich die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens aufzuerlegen. Allein erkennbar war dies mangels jeglicher Begründung der Entscheidung nicht, die zudem irreführend mittels der Parteibezeichnungen im Rubrum nur auf das Klageverfahren verweist.
Die zum Teil nachgeholte Begründung für die Entscheidung vom 26. November vergangenen Jahres in dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2003 (Bl. 54 d. A.) ist für die Beurteilung der zuvor eingelegten Beschwerde per se irrelevant und ist mit dem bloßen Hinweis auf die angeblich auf einen Antrag des Beklagtenvertreters ergangene Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 ZPO ebenfalls alles andere als einleuchtend, zumal der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Schriftsatz vom 27. Februar dieses Jahres (Bl. 52 d. A.) zurückgenommen wurde und auch ein Kostenantrag der Gegenseite nicht ersichtlich ist, jedenfalls kaum dem Schriftsatz vom 4. November 2002 (Bl. 26 - 29 d. A.) entnommen werden kann.
2. In der Sache war daher die aus dem Tenor zu Ziffer 1 ersichtliche Korrektur bzw. Klarstellung der angefochtenen Entscheidung geboten.
Ein Klageverfahren bezüglich des Trennungsunterhalts ist weder anhängig noch rechtshängig geworden, da Voraussetzung dafür erklärtermaßen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein sollte, die indes nicht erfolgt ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren zum Klageverfahren sind nach § 1 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten angefallen und nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Für das einstweilige Anordnungsverfahren gemäß § 644 ZPO sind mangels diesbezüglicher gerichtlicher Entscheidung, wie sich im Umkehrschluss Nr. 1704 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG entnehmen lässt, keine Gerichtskosten angefallen.
Aufgrund der ausdrücklich verfügten Anhörung der Gegenseite zum Anordnungsantrag sind indes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. f BRAGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und deshalb prinzipiell gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO erstattungsfähige Anwaltsgebühren entstanden, die, ausgehend von § 620 g in Verb. mit § 644 Satz 2 ZPO, ausnahmsweise mangels anhängig gewordener Hauptsache eine selbständige Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren nach Maßgabe der allgemein geltenden Verfahrensregelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Lasten der Antragstellerin als hier unterliegender Partei rechtfertigen (s. dazu Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., 2002, § 620 g Rdnr. 5, und Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 620 g Rdnr. 7). Denn nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das von deren Bewilligung ausdrücklich abhängig gemachte Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt war die Grundlage für eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO endgültig entfallen und die Antragstellerin in diesem Verfahren unterlegen. Auf die erst nachträglich seitens der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme kam es mithin nicht mehr an.
3. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Beschwerdeentscheidung ist in prozessökonomischer Weise abgesehen worden, da die unstreitig feststehenden Fakten des Verfahrensablaufs in keinem Fall eine anderweitige Entscheidung ermöglicht hätten.
II.
Da die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerde gegen jegliche Kostenentscheidung zu ihren Lasten mit der Beschwerde gewandt hat, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls insoweit aufzuerlegen, als sie die aufgrund der angefochtenen Kostenentscheidung erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite für das einstweilige Anordnungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. f, Abs. 2 Satz 1BRAGO in Verb. mit den §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 26 Satz 2 BRAGO zu Unrecht in Abrede gestellt hat.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist insoweit von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO entsprechend dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse der Antragstellerin bemessen worden.
Ende der Entscheidung
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