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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 14 WF 57/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, FGB/DDR, KostO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
FGG § 53 a | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 569 ff. | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1382 | |
BGB § 1378 Abs. 1 | |
BGB § 1382 Abs. 1 | |
BGB § 1382 Abs. 5 | |
BGB § 1382 Abs. 1 Satz 2 | |
FGB/DDR § 40 | |
KostO § 131 b Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 57/02 OLG Naumburg
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am
29. April 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 12.02.2002, Az.: 5 F 837/01, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 14 FGG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff., 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO (in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg vom 12.02.2002, Az.: 5 F 837/01 (Bl. 11 d. A.), ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, verneint.
Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 05.03.2002 (Bl. 16 d. A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.
Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt:
Die für den Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB, § 53 a FGG begehrte Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den Erwägungen des Amtsgerichts zur Mutwilligkeit - auch aus dem Grunde nicht zu bewilligen, weil jenem die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehlt. Denn der Antragsteller hat schon nicht, auch nicht für die im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichende summarisch-prognostische Prüfung der Erfolgsaussichten, schlüssig dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung über die Zugewinnausgleichsforderung im streitigen Verfahren beim Amtsgericht Wittenberg, Az.: 5 F 717/99, wesentlich geändert hätten (§ 1382 Abs. 6 BGB analog), sodass er auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss zulässigerweise noch einen Stundungsantrag stellen könnte.
1. Zunächst hätte hier der Antragsteller nicht nur, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 12.02.2002 (Bl. 11 d. A.) festgestellt hat, den Antrag auf Stundung aufgrund des Sachzusammenhangs im streitigen Verfahren betreffend die Ausgleichsforderung stellen können, vielmehr hätte er diesen auch zwingend stellen müssen. Der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung gemäß § 1382 Abs. 1 BGB kann nämlich in dem Fall, das diese zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach streitig ist, nur in einem bereits anhängigen Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 1382 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1382, Rdnr. 5).
So lag es hier. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren des Amtsgerichts Wittenberg, Az.: 5 F 717/99, geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung war zwischen den Parteien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig. Über diese wurde erst nach Einholung eines Wertermittlungsgutachtens mit Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 05.07.2001 (Bl. 91 bis 95 der Beiakte 5 F 717/99), welches mittlerweile aufgrund der mit Schriftsatz vom 02.10.2001 erklärten Rücknahme (Bl. 125 der Beiakte 5 F 717/99) der hiergegen seitens des Antragstellers eingelegten Berufung (Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Naumburg: 14 UF 136/01) rechtskräftig geworden ist, teilweise zugunsten der jetzigen Antragsgegnerin entschieden. Ein Stundungsantrag im Sinne des § 1382 Abs. 5 BGB ist ausweislich der vom Senat beigezogenen Verfahrensakte des Amtsgerichts Wittenberg, Az.: 5 F 717/99, zu keinem Zeitpunkt gestellt worden.
2. Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und Abschluss des streitigen Verfahrens über die Ausgleichsforderung könnte nunmehr jedoch ein Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB nur noch dann gestellt werden, falls sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert hätten (§ 1382 Abs. 6 BGB analog; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 5). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder von dem Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar mag es sein, dass sich bei einer sofortigen Bezahlung des Zugewinnausgleichs die Lebensverhältnisse der drei gemeinsamen Kinder verschlechtern könnten, sodass - ohne Berücksichtigung der Belange des Gläubigers - prinzipiell davon auszugehen wäre, dass die sofortige Zahlung zur Unzeit im Sinne des § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgen würde. Dass die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde, ist aber bereits die grundsätzliche Tatbestandsvoraussetzung für einen Stundungsantrag gemäß § 1382 BGB, d. h., diese müsste sowohl in dem Fall, dass die Ausgleichsforderung zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig gewesen ist (vgl. § 1382 Abs. 1 BGB), als auch in dem Fall des § 1382 Abs. 5 BGB bei deren Streitigsein erfüllt sein.
Vielmehr muss, damit nach Abschluss des streitigen Verfahrens über die Ausgleichsforderung noch zulässigerweise ein Stundungsantrag im Sinne des § 1382 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 1 BGB gestellt werden kann, als weiteres Moment hinzukommen, dass sich die Verhältnisse des Schuldners seither wesentlich verändert haben (§ 1382 Abs. 6 BGB analog; vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 5). Dass eine solche wesentliche Veränderung jedoch hier nicht feststellbar ist, hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise dargelegt.
3. Ferner kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er während des streitigen Verfahrens gar nicht in der Lage gewesen sei, einen Stundungsantrag nach § 1382 BGB zu stellen, da sich erst aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 05.07.2001, Az.: 5 F 717/99, ergeben habe, dass die hiesige Antragsgegnerin und vormalige Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB und nicht einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR, für welchen eine Stundungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen sei, geltend gemacht habe.
Denn die vormalige Klägerin hat bereits mit der am 20.10.1999 anhängig gemachten (vgl. Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte 5 F 717/99 des Amtsgerichts Wittenberg), der bezifferten Leistungsklage vorausgegangenen Auskunftsklage unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um den Ausgleich des ihrer Auffassung nach auf Seiten des Antragstellers während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns gegangen ist, den sie allerdings im Laufe des Verfahrens unter Berücksichtigung des Wertes eines ihr vermeintlich zustehenden Ausgleichsanspruchs gemäß § 40 FGB/DDR errechnet hat. Letzteres ändert aber - unabhängig von der Frage, ob ein solcher Ausgleichsanspruch überhaupt als "Rechenposten" mit in das Anfangs- oder Endvermögens eines Ehegatten bei der Zugewinnermittlung aufgenommen werden darf oder nicht vielmehr als eigenständiger Anspruch geltend gemacht werden muss (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, a.a.O., EGBGB 234 § 4, Rdnr. 13) - nichts an dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zweifelsohne nach wie vor von dem Antragsteller einen Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB verlangt hat, weil sie den von ihr geschätzten Wert des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR nur als Rechnungsposition vorab ihrem eigenen Anfangsvermögen hinzugerechnet, aus demjenigen des Antragstellers herausgenommen und auch bei dessen Endvermögen als Verbindlichkeit in Abzug gebracht hat (vgl. Schriftsatz vom 29.03.2000, Bl. 21 ff. der Beiakte 5 F 717/99, sowie Schriftsatz vom 08.05.2001, Bl. 69 ff. der Beiakte 5 F 717/99).
Daher sind Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsteller in Kenntnis des Begehrens der vormaligen Klägerin einen Stundungsantrag gemäß § 1382 BGB zumutbarerweise nicht hätte stellen können, nicht ersichtlich.
Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe versagt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 b Satz 1 KostO. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO in Verb. mit § 14 FGG).
Ende der Entscheidung
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