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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: 14 WF 6/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 321a | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 572 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 6/05 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Landgericht Werno am
26. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 08. Dezember 2004, Az.: 4 F 830/03 UK, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten allein gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgericht Wittenberg vom 08.12.2004 (Bl. 73 ff. d. A.) ist mangels Anfechtung der Hauptsache gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Eine weitergehende Beschwerdebefugnis ist nach § 567 Abs. 1 ZPO offenkundig nicht eröffnet.
2. Eine früher von der Rechtsprechung gleichsam praeter legem entwickelte außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit soll nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfG, NJW 2003, 1924 - 1929) nicht mehr in Betracht kommen und dürfte auf jeden Fall durch die Neufassung des § 321 a ZPO nach dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. 2004, Teil I, S. 3220, Art. 1 Nr. 1) obsolet geworden sein.
Unbeschadet dessen wären auch die Voraussetzungen für eine vormals auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH, NJW 1993, 1865; BGH, NJW-RR 1994, 62), bei der hier bestenfalls problematischen, indes keinesfalls offensichtlich rechtswidrigen Kostenentscheidung des Amtsgerichts weder erkennbar noch schlüssig dargetan.
II.
Das nach alledem unstatthafte Rechtmittel war gemäß § 572 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
Der allein für die außergerichtlichen Kosten notwendige Streitwert des Beschwerdeverfahrens - hinsichtlich der Gerichtskosten gilt eine Pauschalgebühr nach Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist entsprechend dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse des Beklagten, wohl gänzlich oder wenigstens überwiegend von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz entbunden zu werden, bestimmt worden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 RVG in Verb. mit den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und den §§ 2, 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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