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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 14 WF 62/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 Satz 2 | |
ZPO § 569 | |
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 22 Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 62/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
12. April 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 10. Februar 2006, Az.: 3 F 609/05 UE, abgeändert und der Klägerin für eine Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von 208,-- Euro monatlich ab Juli 2005 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch. zu ihrer Vertretung bewilligt.
2. Die Klägerin trägt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen ihr nur Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von 105,65 € statt, wie beantragt, 358,-- € monatlich bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 10. Februar dieses Jahres (Bl. 8 - 10 PKH-Beiheft) hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114, 115 ZPO sind, wie bereits bindend vom Amtsgericht entschieden, als erfüllt anzusehen. Die Klägerin ist subjektiv, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, sich in irgendeiner Form an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.
Auch die objektiven Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen insoweit uneingeschränkt vor, als die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB Trennungsunterhalt ab Juli 2005 in Höhe von 208,-- € monatlich beansprucht.
Die Klage auf Trennungsunterhalt hat in diesem Umfange nicht nur hinreichende Aussicht auf Erfolg, sondern erscheint auch, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
Das Amtsgericht kommt selbst in dem angefochtenen Beschluss mittels detaillierter Berechnung zu einem Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 207,65 €, der gemäß Nr. 24 der hiesigen Unterhaltsleitlinien auf 208 € aufzurunden ist. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der vollen Titulierung des ihr zustehenden Unterhaltsbetrages und nicht nur, wie vom Amtsgericht wenig plausibel angenommen, des Teils, der über den bisherigen Zahlungsbetrag des Beklagten von 102 € hinausgeht. Die Rechtsverfolgung nimmt sich insoweit per se nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO aus. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Rechtsverfolgung erhellt nachdrücklich aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten, der die offensichtlich missverstandene Entscheidung des Amtsgerichts zum Anlass genommen hat, seinen monatlichen Zahlungsbetrag von bisher 102 € auf 105,65 €, den Differenzbetrag zwischen vollem und bisher gezahltem Unterhalt, zu erhöhen, und auch nur insoweit die Klageforderung zwischenzeitlich anerkannt hat (Bl. 38, Bl. 48 - 51 d. A.).
Stichhaltige Bedenken gegen die Höhe des vom Amtsgericht en détail errechneten Unterhaltsbetrags werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Entgegen ihrer Ansicht können die dem Beklagten - als freiwillige Zuwendungen eines Dritten - aus einer festen Lebenspartnerschaft zufließenden Vorteile finanzieller Art nicht bei der Ermittlung des ehelich bestimmten Bedarfs herangezogen werden, sondern könnten allenfalls bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten von Belang sein, die indes außer Frage steht.
II.
Die Gerichtsgebühr hinsichtlich der teilweise erfolgreichen Beschwerde ist um die Hälfte ermäßigt worden, § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Kostenverzeichnis Nr. 1811 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten werden, wie sich aus § 127 Abs. 4 ZPO ergibt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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