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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 14 WF 84/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 19 Abs. 1 | |
FGG § 52 a Abs. 4 | |
FGG § 33 Abs. 3 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 891 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind ... ,
wohnhaft bei der Kindesmutter
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Landgericht Kawa und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am 14. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 22. März 2004, Az.: 4 F 380/03, aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,-- Euro festgesetzt.
4. Das Gesuch der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die gemäß § 19 Abs. 1 FGG in Verb. mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 22.03.2004 (Bl. 57 d. A.), mit dem ihr wegen angeblich wiederholter Vereitelung des Umgangs zwischen Vater und Tochter ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro angedroht worden ist, hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ersetzt der im Vermittlungsverfahren nach den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 52 a Abs. 4 FGG am 11.08.2003 getroffene Umgangsvergleich in der teilweise einvernehmlich abgeänderten Form vom 11.12.2003 (Bl. 24, 39 d. A.) die für eine Androhung eines Zwangsmittels nach den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG erforderliche gerichtliche Verfügung, indes erfolgte die Androhung des Zwangsgeldes auf Grund des angefochtenen Beschlusses vom 22.03.2004 (Bl. 57 d. A.) verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegnerin - entgegen Artikel 103 Abs. 1 GG und dem insoweit analog anzuwendenden § 891 Satz 2 ZPO - vor Androhung des Zwangsmittels kein rechtliches Gehör zum entsprechenden Gesuch des Antragstellers gewährt worden ist.
Der in § 891 Satz 2 ZPO konkretisierte allgemeine Verfahrensgrundsatz des Artikels 103 Abs. 1 GG, wonach jedermann vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat, gilt auch im streitgegenständlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dient in erster Linie dem Zweck, zu verhindern, dass gleichsam über den Kopf eines Verfahrensbeteiligten hinweg kurzerhand mittels gerichtlicher Entscheidung in seine Rechte eingegriffen wird, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu einem Verfahrensgesuch zu äußern (Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 12 Rdnr. 139 m. w. N.).
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2004, mit dem der Antragsgegnerin auf Gesuch des Antragstellers ein Zwangsgeld von 200,-- Euro angedroht wurde, ist unter Außerachtlassung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verfahrensgrundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen, sodass er keinen Bestand haben konnte und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben war.
II.
Die Gerichtsgebührenfreiheit des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Rechtsmittelverfahren findet ihre Grundlage in § 131 Abs. 2 KostO in Verb. mit § 30 Abs. 1 KostO. Der Geschäftswert war dabei unter Berücksichtigung des in § 119 Abs. 2 KostO enthaltenen Rechtsgedankens entsprechend dem Interesse der Antragsgegnerin, nicht mit dem angedrohten Zwangsgeld belastet zu werden, zu bemessen.
IV.
Das Gesuch der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war in Anbetracht der bei einem Geschäftswert von 200,-- Euro nur unbeträchtlich anfallenden außergerichtlichen Kosten, die sie für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten aufzubringen hat, zurückzuweisen.
Denn nach § 115 Abs. 3 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn - wie hier - die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.
Ende der Entscheidung
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