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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 2 AR 1/01
Rechtsgebiete: GesO, LwAnpG, ZPO, KO


Vorschriften:

GesO § 11 Abs. 3
GesO § 11 Abs. 3 S. 1
GesO § 11 Abs. 3 S. 3
LwAnpG § 44
LwAnpG § 65 Abs. 1
ZPO § 281
ZPO § 36 Nr. 6
KO § 146 Abs. 2
1. § 11 Abs. 3 GesO betrifft nur die örtliche, nicht jedoch die sachliche Zuständigkeit.

2. Die sachliche Zuständigkeit für eine Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung richtet sich nach den allgemeinen Regel des GVG.

3. Handelt es sich in der Sache um einen Anspruch nach dem LwAnpG, so kommt es für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch als Zahlungsanspruch gegen die LPG bzw. deren Rechtsnachfolger geltend gemacht wird oder ob sie zur Tabelle festgestellt werden soll.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 AR 1/01 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Handke als Vorsitzenden, den Richter am Amtsgericht Grimm und den Richter am Landgericht Galler - ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG) - am 13. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 21.12.2000 erhobenen Klage hat die Antragstellerin die Feststellung einer Forderung in Höhe von 205.924,43 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG (T) "Bundschuh" B. i. L. geltend gemacht.

Sie stützt ihre Forderungen im Wesentlichen auf die Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschuldnerin, die vor dem Beschluss über die Liquidation wirksam geworden ist und macht nach erteilter Auskunft über das Vermögen der LPG nunmehr Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend.

Mit Beschluss vom 29.03.2001 hat das Landgericht Magdeburg, bei dem die Antragstellerin ihre "Klage" eingereicht hatte, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Antragstellerin nach Anhörung des Antragsgegners gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Magdeburg - Landwirtschaftsgericht - verwiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat seine sachliche Zuständigkeit jedoch verneint und die Verweisung durch das Landgericht als willkürlich angesehen. Mit Beschluss vom 15.05.2001 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, das sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt hat.

II.

Die Vorlage ist zulässig.

Auf Grund des zwischen den beteiligten Gerichten bestehenden negativen Kompetenzkonfliktes ist das Oberlandesgericht gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen.

III.

Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg.

Der Verweisungsbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29.03.2001 (§ 281 ZPO) ist bindend.

Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts ist die Entscheidung der Kammer nicht grob rechtsfehlerhaft. Vielmehr hat das Landgericht die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu Recht bejaht.

Es kommt nicht darauf an, ob das Feststellungsbegehren der Antragstellerin, die offensichtlich vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens keinen Titel erlangt hat, zulässig ist und rechtzeitig erhoben wurde. Jedenfalls hat hierüber - ebenso wie über den sachlichen Erfolg ihres Antrags - das örtlich zuständige Landwirtschaftsgericht zu entscheiden. § 11 Abs. 3 S. 1 GesO bestimmt, dass der Gläubiger für den Fall des Bestreitens einer zur Tabelle angemeldeten Forderung sein Recht mit der Feststellungsklage geltend machen muss. Über eine bestrittene Forderung wird daher außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens in einem ordentlichen Rechtsstreit entschieden, wobei für dieses Begehren nach der Neufassung des Abs. 3 S. 3 GesO das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht seinen Sitz hat. § 11 Abs. 3 GesO betrifft aber nur die örtliche, nicht jedoch die sachliche Zuständigkeit (einhellige Meinung, vgl. die Nachweise bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl. 1998, § 11, Rdn. 96). Mithin richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Streitwert, bzw. den allgemeinen Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, denn die Begründetheit des geltend gemachten Feststellungsantrages hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Antragstellerin als früheres LPG-Mitglied eine Abfindung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beanspruchen kann. Geht es aber schwerpunktmäßig um einen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG, über den das Landwirtschaftsgericht gemäß § 65 Abs. 1 LwAnpG ausschließlich zu entscheiden hat, kann es für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob eine solche Abfindung als Zahlungsanspruch gegenüber der LPG geltend gemacht wird oder ob sie gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter zur Tabelle festgestellt werden soll (vgl. BGH, VIZ 1993, 207 f zu einer ähnlichen Fragestellung). Schon die Zuständigkeitsvorschrift des § 146 Abs. 2 KO galt nicht für Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht zuständig war (vgl. BGH, NJW 1989, 170, 171). Im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt dies umso mehr, als der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 3 S. 3 ausdrücklich nur die örtliche Zuständigkeit geregelt hat.

Ende der Entscheidung

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