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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 2 U (Lw) 19/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 985
ZPO § 91
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
1. Haben die Parteien einer Flächentauschvereinbarung (Pflugtausch) nichts anderes vereinbart, so kann der Tauschvertrag in der Regel zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres gekündigt werden.

2. Eine Kündigung - d. h. eine einseitge Loslösung vom Vertrag - kommt aber nur für den gesamten Tauschvertrag in Betracht. Ein Herauslösen oder Austauschen einzelner Flurstücke gegen den Willen des Tauschpartners ist nicht möglich, es sei denn, ein Teilkündigungsrecht wäre vertraglich vorgesehen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U (Lw) 19/01 OLG Naumburg

verkündet am: 13.12.2001

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirtin Gühne und den Landwirt Broszeit als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.03.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Von der Darstellung des

Tatbestand:

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, diejenige der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Tauschgrundstücke, denn das zwischen den Parteien vereinbarte Flächentauschverhältnis besteht insgesamt ungekündigt fort. Die von der Klägerin mehrfach ausgesprochene Teilkündigung ist unwirksam.

I.

Ein Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 985 BGB kommt nicht in Betracht, da keines der herausverlangten Grundstücke der Klägerin gehört. Da auch keine Besitzstörung (§ 861 BGB) vorliegt, kann Grundlage der Ansprüche der Klägerin nur das zwischen den Parteien bestehende Flächentauschverhältnis sein.

II.

Das Flächentauschverhältnis wurde durch die Klägerin nicht wirksam beendet.

1. Grundlage der Überlassung der streitgegenständlichen Flurstücke ist ein langjähriger Flächentausch zwischen den Parteien, der zuletzt am 24./26.06.1997 modifiziert und verlängert wurde. In den Folgejahren wurde der Flächentausch entsprechend dieser Vereinbarung fortgeführt. Als Rahmen und Grundlage der Absprachen der Landwirte untereinander dient ein Ringtausch-Rahmenvertrag, der mit 13 Landwirten am 25.09.1993 mündlich vereinbart und protokolliert und am 30.03.1994 konkretisiert wurde. Gegenstand des Flächentausches zwischen den Parteien sind nicht nur die streitgegenständlichen Flächen und die von der Klägerin Zug um Zug angebotenen Flurstücke. Vielmehr haben die Klägerin und ihr Sohn dem Beklagten insgesamt 60,9833 ha an Nutzflächen überlassen, wie sich aus dem Tauschprotokoll vom 24./26.06.1997 ergibt. Im Gegenzug hat der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Flächen von insgesamt 78,9227 ha zur Bewirtschaftung überlassen.

2. Der Pflugtausch oder Flächentausch, der vor allem in den neuen Bundesländern von erheb-licher praktischer Bedeutung ist, kann rechtlich unterschiedlich gestaltet sein. In der Literatur wird das Rechtsverhältnis zum Teil in die Nähe der Pacht bzw. - bei gepachteten Flächen - der Unterpacht gerückt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 581 BGB Rdn. 19; Staudinger/Pikalo, 12. Aufl., Anh. nach § 597 Rdn. 76), wenn es - wie im vorliegenden Fall - über mehrere Jahre praktiziert worden ist. Teilweise wird der Flächentausch auch als Rechtsverhältnis eigener Art angesehen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 585 BGB Rdn. 24). Die Besonderheit besteht darin, dass eine längerfristige Bindung in der Regel nicht eingegangen wird.

3. Auf diese Unterscheidung kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, wenngleich die langjährige Praxis für die entsprechende Anwendung der Regeln über die Unterpacht sprechen könnte. Eine wirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses durch die Klägerin liegt jedenfalls nicht vor.

a) Zwar sind Pflugtauschvereinbarungen als Dauerschuldverhältnisse unabhängig von ihrer genauen rechtlichen Einordnung grundsätzlich ordentlich kündbar, solange keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind (so auch OLG Jena, Urt. v. 17.09.1998, Lw U 715/98, OLGR Jena 1999, 59, 60). Aus der schriftlichen Pflugtauschvereinbarung der Parteien vom 24./26.06.1997 und den protokollierten Rahmenvereinbarungen lässt sich ein Kündigungsverbot oder eine andere Befristung nicht ableiten. Vielmehr zeigt die Rahmenvereinbarung vom 25.09.1993 am Schluss des Protokolls, dass die Ringtauschpartner sehr wohl auch eine Änderung bzw. Beendigung der konkreten Flächentauschvereinbarungen zu jedem neuen Wirtschaftsjahr ins Auge gefasst haben. Der Senat hält deshalb eine ordentliche Kündigung mit angemessener Frist zum Ende des Wirtschaftsjahres für sachgerecht (so auch OLG Jena, a.a.O.).

b) Eine Kündigung - d. h. eine einseitige Loslösung vom Vertrag - kommt aber nur für den gesamten Tauschvertrag in Betracht. Ein Herauslösen oder Austauschen einzelner Flurstücke gegen den Willen des Tauschpartners ist nicht möglich. Ebenso wie die Parteien eines jeden Dauerschuldverhältnisses, insbesondere eines Pachtvertrages, das Vertragsverhältnis nur insgesamt kündigen können, wenn nichts anderes vereinbart ist, kann auch die Partei einer Flächentauschvereinbarung das Tauschverhältnis grundsätzlich nur insgesamt einseitig beenden, es sei denn, ein Teilkündigungsrecht wäre vertraglich vorgesehen, was hier nicht der Fall ist.

c) Die Kündigung der Klägerin stellt eine solche unzulässige Teilkündigung dar. Sie will dem Beklagten nicht die gesamten 60,9833 ha entziehen, die sie ihm im Rahmen des Tauschvertrages zur Verfügung gestellt hat, sondern nur eines der Flurstücke (Flur 1, Flurstück 21/1). Im Übrigen hält sie an dem Tausch fest, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Unter diesen Umständen kann ihr Begehren nicht als Kündigung der Tauschvereinbarung insgesamt angesehen werden. Vielmehr möchte sie - unter Aufrecherhaltung des Tausches im Übrigen - eine Teilfläche austauschen, weil sie sich durch die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Tausches benachteiligt fühlt. Eine solche teilweise Änderung des Vertragsgegenstandes kann sie jedoch nicht gegen den Willen des Beklagten (und der übrigen Beteiligten) durchsetzen.

Solange die Parteien sich auf eine Änderung nicht verständigen, bleibt der Klägerin allenfalls die Möglichkeit, das Tauschverhältnis insgesamt zu beenden und auch alle Flächen, die sie erhalten hat, zurückzugeben, um sodann neu zu verhandeln. Zu diesem Schritt hat sich die Klägerin jedoch bisher nicht entschlossen.

III.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist aus den dargestellten Gründen unbegründet. Mangels wirksamer Beendigung des Tauschverhältnisses war der Beklagte zur Nutzung der streitgegenständlichen Flächen berechtigt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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