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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 12.02.2002
Aktenzeichen: 2 U (Lw) 6/00
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG, LPGG, EGBGB, EGZGB/DDR, ZGB/DDR, VertragsG/DDR, VertragsG, BGB, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwAnpG § 51
LwAnpG § 44 Abs. 5
LwAnpG § 65 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziffer 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwVG § 9
LPGG § 24
EGBGB § 1
EGBGB § 3 Abs. 1
EGZGB/DDR §§ 1 f.
ZGB/DDR §§ 133 ff.
ZGB/DDR § 139 Abs. 3
ZGB/DDR §§ 356 f.
ZGB/DDR § 68 Abs. 1 Ziffer 2
VertragsG/DDR § 107 Abs. 2 S. 2
VertragsG § 83
VertragsG § 104
VertragsG § 84 Abs. 1
VertragsG § 105 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 242
BGB § 281
BGB § 398
BGB § 596
BGB § 2039
BGB §§ 585 ff.
BGB § 98 Nr. 2
BGB § 209 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 711
ZPO § 62 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 261 Abs. 2
ZPO § 536 a. F.
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
1. Aus der Rechtsprechung des BGH, wonach der Eigentümer Schadensersatz nur nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern kann, wenn in einem Kreispachtverhältnis die Pflicht zur Werterhaltung von Gebäuden vertraglich durch Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1996, V ZR 198/95, AgrarR 1996, 122), ist nicht der Schluss zu ziehen, dass der Schadensersatzanspruch stets auch betragsmäßig auf die damals berechnete Summe beschränkt wäre.

2. Die Ermittlung des zu erstattenden Wertes hat vielmehr im Zweifel unter Berücksichtigung der Veränderung der allgemeinen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U (Lw) 6/00 OLG Naumburg

verkündet am: 12.02.2002

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirtin Osterland und den Landwirt Busche als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das am 03.03.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Naumburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 346.011,43 DM

(= 176.912,83 EUR) nebst 4 % Zinsen aus 23.408,00 DM (= 11.968,32 EUR)

seit dem 29.02.1997 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin zu 1) und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Gerichtskosten tragen alle Kläger als Gesamtschuldner 32 %. Daneben tragen von den Gerichtskosten als weitere Gesamtschuldner die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) 46 %. Die Beklagte trägt 22 % der Gerichtskosten.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen alle Kläger als Gesamtschuldner 32 %. Daneben tragen von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) 46 % als weitere Gesamtschuldner.

Die Beklagte trägt 22 % ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte 68 %.

Im Übrigen trägt die Klägerin zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 410.000,00 DM (= 219.860,00 EUR) abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM (= 6.391,15 EUR) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM (= 3.834,69 EUR) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin zu 1) und diejenige der Beklagten übersteigt jeweils 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Kläger machen Ansprüche aus einem Kreispachtverhältnis geltend.

Die Klägerin zu 1) ist zusammen mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 2), und ihrem Bruder, dem Kläger zu 3), Erbin nach ihrem am 03.07.1986 verstorbenen Vater, Rudolf G. sen., der seinerseits Alleinerbe des am 04.01.1984 verstorbenen Großvaters der Klägerin zu 1), Max G. , war. Mit einem schriftlichen Vertrag vom 19.10.1954 hatte Max G. den in Sch. gelegenen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs nebst dem in der Anlage zu dem Vertrag aufgeführten lebenden und toten Inventar an die LPG "Neuer Weg" Sch. , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, verpachtet. Der Pachtvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:

,,(...)

4. Die Verpachtung erfolgt für 6 Jahre, und zwar vom 01. Juli 1953 bis 30. September 1959.

5. Erfolgt bis spätestens 6 Monate vor der unter 4. vereinbarten Pachtdauer keine Kündigung dieses Vertrages, so gilt er auf weitere 3 Jahre verlängert. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Beendigung bzw. Verlängerung von Pachtverhältnissen.

(...)

9. Die Pächterin übernimmt die laufende Unterhaltung und Pflege aller gepachteten Baulichkeiten sowie aller Anlagen und Einrichtungen. Sie übernimmt nicht die Gefahr für Wertminderungen an übernommenen Baulichkeiten und Anlagen, die ihre Ursache im Zustand dieser Objekte selbst haben.

Die Pächterin hat das Recht, auf dem gepachteten Gelände eigene Baulichkeiten und Anlagen zu errichten sowie die gepachteten Gebäude und Anlagen für ihre wirtschaftlichen Zwecke umzugestalten.

10. Die Pächterin verpflichtet sich, den gepachteten Betrieb bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Wert zurückzugeben, den der Betrieb bei der Übernahme der Pachtung hatte. Werterhöhungen, die den wirtschaftlichen Interessen des Betriebes entsprechen, sind bei der Rückgabe vom Verpächter angemessen zu vergüten.

(...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 19.10.1954 (Bd. I Bl. 6, 6R) verwiesen.

Auf Grund von § 2 der DDR-Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 20.01.1955 (GBl.-DDR I, S. 97) trat der Rat des Kreises Q. mit Wirkung vom 01.01.1955 an Stelle der LPG "Neuer Weg" in den Pachtvertrag mit Max G. ein und schloss mit der LPG einen Nutzungsvertrag ab. Am 28.04.1969 trafen der Rat des Kreises und die LPG folgende schriftliche Vereinbarung (Bl. 125 IV ff):

,,Der sozialistische Landwirtschaftsbetrieb hat durch Vereinbarung mit dem Rat des Kreises Gebäude und Anlagen einzelbäuerlichen Charakters im Werte von 66.068,80 M (Gesamtsumme der neu ermittelten Werte entsprechend Anlage) übernommen.

Die dem sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb aus der Nutzung dieser Gebäude nach § 10 LPG-Gesetz obliegende Verpflichtung zur Werterhaltung wird gemäß § 1 der 4. Durchführungsverordnung zum LPG-Gesetz vom 11.12.1968 durch die Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst. Mit der Übernahme dieser wertmäßigen Verbindlichkeit steht dem sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung das freie Verfügungsrecht über die Nutzung der Gebäude und baulichen Anlagen einschließlich des Rechts auf Abriss zu. Entsprechend § 1 Abs. 2 der 4. Durchführungsverordnung bedarf der Abriss der baulichen Anlagen der Genehmigung durch den Rat des Kreises.

Die wertmäßige Verbindlichkeit ist bei Beendigung der Nutzung Grundlage für die Abrechnung des sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes mit dem Rat des Kreises hinsichtlich der Gebäude."

Nach der Anlage zu dem Vertrag hatte die LPG Gebäude und bauliche Anlagen von sechs Eigentümern zum Gesamtschätzwert von 66.068,80 M übernommen. Darunter waren die von Max G. übernommenen Gebäude und bauliche Anlagen des Betriebsteils Sch. , die mit einem "neu festgesetzten Wert" bzw. einem "Schätzwert zum Zeitpunkt der Übernahme" von 23.828,00 M berücksichtigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die "Anlage zum Vertrag über die Vereinbarung einer Verbindlichkeit zwischen dem Rat des Kreises Q. und dem sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb LPG "Neuer Weg" O. /Sch. " vom 28.04.1969 Bezug genommen (Bd. IV Bl. 126 f, Bd. V Bl. 21 - 31 d.A.).

Später ging die LPG ,,Neuer Weg" in einer LPG ,,Karl Marx" auf. Auch bei dieser LPG handelte es sich um eine Rechtsvorgängerin der Beklagten. Mit Bescheid vom 02.05.1980 stimmte der Rat des Kreises der Ausbuchung eines unter Position 8 der Anlage zu dem Vertrag vom 28. April 1969 aufgeführten Maschinenschuppens mit einem Wert von 420,00 M zu.

Am 04.01.1984 wurde Max G. von seinem Sohn, Rudolf G. sen., beerbt. Dieser schloss am 01.07.1985 mit dem Rat des Kreises eine schriftliche Vereinbarung, die im Wesentlichen folgende Regelungen enthält:

"Auf Grund des zwischen dem verstorbenen Herrn Max G. , wohnhaft in O. , Ortsteil Sch. , abgeschlossenen Nutzungsvertrag vom 19.10.1954 über den landwirtschaftlichen Grundbesitz von 80.89.00 ha einschließlich des lebenden Inventars im Werte von 36.975,00 M wird im Einvernehmen aller Beteiligten folgendes vereinbart:

1. Der bezeichnete Vertrag wird infolge des Ablebens von Max G. mit Wirkung vom 01.07.1985 für rechtsunwirksam erklärt.

2. An seine Stelle treten die als Anlage beigefügten Nutzungsverträge mit dem Erben des Verstorbenen, Herrn Rudolf G. , die die Übernahme der auf den Nutzungsobjekten ruhenden öffentlichen Lasten gemäß Verordnung vom 03.09.1953 vorsehen.

3. Durch den Rat des Kreises Q. wird das lebende Inventar im Werte von 36.975,00 M entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Kaufvereinbarung ratenweise abgekauft und in Volkseigentum überführt.

(...)"

Als Anlage zu dieser Vereinbarung wurde ein Kaufvertrag vom 01.07.1985 beigefügt, der folgenden Inhalt hat (Bd. I Bl. 22 R d. A.):

"Entsprechend der vorgenannten Vereinbarung wird vom Rat des Kreises Q. das lebende Inventar des landwirtschaftlichen Betriebes wie folgt abgekauft:

1. Kaufpreisrate von 3.000,00 M im III. Quartal 1985

2. - 12. Kaufpreisrate von je 3.000,00 M bereits im I. Quartal der Jahre 1986 bis 1996

13. Kaufpreisrate von 975,00 M im I. Quartal 1997

(...)"

Die drei Nutzungsverträge (Bd. I Bl. 23 ff. d.A.), die Rudolf G. sen. am 09.07.1985 mit dem Rat des Kreises schloss, betreffen nur landwirtschaftliche Nutzflächen. Weitere Nutzungsverträge, die der Rat des Kreises Q. ihm anbot, unterzeichnete er nicht. Am 03.07.1986 verstarb Rudolf G. sen. und wurde von den Klägern zu 1) bis 3) beerbt. Diese setzten die aus ihnen bestehende Erbengemeinschaft mit einer notariellen Vereinbarung vom 10.04.1987 und einem zusätzlichen notariellen Vertrag vom 21.10.1987 in der Weise auseinander, dass die von der LPG ,,Neuer Weg" gepachteten bebauten Grundstücke in der Ortslage Sch. - mit Ausnahme eines bebauten Grundstücks (Dorfstraße 53) - der Klägerin zu 1) übertragen wurden. In der Vereinbarung vom 21.10.1987 heißt es weiter:

,,(...) In Ergänzung dieses Vertrages vom 10.04.1987 über die Aufhebung der Erbengemeinschaft übertragen die Erben an die Miterbin Christine G. die in der Vereinbarung vom 01.07.1985 festgelegte Zahlungsverpflichtung über das lebende Inventar im Werte von 36.975,00 M.

Weiterhin übertragen die Miterben alle sich noch ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf sich noch ergebende Zahlungen hinsichtlich des toten Inventars, aufgeführt in der Anlage zum Pachtvertrag vom 19.10.1954, an die Miterbin Christine G. .(...)"

In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin zu 1) vergeblich um den Abschluss eines schrift-lichen Nutzungsvertrags über die Gebäude und baulichen Anlagen. Mit Schreiben vom 30.05.1989 eröffnete ihr der Rat des Kreises, der Kaufvertrag über das lebende Inventar vom 01.07.1985 sei unwirksam. Zur Begründung verwies der Rat des Kreises auf die - unstreitig - seit 1973 bestehende LPG-Mitgliedschaft ihrer Mutter, der Klägerin zu 2). Gleichwohl leistete der Rat des Kreises Zahlungen auf die Kaufpreisschuld, und zwar nach Angaben der Kläger in Höhe der vereinbarten 36.975,00 M und nach Darstellung der Beklagten in Höhe von 15.475,50 DM.

Auf Grund einer Vereinbarung vom 10.07.1990 gab die LPG den 1980 ausgebuchten Maschinenschuppen zurück und überwies der Klägerin zu 1) für dessen Instandsetzung am 11.07.1990 5.000,00 DM. Mit Bescheid vom 09.10.1990, der an "Rudolf G. " gerichtet war, teilte der inzwischen entstandene Landkreis Q. mit, dass er den "Nutzungsvertrag" nach § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) mit Wirkung vom 01.01.1991 "auflöse". Daraufhin erhielten die Kläger alle Gebäude und baulichen Anlagen zurück.

Am 16.02.1994 hat die Klägerin zu 1) gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe des verpachteten toten Inventars erhoben und hilfsweise entsprechenden Wertersatz verlangt. Als sich die Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch auf Unvermögen berufen hat, weil sie - unstreitig - zur Rückgabe des lebenden und toten Inventars nicht in der Lage war, hat die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 19.05.1994 nurmehr Wertersatz für das tote Inventar begehrt. Mit einem am 28.07.1995 beim Landwirtschaftsgericht eingereichten Schriftsatz, der der Beklagten bis zum 31. August 1995 zwar zugegangen, aber wegen Bedenken des Gerichts gegen die Zulässigkeit der Klageänderung nicht zugestellt worden ist, haben sich die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) der Klage angeschlossen und zusammen mit der Klägerin zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche Schäden zu ersetzen, die an dem Kreispachtbetrieb während der Pachtzeit entstanden sind. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 haben die Kläger den Schaden an den Gebäuden und baulichen Anlagen - mit Ausnahme des Maschinenschuppens - auf 480.000,00 DM beziffert und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung nebst Verzugszinsen zu verurteilen. Außerdem haben sie verlangt, den von der Beklagten zu leistenden Wertersatz für das untergegangene und in der Anlage zu dem Vertrag vom 19.10.1954 aufgeführte lebende und tote Inventar "festzustellen".

Die Kläger haben vorgetragen, die Gebäude und baulichen Anlagen hätten sich bei der Verpachtung in einwandfreiem Zustand befunden. Sie haben sich insoweit auf eine Fotodokumentation (Bd. III Bl. 58 u. 131 ff. d.A.) und auf ein Schreiben des Rates des Bezirks Halle vom 14.08.1953 berufen, aus dem hervorgehe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Nutzung des Betriebs angewiesen gewesen sei (Bd. III, Bl. 12 d.A.). Bei der Rückgabe seien die Gebäude und baulichen Anlagen dagegen infolge einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in einem sehr schlechtem Zustand gewesen, den die Kläger unter Bezugnahme auf ein Begehungsprotokoll vom 11.10.1993 und andere Unterlagen im einzelnen beschrieben haben. Ergänzend haben die Kläger einen Auszug aus der Gründungsbilanz der Beklagten per 01.07.1991 vorgelegt, nach der für Sanierungen eine Rückstellung von 700.000,00 DM gebildet worden ist.

Ferner haben die Kläger eine Kostenübersicht des Bauingenieurs A. vom 01.07.1996 zu den Akten gereicht, aus der sich die geltend gemachten Wiederherstellungs- und Abbruchkosten von 480.000,00 DM ergeben. Wegen der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Bd. II Bl. 8 ff. d.A. Bezug genommen.

Ergänzend haben die Kläger vorgetragen, einen Teil der Schäden, nämlich solche an der Scheune Dorfstraße 11 und an einem Seitengebäude, auf Grund einer bauordnungsrechtlichen Verfügung bereits beseitigt und hierfür 112.453,18 aufgebracht zu haben.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 480.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 zu zahlen,

2. festzustellen, dass ihnen die Beklagte Wertersatz für das in der Anlage zum Vertrag vom 19.10.1954 aufgeführte lebende und tote Inventar zu leisten hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, die nach dem Pachtvertrag vom 19.10.1954 bestehende Werterhaltungspflicht sei mit der Vereinbarung vom 28.04.1969 durch eine wertmäßige Verbindlichkeit von höchstens 23.828,00 M abgelöst worden. Von dieser Verbindlichkeit seien 420,00 M für den Maschinenschuppen abzusetzen, dessen Ausbuchung der Rat des Kreises unter dem 02.05.1980 zugestimmt habe. Der verbleibende Anspruch von 23.408,00 M sei im Verhältnis 2 : 1 in DM umzurechnen, so dass sich eine Forderung von maximal 11.704,00 DM ergebe. Diese Forderung sei in Höhe der gezahlten 5.000,00 DM erloschen und im Übrigen mit der Rückgabe der bebauten Grundstücke übererfüllt worden, die einen höheren Wert als die Verbindlichkeit hätten.

So seien an den Gebäuden Werterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für insgesamt 42.591,87 M durchgeführt worden, nämlich 7.342,87 M für den Giebel des Wohnhauses, 25.150,00 M für Dachreparaturen und weitere 10.100,00 M für den Umbau der Ställe. Hinzu komme, so hat die Beklagte vorgetragen, die Übernahme von Abrisskosten in Höhe von 4.440,00 M. Das gehe aus der Anlage zu dem Vertrag vom 28.04.1969 hervor. Abgesehen davon habe man 8.000,00 M für die Sanierung eines Daches zur Verfügung gestellt.

Demgegenüber, so hat die Beklagte behauptet, sei der Wert des Betriebs bei der Übernahme gering gewesen. Die Gebäude seien teilweise mehr als 100 Jahre alt gewesen und der Betrieb sei zuvor auch mangelhaft bewirtschaftet worden. Insoweit hat die Beklagte sich auf ein Schreiben des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 06.01.1959 und ein Schreiben des Rates des Kreises vom 20.12.1979 bezogen. Teile der Gebäude und Anlagen, wie z.B. der besagte Maschinenschuppen, der Kälberstall und Stallgebäude, seien nicht nutzbar gewesen. Außerdem sei das in der Anlage zu dem Pachtvertrag vom 19.10.1954 aufgeführte Inventar nicht übergeben worden. Jedenfalls sei das lebende Inventar mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Rat des Kreises abgegolten. Im Übrigen hat die Beklagte Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2) gerügt.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 08.10.1998, vom 14.10. und vom 09.12.1999 Bezug genommen (Bd. III Bl. 186 ff., Bd. IV, Bl. 92 ff., Bd. IV, Bl. 115 f. d. A.).

Mit Urteil vom 03.03.2000 hat das Landwirtschaftsgericht der Klage der Klägerin zu 1) in Höhe von 23.408,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.02.1997 stattgegeben. Es hat die geltend gemachten Schadenersatzansprüche als unverjährt angesehen und einen Anspruch wegen Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen entsprechend der wertmäßigen Verbindlichkeit nach der Vereinbarung vom 28.04.1969 in Höhe von (umgerechnet) 23.828,00 DM bejaht. Das Landwirtschaftsgericht hat deshalb der Klägerin zu 1) abzüglich eines Betrages von 420,00 DM wegen des Maschinenschuppens insgesamt 23.408,00 DM zugesprochen.

Einen Verzugszinsanspruch der Klägerin zu 1) hat das Landwirtschaftsgericht ab dem 29.02.1997 bejaht. An diesem Tag ist der Beklagten der Schriftsatz der Kläger vom 16.01.1997 zugegangen. Den weiter gehenden Schadensersatzanspruch hat das Landwirtschaftsgericht als unbegründet und die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Einen Anspruch der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) hat das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung verneint, im Rahmen der Erbauseinandersetzung seien die Schadensersatzansprüche auf die Klägerin zu 1) übertragen worden.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beklagte als auch die Klägerin zu 1) Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) haben das Urteil des Landwirtschaftsgerichts nicht angefochten.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet außerdem die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz des Inventars aus dem Kreispachtvertrag vom 19.10.1954 an die Klägerin zu 1). Auch eine Kündigung des Kreispachtverhältnisses durch die Klägerin zu 1) oder den Rat des Kreises sei nicht ersichtlich. Einen Abfindungsanspruch gemäß § 44 LwAnpG aus Mitgliedschaft der Klägerin zu 2) hält die Beklagte nicht für gegeben. Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei ausgeschlossen, da eine etwaige Werterhaltungspflicht durch den Vertrag vom 28.04.1969 abgelöst worden sei. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden an dem entstandenen Schaden, da ihr alle Aufwendungen für die Gebäude untersagt worden seien. Zur Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs verweist sie zunächst darauf, dass der Wert des für 7.342,87 M reparierten Wohnhauses (8.448,00 M nach der Anlage zu dem Vertrag vom 28.04.1969) bei der wertmäßigen Verbindlichkeit schon deshalb außer Betracht bleiben müsse, weil die Klägerin zu 1) keine Schäden an dem Wohnhaus geltend mache. Der bauliche Zustand der Gebäude und Anlagen sei insgesamt schlechter als vom Gutachter unterstellt und Abrisskosten wären ohnehin angefallen, weil die landwirtschaftliche Nutzung nicht habe fortgeführt werden sollen. Jedenfalls müsse der Wert der Gebäude nach den örtlichen Verhältnissen berechnet werden, nicht nach dem fiktivem Marktwert, den der Betrieb unter den Verhältnissen der alten Bundesländer hätte.

Die Beklagte meint, ein Inventaranspruch scheide schon deshalb aus, weil das Gehöft seit der Übernahme 1991 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sei, so dass auf Seiten der Klägerin zu 1) kein Bedarf für Inventar bestehe. Maschinen und Geräte seien vielmehr der G. GbR überlassen worden, der der Kläger zu 3) angehöre. Außerdem, so behauptet die Beklagte, hätten bei der Auflösung der LPG ausreichend Maschinen und Geräte zur Verfügung gestanden, die auch der Klägerin zu 1) auf Wunsch hätten überlassen werden können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landwirtschaftsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie meint, eine wertmäßige Verbindlichkeit sei mit der Vereinbarung vom 28.04.1969 nicht wirksam, insbesondere nicht formgerecht begründet worden. Eine wertmäßige Begrenzung ihres Schadensersatzanspruchs sei daher nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Inventars bezieht sie sich auf das Schreiben des Rates des Kreises vom 30.05.1989, nach dem das in dem Vertrag vom 19.10.1954 aufgeführte Inventar später von der Klägerin zu 2) in die Rechtsvorgängerin der Beklagten eingebracht wurde. Die Klägerin zu 1) ist nach dem Hinweis der Beklagten auf die LPG-Mitgliedschaft ihrer Mutter der Ansicht, sie habe einen Abfindungsanspruch in Höhe von 36.012,00 DM (25.510,00 DM abzgl. gezahlter 15.487, 50 DM für lebendes Inventar zzgl. 26.033,00 DM für totes Inventar). Im übrigen macht sie weiterhin den gesamten von ihr errechneten Schaden von 480.000,00 DM geltend.

Die Klägerin zu 1) beantragt daher,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie weitere 456.592,00 DM für die Schäden an den Gebäuden und baulichen Anlagen zu zahlen, ferner

das Verfahren betreffend den Wertersatz für das lebende und tote Inventar abzutrennen und die Beklagte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verpflichten, für das lebende und tote Inventar eine Abfindung von 36.012,50 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über den Wert des Inventars und der baulichen Anlagen unter alternativer Zugrundelegung mehrerer Beurteilungszeitpunkte und unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe. Wegen der Einzelheiten der Beweisfragen wird auf den Inhalt des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 23.01.2001 verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. vom 20.06.2001 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 (Bd. V, Bl. 120 bis 128 d.A.) Bezug genommen, in der der Sachverständige sein Gutachten erläutert hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Beide Berufungen sind zulässig.

I.

Insbesondere fehlt es nicht an der notwendigen Beschwer (§ 511a ZPO a. F.) der Klägerin zu 1). Dies gilt auch, soweit die Klägerin zu 1) mit ihrem Berufungsantrag zu Ziff. 2) für das lebende und tote Inventar Wertersatz verlangt. Die Auslegung ihres Vorbringens ergibt, dass sie - wie auch vor dem Landwirtschaftsgericht - in erster Linie eine Verurteilung der Beklagten im vorliegenden Verfahren begehrt.

Hinsichtlich des Inventars hat die Klägerin zu 1) in zweiter Instanz zwar eine Abtrennung des Verfahrens und eine Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt. Dies beruhte jedoch allein darauf, dass die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Schreiben des Rates des Kreises vom 30.05.1989 eingeführt hat, worin dieser sie auf die LPG-Mitgliedschaft ihrer Mutter hingewiesen hatte. Vor diesem Hintergrund stellte sich für die Klägerin zu 1) die Frage, ob das Inventar in eine Rechtsvorgängerin der Beklagten eingebracht worden und der nun begehrte Wertersatz für das Inventar deshalb Gegenstand eines Abfindungsanspruchs gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 LwAnpG) sein könnte, über den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden wäre (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 9 LwVG). Dass die Klägerin zu 1) gleichwohl in erster Linie eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach der Zivilprozessordnung erstrebt, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 zwar nicht ausdrücklich klargestellt, es ergibt sich aber gleichwohl aus der Auslegung ihrer Anträge. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Ansprüche wegen der Wertminderung der Gebäude und den Anspruch auf Erstattung des Inventars im Hinblick auf die Gesamtklageforderung zusammengefasst. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass sie eine einheitliche Sachentscheidung des Senates hinsichtlich aller Klageansprüche erstrebt, was nicht in Betracht käme, falls bezüglich des Inventars unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1988, 1405) eine Abgabe an das Landwirtschaftsgericht zur Durchführung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hätte.

II.

Der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1) steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) die Entscheidung nicht angefochten haben. Zu Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) allein zur Geltendmachung der streitigen Schadensersatzansprüche befugt ist. Einer Beteiligung der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) am Berufungsverfahren bedarf es daher nicht. Die Erben hätten auch dann nicht gemeinsam klagen müssen (§ 62 Abs. 1 ZPO), wenn die Erbengemeinschaft noch bestünde und die streitigen Ansprüche zu dem Nachlass gehörten (§ 2039 BGB), denn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bilden eine einfache, keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 17.09.1998, Lw U 648/97, AgrarR 1999, 196, 197; BGHZ 23, 207 ff.).

Im vorliegenden Fall kann die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche ohnehin allein und im eigenen Namen geltend machen, weil die Erbengemeinschaft (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB, §§ 400 f. DDR-ZGB) nach dem am 03.07.1986 verstorbenen Rudolf G. sen. sich schon vor Einleitung des Verfahrens auseinandergesetzt hat und die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche seither als Annex des ihr übertragenen Eigentums der Klägerin zu 1) zustehen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Einzelnen ergibt.

B.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung der Klägerin zu 1) ist dagegen überwiegend, nämlich in Höhe von 322.603,43 DM (164.944,51 EUR), begründet. Dieser Betrag steht der Klägerin zu 1) über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 23.408,00 DM hinaus zu, denn sie hat Anspruch auf Zahlung von insgesamt 346.011,43 DM (176.912,83 EUR).

Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht.

I.

Der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen einer Wertminderung des zum 01.07.1953 verpachteten lebenden Inventars scheidet allerdings aus, da der Erblasser das lebende Inventar bereits vor dem Erbfall am 01.07.1985 an den Rat des Kreises verkauft hat (Art. 232 § 1 EGBGB, §§ 1 f. EGZGB/DDR, §§ 133 ff. ZGB/DDR) und die verkauften Gegenstände vereinbarungsgemäß in Volkseigentum übergegangen sind (§ 139 Abs. 3 ZGB/DDR). Dass der Kaufvertrag erfüllt wurde und insbesondere der Rat des Kreises den vereinbarten Kaufpreis von 36.975,00 M gezahlt hat, haben die Kläger in erster Instanz mit Schriftsatz vom 03.05.1996 eingestanden. Die Überweisung wird belegt durch das Schreiben an den Landkreis vom 07.01.1992 (Bd. V Bl. 15, 16 d.A.) und den darauf angebrachten Überweisungsvermerk.

Eine etwaige Minderung des Übernahmewerts der Gegenstände könnte die Klägerin zu 1) daher nur dann als Schaden geltend machen, wenn schon der Erblasser über den Kaufpreisanspruch hinaus einen solchen Schadenersatzanspruch gehabt hätte, was jedoch in Ermangelung einer darauf gerichteten Vereinbarung zu verneinen ist. Vielmehr ist die 1985 bereits vorliegende Wertminderung gegenüber dem Erblasser durch die Kaufpreiszahlung kompensiert worden, da der Kaufpreis ersichtlich dem vollen Übernahmewert des lebenden Inventars per 01.07.1953 entsprochen hat.

II.

Die Klägerin zu 1) kann jedoch Schadensersatz wegen der Nichtrückgabe des toten Inventars in Höhe von 211.747,43 DM verlangen. Da das Inventar bei der Rückgabe des Betriebes unstreitig nicht mehr vorhanden war, steht ihr - aus dem abgetretenen Recht des Rats des Kreises - ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe nach den §§ 104, 105 Abs. 2 des Vertragsgesetzes der DDR (VertragsG/DDR) gegen die Beklagte zu.

1. Richtig ist allerdings, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Betrieb nicht auf Grund eines zwischen ihr und dem Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags zur Nutzung erhalten hat, wie die Beklagte betont. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall am 19.10.1954 zwischen dem Großvater der Klägerin zu 1) und der LPG "Neuer Weg" Sch. , deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, ein Pachtvertrag geschlossen. Solche Verträge mit Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe waren in § 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 03.09.1953 (GBl.- DDR S. 983; Bewirtschaftungsverordnung) und in § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 05.02.1954 (GBl.- DDR S. 225) vorgesehen.

Sie bedurften nach Art. VI des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats vom 20.02.1947 der Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden und wurden später durch § 2 der Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20.01.1955 (GBl. DDR I S. 97) dahin umgestaltet, dass anstelle der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der zuständige Rat des Kreises und damit der Staat in sie eintrat. Ein solcher Kreispachtvertrag wurde auch im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 01.01.1955 geschlossen.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 04.11.1994, LwZR 11/93, AgrarR 1995, 15) stehen dem Eigentümer eines sogenannten Kreispachtbetriebes gegen die den Betrieb bewirtschaftende LPG wegen des Verlustes von eingebrachtem Inventar zwar vertragliche Ansprüche aus eigenem Recht nicht zu. In solchen Fällen hat der Eigentümer aber gegen die heutigen Landkreise einen Anspruch gemäß § 281 BGB auf Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die LPG, in deren Nutzung sich der Betrieb befand, bzw. gegen deren Rechtsnachfolgerin. Denn der Rat des Kreises wäre als Pächter gemäß § 596 BGB verpflichtet gewesen, das Inventar in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. Der Rat des Kreises hatte aber seinerseits wegen der Nichtherausgabe oder Verschlechterung des Inventars gegen die LPG einen Ersatzanspruch gemäß §§ 104, 105 Abs. 2 des Vertragsgesetzes der DDR vom 25.03.1982 (GBl.-DDR I S. 293), denn diese war auf Grund des Nutzungsvertrages dem Rat des Kreises gegenüber zu einer - nach den in der DDR jeweils geltenden Maßstäben (vgl. BGHZ 122, 391, 394) - ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung verpflichtet (vgl. BGHZ 127, 285, 288 ff; 127, 297, 305 ff; 129, 282, 288). Dazu gehörte die Verpflichtung, das überlassene Inventar in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft seinem Substanzwert nach zu erhalten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gleichwertiges Inventar zurückzugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner davon auszugehen, dass in der Kündigung oder der Entgegennahme einer solchen durch die Kreisbehörde in der Regel eine entsprechende stillschweigende Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die LPG zu sehen ist (vgl. BGH, a.a.O.).

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus dem am 19.10.1954 begründeten Kreispachtverhältnis und einer anschließenden formlosen Nutzungsvereinbarung zwischen dem Vater der Klägerin zu 1) und dem Rat des Kreises einerseits sowie zwischen den Rat des Kreises und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, den LPGen, andererseits.

a) Die Erhaltungspflichten waren zunächst durch die Nutzungsverträge von dem Rat des Kreises auf die LPG übertragen worden. Dazu gehörte die Verpflichtung, das überlassene Inventar in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung zu erhalten (vgl. BGHZ 127, 297, 315). Die LPG durfte mit dem Inventar jedoch so wirtschaften, als wäre es ihr Eigentum. Es gehörte mit zum unteilbaren Fonds. Der Rat des Kreises war seinerseits im Rahmen des Kreispachtvertrages gegenüber dem Eigentümer und Verpächter zur Erhaltung des Inventars verpflichtet und hatte eine Schätzwertdifferenz bei Rückgabe auszugleichen. Deshalb kann bei Verlust von Inventar der ursprüngliche Eigentümer von der LPG die Herausgabe wertgleichen Inventars zwar nicht unmittelbar aus Eigentum verlangen, denn solches ist für ihn an dem Ersatz - im Gegensatz zum Falle des "eisernen Inventars" nicht begründet worden (vgl. Wenzel, a.a.O. S. 40). Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus übergeleitetem Schadensersatzrecht nach § 107 Abs. 2 S. 2 VertragsG/DDR, wonach anstelle der sonst geschuldeten Schätzwertdifferenz die Naturalrestitution, also die Herausgabe wertgleichen Inventars beansprucht werden kann (vgl. Wenzel, a.a.O.).

b) Der Anspruch des Rates des Kreises auf Schadenersatz wegen des zum 01.07.1953 verpachteten toten Inventars bestand nach Beendigung dieses Rechtsverhältnisses durch die Vereinbarung vom 01.07.1985 als konkludentes Nutzungsüberlassungsverhältnis mit gleichem Inhalt fort.

aa) Dem Kreispachtvertrag schloss sich keine vertraglose und daher widerrechtliche Nutzung an. Eine rechtsgrundlose Nutzung hätte auch nach damals geltendem Recht, in dem erbrachte Leistungen nach den Vorschriften über die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherungen (§§ 356 f. ZGB/DDR) zurückgewährt werden mussten (vgl. BGHZ 41, 271, 275), für keinen der früheren Vertragsparteien einen Vorteil gebracht. Eine rechtsgrundlose Nutzung entsprach weder der damaligen Lebenswirklichkeit noch der Vorstellung der Beteiligten. Dies gilt für die Fortsetzung der Rechtsbeziehung zwischen dem Rat des Kreises und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ebenso wie im Verhältnis zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer.

Erfolgte die Überlassung ohne schriftlichen Vertrag, kam zumindest konkludent ein Nutzungsüberlassungsverhältnis zustande, auf das das VertragsG/DDR ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen der (...) Ansprüche aus Kreispachtverträgen, AgrarR 1996, 37, 39).

bb) Dementsprechend ist hier von einer formlosen, konkludenten Nutzungsvereinbarung zwischen Rudolf G. sen. und dem Rat des Kreises einerseits sowie zwischen dem Rat des Kreises und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten andererseits auszugehen. Bei dieser - zuletzt formlosen - Nutzungsvereinbarung zwischen dem Vater der Klägerin zu 1) und dem Rat des Kreises handelte es sich ebenfalls um einen pachtähnlichen Vertrag, auf den die Vorschriften über die Landpacht Anwendung finden (Art. 232 § 3 Abs. 1 EGBGB, §§ 585 ff. BGB; BGH, WM 1985, 1151, 1152). Der Rat des Kreises war dementsprechend weiterhin verpflichtet, das tote Inventar mit dem Übernahmewert per 01.07.1953 an die Klägerin zu 1) - als Erbin und diesbezügliche Rechtsnachfolgerin von Rudolf G. sen. - zurückzugeben (§ 596 Abs. 1 BGB), als das Nutzungsverhältnis beendet wurde.

4. Mit Rücksicht auf die dargestellte Rechtsprechung des BGH zur konkludenten Abtretung im Rahmen einer Kündigung ist in dem Bescheid der Kreisverwaltung Q. vom 09.10.1990 eine Abtretung seines Schadenersatzanspruchs an die Klägerin zu 1) zu sehen (§ 398 BGB).

a) Soweit die Beklagte unter Vorlage des Schreibens des Landkreises M. vom 09.10.2001 die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz des Inventars aus dem Kreispacht-vertrag an die Klägerin zu 1) bestreitet, verkennt sie die Konsequenzen der oben zitierten Rechtsprechung. Einer ausdrücklichen Abtretung durch den Rat des Kreises bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH nicht. In der Kündigung oder der Entgegennahme einer solchen durch die Kreisbehörde ist vielmehr eine entsprechende stillschweigende Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die LPG zu sehen (vgl. BGHZ 127, 285, 288 ff; 127, 297, 305 ff; 129, 282, 288). Dem steht auch die - mehr als 10 Jahre später - erstellte Bescheinigung vom 09.10.2001 nicht entgegen, auf die die Beklagte sich beruft. Denn zum einen handelt es sich lediglich um eine Frage der Auslegung des damaligen Verhaltens der Kreisverwaltung, die dem Gericht obliegt. Darüber hinaus bezieht sich die Auskunft des Landkreises M. nur auf die Frage, ob eine ausdrückliche Abtretung vorgenommen worden ist. Das ergibt sich schon aus der Begründung, die der Landkreis anfügt. Er verweist darauf, dass "ein entsprechender Antrag nicht vorlag".

b) Eine ausdrückliche Abtretung an einen anderen, nämlich den Kläger zu 3), die der Annahme einer konkludenten Abtretung an die Eigentümerin im vorliegenden Fall entgegen stehen könnte, wie die Beklagte meint, liegt nicht vor. Zwar war der Bescheid nicht an die Klägerin zu 1), sondern an Rudolf G. adressiert. Bei der Auslegung der in dem Bescheid enthaltenen Abtretungserklärung ist aber nicht allein auf den buchstäblichen Sinn abzustellen, sondern auf den wirklichen Willen des Zedenten (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille des Landkreises ging nicht etwa dahin, eine Abtretungserklärung zugunsten des gleichnamigen Klägers zu 3), Rudolf G. jun., abzugeben. Vielmehr sollte die Abtretungserklärung Rudolf G. sen. zugehen, wobei der Landkreis schlicht übersehen hatte, dass dieser bereits 1986 verstorben war. Dies ergibt sich nicht nur aus dem in dem Bescheid vom 09.10.1990 angegebenen Wohnsitz des Adressaten, der mit demjenigen von Rudolf G. sen. identisch ist, wie aus den drei Nutzungsverträgen hervorgeht, sondern auch aus der Tatsache, dass die Abtretungserklärung auf einen zwischen dem Erklärungsempfänger und dem Rat des Kreises geschlossenen "Nutzungsvertrag" Bezug nimmt, der nicht von dem Kläger zu 3), sondern mit Rudolf G. sen. zu dessen Lebzeiten geschlossen worden war. Der Landkreis wollte lediglich den wahren Inhaber der Schadenersatzansprüche ansprechen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdn. 8 m.w.N.) Bei dem wahren Anspruchsinhaber handelte es sich seit der Erbauseinandersetzung um die Klägerin zu 1). Sie ist mithin als Zessionarin anzusehen.

5. Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs steht eine Einbringung des Betriebes in die LPG nicht entgegen, weil es einen solchen Inventarbeitrag i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagte entgegen der Ansicht der Beklagten und trotz der Zweifel der Klägerin zu 1) nicht gegeben hat. Das Inventar ist nicht durch ein Familienmitglied in eine LPG eingebracht worden.

a) Die Klägerin zu 1) war ebenso wie ihr Großvater, Max G. , nicht Mitglied einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten. Die Beklagte selbst hat einen Abfindungsanspruch der Klägerin zu 1) gemäß § 44 LwAnpG mit dieser Begründung bestritten (Bd. V Bl. 72 d.A.). Dementsprechend kann die Klägerin zu 1) selbst die Inventargegenstände nach dem Tode des Großvaters nicht in die LPG eingebracht haben.

b) Aber auch eine Einbringung durch die Klägerin zu 2), die Mutter der Klägerin zu 1), scheidet aus.

aa) Als die Klägerin zu 2) im Jahr 1973 LPG-Mitglied wurde, war das Inventar noch Eigentum des Erblassers Rudolf G. sen., und das von diesem zum 01.07.1953 begründete Kreispachtverhältnis bestand noch. Das Kreispachtverhältnis dauerte zunächst bis zum 30.06.1985.

Als die Klägerin zu 2) 1973 in die LPG eintrat, kam deshalb eine Einbringung des Betriebes durch sie nicht in Betracht.

bb) Auch aus Anlass des Todes von Max G. am 04.01.1984 kam es nicht zu einer Einbringung des Betriebes durch seinen Erben. Denn auch Rudolf G. sen. war nicht Mitglied einer LPG. Vielmehr dauerte das Kreispachtverhältnis auch nach dem ersten Erbfall zunächst bis zum 30.06.1985 fort und wurde anschließend von den dargestellten formlosen Nutzungsvereinbarungen abgelöst. Der Bestand eines Kreispachtverhältnisses machte eine Einbringung durch ein LPG-Mitglied nicht nur entbehrlich, sondern schloss die Einbringung rechtlich und tatsächlich aus (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rdn. 69 f. m.w.N.).

cc) Entsprechendes gilt für den Erbfall am 03.07.1986. Zu diesem Zeitpunkt hätte zwar ein Familienangehöriger des Rudolf G. sen. als Mitgliedserbe das Inventar in seine LPG einbringen können, hierzu kam es aber nicht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Einbringung vor, insbesondere gibt es kein Inventarprotokoll, das in jedem Fall der Einbringung zu fertigen gewesen wäre. Auch bestand keine Veranlassung zu einer Änderung des Nutzungsstatus. Erst Recht hatten der Rat des Kreises und die LPG kein Interesse, die - formlose - Nutzungsvereinbarung zwischen Rudolf G. sen. und dem Rat des Kreises zu beenden. Denn hierbei handelte es sich um einen pachtähnlichen Vertrag, auf den die Vorschriften über die Landpacht Anwendung finden (Art. 232 § 3 Abs. 1 EGBGB, §§ 585 ff. BGB; BGH, WM 1985, 1151, 1152), die auch durch das ZGB/DDR in Ermangelung einer abweichenden Regelung - jedenfalls für Altverträge - nicht verdrängt worden waren. Entweder wäre der Rat des Kreises verpflichtet gewesen, das tote Inventar an die Erbengemeinschaft zurückzugeben, bevor die Klägerin zu 2) es hätte in die LPG einbringen können, denn sie war kein Mitgliedserbe i. S. d. § 24 LPGG, sondern Erbe eines Nichtmitgliedes, das zunächst hätte ausgezahlt werden müssen. Oder aber die LPG hätte den Wertausgleich übernommen durch Anrechnung des Inventars als Beitrag der Klägerin zu 2). Aber auch dann hätte es einer Abrechnung und eines Übernahmeprotokolls bedurft. Beides liegt nicht vor.

dd) Gegen eine Einbringung des Inventars in eine LPG spricht ferner, dass die Klägerin zu 2), auf deren LPG-Mitgliedschaft sich die Beklagte heute beruft, nicht Mitglied in einer Rechtsvorgängerin der Beklagten war, sondern in der LPG Albersroda. Nur dort hätte sie den Betrieb ihres verstorbenen Gatten einbringen können. Einer solchen Annahme steht aber entgegen, dass der Betrieb des Max G. damals unstreitig nicht von jener LPG genutzt worden ist.

6. Die Klägerin ist im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen der Nichtrückgabe von Inventar aktivlegitimiert.

a) Ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich des toten Inventars ist ausdrücklich im Wege der Erbauseinandersetzung auf die Klägerin zu 1) übertragen worden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vereinbarung vom 10.04.1987 und der Zusatzvereinbarung vom 21.10.1987, wonach ihr ,,alle sich noch ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf sich noch ergebende Zahlungen hinsichtlich des toten Inventars" übertragen werden sollten. Nach dem gewählten Wortlaut sollten erkennbar alle möglichen, sich aus der Überlassung des toten Inventars ergebenden Ansprüche auf die Klägerin zu 1) übergehen, auch der künftige Anspruch auf Ersatz des Übernahmewerts des toten Inventars.

Die Erbauseinandersetzungsvereinbarungen haben nicht nur (schuldrechtlich) verpflichtenden, sondern auch (dinglichen) Verfügungscharakter (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 2042 Rdn. 60 unter Bezugnahme auf BGH, BB 1965, 1373 f.), so dass der Rechtserwerb im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche mit Abschluss der Vereinbarungen vom 10.04. und 21.10.1987 vollzogen war. Wenn die Klägerin zu 1) aber Eigentümerin der Grundstücke wurde, galt das nach § 926 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 98 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch für das lebende und tote Inventar.

b) Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch in seiner konkreten, erst vom BGH entwickelten Form den Vertragsparteien der Erbauseinandersetzungsverträge nicht bekannt sein konnte.

Der heute bestehende Schadensersatzanspruch ist zwar erst entstanden, als das tote Inventar bei der Beendigung der Nutzungsverhältnisse am 01.01.1991, die sich auf Grund des Bescheides des Landkreises vom 09.10.1990 ergab (§ 51 LwAnpG), nicht zurückgegeben wurde. Er hat aber nur den Anspruch auf das "eiserne Inventar" ersetzt, der zum Nachlass gehörte und dessen Übergang die Erben ausdrücklich geregelt haben. Der Anspruch, der an die Stelle des nicht zurückgegebenen toten Inventars getreten ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, Vorbem. vor § 249, Rdn. 5 zum Rechtsfortsetzungsgrundsatz), gehört deshalb ebenfalls als Surrogat zum Nachlass, auch wenn er erst nach dem Erbfall vom 03.07.1986 - d.h. nicht mehr in der Person des Erblassers - entstanden ist (vgl. § 2041 BGB; Göhring/Posch, Zivilrecht, Staatsverlag 1981, S. 268; Zivilrecht, Kommentar zum ZGB/DDR, Staatsverlag 1983, § 399 Anm. 1.1. unter Bezugnahme auf Halgasch, NJ 1977, 360, 361). Denn der Schadensersatzanspruch, der erst im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtsache entstehen konnte, war gleichwohl vor seiner Entstehung übertragbar (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 398 Rdn. 11 unter Bezugnahme auf BGHZ 32, 367, 369 f.) . Dass sich der Anspruchserwerb, der in der Regel auf einer Abtretung durch den Rat des Kreises beruhte, im vorliegenden Fall später vollzog, weil der Rat des Kreises unterging und erst der Landkreis die Nutzungsverhältnisse auflöste, ändert daran nichts, wie sich nicht zuletzt aus der in § 51 LwAnpG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ergibt (BGHZ 127, 297, 312 ff.).

7. Der Ersatzanspruch ist hinsichtlich des toten Inventars nicht abgelöst oder modifiziert worden.

a) Der oben dargestellte Schadensersatzanspruch der Kreispachtgeschädigten besteht nur, wenn der Rat des Kreises noch zur Herausgabe des Inventars verpflichtet gewesen wäre.

Eine Verpflichtung zur Herausgabe käme dann nicht mehr in Betracht, wenn der zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer bestehende Pachtvertrag nach der "internen Richtlinie über die weitere Gestaltung der Pachtverträge (...) vom 01.07.1972" durch Vertrag in ein Nutzungsverhältnis gegen Übernahme der öffentlichen Lasten umgewandelt und dabei vereinbart worden wäre, dass das Eigentum an dem Inventar gegen Zahlung von erhöhten Nutzungsgebühren auf den Rat des Kreises übergehen und Volkseigentum werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1994, LwZR 11/93, a.a.O. S. 18; Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen der (...) Ansprüche aus Kreispachtverträgen, AgrarR 1996, 37, 39).

b) Hinsichtlich des Inventars wurde die Pflicht zur Werterhaltung im vorliegenden Fall weder durch Vereinbarung einer höheren Nutzungsgebühr abbedungen noch wurde sie - im Gegensatz zu den Gebäuden - durch eine wertmäßige Verbindlichkeit ersetzt. Die Vereinbarung vom 28.04.1969 ist insoweit abschließend und bezieht sich ausdrücklich nur auf Gebäude und bauliche Anlagen.

8. Für den Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 104, 105 Abs. 2 VertragsG hat grundsätzlich der Eigentümer als Geschädigter die Pflichtverletzung der LPG, den Schadenseintritt, die Schadenshöhe und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Hierbei kommen ihm aber die nach geltendem Prozessrecht anerkannten Grundsätze zum Indizien- sowie Anscheinsbeweis und zur Darlegung negativer Tatsachen zugute. Fehlt ein aussagekräftiges Protokoll oder ein sonstiges Schriftstück über die Nutzungsüberlassung von dem Rat des Kreises an die LPG, so kann in der Regel auf die in dem vorausgegangenen Vertrag des Eigentümers mit dem Rat des Kreises oder mit der LPG, in den der Rat des Kreises eingetreten ist, enthaltenen Angaben über Wert und Zustand von Gebäuden sowie Inventar zurückgegriffen werden (vgl. Wenzel, AgrarR 1996, 37, 41).

Im vorliegenden Fall muss die Beklagte deshalb den Inhalt der Anlage zum Pachtvertrag vom 19.10.1954 (Bd. I Bl. 7 bis 9 d.A.) gegen sich gelten lassen, aus dem sich der Umfang des Inventars ergibt.

9. Ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Werterhaltung des Inventars genügt hat, kann offen bleiben, denn sie hat jedenfalls unstreitig kein Inventar zurückgegeben. Damit steht die Pflichtverletzung fest, die den Schadensersatzanspruch auslöst. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, Maschinen und Geräte hätten bei der Auflösung der LPG ausreichend zur Verfügung gestanden und der Klägerin zu 1) auf Wunsch zurückgegeben werden können, reicht dies nicht aus, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin zu 1) anzunehmen oder ihren Anspruch aus anderen Gründen in Frage zu stellen. Denn die Beklagte hat der Klägerin zu 1) wertgleiches Inventar niemals angeboten. Ein Herausgabeverlangen der Klägerin zu 1) war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte sich außergerichtlich geweigert hatte, die Ansprüche der Klägerin zu 1) dem Grunde nach anzuerkennen und während des jahrelangen Rechtsstreits die Rechtsposition der Klägerin zu 1) bis zuletzt in Frage gestellt hat. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin zu 1) davon ausgehen, dass die Beklagte auch keine der bei ihr vorhandenen Maschinen und Geräte an sie herausgeben würde.

10. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es ebenfalls nicht von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beklagte Maschinen und Geräte der G. GbR überlassen hat, der der Kläger zu 3) angehört. Denn unstreitig erfolgte diese Leistung nicht im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin zu 1). Ihre Ansprüche bleiben von der Auseinandersetzung der LPG unberührt, da es sich um vertragliche Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis handelt. Die Leistungen an den Kläger zu 3) und die weiteren Mitglieder der GbR beruhen dagegen auf deren eigenen Ansprüchen als ehemalige LPG-Mitglieder nach § 44 Abs. 5 LwAnpG.

11. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger zu 3) solche Ansprüche in einem anderen Verfahren (106 Lw 11 /01 AG Naumburg) geltend macht und hierzu abweichend von der Darstellung der Klägerin zu 1) vorträgt. Da der Kläger zu 3) an dem vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt und seine Klage als vermeintlicher Kreispachtgeschädigter in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist, kommt es in dem vorliegenden Verfahren nur auf den Vortrag der Klägerin zu 1) an, der sich mit dem Inhalt der Erbauseinandersetzungsvereinbarungen deckt. Tatsächliche Anhaltspunkte für "weitere Regelungen der Erbengemeinschaft" sind nicht ersichtlich. Die Existenz "weitere Regelungen" wird auch von der Beklagten nur vermutet.

12. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe des toten Inventars, das nach der Anlage zu dem Vertrag vom 19.10.1954 mit verpachtet worden war, beträgt 193.928,88 DM.

a) Der zu ersetzende Schaden besteht in der von der Übernahme des Inventars am 01.07.1953 bis zur Beendigung der Rechtsverhältnisse zum 01.01.1991 entstandenen Vermögenseinbuße (vgl. Wenzel, a.a.O. S. 40), wobei die Wertverhältnisse bei der Beendigung der Rechtsverhältnisse am 01.01.1991 maßgebend sind (vgl. auch Lukanow, AgrarR 1995, 326, 327). Die Beklagte hat also den Wert zu erstatten, den gleichwertiges Inventar am 01.01.1991 gehabt hätte.

b) Überlassen wurden die Inventarstücke und Geräte, die sich aus der Anlage zum Pachtvertrag vom 19.10.1954 (Bd. I Bl. 7 bis 9 d.A.) ergeben.

aa) Hiervon geht der Senat auf Grund der dargestellten Beweislastregel (s.o. Ziff. A. III. 8.) aus. Das pauschale Bestreiten der Inventarliste als Vertragsbestandteil durch die Beklagte ist unerheblich. Erfolgte die Überlassung ohne schriftlichen Vertrag, kam zumindest konkludent ein Nutzungsverhältnis zustande, auf das das VertragsG entsprechend Anwendung findet (vgl. Wenzel, a.a.O.). Dass Max G. sein Inventar nur teilweise mitverpachtet hat, behauptet auch die Beklagte nicht.

bb) Soweit sie - ohne weitere Angaben - vorträgt, dass bestimmte Inventarstücke nicht an die LPG, sondern an die MTS übergeben worden seien, ändert auch dies nichts an ihrer Ersatzpflicht. Da die Beklagte zu den tatsächlichen Umständen nichts weiter vorgetragen hat, ist von der üblichen Verfahrensweise auszugehen. Regelmäßig haben sich LPGen an einer MTS beteiligt und ihre Maschinen dieser zwischenbetrieblichen Einrichtung zur Verfügung gestellt, damit diese im Rahmen eines "Pools" auch von anderen LPGen genutzt werden konnten. Selbst wenn die MTS Inventar von Max G. direkt erhalten haben sollte, handelte es sich im Zweifel nicht um eine besondere Rechtsbeziehung zwischen ihm und der MTS. Mit der Übergabe einzelner Geräte an die MTS dürfte vielmehr eine Verpflichtung der LPG erfüllt worden sein. An den Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und dem Rat des Kreises sowie zwischen dem Rat des Kreises und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten änderte es nichts, wenn die LPG einige Maschinen der MTS zur Verfügung gestellt hätte. Die Rechtslage wäre dann im Verhältnis zur Klägerin zu 1) nicht anders zu bewerten, als wenn die LPG die Geräte selbst genutzt hätte.

c) Am 01.01.1991 hätte das nicht zurückgegebene tote Inventar nach den Feststellungen und Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. einen Gesamtschätzwert von 277.041,25 DM gehabt. Wegen der Einzelheiten der Bewertung aller Inventarstücke wird auf die Seiten 6 bis 15 des schriftlichen Gutachtens vom 20.06.2001 verwiesen, die der Senat sich im Wesentlichen zu eigen macht. Nicht zu folgen vermag der Senat der Berechnung des Sachverständigen allerdings hinsichtlich eines maßgeblichen Faktors, nämlich der veranschlagten Nutzungsdauer bei der Übernahme im Jahre 1953.

aa) Der Senat schließt sich, soweit es um die Schätzung der Neupreise der bewerteten Inventarstücke geht, den Feststellungen des Sachverständigen uneingeschränkt an. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung einzelner Gegenstände, die in der Anlage zum Pachtvertrag nur kurz begrifflich bezeichnet wurden, sind nicht ersichtlich. Die Neupreise werden auch von der Beklagten nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Zu Recht hat der Sachverständige den Wert der übernommenen Pachtstücke auf das Preisniveau bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hochgerechnet.

Ebenfalls richtig ist die Berechnung des Anspruchs unter Zugrundelegung der Grundsätze, die für die Rückgabe "eisernen Inventars" gelten. Zwar handelt es sich hier nicht um einen solchen Anspruch (vgl. Wenzel, a.a.O. S. 40), aber auch der Schadensersatzanspruch nach § 107 Abs. 2 S. 2 VertragsG/DDR ist im Ergebnis nicht auf den Ersatz des Wertes des alten Inventars sondern auf den Ersatz wertgleichen Inventars gerichtet. Was als wertgleiches Inventar anzusehen ist, hängt von der Entwicklung der Bewirtschaftung, insbesondere auch von dem Stand der Technik ab. Es ist deshalb auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 107 Abs. 2 S. 2 VertragsG/DDR erforderlich, die Fortentwicklung des toten Inventars, die sich im vorliegenden Fall auf einen Zeitraum von annähernd 40 Jahren erstreckt, nachzuvollziehen. Der Sachverständige hat deshalb zu Recht nicht lediglich den Wert der alten, 1953 tatsächlich übergebenen Gegenstände geschätzt, sondern auf Grund einer Analyse der Betriebsstruktur geprüft, welches Inventar 1991 notwendig und brauchbar gewesen wäre, um den Betrieb fortzuführen.

bb) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang den Ansatz der durchschnittlichen Maschinenzeitwerte mit der Begründung in Frage gestellt hat, sie widersprächen dem Agrarbericht der Bundesregierung, hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert, wie er den von ihm in Ansatz gebrachten Betrag von 3.425,72 DM/ha errechnet hat. Insoweit wird auf die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 überreichte Anlage 4 Bezug genommen (Bd. V Bl. 129 d. A.).

Die abweichenden Zahlen der Beklagten, die auf der Grundlage einer Auswertung von Testbetrieben in Sachsen-Anhalt (Anlage B 22, Bd. V Bl. 81 d. A.) von einem Maschinenzeitwert von 1.560,89 DM/ha ausgeht, hat der Sachverständige überzeugend widerlegt. Er hat darauf hingewiesen, dass sich aus demselben Testbericht jährliche Bruttoinvestitionen für Maschinen und Geräte von 507,80 DM/ha ergeben. Dies würde bedeuten, dass die Maschinen innerhalb eines Zeitraums von etwa 3 Jahren abgeschrieben wären, wenn man von einem Maschinenzeitwert von nur 1.560,89 DM/ha ausgeht. Eine derart kurze Abschreibungsdauer ist nach den Erfahrungen des Sachverständigen nicht wirklichkeitsnah. Dem schließt sich der Senat an.

cc) Die Hinweise der Beklagten auf die besondere Situation der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern vor 1991, insbesondere der Vorhalt, die Berechnungsweise des Sachverständigen sei nicht auf den Maschinen- und Gerätepark landwirtschaftlicher Betriebe in den neuen Bundesländern übertragbar, sind nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Die Beklagte übersieht, dass der Anspruch auf Herausgabe fiktiven wertgleichen Inventars im Zeitpunkt der Rückgabe nicht an den wirtschaftlichen und technischen Bedingungen eines landwirtschaftlichen Betriebes der DDR zu beurteilen ist. Die Klägerin zu 1) hatte 1991 nicht (nur) einen Anspruch auf das Inventar, das im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betrieben in der DDR üblich, sondern das für die Fortführung des Betriebes unter den 1991 geltenden marktwirtschaftlichen Bedingungen notwendig und brauchbar war. Dies folgt aus dem vom Senat für sachgerecht erachteten Grundsatz, dass zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs allein auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückgabe abzustellen ist.

dd) Zu Recht hat jedoch die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Maschinen- und Gerätebestand im Jahre 1953 kein durchschnittliches Alter von 50 % der Lebensdauer hatte aufweisen können.

(1) Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 bestätigt, dass die Inventarprotokolle aus dem Jahr 1953 keinen Aufschluss darüber geben, wieviel die Maschinen und Geräte im einzelnen wert waren und wann sie angeschafft worden sind. Seine Angabe, dass sie etwa die Hälfte ihrer durchschnittlichen Lebensdauer erreicht haben dürften, beruht auf der Annahme eines stetigen und gleichmäßigen Austausches verschlissener Geräte. Auf Grund der Kriegsjahre und der Versorgungsengpässe mit Investitionsgütern in der unmittelbaren Nachkriegszeit ist dieser Ausgangspunkt jedoch nicht richtig. Man kann - wie die Beklagte zu Recht hervorhebt - nicht davon ausgehen, dass das Inventar, das Max G. 1953 übergeben hat, im Durchschnitt erst 50 % seiner Lebensdauer erreicht hatte. Dies gilt in erster Linie für Landmaschinen sowie Wagen und Schlepper. Aber auch mechanische und elektrische Geräte sowie Werkzeuge konnten in der Nachkriegszeit erfahrungsgemäß kaum beschafft werden. Dies hat zum einen dazu geführt, dass vorhandenes Inventar länger benutzt werden musste und über die übliche Verschleißgrenze hinaus eingesetzt wurde. Zum anderen konnten als Ersatz im Wesentlichen auch nur gebrauchte Maschinen und Geräte angeschafft werden.

(2) Dem Sachverständigen ist insoweit zuzustimmen, als hinsichtlich des Erhaltungszustandes der Geräte und Maschinen in Ermangelung einer konkreten Werterfassung nur eine Schätzung möglich ist. Diese Schätzung ist jedoch nach Ansicht des Senates unter Berücksichtigung der damaligen allgemeinen wirtschaftlichen Situation anzustellen. Insofern geht der Senat davon aus, dass noch bis in das Jahr 1940 die Anschaffung von Maschinen und Geräten für die Landwirtschaft möglich waren. Als die Kriegs- und Nachkriegsjahre in der ehemaligen DDR im Wesentlichen überwunden waren, konnten etwa ab dem Jahre 1960 wieder Fahrzeuge, Landmaschinen und Geräte in vergleichbarem Maße bezogen werden. Der Senat nimmt deshalb im Rahmen der gebotenen Schätzung eine marktbedingte Mangelsituation für den Inventarersatz von 20 Jahren an, die es durch Reparaturen und Einsatz von gebrauchten Geräten zu überbrücken galt. Legt man diesen Zeitraum als durchschnittliche Lebensdauer zugrunde, so erscheint es plausibel, dass die Inventarstücke bei der Übergabe 1953 durchschnittlich bereits 2/3 ihrer (notgedrungen verlängerten) Lebensdauer erreicht hatten, mögen sie auch gut gepflegt worden sein.

(3) Im Ergebnis hält der Senat es daher für sachgerecht, bei der Bestimmung des damaligen Zeitwertes nicht 50 %, sondern nur 35 % des Neupreises in Ansatz zu bringen. Auf der Grundlage der Neupreise, die der Sachverständige ermittelt hat, ergibt sich so ein Zeitwert aller toten Inventargegenstände von 193.928,88 DM.

13. Keiner Korrektur bedarf die Berechnung des Sachverständigen im Hinblick auf die Ermittlung der Werte der Vorräte. Futtermittel und Saaten werden grundsätzlich mit 100 % der Preise zum Stichtag der Rückgabe bewertet, weil es sich um Verbrauchsgüter handelt. Allenfalls bei Holz, Draht, Schleifklötzen, Pfählen, Säcken und anderen Gebrauchsgütern ist eine bestimmte Verwendungsdauer und damit auch eine Reduzierung der Neupreise gerechtfertigt. Insoweit hat der Sachverständige zu Recht 50 % als Zeitwert in Ansatz gebracht. Denn es handelt sich bei diesen Gegenständen um einfachste Arbeits- und Hilfsmittel, für die die oben genannte, kriegsbedingte Einschränkung nicht gilt. Holz und Sackleinen waren grundsätzlich auch in der Nachkriegszeit erhältlich. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, seiner Entscheidung den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert der Vorräte von insgesamt 17.818,55 DM zu Grunde zu legen.

14. Der Schadensersatz für das tote Inventar, einschließlich Vorräte, beträgt mithin insgesamt 211.747,43 DM (193.928,88 DM + 17.818,55 DM).

III.

Daneben stehen der Klägerin auch Schadenersatzansprüche wegen Wertminderungen der am 01.07.1953 verpachteten Gebäude und baulichen Anlagen nach Maßgabe der von dem Rat des Kreises mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 28.04.1969 vereinbarten wertmäßigen Verbindlichkeit in Höhe von 134.264,00 DM zu.

1. Der oben dargestellte Schadensersatzanspruch der Kreispachtgeschädigten und ihrer Erben aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises erstreckt sich auch auf die Gebäude und baulichen Anlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.1995, LwZR 3/95, AgrarR 1996, 55). Der geltend gemachte Anspruch wegen der Wertminderung der Gebäude ergibt sich im vorliegenden Fall also grundsätzlich aus denselben Rechtsbeziehungen, aus denen die Klägerin zu 1) ihren Anspruch auf Ersatz des Inventarwertes herleiten kann. Zu beachten ist jedoch, dass im Hinblick auf die Gebäude mit der Vereinbarung vom 28.04.1969 zwischen der LPG und dem Rat des Kreises eine besondere Regelung getroffen wurde, mit der die Pflicht der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zur Werterhaltung der Gebäude und baulichen Anlagen abgelöst worden ist. An dieser Vereinbarung war zwar der damalige Eigentümer, Max G. , nicht beteiligt. Gleichwohl wirkt sie sich auch auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) aus, denn die Klägerin zu 1) leitet den Anspruch ausschließlich von dem Rat des Kreises ab. Ihr Anspruch gegenüber der LPG kann daher nicht weiter gehen als die Rechte des Rat des Kreises. Ist in einem Kreispachtverhältnis die Pflicht zur Werterhaltung von Gebäuden vertraglich durch Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden, kann der Eigentümer deshalb Schadensersatz nur nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1996, V ZR 198/95, AgrarR 1996, 122; Lukanow, AgrarR 1995, 326, 328; Wenzel, AgrarR 1996, 37, 40).

2. Auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen der Wertminderung der Gebäude, die nach Maßgabe der wertmäßigen Verbindlichkeit bestehen, ist die Klägerin zu 1) alleinige Anspruchsinhaberin. Diese Ansprüche sind in Folge der Erbauseinandersetzung durch die Vereinbarung vom 10.04.1987 und die Zusatzvereinbarung vom 21.10.1987 auf die Klägerin zu 1) übergegangen.

a) Der Wortlaut der Erbauseinandersetzungsvereinbarungen erfasst allerdings nur einen Schadenersatzanspruch bezüglich des toten Inventars. Einen Anspruch wegen einer Wertminderung der Gebäude und baulichen Anlagen oder aus der Vereinbarung der wertmäßigen Verbindlichkeit ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Diese Lücke ist jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

aa) Die Vereinbarungen sind als Erbauseinandersetzungsvereinbarungen grundsätzlich einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2042 Rdn. 4 f. unter Bezugnahme auf OLG Dresden, OLG-NL 1999, 105 ff.). Bei der Auslegung von Erbauseinandersetzungsvereinbarungen gilt im Allgemeinen, dass der Wille der Vertragspartner im Zweifel darauf gerichtet ist, den Nachlass vollständig auseinanderzusetzen (vgl. Staudinger/ Werner, 13. Aufl. § 2042, Rdn. 30) und alle vorhandenen Vermögensgegenstände und Rechte einem der Erben zuzuordnen. Dies war ersichtlich auch hier der Fall. Der Wille zur Vollständigkeit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien den Auseinandersetzungsvertrag vom 10.04.1987 mit der Zusatzvereinbarung vom 21.10.1987 ergänzt haben.

bb) Dass sie trotz des erkennbaren Ziels der Vollständigkeit Schadensersatzansprüche wegen der Wertminderung der Gebäude bzw. den Anspruch aus der Vereinbarung der wertmäßigen Verbindlichkeit nicht geregelt haben, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass solche Ansprüche im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung tatsächlich nicht geltend gemacht werden konnten. Sie kamen nur im Falle der Rückgabe der Gebäude in Betracht, mit der in der DDR jedoch in der Regel nicht zu rechnen war, weil landwirtschaftliche Betriebe nicht an Private zurückfallen sollten.

b) Es kommt also darauf an, welchem der Miterben die Parteien des Erbauseinandersetzungsvertrages den streitgegenständlichen Anspruch zugebilligt hätten, wenn sie ihn in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Hätten die Erben des Rudolf G. sen. eine Regelung über die Schadensersatzansprüche wegen der Wertminderung an Gebäuden getroffen, so hätten sie diese ohne Zweifel demjenigen übertragen, der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks werden sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Erbengemeinschaft sich für eine Trennung zwischen dem Eigentumsrecht an einzelnen Vermögensgegenständen einerseits und Schadensersatzansprüchen in Bezug auf diese Gegenstände andererseits hätten entscheiden sollen.

c) Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie entsprechend diesem Grundsatz künftige Schadenersatzansprüche auf die Klägerin zu 1) übertragen hätten, denn ihr fiel das Eigentum an den streitgegenständlichen bebauten Betriebsgrundstücken zu. Ihr Eigentumsrecht im Bezug auf die Gebäudegrundstücke hat die Klägerin zu 1) im Laufe des Berufungsverfahrens nachgewiesen durch Vorlage der vollständigen Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 10.04.1987. Grundstücke, die zum Nachlass gehörten und als Gebäudefläche ausgewiesen waren, wurden der Klägerin zu 1) als Eigentum übertragen. Nicht in der Reihe der von der Klägerin zu 1) übernommenen Grundstücke befindet sich das Flurstück 17/14 der Flur 3, das zu 1,0579 ha aus Gebäudefläche bestand, und das Flurstück 21/4 (nicht 24/1) der Flur 7, das zu 2,2877 ha aus Gebäudefläche bestand. Bei den aus der Anlage zum Vertrag vom 28.04.1969 (Bd. IV Bl. 126 d. A.) ersichtlichen Gebäuden, die allein Gegenstand der Schadensersatzforderung sind, handelt es sich unstreitig um den ehemaligen Hof des Max G. , den die Klägerin zu 1) allein erhalten sollte.

3. Gegen die Wirksamkeit der aus der Vertragsurkunde vom 28.04.1969 und der Anlage ersichtlichen wertmäßigen Verbindlichkeit als solcher bestehen keine Bedenken.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) ergibt sich die Einheit der Urkunden, die dem Senat in Urschrift vorliegen, zweifelsfrei aus ihrem Inhalt. In der Vertragsurkunde wird auf die ,,Gesamtsumme der neu ermittelten Werte entsprechend Anlage" und in der Anlage auf die "Vereinbarung vom 28.04.1969" Bezug genommen (Bd. IV Bl. 125 ff. d.A.).

Damit bleibt für die von der Klägerin zu 1) geäußerten Zweifel an dem konkreten Inhalt und Bezug der wertmäßigen Verbindlichkeit (von ihr als Formerfordernis aufgefasst) kein Raum.

b) Auch auf eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 68 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB/DDR in Verbindung mit Art. 232 § 1 EGBGB kann die Klägerin zu 1) sich nicht berufen. Es trifft zwar zu, dass der Erblasser als damaliger Eigentümer auf die Vereinbarung der wertmäßigen Verbindlichkeit keinen Einfluss hatte. Dies allein reicht aber nicht aus, um unter den damaligen politischen und rechtlichen Bedingungen eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Denn die getroffenen Vereinbarungen entsprachen dem für Kreispachtverträge Üblichen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der nach heutigen Maßstäben geringe Übernahmewert der Gebäude und baulichen Anlagen von 23.828,00 M - entgegen dem Inhalt der Anlage zu der Vereinbarung vom 18.04.1969 - infolge von altersbedingten Abschreibungen der sog. Bruttowerte zustande gekommen wäre (Bd. IV Bl. 126 f. d.A.). Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Abschreibung und die Bruttowerte unter den seinerzeitigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR unzutreffend ermittelt worden sind (vgl. BGHZ 131, 209, 212).

4. Die wertmäßige Verbindlichkeit bestand auch noch bei der Rückgabe 1991.

a) Zahlungen waren im Wesentlichen nicht geleistet worden. Einzig der Maschinenschuppen ist nicht mehr Gegenstand von Ansprüchen der Klägerin zu 1) aus der wertmäßigen Verbindlichkeit. Für diesen hat sie nach dem Inhalt des Protokolls des Rates des Kreises vom 10.07.1990 bereits einen ,,finanziellen Beitrag" von 5.000,00 DM erhalten. Sie macht deshalb insoweit auch keinen Schadensersatz geltend. Das ergibt sich aus ihrem Berufungsantrag zu 2 a), der auf die erstinstanzliche Schadensberechnung der Kläger von insgesamt 480.000,00 DM verweist, in der der Maschinenschuppen gerade nicht berücksichtigt worden war. Die Summe von 5.000,00 DM wurde entgegen der Ansicht der Beklagten allein für diesen Maschinenschuppen geleistet, wie sich aus dem Protokoll des Rates des Kreises vom 10.07.1990 ergibt. Die Zahlung hat deshalb nur hinsichtlich der Position 8 ("Maschinen- und Kutschschuppen") zu einer Tilgung der wertmäßigen Verbindlichkeit in Höhe von 420,00 M geführt.

b) Dass die 8.000,00 M, die angeblich für die Sanierung eines Daches zur Verfügung gestellt wurden, erst nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 28.04.1969 gezahlt worden sind, hat die Beklagte, die für die Tilgungen der wertmäßigen Verbindlichkeit die Darlegungslast trägt, nicht behauptet. Sie können also auch nicht in Abzug gebracht werden. Auch die in der Anlage zu dem Vertrag vom 28.04.1969 aufgeführten Werterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wert von 42.591,87 M (d.s. 7.342,87 M zzgl. 25.250,00 M zzgl. 10.000,00 M) wurden nach dem Inhalt der Urkunde nicht erst im Anschluss an die Vereinbarung vom 28.04.1969 durchgeführt.

Mit den genannten Zahlungen wurde also weder die bei der Rückgabe im Jahre 1991 vorhandene Minderung des Übernahmewerts sämtlicher Gebäude und baulichen Anlagen vollständig ausgeglichen, noch haben die besagten Maßnahmen zu einer Erhöhung des Gesamtwertes der Objekte - d.h. zu einem Ausgleichsanspruch der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1996, LwZR 8/95, AgrarR 1997, 45) - geführt, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt. Denn der tatsächliche Wert der Gebäude bei Rückgabe betrug nur 8.002,00 DM. Entsprechendes gilt auch für die in der Anlage zu der Vereinbarung vom 28.04.1969 aufgeführten Abrißmaßnahmen zu 4.440,00 M. Sie haben nach dem Inhalt der Urkunde allenfalls zu einer ,,Abwertung", d.h. zu einer weiteren Verringerung des Wertes der Gebäude und baulichen Anlagen beigetragen.

5. Der Anspruch wegen der Wertminderung der Gebäude und baulichen Anlagen besteht in Höhe von 134.264 DM.

a) Aus der Rechtsprechung des BGH, wonach der Eigentümer Schadensersatz nur nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern kann, wenn in einem Kreispachtverhältnis die Pflicht zur Werterhaltung von Gebäuden vertraglich durch Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1996, V ZR 198/95, AgrarR 1996, 122), ist nicht der Schluss zu ziehen, dass der Schadensersatzanspruch auch betragsmäßig auf die damals berechnete Summe (hier: 23.828,00 M abzgl. 1980 ausgebuchter 420,00 M) beschränkt wäre. Denn diese bezifferten Beträge entsprechen zwar den damaligen tatsächlichen Werten, nicht aber zwingend demjenigen, was die Vertragsparteien sich als später zu erstattende Summe vorgestellt hatten.

b) Der Senat ist vielmehr der Ansicht, dass die Ermittlung des zu erstattenden Wertes unter Berücksichtigung der Veränderung der allgemeinen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Die 1953 als angemessen erachteten Beträge können deshalb unter heutigen Verhältnissen nicht ohne Weiteres betragsmäßig umgerechnet werden, sondern können nur die Grundlage der Berechnung des Übernahmewertes sein, auf den sich die wertmäßige Verbindlichkeit bezieht.

aa) Dies ergibt sich zwar nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung vom 28.04.1969. Denn für eine solche ergänzende Vertragsauslegung bleibt kein Raum, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht (vgl. BGH, NJW 1982, 2236, 2237), was bei der allgemein nicht vorausgesehenen Wende in der DDR und dem dadurch bedingten Wegfall der DDR-spezifischen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Fall ist (vgl. BGHZ 131, 209, 215).

bb) Mit Rücksicht darauf hält der Senat aber nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Vereinbarung vom 28.04.1969 an die veränderten Verhältnisse für geboten (§ 242 BGB).

(1) Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass die Vertragspartner an der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr ohne Einschränkung festgehalten werden können, weil dies zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 131, 209, 216).

(2) Letzteres hat die Rechtsprechung zwar bei gegenseitigen Verträgen verneint, die vor der deutschen Einigung erfüllt wurden, denn nach einer beiderseitigen Erfüllung solcher Verträge haben die Vertragspartner die mit diesen Verträgen verbundenen Chancen und Risiken im Allgemeinen selbst zu tragen (vgl. BGH, a.a.O., 217). Die mit der Vereinbarung vom 28.04.1969 begründete wertmäßige Verbindlichkeit wurde hingegen - abgesehen von dem Maschinenschuppen - bisher nicht erfüllt. Die zitierte Rechtsprechung des BGH, auf die sich die Beklagte beruft, ist nach alledem nicht einschlägig, soweit sie sich mit erfüllten Vereinbarungen befasst.

(3) Vielmehr finden die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hier Anwendung, weil die Höhe der wertmäßigen Verbindlichkeit nach den ersten beiden Absätzen der Vereinbarung vom 28.04.1985 bewusst an den tatsächlichen, redlich ermittelten und ungekürzten Übernahmewert gebunden wurde und nicht etwa ein geringerer als der tatsächliche Wert vereinbart werden sollte.

Die Vertragspartner haben eine Vereinbarung getroffen, die sich auf die Zukunft bezog. Denn sie haben, wie aus dem letzten Absatz ihrer Vereinbarung hervorgeht, nur an die Abrechnung ,,bei Beendigung der Nutzung" gedacht. Der Übernahmewert per 01.07.1953, der am 28.04.1969 vereinbart wurde, sollte also nach dem Willen der Vertragsparteien den tatsächlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechen, die bei der Rückgabe der Gebäude und baulichen Anlagen gegeben wären.

Die Festsetzung eines bestimmten Betrages war aber andererseits zur objektivierbaren Bestimmung dessen, was sie als damaligen Wert für angemessen erachtet haben, erforderlich. Nur im Hinblick darauf haben die Vertragspartner einen Übernahmewert von 23.828,00 M als Maßstab zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang haben die Vertragsparteien aber nicht mit einer Wiedervereinigung Deutschlands und einer dadurch bedingten Veränderung des Übernahmewerts gerechnet.

Die Berechnungsgrundlage - der tatsächliche Übernahmewert per 01.07.1953, wie er sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen bei der Rückgabe darstellt - wurde ausdrücklich in die vertragliche Vereinbarung mit aufgenommen und damit nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zugeordnet (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 119 Rdn. 21 a m.w.N.). Die Folgen der grundlegenden und nicht vorhersehbaren Veränderungen der Verhältnisse sind deshalb nicht von einer der beiden Vertragsparteien allein zu tragen (vgl. BGH, WM 1977, 946, 948), sondern stellen einen beiderseitigen Kalkulationsirrtum dar, dessen Folgen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu beheben sind.

Infolgedessen ist die vertragliche Vereinbarung vom 28.04.1969 den tatsächlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen, die seit dem 01.01.1991 herrschen. Maßgeblich ist und bleibt der - hochzurechnende - tatsächliche Wert, den die Vertragsparteien zur Grundlage der Berechnung gemacht haben.

(4) Dafür, dass die vom Senat für erforderlich erachtete Hochrechnung des vereinbarten Übernahmewertes dem Willen der Beteiligten, insbesondere den Vorstellungen des Rat des Kreises entsprach, spricht auch die Abrechnung über den mit Bescheid vom 02.05.1980 ausgebuchten Maschinenschuppen (Nr. 8 der Anlage zum Vertrag vom 28.04.1969). Für dessen Instandsetzung hat die Klägerin vom Rat des Kreises 5.000,00 DM erhalten, obgleich dieser Maschinen- und Kutschschuppen in der Anlage zur wertmäßigen Verbindlichkeit im Jahre 1969 nur mit 420,00 M bewertet worden war. Auch der Rat des Kreises als Vertragspartner der Vereinbarung vom 28.04.1969 ist also offenbar ohne Weiteres von einer Anpassung der Werte ausgegangen.

c) Die Anpassung des Wertes nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darf jedoch nicht dazu führen, dass anstelle des vereinbarten Wertes allein der hochgerechnete objektive Verkehrswert oder gar ein nach westlichen Verhältnissen errechneter fiktiver Vergleichswert herangezogen wird. Die Beklagte beruft sich deshalb zu Recht darauf, dass der Wert der Gebäude nach den örtlichen Verhältnissen berechnet werden müsse. Um die Bindungswirkung der wertmäßigen Verbindlichkeit angemessen zu berücksichtigen und den Verhältnissen der DDR ausreichend Rechnung zu tragen, die die Parteien der Vereinbarung vom 28.04.1969 vor Augen hatten, erscheint es deshalb sachgerecht, nicht den fiktiven Verkehrswert hochzurechnen, sondern im Rahmen der Vertragsanpassung denjenigen Wert als vereinbart anzusehen, den die Gebäude zum Zeitpunkt der Rückgabe (hier 01.01.1991) gehabt hätten, wenn sie während der Dauer ihrer Nutzung durch die LPG entsprechend den in der ehemaligen DDR gegebenen Möglichkeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen und effektiven Wirtschaftsführung in Stand gehalten worden wären (im Folgenden kurz: Sollwert).

d) Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt dieser Sollwert 142.266 DM.

aa) Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei, seine Berechnungen, die er hinsichtlich jedes Bauwerks einzeln angestellt und belegt hat, sind fundiert und nachvollziehbar. Gegen die Fachkompetenz des Gutachters bestehen auch hinsichtlich der Gebäudebewertung keine Bedenken.

bb) Entgegen den Vorwürfen der Beklagten hat der Sachverständige auch bei der Bewertung der Gebäude den besonderen Verhältnissen landwirtschaftlicher Grundstücke und Gebäude in den neuen Bundesländern Rechnung getragen. Seinen schriftlichen Ausführungen (insb. Seite 45 d. Gutachtens), die er im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen vertieft hat, lässt sich entnehmen, dass er sehr wohl die allgemeinen politischen Zwänge berücksichtigt hat, denen die LPGen unterlagen. Er hat auch bedacht, dass die vorhandenen Mittel knapp waren und dem Neubau von Wirtschaftsgebäuden gegenüber dem Erhalt alter Bausubstanz oft der Vorrang gegeben werden musste.

e) Soweit die Beklagte behauptet, gerade die streitgegenständlichen Gebäude hätten von ihr nicht erhalten werden können, weil ihr alle Aufwendungen für die Gebäude durch staatliche Stellen untersagt worden seien, bedarf es einer Aufklärung dieser Frage nicht. Denn der Vortrag ist unzureichend und außerdem trifft der von der Beklagten hieraus gezogene Schluss, ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Verschuldens aus, nicht zu.

aa) Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass nicht jedes Gebäude unabhängig von seiner tatsächlichen Nutzung erhalten werden konnte. Die Unterhaltung produktiv "auslaufender" Gebäude entsprach in der Regel nicht einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung. Für sie standen Fondsmittel oder Kredite nicht zur Verfügung und durften grundsätzlich auch keine Eigenmittel eingesetzt werden. Die LPG durfte sie aber weiter nutzen. Der Rat des Kreises hatte allerdings zu prüfen, ob die Gebäude gegebenenfalls durch Rückgabe - vor allem an Eigentümer, die Mitglieder der LPG waren - einer anderen Nutzung zugeführt werden konnten. Hat der Rat des Kreises dies nicht getan, hat die LPG für diese Pflichtverletzung nicht einzustehen (vgl. Wenzel, AgrarR 1997, S. 33, 36).

bb) Die LPG muss aber im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die Verschlechterung der Gebäudesubstanz trotz aller Anstrengungen unter Ausschöpfung aller Kapazitäts-, Material- und Zeitreserven nicht abwendbar war bzw. vom Rat des Kreises verursacht wurde oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass die LPG hinsichtlich der Verwendung von Arbeitskräften und Baumaterialien nur im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans tätig werden konnte, und dass Instandsetzungsmittel für den streitgegenständlichen Betrieb nicht bereitgestellt werden durften, reichen zur Entlastung nicht aus (vgl. BGH, Urt. V. 04.11.1994, LwZR 11/93, AgrarR 1995, 15). Schon aus diesem Grunde ist der Vortrag der Beklagten insoweit unerheblich.

cc) Außerdem kommt es hier nicht auf ein Verschulden der Beklagten an, da es hinsichtlich der Gebäude nicht nur um einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gegenüber dem Rat des Kreises geht, sondern um die Erfüllung der "wertmäßigen Verbindlichkeit".

(1) Im vorliegenden Fall wurde die Werterhaltungspflicht, deren Verletzung streitig ist, durch eine wertmäßige Verpflichtung abgelöst. Entscheidend ist deshalb nur die Frage, welchen Inhalt diese Verpflichtung im Wege der Auslegung (s. o.) hat. Auf die Frage, ob die Entstehung der Schäden an den Gebäuden auf einer Verletzung der Pflicht der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zur Erhaltung des Wertes der Gebäude und baulichen Anlagen beruht (vgl. BGHZ 127, 297, 316 f.) oder ob sie trotz Ausnutzung aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten unvermeidbar gewesen ist (vgl. BGH, VIZ 1996, 220, 221), kommt es deshalb nicht an.

(2) Zwar hat ein Kreispachtgeschädigter im Schadensersatzprozeß gegen das LPG-Nachfolgeunternehmen grundsätzlich die Pflichtverletzung der LPG, den Schadenseintritt und die Schadenshöhe sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1995, LwZR 3/95, AgrarR 1996, 55, 56). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Werterhaltungspflicht - wie im vorliegenden Fall - durch eine wertmäßige Vereinbarung abgelöst worden ist. Die Vereinbarung vom 28.04.1969 diente dazu, der LPG rechtsgeschäftlich das einzuräumen, was den LPGen später nach § 18 Abs. 2 LPGG 1982 gewährt wurde, nämlich das freie Verfügungsrecht über die Nutzung der Gebäude und baulichen Anlagen einschließlich des Rechts auf Abriss (vgl. Wenzel, AgrarR 1996, 37, 40). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte rückwirkend ab der Übernahme der Gebäude und baulichen Anlagen am 01.07.1953 ausschließlich nach der wertmäßigen Verbindlichkeit haftet, ohne dass es auf eine Pflichtverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 VertragsG oder den Ausschluß der Verantwortlichkeit gemäß § 83 VertragsG ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.01.96 - VZR 198, 95).

f) Soweit die Beklagte sich teilweise auf Reparaturen berufen hat, die sie vor der Vereinbarung vom 28.04.1969 im Hinblick auf die streitgegenständlichen Gebäude erbracht hat, bedarf es keiner gesonderten Ermittlung der hiermit verbundenen Kosten. Da der Sachverständige den tatsächlichen Zustand der Gebäude und baulichen Anlagen nach der Rückgabe am 01.01.1991 ebenfalls bewertet hat, sind eventuelle frühere Werterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Beklagten bei der Bewertung berücksichtigt worden.

g) Grundlage der wertmäßigen Verbindlichkeit war der Zustand der Gebäude und baulichen Anlagen im Jahre 1953. Deshalb ist auch für die Berechnung des Sollwertes von diesem Zustand auszugehen. Der vom Sachverständigen ermittelte Sollwert ergibt sich aus dem Zustand, den die Gebäude hätten, wenn der damalige tatsächliche Zustand seit 1953 im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erhalten worden wäre. Zu Recht ist der Sachverständige insoweit von den Lichtbildern und den Zeugenaussagen ausgegangen, die einen ordentlichen, zumindest funktionstüchtigen Zustand bestätigt haben. Ausreichende Anhaltspunkte für einen schlechteren Zustand hat die Beklagte nicht vorgetragen.

aa) Soweit die Beklagte behauptet, der bauliche Zustand der Gebäude und Anlagen sei schlechter gewesen als vom Gutachter angenommen, verweist sie im Wesentlichen auf die Eintragung: "Wegen seit Übernahme bestehender Einsturzgefahr keine Nutzung, Abbruch 1967/1969" in der Anlage zum Vertrag vom 28.04.1969. Sie verkennt dabei, dass sich diese Anmerkung nur auf die Gebäude Nr. 14 bis 17 der Anlage bezieht, die aus diesem Grunde weder Gegenstand des Beweisbeschlusses des Senates noch des Gutachtens des Sachverständigen gewesen sind.

bb) Dass im Übrigen Reparaturleistungen der LPG bis 1969 vorgenommen werden mussten, lässt nicht ohne weiteres auf einen mangelhaften Ausgangszustand im Jahre 1953 schließen. Nach 15 Jahren der Nutzung durch die LPG konnten etwaige Reparaturen auch zur Erhaltung der Gebäude im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich geworden sein.

cc) Unklarheiten hinsichtlich des Zustands der Bauten gehen zu Lasten der Beklagten. Lassen sich keine zuverlässigen Daten ermitteln, können aus dem Zustand bei Rückgabe Schlüsse auf den Übergabezeitpunkt gezogen werden (vgl. Wenzel, AgrarR 1996, 37, 41). Hat nämlich die LPG ein Gebäude genutzt, ohne die üblichen Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, und weist die Bausubstanz im Zeitpunkt der Rückgabe Instandhaltungsmängel auf, so spricht mangels abweichender schriftlicher Festlegungen eine tatsächliche Vermutung im Sinne des Indizienbeweises dafür, dass der Betrieb der LPG in einem besseren, d. h. ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand übergeben wurde und diese ihre Pflicht zur Werterhaltung verletzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.1995, LwZR 3/95, a. a. O.).

h) Andererseits waren der Kälberstall, ein Futtersieb, der Wagenschuppen, der Holz- und Geräteschuppen, der Holzstall und das Stallgebäude bei der Ermittlung des Anspruchs der Klägerin zu 1) nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Haftung der Beklagten auf den Übernahmewert zum 01.07.1953 begrenzt ist, der sich - unter Berücksichtigung der bis zum 01.01.1991 eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse - aus der wertmäßigen Verbindlichkeit nach der Vereinbarung vom 28.04.1969 ergibt. Diese Vereinbarung sieht aber für die genannten Objekte keinen Wertausgleich vor. In der Anlage ist kein Übernahmewert veranschlagt worden, weil die Objekte als nicht nutzbar angesehen worden sind (Ziffern 7, 12, 14 bis 17 der Anlage Bd. IV Bl. 126 f. d.A.). Diese Anlagen waren daher auch nicht Gegenstand der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme.

i) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Gehöft seit der Übernahme im Jahre 1991 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Der Schadensersatzanspruch des Kreispachtgeschädigten ist von einer Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung nach der Wiedererlangung des Betriebes unabhängig. Dies gilt erst Recht, wenn die Erhaltungspflicht durch eine wertmäßige Verbindlichkeit abgelöst worden ist. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf den Minderwert des Inventars, das die Beklagte 1953 übernommen und genutzt hat. Durch die Nichtrückgabe des Inventars hat die Klägerin zu 1) eine Vermögenseinbuße erlitten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die Geräte noch hätte nutzen können oder wollen. Der Schaden ist nicht subjektiv, sondern objektiv zu berechnen, gegebenenfalls hätte sie das tote Inventar, wenn sie es in vertragsgemäßem Zustand zurückerhalten hätte, veräußern können.

j) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Sachverständige bei der Wertermittlung zu Recht auch Abrisskosten berücksichtigt. Das Argument der Beklagten, Abrisskosten wären ohnehin angefallen, weil die landwirtschaftliche Nutzung nicht habe fortgeführt werden sollen, ändert nichts daran, dass in Höhe der Abrisskosten ein Schaden vorliegt.

Der Schaden liegt darin, dass einige Gebäude heute abbruchreif sind. Die Kosten des Abrisses einzelner Gebäude schmälern deshalb objektiv den Verkehrswert der Gebäude insgesamt. "Sowiesokosten" für den Abriss liegen hier nicht vor, weil der Wert der landwirtschaftlichen Gebäude objektiv höher wäre, wenn sie ordnungsgemäß erhalten wären. Sie wären dann nicht abbruchreif.

k) Soweit der Sachverständige auf Grund eines Übertragungsfehlers in Einzelfällen fälschlicherweise von dem Baujahr 1899 anstelle des zutreffenden Errichtungsjahres 1889 ausgegangen ist, wird hierdurch das Ergebnis seiner Berechnungen nicht in Frage gestellt. Für den Ertragswert, der seiner Wertermittlung zu Grunde liegt und den er nach Durchführung einer Ortsbesichtigung für jedes einzelne Gebäude errechnet hat, wirkt es sich nicht aus, ob das Gebäude im Jahre 1889 oder im Jahre 1899 errichtet worden ist.

l) Bei der Schätzung des Ertragswertes musste der Sachverständige davon ausgehen, dass es für die Gebäude nach der Rückgabe einen Markt gab. Der Einwand der Beklagten, der Gutachter habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Entwicklung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern auch nach 1990 anders gewesen sei als in den alten Bundesländern, so dass Gebäude wie die streitgegenständlichen, wenn sie erhalten worden wären, auch im Jahre 1991 nicht nachgefragt worden wären, geht im Ergebnis fehl. Richtig ist zwar, dass nach 1991 in den neuen Bundesländern ein großes Angebot an leerstehenden landwirtschaftlichen Gebäuden vorhanden war, wie auch der Senat auf Grund der Kenntnisse seiner landwirtschaftlichen Beisitzer zu beurteilen vermag. Der Schluss, den die Beklagte aus diesem Umstand zieht, ist jedoch nicht zutreffend. Stehen zahlreiche vergleichbare Gebäude leer, hat dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Folge, dass alle Gebäude dieser Art wertlos werden. Vielmehr bilden auch in solchen Fällen Angebot und Nachfrage den - dann vergleichsweise niedrigen - Pacht- und Verkehrswert. Dem hat der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, in dem er einen minimalen Mietzins von 1,00 DM/qm in Ansatz gebracht hat, der den Kosten entspricht, die der Vermieter für Abgaben und notwendige Unterhaltung aufbringen muss.

m) Der Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1) im Rahmen der - angepassten - wertmäßigen Verbindlichkeit ergibt sich daher hinsichtlich der Gebäude und baulichen Anlagen aus der Differenz zwischen dem Sollwert und den tatsächlichen Wert bei Übergabe (Istwert). Er beträgt mithin 134.264 DM (142.266 DM - 8.002 DM).

IV.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 1) beläuft sich demnach insgesamt auf 346.011,43 DM (176.912,83 EUR).

V.

Die Schadenersatzansprüche der Klägerin zu 1) sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt.

1. Nach der Rechtsprechung des BGH verjähren die Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten gegen die LPG wegen Verlustes oder Verschlechterung von Inventar in der Regel in sechs Monaten ab Rückgabe des Betriebes. Infolge der zunächst ungeklärten Rechtslage war die Verjährung bis zum 31.01.1995 gehemmt (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 203 BGB; vgl. BGH, WM 1995, 1151, 1152 f).

Letzteres beruht darauf, daß vor diesem Zeitpunkt von den Geschädigten nicht zuverlässig beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Eigentümer, der ja nicht Mitglied der seinen Betrieb bewirtschaftenden LPG war, zustehen konnten und - vor allem - gegen wen solche Ansprüche zu richten waren (BGH, a.a.O., 289). Verjährung ist in diesen Fällen somit grundsätzlich mit Ablauf des 31.07.1995 (§§ 591 b oder 606 BGB) eingetreten (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.10.1999, LwZR 3/99, AgrarR 2000, 306, 307 grundlegend: BGH, Urt. v. 28.04.1995, LwZR 9/94, BGHZ 129, 282).

2. Die Klägerin zu 1) hat die ihr zustehenden Schadenersatzansprüche gemeinsam mit der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) durch einen am 28.07.1995 beim Landwirtschaftsgericht eingereichten Feststellungsantrag geltend gemacht. Hierdurch wurde die noch nicht abgelaufene (vgl. BGH, WM 1995, 1151 ff.) Verjährungsfrist wirksam unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB).

3. Dass die mit dem klageerweiternden Schriftsatz eingereichte und mit Schriftsatz vom 16.01.1997 nochmals erweiterte Feststellungsklage (§ 256 ZPO) möglicherweise unzulässig gewesen ist, da die Klägerin die Möglichkeit besaß, ihren Schaden zu beziffern und eine entsprechende Leistungsklage zu erheben (vgl. Zöller/Greger, 22. Aufl. 2001, § 256 Rdn. 7 a), steht der Verjährungsunterbrechung nicht entgegen, da auch einer unzulässigen Klage die verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt (vgl. BGHZ 78, 5; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, § 209 Rdn. 5 m.w.N.).

4. Unschädlich ist auch, dass der Schriftsatz vom 28.07.1995 infolge von Bedenken des Landwirtschaftsgerichts gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übersandt wurde. Denn dies hat die Klägerin zu 1) nicht zu vertreten. Die Beklagte hat außerdem die versäumte Zustellung des Schriftsatzes vom 28.07.1995 in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.1997 nicht gerügt, sondern Klageabweisung beantragt. Die versäumte Zustellung des Schriftsatzes gilt deshalb seit der mündlichen Verhandlung vom 06.03.1997 als geheilt (vgl. BGH, NJW 1960, 1947 f.). Die am 28.07.1995 eingereichte Feststellungsklage gilt als am 06.03.1997 zugestellt. Diese verspätete Zustellung wirkt gemäß § 295 Abs. 1, § 261 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Feststellungsklage zurück, da die Zustellung der Feststellungsklage noch als ,,demnächst erfolgt" anzusehen ist (§ 270 Abs. 3 ZPO).

Denn die Verzögerung der Zustellung beruhte nicht auf einer Nachlässigkeit der Kläger, sondern ausschließlich auf Umständen, die im Geschäftsbereich des Gerichts lagen (vgl. BGH, NJW 1974, 1557, 1558). Die Kläger wurden zwar mit gerichtlicher Verfügung vom 13.09.1995 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen und aufgefordert, zur Zulässigkeit der Klageänderung binnen zwei Wochen ergänzend Stellung zu nehmen. Dieser am 14.09.1995 abgesandten Aufforderung haben die Kläger jedoch fristgemäß genügt (vgl. BGH, MDR 1972, 132). Die erbetene Stellungnahme ging am 28.09.1995 bei Gericht ein.

Außerdem war die Weigerung des Landwirtschaftsgerichts, die als unzulässig erachtete Klage zuzustellen, verfahrensfehlerhaft und deshalb von den Klägern nicht zu verantworten. Sie durften, zumal das Landwirtschaftsgericht sie auf die Verweigerung der Zustellung des Schriftsatzes vom 28.07.1995 nicht hingewiesen hatte, davon ausgehen, dass das Gericht seiner Pflicht genügen und die Zustellung des besagten Schriftsatzes von Amts wegen veranlassen würde (§ 270 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 25, 66, 77 f.; Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rdn. 21 a m.w.N.).

VI.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung der berechtigten Klageforderung in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit der Zahlungsforderung, frühestens seit dem 29.02.1997 (§ 288 Abs. 1, § 291 BGB a. F.). Dass der Schriftsatz vom 16.01.1997, mit dem erstmals ein Zahlungsanspruch von 480.000,00 DM erhoben wurde, der Beklagten nicht zugestellt, sondern am 29.02.1997 (Bd. II Bl. 51 d.A.) lediglich formlos zugegangen ist, steht dem nicht entgegen, denn der tatsächliche Zugang des Schriftsatzes vom 16.01.1997 steht insoweit einer Zustellung gleich (§ 187 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, VersR 1967, 395, 398).

Allerdings hat die Klägerin zu 1) eine Verzinsung nur hinsichtlich des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages von 23.408,00 DM verlangt. Daher kommt eine Verurteilung zur Zinszahlung über den in erster Instanz zugesprochenen Zinsbetrag hinaus gemäß § 536 ZPO a. F. nicht in Betracht. Eine Verurteilung zur Zinszahlung hinsichtlich der in zweiter Instanz erstrebten weiter gehenden Verurteilung hat die Klägerin zu 1) im Berufungsrechtszug nicht mehr beantragt. Insoweit ist die klagabweisende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtskraft erwachsen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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