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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 2 U 122/04 (Lw)
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

LwVG § 1 Nr. 1a
LwVG § 48 Abs. 2 S. 2
LwVG § 21 Abs. 2 S. 2
LwVG § 21 Abs. 2 S. 3
LwVG § 48 Abs. 1 S. 1
LwVG § 48 Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 313a Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
ZPO § 517
BGB § 2039 S. 1
BGB § 596
BGB § 745
BGB § 2038 Abs. 2
BGB § 743 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 99
BGB § 100
BGB § 2039
BGB § 387
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
1. Auch wenn die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht auf § 1 Nr. 1a LwVG, sondern auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO beruht, beginnt die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, wenn dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen ist, gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 2, 3 LwVG erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

2. Hat ein Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück allein genutzt und hat danach die Erbengemeinschaft mehrheitlich beschlossen, das Nachlassgrundstück an einen Dritten verpachten zu wollen, hat der bislang allein nutzende Miterbe nicht nur das Grundstück an die Erbengemeinschaft herauszugeben, sondern auch entsprechend den für die Rückgabe von Pachtland nach Beendigung eines Pachtverhältnisses geltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2001,2537) die dem Grundstück zugeordneten betriebsbezogenen Zuckerrübenlieferrechte an die Erbengemeinschaft zu übertragen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 122/04 (Lw) OLG Naumburg

Verkündet am 23.12.2004

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 01. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und die Richterin am Landgericht Göbel sowie den Landwirt Beer und die Landwirtin Gallun als ehrenamtliche Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 19.04.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

1. einer Übertragung von 312 Aktien der H. AG in B. für eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 15,848 ha in der Gemarkung R. auf die Erbengemeinschaft nach A. N. jun., bestehend aus den Klägern, dem Beklagten und Herrn G. L. , Zug um Zug gegen Zahlung von 2.073,55 EUR zuzustimmen,

2. an die Erbengemeinschaft nach A. N. jun., bestehend aus den Klägern, dem Beklagten und Herrn G. L. , 2.426,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger und die Beschwer des Beklagten übersteigen jeweils 20.000 EUR nicht.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nicht gemäß § 522 Abs. 1 S. 2, § 517 ZPO im Hinblick darauf unzulässig, dass sie erst am 15.09.2004 und somit fast fünf Monate nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt worden ist. Denn die Berufungsfrist hat gemäß § 21 Abs. 2 S. 2, 3, § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LwVG erst 5 Monate nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils begonnen, weil diesem, wie eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ergeben hat, keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen ist.

§ 21 Abs. 2 S. 2, 3 LwVG ist im vorliegenden Verfahren maßgeblich, obwohl die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht auf dem in § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG im Bezug genommenen § 1 Nr. 1a LwVG beruht; denn die Parteien machen nicht Rechte aus einem Pachtvertrag geltend, sondern sie streiten um Rechte und Pflichten, die sich aus ihrer Stellung als Mitglieder einer Erbengemeinschaft ergeben. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ergibt sich vielmehr aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Das Verfahren ist jedoch so zu behandeln, als wäre das Landwirtschaftsgericht gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG zuständig. Eine ausdrückliche Regelung für das bei einer Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 281 ZPO anzuwendende Verfahren enthält zwar weder das Landwirtschaftsverfahrensgesetz noch die Zivilprozessordnung. Ein Verfahren, das als Landwirtschaftssache vor dem Landwirtschaftsgericht verhandelt wird, muss nach Sinn und Zweck des LwVG auch den für streitige Landwirtschaftssachen maßgeblichen Verfahrensvorschriften unterliegen, jedenfalls soweit es - wie hier bei der Abhängigkeit der Berufungsfrist von der Rechtsmittelbelehrung - um gegenüber den Prozessparteien normierte besondere Fürsorgepflichten des Landwirtschaftsgerichts geht, auf deren Einhaltung die Parteien eines Landwirtschaftsrechtsstreits nach dem im LwVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers vertrauen dürfen.

III.

Die Berufung des Beklagten hat, soweit die Kläger mit dem Hauptantrag die Zustimmung zur Übertragung der mit den Lieferrechten verbundenen Namensaktien an die Erbengemeinschaft zu ihren Händen begehren, Erfolg, da nur ein Anspruch auf Herausgabe an alle Erben besteht. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Der Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil der Miterbe G. L. in den Rechtsstreit nicht einbezogen ist. Einzelne Miterben sind gemäß § 2039 S. 1 BGB zur Geltendmachung eines Nachlassanspruchs berechtigt; insoweit liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor.

2. Ein Anspruch auf Herausgabe von Aktien, mit denen Lieferrechte verbunden sind, folgt allerdings nicht aus § 596 BGB. Denn der Beklagte ist nicht Pächter der Kläger oder der Erbengemeinschaft N. . Soweit die Parteien durch Vergleich im Vorprozess vor dem Landgericht Magdeburg zum Az. 9 O 754/00 im Hinblick auf die Nutzung der Nachlassflächen durch den Beklagten eine Zahlung seitens des Beklagten vereinbart haben, ist hierdurch kein Pachtvertrag zustande gekommen. Die Vereinbarung stellt vielmehr einen Akt der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung und Nutzung des Nachlasses aufgrund eines Beschlusses der Erbengemeinschaft gemäß §§ 745 BGB, 2038 Abs. 2 BGB dar.

3. Auf die hier vorliegende Situation sind jedoch die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die für die Rückgabe von Pachtland nach Beendigung des Pachtverhältnisses gelten.

a) Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert (BGH NJW 2001,2537). Die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (BGH a.a.O.).

b) Im vorliegenden Fall ist die Interessenlage mit derjenigen, die bei der Rückgabe von Pachtland an den Verpächter besteht, vergleichbar.

Zunächst hat ein Miterbe, der Beklagte, die Nachlassgrundstücke gemäß §§ 743 Abs. 2, 2038 Abs. 2 BGB ohne Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der Miterben, einem Pächter vergleichbar, allein genutzt. Ein - mit der Kündigung eines Pachtvertrages durch den Verpächter vergleichbarer - Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft betreffend Maßnahmen der Verwaltung und Nutzung der zum Nachlass gehörenden Lieferrechte liegt spätestens seit Klageerhebung im vor dem Landgericht Magdeburg zum Az. 6 O 2885/00 geführten Vorprozess vor, da die Kläger insgesamt über 40/48 Anteile am Nachlass verfügen und bereits mit der damaligen Klageerhebung und erneut mit der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben haben, dass sie die Nachlassgrundstücke und die zu diesen gehörenden Lieferrechte anderweitig verpachten wollen. Ob eine Verpachtung bereits erfolgt ist und ob der Abschluss der Pachtverträge mit L. R. dem Mitverwaltungsrecht des Beklagten und des G. L. hinreichend Rechnung getragen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

Unstreitig hat der Beklagte Lieferrechte für die Nachlassflächen erworben; er ist zur Herausgabe an die Erbengemeinschaft in der Lage. Dass der Beklagte die Lieferrechte selbst erwirtschaftet hat, steht der Herausgabeverpflichtung ebenso wenig entgegen wie in dem Fall, in dem ein Pächter Lieferrechte erworben hat. Der Erwerb von Lieferrechten ist nach der Rechtsprechung des BGH Ergebnis einer ordnungemäßen Bewirtschaftung; eine solche ist nicht nur in einem Pachtverhältnis, sondern auch bei der Verwaltung von Miteigentum bzw. von Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft geboten. Ebenso wie Pachtland bzw. von einem Miterben genutztes Land nach Ende des Pachtverhältnisses bzw. der Regelung, derzufolge ein Miterbe das Land ausschließlich genutzt hat, an den Verpächter bzw. die Erbengemeinschaft herauszugeben ist, ist auch das während der Bewirtschaftung erlangte Lieferrecht nach Ende des Nutzungsrechts an den Verpächter bzw. die Erben in ihrer Gesamtheit zu übertragen. Dies geschieht der BGH-Rechtsprechung zufolge durch Übergabe der Aktien, die mit dem Lieferrecht verbunden sind.

c) Ob der Beklagte, wie das Landwirtschaftsgericht meint, die Flächen rechtsgrundlos besessen hat, ist nicht maßgeblich. Wenn er den Besitz mit Rechtsgrund, etwa aufgrund einer Vereinbarung über die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses ausgeübt hat, muss er die mit dem Lieferrecht verbundenen Aktien aus den genannten Gründen herausgeben; wenn angenommen wird, der Beklagte hätte die Pachtflächen ohne Rechtsgrund besessen, ist der Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1, 99, 100 BGB ebenfalls zur Übertragung der Lieferrechte auf die Erbengemeinschaft verpflichtet.

4. Durch den im Verfahren zum Az. 6 O 2885/00 vor dem Landgericht Magdeburg abgeschlossenen Vergleich ist ein Anspruch auf Übertragung der Aktien nicht ausgeschlossen. Ausdrücklich ist dort zwar nur geregelt, dass entsprechende Ansprüche des Beklagten wegen der Zuckerrübenkontingente von dem Vergleich nicht umfasst sind. Für Ansprüche der Erbengemeinschaft gilt aber nichts anderes. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten ist zwar im Vergleich nicht geregelt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber ersichtlich, dass, obwohl die Lieferrechte mit eingeklagt waren, von vornherein keine Regelung über die Lieferrechte getroffen werden sollte, auch keine zu Lasten der Kläger; dies ist von den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Verhandlungstermin am 01.12.2004 bestätigt worden. Außerdem bindet der Vergleich nicht die Erben in ihrer Gesamtheit; der Miterbe G. L. war an dem Vergleich nicht beteiligt.

5. Unbegründet ist der Klageantrag allerdings, soweit Herausgabe "zu Händen der Kläger" begehrt wird. Herausgabe kann gemäß § 2039 BGB nur an alle Erben gemeinsam begehrt werden. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise einzelne Miterben Leistung an sich verlangen können, etwa bei einer Ermächtigung durch die übrigen Erben oder bei der Vorwegnahme des Ergebnisses der Auseinandersetzung durch die Klage, wenn der Gegenstand der einzige zur Verteilung reife Nachlassbestand und der Schuldner der einzige Miterbe ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Auflage, § 2039 Rn. 11), liegt nicht vor.

6. a) Die vom Landwirtschaftsgericht auf der Grundlage einer Auskunft der H. AG festgestellte Anzahl der zu übertragenden Aktien, nämlich 312, ist vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden, auch nicht die Höhe des von den Klägern an den Beklagten zu entrichtenden Ansparkapitals, von 2.504,00 EUR .

b) Im Wege der Anschlussberufung machen die Kläger allerdings nunmehr geltend, dass der von ihnen Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien zu zahlende Betrag mit nur 2.073,55 EUR niedriger sei als zunächst angenommen.

aa) Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere nach der Änderung des § 524 Abs. 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz auch fristgemäß. Dass das Landwirtschaftsgericht den an den Beklagten zu zahlenden Betrag dem Antrag der Kläger entsprechend bestimmt hat, steht der Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht entgegen. Eine Beschwer des Anschlussberufungsklägers ist nicht erforderlich, eine Anschlussberufung zum Zweck der Klageerweiterung zulässig (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, § 524 Rn. 31, 33).

bb) Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Kläger haben mit der Anschlussberufung den Ansparbetrag, den sie dem Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien zahlen müssen, den Berechnungen der H. AG angepasst, deren Richtigkeit von keiner Partei angegriffen wird.

IV.

Die Erbengemeinschaft hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.428,71 EUR im Hinblick darauf, dass der Beklagte mit der Übertragung der Lieferrechte in Verzug geraten ist.

1. Bereits in der Klageschrift im vor dem Landgericht Magdeburg geführten Vorprozess zum Az. 6 O 2885/00 ist die Übertragung der Lieferrechte verlangt worden; mit der am 07.12.2000 erfolgten Klagezustellung ist insoweit Verzug eingetreten. Somit ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht nur für das Jahr 2003, sondern bereits für die Jahre 2001 und 2002 der Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Höhe des Schadens ist unabhängig davon, ob der Pächter R. den Pachtzins gemindert hat oder nicht. Überhaupt ist der Inhalt des Pachtverhältnisses mit R. und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit den unter Beteiligung der Miterben L. getroffenen Absprachen über eine Verpachtung nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass unstreitig die Lieferrechte der Erbengemeinschaft nicht zur Verfügung gestanden haben, so dass die Erben die Lieferrechte nicht verpachten konnten, und zwar weder an R. noch an einen anderen Pächter.

Die von den Klägern geltend gemachte Höhe des für das Lieferrecht erzielbaren und somit entgangenen Pachtzinses, nämlich 809,57 EUR pro Jahr, wird als solche nicht bestritten. Außerdem ist dem Senat aufgrund der Sachkunde seiner ehrenamtlichen Mitglieder bekannt, dass der als Schaden geltend gemachte Pachtzins dem Üblichen entspricht und angemessen ist.

2. a) Die Schadensersatzforderung, die sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht, ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Denn die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung sind nicht gegeben, weil das in § 387 BGB geforderte Gegenseitigkeitsverhältnis nicht gegeben ist. Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch in Höhe von 7.255,97 DM ist nicht gegen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichtet, sondern nur gegen die Kläger. Die gemäß § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn der Beklagte eine gegen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gerichtete Forderung zur Aufrechnung gestellt hätte.

aa) Der Beklagte hat einen an sich unstreitigen Anspruch auf Ersatz von Feldbestellungskosten, der die wesentlichste Position bei der Berechnung des vom Beklagten geltend gemachten Gesamtanspruchs in Höhe von 7.255,97 DM bildet. Dem liegt zugrunde, dass der Beklagte die zum Nachlass gehörenden Flächen, bevor er diese an die Erbengemeinschaft herausgegeben hat, mit Raps bestellt hatte. Der Anspruch auf Ersatz der Feldbestellungskosten, die unstreitig 12.490,54 DM betragen haben, war zwar zunächst gegen die Erbengemeinschaft insgesamt gerichtet. Insoweit hat aber der Beklagte mit vorprozessualem Schreiben vom 16.07.2001 (Anlage B 12) von vornherein nur gegen die Kläger einen Anspruch in Höhe von 10.408,37 DM geltend gemacht; er hat nicht nur gegen sich selbst, sondern insbesondere auch gegen seinen Halbbruder G. L. keinen Anspruch erhoben.

bb) Der vom Beklagten zu seinen Lasten in die Forderungsberechnung einbezogene Kostenerstattungsanspruch aufgrund des im Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg zum Az. 6 O 2885/00 geschlossenen Vergleichs in Höhe von 6.902,40 DM steht nicht den Erben insgesamt, sondern nur den Klägern zu.

cc) Der des weiteren vom Beklagten geltend gemachte eigene Anspruch auf Zahlung von Pachtzinsen für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2002 hat seine Grundlage ebenfalls in dem vor dem Landgericht Magdeburg zum Az. 6 O 2885/00 geschlossenen Vergleich; er richtet sich dementsprechend nicht gegen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft, sondern nur gegen die Kläger.

dd) Ob die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen in voller Höhe bestehen oder möglicherweise ihrerseits durch eine von den Klägern erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen einer Erbengemeinschaft S. erloschen ist, der die Mutter der Klägerin zu 1. und des Beklagten und Großmutter des Klägers zu 3. angehört hatte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da eine Entscheidung über die Gegenforderungen des Beklagten nicht ergeht.

3. Die Zinsforderung auf den Schadensersatzanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kläger unterliegen, bleibt dies wegen Geringfügigkeit außer Betracht. Die Kläger haben auch mit dem Hauptantrag sich nicht der alleinigen Anspruchsinhaberschaft berühmt, sondern stets einen der Erbengemeinschaft insgesamt zustehenden Anspruch geltend gemacht. Ihr Unterliegen hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung bzw. Zahlung zu Händen der Kläger betrifft lediglich eine Modalität der Anspruchserfüllung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Kläger ohnehin 40/48 Anteile an der Erbengemeinschaft halten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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