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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 2 U 125/07
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 13 Nr. 1
VOB/B § 13 Nr. 1 S. 2 a
1. Ein Werk, das nach Herstellung Teil einer bereits vorhandenen Anlage werden soll, ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß funktioniert, jedoch mit der vorhandenen Anlage nicht so zusammenpasst, dass eine sachgerechte Gesamtfunktion gewährleistet ist.

2. Deshalb ist die Störmeldeanlage einer gesondert hergestellten Pumpstation mangelhaft im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B, wenn sie zwar Funktionsstörungen per SMS an die Bereitschaftstechniker meldet, ihr Datenübermittlungsprotokoll jedoch nicht mit demjenigen des zentralen Störmeldeerfassungssystems der Abwasseranlage des Auftraggebers kompatibel ist und deswegen deren Störmeldungen nicht von dem zentralen Störmeldeerfassungssystem empfangen werden können.

3. Weiß der Auftragnehmer, dass sein Pumpwerk Teil einer schon vorhandenen Abwasseranlage wird, hat er auch dann eine mit dem zentralen Störmeldeerfassungssystem kompatible Störmeldeanlage einzubauen, wenn die Ausschreibung des Auftraggebers hierzu keine besonderen Vorgaben gemacht hat. Die Kompatibilität beider Anlagen ist eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit gemäß § 13 Nr. 1 Satz 2 a VOB/B.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 U 125/07

verkündet am: 10. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

...

wegen Kostenvorschuss

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüge und Dr. Otparlik auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.620,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2006 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der klagende Zweckverband betreibt im S. tal , im U. tal , in der westlichen S. aue und im W. tal die Abwasserentsorgung. Er nimmt die Beklagte wegen Mängeln von deren Werkleistung bei der Herstellung der Pumpstationen der Abwasserkanalisation in M. und T. auf Kostenvorschuss in Anspruch. Er beanstandet insbesondere, die von der Beklagten an den Pumpstationen eingebauten Störmeldeübertragungsgeräte des Typs I. GSM 4.1 seien den Geräten des Typs C. 2015 S nicht gleichwertig. In der Ausschreibung des Klägers vom 8. April 2004 zur Abwasseranlage M. heißt es hierzu:

"Telefonwahlgerät (GSM) zur Übertragung von 2 verschiedenen Störmeldungen an je bis zu 4 Teilnehmer, Typ C. 2016 S oder gleichwertiger Art."

In der Ausschreibung zur Abwasseranlage T. heißt es hingegen:

"Zubehör (elektrisch) analog Übertragungsgerät im großen Gehäuse, 275 x 310 x 110 mm, Typ Comline 2016 S mit 8 Meldelinien an 10 verschiedene Rufnummern inklusive Netzteil, Erweiterungsmodul AEM, AKU und Codesender (für Quittierung)".

Unstreitig funktionieren die von der Beklagten eingebauten - preiswerteren - Geräte des Typs I. . Sie sind wegen der unterschiedlichen Datenübertragungsprotokolle jedoch nicht imstande, Störmeldungen an die Störmeldezentrale des Klägers und dann über City-Ruf an den Bereitschaftstechniker zu übermitteln; vielmehr geht die Störmeldung per SMS gleich an das Mobiltelefon der Bereitschaftstechniker. Das macht der Kläger als Mangel geltend, weil er in seiner Ausschreibung den Gerätetyp C. 2016 S angeführt habe. Er hält die eingebauten Störmeldegeräte I. gegenüber den ausgeschriebenen Geräten C. 2016 S für nicht gleichwertig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 12.620,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat neben Abweisung der Klage im Wege der Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, ihr 361,90 € zu zahlen.

Das sei der nach Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr verbleibende, nicht erstattungsfähige Rest ihrer Anwaltskosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung ist ausgeführt, dass die von der Beklagten eingebauten Geräte nicht mangelhaft im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen seien. Deren Istbeschaffenheit unterscheide sich nicht von der ausgemachten Sollbeschaffenheit. Die über die textliche Leistungsbeschreibung hinausgehenden Anforderungen an das Datenübertragungsverfahren zwecks Kommunikationsfähigkeit mit der zentralen Störmeldeerfassungsanlage des Klägers seien nicht vereinbart gewesen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 1.2 der zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM (B) ZVB/E.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt seine tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen aus dem ersten Rechtszug und beanstandet, das Landgericht habe fehlerhaft ein Recht der Beklagten angenommen, ein anderes als das ausgeschriebene Gerät C. 2016 S einzubauen. Dem widersprächen schon die Angebote der Beklagten, in denen ein anderes Gerät nicht genannt sei. Mit dem Angebot "wie ausgeschrieben" bzw. "wie LV" habe sich die Beklagte gemäß Ziffer 1.2 EVM (B) ZVB/E verpflichtet, das Gerät C. 2016 S zu installieren. Zudem seien die eingebauten I. -Geräte nicht gleichwertig.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Tatsachen- und Rechtsvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatsachenvortrages der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Rechtszügen zur Akte gewechselten Schriftsätze der Parteien und ihrer Streithelfer nebst Anlagen Bezug.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es läge kein Werkmangel vor. Hierbei hat das Landgericht den Tatsachenvortrag des Klägers nicht vollständig ausgeschöpft. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den weiteren Sachverhaltsfeststellungen nämlich, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet war, den Geräten des Typs C. gleichwertige Störmeldegeräte zu liefern und einzubauen. Das beinhaltet auch die Kompatibilität der neuen Störmeldegeräte mit der Störmeldezentrale des Klägers und mit dem vorhandenen Störmeldesystem. Diese Kompatibilität fehlt den beklagtenseits installierten I. -Geräten und kann auch nicht nachträglich hergestellt werden. Darin liegt ein Sachmangel gemäß § 13 Nr. 1 Satz 3 der von den Parteien als gültig vereinbarten VOB/B, so dass der Kläger unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf vorschussweise Zahlung der mutmaßlich entstehenden Nachbesserungskosten hat.

1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind die Entscheidungen des ersten Rechtszuges nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung nach § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2. Der Befund des Landgerichts, dass die von der Beklagten eingebauten Geräte des Typs I. GSM 4.1 die Leistungsanforderungen gemäß der Ausschreibung erfüllen und damit eine vertragsgemäße Leistung darstellen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierbei ist nämlich außer Betracht geblieben, dass es sich bei den von der Beklagten herzustellenden Pumpstationen nicht um für sich nutzbare Anlagen, sondern um Teile der Abwasserkanalisationsanlage des Klägers handelt, die mit der vorhandenen Anlage so zusammenpassen müssen, dass eine sachgerechte Funktion gewährleistet ist. Daran fehlt es hinsichtlich des Störmeldesystems, wenn Funktionsstörungsmeldungen der M. und T. Pumpstationen nicht an das zentrale Störmeldeerfassungssystem des Klägers übermittelt werden können, weil das Datenübermittlungsprotokoll der eingebauten I. -Geräte mit demjenigen der schon vorhandenen T. -Störmeldeanlage nicht übereinstimmt.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Werk nur dann mangelhaft im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B ist, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistung des Auftragnehmers ist hingegen vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 147/04, NJW-RR 2006, 240). Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (vgl. BGH, aaO. mwN.).

b) Bei einer an den §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung trifft die Bewertung des Landgerichts jedoch nicht zu, dass die Leistungsanforderungen an die Störmeldegeräte die Kompatibilität mit der zentralen Störmeldeerfassungsanlage des Klägers nicht umfassen, weil sie nicht in der Leistungsbeschreibung angeführt ist.

aa) Zunächst zutreffend hat das Landgericht die Ausschreibung des Klägers dahin ausgelegt, dass hierin die Beklagte aufgefordert wurde, ein Angebot abzugeben, das auf die Installation eines - die ausgeschriebenen Leistungs- und Beschaffenheitsvorgaben erfüllenden - Telefonwahlgerätes des Typs C. 2016 S oder eines gleichwertiger Art gerichtet war. Hiernach konnte die Beklagte ihre vertragliche Leistung dadurch erbringen, dass sie statt des genannten Gerätetyps andere Geräte "gleichwertiger Art" einbaute, sofern diese - wie hier - die Leistungsanforderungen nach der Ausschreibung erfüllten.

bb) Dahinstehen kann, ob die Beklagte nach ihrem Angebot "wie ausgeschrieben" bzw. "wie LV" zwingend Geräte des Typs C. 2016 S verwenden musste. Denn wenn die Beklagte keine Geräte des Typs C. , sondern eines anderen Typs einbaut, so mussten sie jedenfalls gleichwertig sein. Schon an dieser Gleichwertigkeit fehlt es.

c) Für die Beurteilung der Frage, welche Eigenschaften für die Beschaffenheit der Störmeldegeräte für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich sind, sind im Streitfall nicht nur die Ausschreibungs- und Vertragstexte einschließlich der zugehörigen AGB heranzuziehen. Vielmehr gehörte bei den hier von der Beklagten herzustellenden Pumpstationen, die für die Beklagte ersichtlich Ergänzungskomponenten einer umfassenden - schon vorhandenen - Spezialanlage bildeten, die Einbindung des Anlagenteils in die Gesamtanlage und die Herstellung der Kompatibilität aller funktionswichtigen Bauteile ohne weiteres zur geschuldeten Werkleistung. Geht dies nicht hinreichend deutlich aus dem Text der Leistungsbeschreibung selbst hervor, darf der Werkunternehmer, jedenfalls wenn es sich - wie hier bei der Beklagten - um ein regelmäßig mit solcherart Leistungen befasstes Spezialtiefbauunternehmen handelt, nicht einfach davon absehen oder Leistungsteile ohne die für die Einbindung erforderlichen Eigenschaften erbringen, sondern muss sich durch Nachfrage darüber vergewissern, ob tatsächlich ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann. Eine solche Nachfrage hat die Beklagte nicht gestellt.

d) Nach diesen Maßgaben musste der Beklagten im Streitfall bewusst sein, dass der Kläger mit der Benennung des Störmeldegerätes C. 2016 S den Zweck verfolgte, auch die nicht im Ausschreibungstext angeführten Eigenschaften dieses Gerätes vorzugeben, soweit sie für die Funktion der Störmeldeanlage als Ganzes bedeutsam waren. Dazu gehörte als erforderliche Geräteeigenschaft bei Telekommunikationsanlagen, für die je nach Gerätetyp verschiedene Datenübertragungsprotokolle existieren, ein Datenübertragungsprotokoll, das mit dem der vorhandenen Störmeldeanlage übereinstimmte. Die Beklagte musste als Teil ihrer Werkleistung diese Kompatibilität entweder durch Verwendung des im Ausschreibungstext genannten T. -Gerätes oder durch Verwendung gleichwertiger Geräte eines anderen Typs sicherstellen. Diese Gleichwertigkeit umfasste jedenfalls ein mit der vorhandenen Anlage kompatibles Datenübermittlungsprotokoll.

e) Unstreitig können die eingebauten Geräte des Typs I. wegen des abweichenden Datenübertragungsprotokolls nicht mit der Störmeldezentrale der Abwasserbeseitigungsanlage des Klägers kommunizieren. Damit eignen sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung; die Werkleistung der Beklagten weist hiermit einen Sachmangel im Sinne des § 13 Nr. 1 Satz 3 a VOB/B auf. Hieraus sind dem Kläger die in § 13 VOB/B angeführten Mängelansprüche entstanden.

3. In den Abnahmeprotokollen vom 14.12.2004 (Bauvorhaben M. ) und vom 19.07.2005 (Bauvorhaben T. ) hat sich der Kläger die Geltendmachung des vorstehend beschriebenen Mangels in ausreichender Weise vorbehalten, indem er den Nachweis der "definitive(n) Gleichwertigkeit des Protokolls des Störmeldesatzes I. 600" bzw. die "Klärung Datenübertragung Pumpstation" verlangt hat. Dass in das Abnahmeprotokoll M. dann offenbar später ein "Erledigungsvermerk: 17.12.2004" aufgenommen wurde, reicht nicht aus, um eine einschränkungslose Anerkennung der Mängelfreiheit durch den Kläger zum Ausdruck zu bringen.

4. Der Kläger kann gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B die Mängel auf Kosten der Beklagten beseitigen lassen, da diese der Aufforderung des Klägers zur Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Unstreitig kann der Mangel der Inkompatibilität der Störmeldeanlagen nur durch Ausbau und Neuinstallation geeigneter Geräte erfolgen.

5. Da dem Gewährleistungsberechtigten als dem durch die mangelhafte Werkleistung Beeinträchtigten nicht zugemutet werden kann, den Mangel zunächst auf eigene Kosten zu beheben und dann diese Kosten gegen den Werkunternehmer geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof aus § 242 BGB einen Anspruch des Gewährleistungsberechtigten auf Kostenvorschuss als vorweggenommenen und abzurechnenden Aufwendungsersatz gemäß §§ 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entwickelt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 334 mwN; und (grundlegend) vom 2. März 1967 - VII ZR 215/64, BGHZ 47, 272, 274), über den anschließend abgerechnet werden muss. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger zu.

6. Der Höhe nach entspricht die Vorschussforderung der Berechnung, die der Kläger in der Klageschrift angestellt hat. Sie ist nachvollziehbar und bietet eine geeignete Grundlage für den Senat, die Höhe des Vorschussanspruches nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO auf den erkannten Betrag zu schätzen. Für eine sachverständige Ermittlung sieht der Senat keinen Anlass, da über den Vorschuss anschließend ohnehin abzurechnen ist.

III.

Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; hinsichtlich der Kosten der Streithelfer ergibt sich die Kostenlast aus den §§ 101 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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