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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 2 U 138/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 489 Abs. 3
BGB § 490 Abs. 2
1. Die Kündigung eines Kreditvertrages der in § 490 Abs. 2 BGB bezeichneten Art ist nach dieser Vorschrift gerechtfertigt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers derart zu seinen Lasten geändert haben, dass ihm ein Halten der finanzierten Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist.

2. Hat das Kreditinstitut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Erteilung der Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung des Kredits erweckt, ist dieser Umstand bei der im Rahmen der nach § 490 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

3. Die Berufung eines Kreditinstituts auf eine dem § 489 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung in den allgemeinen Darlehensbedingungen ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Kreditnehmer den Kredit nur durch die begehrte Umschuldung zurückführen kann und hierzu die Einwilligung des Kreditinstituts erforderlich ist, über deren Erteilung gerade gestritten wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 138/06 OLG Naumburg

verkündet am: 15.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüge und Dr. Otparlik auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.09.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - Einzelrichterin - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern gegenüber die Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung der Kreditverträge mit den Darlehensnummern 84161437, 87161440 und 87146793 zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung einer die Interessen der Beklagten wahrenden Vorfälligkeitsentschädigung, und an die Kläger 1.502,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24. März 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Kündigungen des Kreditvertrages Nr. 85161439 zum 31.10.2005 und des Kreditvertrages Nr. 81146813 zum 31.08.2005 wirksam sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,- EUR, diejenige der Kläger übersteigt 20.000,- EUR nicht.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erteilung der Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung verschiedener Kreditverträge in Anspruch.

Die Beklagte gewährte - vermittelt über die L. - den Klägern folgende fünf Darlehen:

Nr. 84161437 i.H.v. 50.000 DM

Nr. 85161439 i.H.v. 52.000 DM

Nr. 87161440 i.H.v. 18.000 DM

Nr. 81146813 i.H.v. 80.000 DM

Nr. 87146793 i.H.v. 59.000 DM

Von diesen Darlehen unterliegen jetzt noch die Nr. 84161437 und 87161440 einer Festzinsvereinbarung; bei der Nr. 87146793 ist die ordentliche Kündbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

Nachdem der Kläger zu 2) arbeitslos geworden war, wollten die Kläger die Kredite auf die D. - Bank umschulden, weil sie dort erheblich bessere Konditionen erhielten. Mit Schreiben vom 05.04. bzw. 13.06.2005 teilte die Beklagte den Klägern die von ihr für die Nr. 84161437 und 87161440 ermittelten Vorfälligkeitsentschädigungen mit, wies darauf hin, dass die Nr. 85161439 jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ablösbar sei und die Vorfälligkeitsentschädigung für die Nr. 81146813 und 87146793 bei Ablösung direkt durch die KfW ermittelt werde (Bl. 51, 52 I d.A.). Am 03.08.2005 führte eine Angestellte der Beklagten ein Gespräch mit der D. - Bank über die Ablösung. Mit undatierten Schreiben kündigten die Kläger sämtliche Darlehen zum 31.08. bzw. 31.10.2005 (Bl. 55, 61 I d.A.). Mit Schreiben vom 12.08.2005 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass wegen der Festzinsvereinbarung "ihrem Antrag auf Kündigung und Ablösung ihrer Darlehenskonten nicht entsprochen wurde" (Bl. 61 I d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2005 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Darlehen Nr. 81146813 mit einer Frist von 20 Bankarbeitstagen zurückgezahlt und das Darlehen Nr. 87146793 auf eine andere Bank übertragen werden könne (Bl. 145 I d.A.).

Die Kläger haben vorgetragen, der für sie zuständige Mitarbeiter der L. habe ihnen gesagt, dass sie sämtliche Darlehen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten. Mit den Schreiben vom 05.04. bzw. 13.06.2005 habe die Beklagte selbst die Kündbarkeit bestätigt, was auch deren Mitarbeiterin K. in dem Gespräch vom 03.08.2005 gegenüber der D. - Bank nochmals zum Ausdruck gebracht habe. Zudem stehe den Klägern ein Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 2 BGB zu. Im Übrigen sei die Beklagte nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Rückabwicklung verpflichtet, weil sie die Kläger die Kreditverträge trotz einer viel zu geringen Überdeckung habe unterschreiben lassen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Mitarbeiter der L. sei nicht befugt gewesen, für die Beklagte Erklärungen abzugeben. Die Schreiben vom 05.04. bzw. 13.06.2005 habe sie in der irrigen Annahme verfasst, dass die Kläger ihr Haus veräußern wollten. § 490 Abs. 2 BGB gelte zwar für den Fall, dass der Kreditnehmer einen höheren Kredit aufnehmen müsse, nicht aber für den Fall, dass der Kreditnehmer nur anderweitig ein günstigeres Darlehen zu erlangen trachte. In dem Gespräch mit der D. - Bank vom 03.08.2005 habe ihre Mitarbeiterin K. nicht bestätigt, "dass eine vorbehalt- und bedingungslose Kündigung der in Rede stehenden Darlehen möglich gewesen sein soll"; außerdem habe sie davon ausgehen dürfen, dass die "Umschuldung der Erlangung eines höheren Kredits" gedient habe. Auch die Mitarbeiterin K. sei nicht befugt gewesen, derartige Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Hinsichtlich der ordentlich kündbaren zwei Darlehen seien die Kündigungen unwirksam, weil die Kläger die Darlehen nicht zurückgezahlt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 490 Abs. 2 BGB greife bei einer lediglich zur Erlangung einer günstigeren Kredits durchgeführten Umschuldung nicht ein, weil ansonsten jede Zinsbindungsfrist Makulatur wäre. Der Mitarbeiter der L. T. und die Mitarbeiterin der Klägerin K. seien zur Bestätigung der Kündbarkeit nicht bevollmächtigt gewesen. Die Kündigungen der ordentlich kündbaren Kredite seien unwirksam, weil die Kläger die Darlehen nicht zurückgezahlt hätten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 19.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, den Klägern gegenüber die Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung der Kreditverträge mit den Darlehensnummern 84161437, 85161439, 87161440, 81146813 und 87146793 zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung einer die Interessen der Beklagen wahrenden Vorfälligkeitsentschädigung, und an die Kläger 1.502,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise hinsichtlich der Darlehen Nr. 85161439 und Nr. 81146813

festzustellen, dass die Kündigungen des Kreditvertrages Nr. 85161439 zum 31.10.2005 und des Kreditvertrages Nr. 81146813 zum 31.08.2005 wirksam sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Erteilung der Einwilligung zur vorzeitigen Abwicklung der Darlehen Nr. 84161437, 87161440 und 87146793, Zug um Zug gegen Zahlung einer die Interessen der Beklagten wahrenden Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darlehen Nr.85161439 und 81146813 waren hingegen ohnehin ordentlich kündbar, womit eine vorzeitige Abwicklung nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Verträge besteht allerdings ein begründetes Interesse an der Feststellung, dass die ausgesprochenen Kündigungen wirksam sind.

1. Die Kläger können von der Beklagten gem. § 490 Abs. 2 BGB die Einwilligung zur vorzeitigen Kündigung der festverzinslichen Darlehen Nr. 84161437 und 87161440 sowie des nicht ordentlich kündbaren KfW-Darlehens Nr. 87146793, Zug um Zug gegen Zahlung einer die Interessen der Beklagten wahrenden Vorfälligkeitsentschädigung, verlangen (vgl. Münchener Kommentar-Berger, BGB, 4. Aufl., § 490, Rn. 32).

a) Zwar ist es richtig, dass § 490 Abs. 2 BGB nicht eingreift, wenn es dem Kreditnehmer allein darum geht, einen günstigeren Kredit zu erlangen (vgl. LG München, WM 2004, 626; Münchener Kommentar-Berger, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Wäre dies der Fall, würde nicht nur jede Zinsbindungsfrist ihren Sinn verlieren, sondern es könnten dadurch die Immobilienkrediten wesenstypische taggenaue Refinanzierung und das deutsche Pfandbriefsystem nachhaltig beschädigt werden. Dadurch würde wiederum der verbraucherfreundliche zinsgünstige Effekt der kongruenten Refinanzierung, bei der Zinsänderungsrisiken absichernde aber zinsverteuernde derivative Zinssicherungsgeschäfte überflüssig sind, wesentlich beeinträchtigt. Der verbraucherschützende Zweck des § 490 Abs. 2 BGB würde so in sein Gegenteil verkehrt (vgl. Freitag, WM 2001, 2370, 2376; Becher/Lauterbach, WM 2004, 1163, 1168).

b) Vorliegend geht es den Klägern jedoch nicht allein darum, lediglich einen günstigeren Kredit zu erlangen; vielmehr müssten sie auf Grund des Wegfalls eines Arbeitskommens das Haus veräußern, wenn sie nicht auf den günstigeren Kredit umschulden könnten. Haben sich die Einkommensverhältnisse derart erheblich zu Lasten des Kreditnehmers geändert, dass ihm ein Halten der Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist, rechtfertigt dies eine Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB (vgl. LG Koblenz, WM 2004, 624, 625). Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger das Haus veräußern müssen, wenn die Umschuldung nicht zu Stande käme. Die Veräußerung des Hauses ist, wie die Beklagte selbst zutreffend vorträgt, ein anerkannter Fall des § 490 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 490 Rn. 12). Die Beklagte wird also einer vorzeitigen Ablösung ohnehin zustimmen müssen, es geht nur noch darum, ob die Zustimmung sogleich zur Ermöglichung der Umschuldung oder wenig später auf Grund der dann erforderlichen Veräußerung erfolgt. Bei dieser Sachlage besteht kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verweigerung der sofortigen Zustimmung.

c) Im Übrigen ist hier im Rahmen der nach § 490 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei den Klägern durch das Schreiben vom 05.04.2005 (Bl. 51 d.A.) im Hinblick auf die darin enthaltene Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen für die Darlehen Nr. 84161437 und 871612440 sowie den Hinweis, dass die Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen Nr. 87146793 erst bei Ablösung durch die KfW ermittelt wird, zumindest ein schutzwürdiges Vertrauen in die Erteilung der Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung erweckt hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich das Schreiben vom 05.04.2005 zweifelsfrei als Reaktion auf einen von den Klägern zuvor angekündigten Hausverkauf darstellen würde, weil dieser anders als eine lediglich zur Erlangung eines günstigeren Kredits durchgeführte Umschuldung eine Kündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs. 2 BGB begründet hätte (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O.). Dies ist aber nicht der Fall. Das von den Klägern als Anlage K 13 vorgelegte Schreiben, in dem sie im Hinblick auf einen eventuell angedachten Hausverkauf um Mitteilung des Ablösebetrages bitten, ist nicht datiert (Bl. 50 I d.A.). Das von der Beklagten vorgelegte, gleichlautende, allerdings nur vom Kläger unterzeichnete und ebenfalls undatierte Schreiben (Bl. 102 I d.A.) trägt den Eingangstempel der Beklagten vom 10.06.2005. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass der Beklagten bei Abgabe ihres Schreibens vom 05.04.2005 eine allein im Hinblick auf einen beabsichtigten Hausverkauf getätigte Anfrage der Kläger vorlag. Das Schreiben vom 05.04.2006 ist daher aus dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass die Beklagte die vorzeitige Ablösung der Kredite nicht zwingend vom Verkauf des Hauses abhängig machen wollte. Dafür spricht auch das als solches unstreitige Gespräch zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten K. und der D. - Bank vom 03.08.2005, bei dem es von vornherein nur noch um eine bloße Umschuldung zur Erlangung eines günstigeren Kredits gehen konnte.

2. a) Hinsichtlich der Darlehen Nr. 85161439 und 81146813 bedarf es keiner Einwilligung der Beklagten zu einer vorzeitigen Kündigung, weil diese Kredite ohnehin ordentlich kündbar waren.

aa) Das Darlehen Nr. 85161439 war nach Ablauf der Zinsbindungsfrist am 30.08.2004 gem. Ziff. 9.1. S. 2 der allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten ohnehin mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Zwar gilt gem. Ziff. 9.1. S. 4 der allgemeine Darlehensbedingungen die Kündigung als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird. Durch diese § 489 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung soll aber lediglich verhindert werden, dass der Darlehensnehmer sein Kündigungsrecht missbraucht, indem er den Vertrag kündigt, dann aber die ausstehende Valuta nicht zurückzahlt und darauf spekuliert, nach Vertragsbeendigung auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze statt des höheren, nicht mehr geschuldeten Vertragszinses nur einen niedrigeren Verzugszins zahlen zu müssen (vgl. Münchener Kommentar-Berger, BGB, 4. Aufl., § 489, Rn. 30). Dieser Schutzzweck ist hier nicht berührt. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass die Kläger die Kredite an die Beklagte überhaupt erst durch die begehrte Ablösung über die D. - Bank zurückführen können, für die jedoch die Einwilligung der Beklagten erforderlich ist, über deren Erteilung aber gerade gestritten wird. Bei dieser Sachlage ist die Berufung der Beklagten auf Ziff. 9.1. S. 2 der allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten zumindest rechtsmissbräuchlich.

bb) Den KfW-Kredit Nr. 81146813 können die Kläger gem. Ziff. 5 (1) S. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen.

b) Hinsichtlich beider oben genannten Kredite besteht jedoch ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Kündigungen wirksam waren (siehe oben).

3. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung; der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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