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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 2 U 157/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
HGB § 346
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
1. Als Folge einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchs im Rahmen einer Lastschriftreiterei kommt nicht nur ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) gegen den Zahlungsschuldner gemäß § 826 BGB in Betracht, sondern auch Ansprüche der Gläubigerbank gegen die Zahlstelle.

2. Die Schuldnerbank handelt sittenwidrig, wenn sie im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen. Dazu bedarf es nicht der Ausübung eines Zwanges auf den Zahlungsschuldner.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 157/01 OLG Naumburg

verkündet am: 27. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Hachtmann auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr nach einer sogenannten Lastschriftreiterei durch die Rückgabe nicht eingelöster Lastschriftaufträge entstanden ist.

Die Klägerin, eine Volks- und Raiffeisenbank, führte für die Firma T. ein Girokonto mit der Nr. ... . Die Ehefrau des Kontoinhabers U. S. , K. S. , unterhielt ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse unter der Nr. ... . Sie war außerdem als Angestellte der Beklagten tätig.

Im November 1999 begann Herr U. S. , Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren auf das Konto seiner Ehefrau bei der Beklagten zu ziehen, was zu kurzfristigen Gutschriften auf seinem Konto bei der Klägerin führte. In jeweils ähnlicher Höhe zog auch Frau S. Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren auf das Konto ihres Ehemanns, so dass auch auf ihrem Konto jeweils die entsprechenden Gutschriften verbucht wurden. Die wechselseitigen Lastschriften beider Eheleute erfüllten den Tatbestand der sogenannten Lastschriftreiterei, die durch die Klägerin am 26.09.2000 bemerkt wurde.

Noch am selben Tage unterrichtete die Klägerin den Vorstand der Beklagten, was zu einem sofortigen Ausscheiden der Frau S. aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten führte. Ebenfalls am 26.09.2000 ließ die Beklagte Frau S. vorsorglich eine Erklärung unterschreiben, nach deren Inhalt die Beklagte berechtigt sein sollte, im Falle von Rückbuchungen durch die Klägerin auf Grund von Widersprüchen der Firma T. ihrerseits Rückbuchungen vorzunehmen.

In den folgenden Tagen haben beide Parteien die jeweils jüngsten Lastschriften storniert und zurückgegeben. Bei den Lastschriften, die von der Klägerin storniert und zurückgegeben wurden, handelte es sich um solche, die am 26., 27. oder 28.09.2000 der Klägerin vorgelegt worden waren und die jeweils innerhalb von zwei Tagen mangels Deckung zurückgegeben wurden. Die Beklagte gab ebenfalls mehrere Lastschriften zurück. Darunter befand sich ein Lastschriftauftrag (im Folgenden kurz: Lastschrift Nr. 1) in Höhe von 177.492,00 DM, der bei der Klägerin am 21.09.2000 eingegangen und dem Konto der Frau S. bei der Beklagten am 22.09.2000 belastet worden war. Die Belastungsbuchung stornierte die Beklagte am 28.09.2000; die Rückbuchung bei der Klägerin erfolgte am 02.10.2000. Ein weiterer Lastschriftauftrag (im Folgenden kurz: Lastschrift Nr. 2) in Höhe von 177.344,00 DM wurde bei der Klägerin am 22.09.2000 durch Herrn S. eingereicht. Die Belastungsbuchung bei der Beklagten erfolgte am 25.09.2000 und wurde durch die Beklagte am 27.09.2000 storniert. Die Rückbuchung bei der Klägerin datiert vom 28.09.2000. In beiden Rücklastschriftmeldungen gab die Beklagte als Rückgabegrund "wegen Widerspruchs" ("w. W.") an.

Nach Abschluss der gegenseitigen Lastschriftrückgaben stand das bei der Klägerin geführte Konto des Herrn S. am 16.10.2000 mit einem Betrag von 183.652,94 DM im Soll. In der Folgezeit leisteten die Eheleute S. auf Grund einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin bis zum April 2001 Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.600,00 DM.

Die Klägerin hat auf Grund der beiden oben genannten Lastschriften Nr. 1 und Nr. 2 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mit der Begründung geltend gemacht, diese habe den Rückgabegrund "wegen Widerspruchs" unberechtigterweise genutzt, um Lastschriften zurückzugeben, die auf Grund Ablaufs der zweitägigen Frist nicht mehr ohne Weiteres hätten zurückgegeben werden können. Hierzu hat sie behauptet, die Beklagte habe Frau S. unter Druck gesetzt, um sie zum Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen zu bewegen. Diese Vorgehensweise der Beklagten, so hat die Klägerin gemeint, verstoße gegen die guten Sitten und gegen die Regeln des Lastschriftabkommens, weil die Beklagte es durch die Herbeiführung der Widerspruchserklärungen erreicht habe, Lastschriften auf Kosten der Klägerin zurückgeben zu können, die dem Konto der Frau S. bereits mehr als zwei Tage zuvor belastet worden waren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 180.052,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen,

2. hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin

a) aus der Rückgabe einer Lastschrift über 177.497,00 DM am 28.09.2000, die der Lastschriftgläubiger, die Fa. T. auf das Konto Nr. ... der K. S. bei der Beklagten gezogen hat, und

b) aus der Rückgabe einer Lastschrift über 177.329,00 DM am 27.09.2000, die der Lastschriftgläubiger, die Fa. T. auf das Konto Nr. ... der K. S. bei der Beklagten gezogen hat,

dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat betont, dass die Abgabe der Einzelwiderspruchserklärungen durch Frau S. nicht Gegenstand des zwischen ihr und dem Vorstand der Beklagten am 26.09.2000 geführten Gespräches gewesen sei. Im Rahmen dieses Gesprächs sei lediglich die generelle Einverständniserklärung mit dem Widerruf von Lastschriften unterzeichnet worden. Von dieser Erklärung habe sie - die Beklagte - jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Widersprüche zu den einzelnen Lastschriften habe vielmehr die Marktbereichsleiterin, die Zeugin H. , von Frau S. entgegen genommen, ohne allerdings insoweit auf Frau S. Druck auszuüben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB zwar grundsätzlich bejaht, jedoch die Ansicht vertreten, dass die Klägerin ein derart erhebliches Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden treffe, dass dahinter das vorsätzliche Handeln der Beklagten zurücktrete. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin den Schaden hätte vermeiden können, indem sie ihrerseits weitere Lastschriften an die Beklagte zurückgegeben hätte.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält den Vorwurf eines eigenen, gar überwiegenden Mitverschuldens nicht für gerechtfertigt. Dass sie keine weitere Lastschrift an die Beklagte zurückgegeben habe, um den eigenen Schaden hierdurch zu vermeiden, habe lediglich darauf beruht, dass sie sich im zeitlichen Ablauf korrekt verhalten habe, da eine weitere Lastschrift am 26.09.2000 nur unter Inkaufnahme einer verspäteten Avisierung, also einer Verletzung des Lastschriftabkommens, habe zurückgegeben werden können. Außerdem sei die Rückgabe einer weiteren Lastschrift am 26.09.2000 auch deshalb nicht möglich gewesen, weil der Tagesanfangssaldo des Kontos des Herrn S. ein Guthaben in entsprechender Höhe ausgewiesen habe. Die Klägerin hält es außerdem nicht für gerechtfertigt, dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlichem deliktischem Handeln hinter einer nur fahrlässigen Mitverursachung habe zurücktreten lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 07.11.2001

1. die Beklagte zu verurteilen, 180.052,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;

2. hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, 180.052,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Eheleute S. aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 08.11.2000 und unter Abtretung der zur Absicherung bestellten Grundschuld in Höhe von 185 TDM, lastend auf der Privatimmobilie, Grundbuch von E. , Blatt 1305, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 8, Flurstück 114 in Abt. III Nr. 20 an die Klägerin zu zahlen.

3. äußerst hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin

a) aus der Rückgabe einer Lastschrift über 177.497,00 DM am 28.09.2000, die der Lastschriftgläubiger, die Firma T. auf das Konto Nr. ... der K. S. bei der Beklagten bezogen hat,

b) aus der Rückgabe einer Lastschrift über 177.329,00 DM am 27.09.2000, die der Lastschriftgläubiger, die Firma T. auf das Konto Nr. ... der K. S. bei der Beklagten bezogen hat,

zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, vertritt jedoch die Ansicht, ein Schadensersatzanspruch wegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten bestehe nicht. Die Beklagte ergänzt außerdem den Vortrag zu den einzelnen, nach Entdecken der Lastschriftreiterei von beiden Parteien zurückgegebenen Lastschriften und weist darauf hin, dass die Klägerin selbst mehr Lastschriften mangels Deckung zurückgegeben habe als sie, die Beklagte. Hinsichtlich der Lastschrift Nr. 2, so meint die Beklagte, komme ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie diese Lastschrift nicht wegen Widerspruchs hätte zurückgeben müssen, sondern auch eine Rückgabe mangels Deckung möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Lastschrift Nr. 1 vertritt die Beklagte die Ansicht, dass es an einer sittenwidrigen Verlagerung des Risikos der Lastschriftreiterei fehle, denn zu der streitigen Rückgabe dieser Lastschrift durch sie - die Beklagte - sei es allein deshalb gekommen, weil die Klägerin ihrerseits eine andere Lastschrift an die Beklagte verspätet zurückgegeben habe.

Die Beklagte bestreitet außerdem vorsorglich die Höhe des geltend gemachten Schadens und vertritt die Ansicht, der Klägerin sei ein Schaden nicht entstanden, da sie die von ihr erwirkte Grundschuld verwerten könne und außerdem ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Eheleute S. aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 08.11.2000 bestehe.

Zunächst hat die Beklagte im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 177.431,50 DM, den sie damit begründet hat, dass die Klägerin ihrerseits die am 28.09.2000 zurückgegebene Lastschrift nicht am Vortage avisiert habe. Diese äußerst hilfsweise erklärte Aufrechnung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2002 fallen gelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. H. , H. G. und K. S. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2002 (Bd. II, Bl. 1 bis 10 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat im Endergebnis keinen Erfolg.

Sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge der Klägerin sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, der ihr durch die Rückgabe von Lastschriften durch die Beklagte entstanden ist, denn nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Nachteil der Klägerin nicht erwiesen.

I.

Ansprüche auf Schadensersatz nach den Regelungen des Lastschriftabkommens scheiden aus.

1. Auf die AGB der Parteien, auf die sich die Klägerin beruft, kommt es dabei nicht an, denn diese gelten zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und seinen Kunden. Für das vorliegende Rechtsverhältnis gelten vielmehr die Bestimmungen des Lastschriftabkommens in der Fassung von 1995 (LSA). Es regelt die Abwicklung des Lastschriftverkehrs zwischen den beteiligten Kreditinstituten. Es beruht auf einer Vereinbarung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes und gilt für die ihnen angeschlossenen Institute. Außerdem gelten die Regeln des LSA bei jeder tatsächlichen Teilnahme eines Kreditinstitutes am Lastschriftverkehr als Handelsbrauch i.S.d. § 346 HGB (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 58 Rdn. 115). Das LSA ist zum Schutz der an der Abwicklung auf dem Leitungswege beteiligten Kreditinstitute immer dann anzuwenden, wenn ein Betrag im Lastschriftverfahren eingezogen wird.

2. Zwischen den am Lastschriftverfahren beteiligten Kreditinstituten entfaltet das LSA vertragliche Rechte und Pflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen gemäß Abschnitt IV Nr. 2 LSA führen kann (vgl. Schwintowski/Schäfer, BankR 1997, § 4 Rdn. 189). Daneben kommen auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) in Betracht, soweit Nebenpflichten des Abkommens verletzt wurden.

3. Ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt IV Nr. 2 LSA wegen der "unberechtigten" Rückgabe der Lastschriften über 177.497,00 DM und 177.329,00 DM durch die Beklagte scheidet aus. Denn die Beklagte hat die Regeln des LSA - jedenfalls in formaler Hinsicht - eingehalten.

a) Die Beklagte hat bei den klagegegenständlichen Lastschriften als Zahlstelle fungiert. Die Zahlstelle kann Lastschriften nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgeben. Vor der Einlösung ist die Rückgabe der Lastschrift gemäß Absch. II Nr. 1 LSA möglich, wenn sie unanbringlich ist (z.B. Zahlungspflichtiger unbekannt, unklar o.ä.), wenn auf dem Schuldnerkonto keine ausreichende Deckung vorhanden ist, wenn bei einer eingereichten Abbuchungsauftragslastschrift der Abbuchungsauftrag fehlt oder wenn ein wirksamer Rückruf der Lastschrift durch die erste Inkassostelle (hier Klägerin) vorliegt. Nach Abschn. II Nr. 1 LSA muss die Schuldnerbank (Zahlstelle) allerdings Lastschriften im Betrage von 2.000,00 DM und darüber, die nicht eingelöst werden sollen, spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Vorlage unter gleichzeitiger telegrafischer, telefonischer oder fernschriftlicher Benachrichtigung der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) auf dem umgekehrten Inkassowege zurücksenden.

b) Im Falle der Lastschrift über 177.482,00 DM lag zwar ein Grund zur Rückgabe vor, da das Konto der Frau K. S. bei der Beklagten keine ausreichende Deckung aufwies. Die Beklagte hätte jedoch, wie beide Parteien zu Recht annehmen, die Lastschrift mit dieser Begründung am 28.09.2000 nicht mehr zurückgeben können, da die Lastschrift bereits eingelöst war.

aa) Die Versäumung der Rückgabefrist als solche hat allerdings nicht zur Folge, dass die Lastschrift als eingelöst gilt und deshalb nicht mehr zurückgegeben werden kann, wie sich aus Abschn. II Nr. 3 LSA ergibt (vgl. BGH NJW 1979, 2143, 2144). Denn die zweitägige Frist beginnt schon mit der Vorlage der Lastschrift bei der Zahlstelle, nicht erst mit der Buchung auf dem belasteten Konto. Auch bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist die erste Inkassostelle verpflichtet, die nicht eingelöste Lastschrift zurückzunehmen. Sie hat lediglich dann einen Schadensersatzanspruch, wenn sie den Kunden im Vertrauen auf die Einlösung hat verfügen lassen, die Rückbelastung des Kunden aber z.B. wegen dessen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz ohne Erfolg bleibt (vgl. BGH NJW 1983, 220, 221, 222).

bb) Im vorliegenden Fall war aber nicht nur die zweitägige Frist nach Abschn. II Nr. 1 LSA abgelaufen, die ab Vorlage der Lastschrift gilt, sondern die Beklagte hatte die Lastschrift bereits eingelöst. Eingelöst ist eine Lastschrift nicht sofort mit der Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen, sondern erst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Ziff. 9 Abs. 2 Satz 1 Banken AGB). Diese Frist war unstreitig für die hier streitgegenständliche Lastschrift über 177.482,00 DM überschritten. Sie war - für die Zahlstelle unwiderruflich - eingelöst worden. Es handelt sich hier also nicht nur um eine unter Umständen unschädliche verspätete Rückgabe einer nicht eingelösten Lastschrift, sondern die Beklagte hat die Lastschriften eingelöst. Aus Gründen der Rechtssicherheit im Zahlungsverkehr ist der per Lastschrift eingezogene Betrag der Disposition der beteiligten Banken entzogen, wenn die Lastschrift eingelöst wurde. c) Nach der Einlösung einer Lastschrift sind deshalb die Möglichkeiten der Rückgabe durch die Zahlstelle sehr begrenzt. Ihr Anspruch auf Rückvergütung gemäß Abschn. III Nr. 1 LSA setzt stets einen Widerspruch des Lastschriftschuldners voraus, der hier jedoch vorliegt.

aa) Die Rückgabe einer eingelösten Lastschrift setzt stets voraus, dass der Zahlungspflichtige ihr widerspricht (Abschn. III LSA). Nach Abschn. III Nr. 1 und 2 LSA kann die Zahlstelle Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht. Schuldnerin des Anspruchs auf Wiedervergütung ist gemäß Abschn. III Nr. 3 in Verbindung mit Abschn. II Nr. 3 LSA die erste Inkassostelle, also im vorliegenden Fall die Klägerin.

bb) Im Verhältnis zwischen den Parteien kommt es nicht darauf an, ob die von der Zeugin S. erhobenen Widersprüche im Valutaverhältnis unberechtigt oder gar missbräuchlich waren. Im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift zur Einlösung erhält, nur auf Grund einer Weisung, die die Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Girovertrages im eigenen Namen erteilt. Die Belastung des Girokontos geschieht also ohne entsprechende Weisung des Zahlungspflichtigen (vgl. BGHZ 69, 82, 84; BGH, WM 1978, 819). Dieser kann nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrags deshalb der Kontobelastung widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen. Da der Zahlungspflichtige über sein Konto frei verfügen kann, unterliegt er seinem Kreditinstitut gegenüber auch keiner Beschränkung, ob und aus welchem Grunde er einer Belastung wegen Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, widerspricht. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank immer verbindlich (vgl. BGH, NJW 1979, 2145, 2146). Daraus folgt, dass es für die Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Widerspruchs gegenüber der Zahlstelle nicht auf das Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ankommt. Es spielt also keine Rolle, ob der Widerspruch in diesem Verhältnis zweckgerecht oder zweckwidrig ausgeübt wird. Die Zahlstelle ist selbst dann verpflichtet, den Widerspruch zu beachten, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige im Verhältnis zum Zahlungsempfänger dazu nicht berechtigt ist. Es spielt für den Anspruch der Zahlstelle auf Wiedervergütung der zurückgegebenen Lastschriften auch keine Rolle, ob die Lastschriften, denen der Zahlungspflichtige widersprochen hat, berechtigt waren oder ob sie auf einer möglicherweise sittenwidrigen Lastschriftreiterei beruhten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kontoinhaberin den Belastungen ihres Kontos widersprochen hat. An diese Voraussetzung allein knüpft das Lastschriftabkommen das Recht der Zahlstelle auf Rückgabe der Lastschriften (vgl. BGH, a.a.O.). Beim Einzugsermächtigungsverfahren ist der Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Belastungsbuchung für dessen Bank auch dann verbindlich, wenn die Bank damit rechnet, dass ihr Kunde gegenüber dem Gläubiger missbräuchlich handelt (vgl. BGH, NJW 1985, 2326).

cc) Einen solchen verbindlichen Widerspruch der Kundin der Beklagten hat es hier unstreitig in beiden Fällen gegeben. Er erfolgte rechtzeitig innerhalb der Sechswochenfrist, so dass die Beklagte zur Rückgabe der eingelösten Lastschriften nicht nur berechtigt, sondern - im Verhältnis zu ihrer Kundin S. - auch verpflichtet war. Die Beklagte musste die Lastschriften zurückgeben und konnte von der Klägerin deren Wiedervergütung verlangen.

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB wegen der Herbeiführung der Widerspruchserklärungen der Zeugin S. durch die Beklagte besteht nicht. Denn nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Nachteil der Klägerin nicht erwiesen.

1. Die strengen Regeln des Lastschriftverkehrs und die Rücknahmeverpflichtungen im Besonderen sollen für einen schnellen und reibungslosen Geldfluss sorgen, schließen aber daneben Schadensersatzansprüche der über das Lastschriftverfahren miteinander verbundenen (Abschn. IV. Nr. 1 LSA) Kreditinstitute, insbesondere der ersten Inkassostelle, nicht aus, wie sich aus Abschn. II Nr. 3 Satz 1 LSA ergibt. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn sich die Zahlstelle bei der Behandlung der Lastschrift und des Widerspruchs einer unerlaubten Handlung (§ 826 BGB) gegenüber der Gläubigerbank schuldig gemacht hat.

2. Ob ein solcher Vorwurf hier gerechtfertigt ist, kann nicht aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung offen bleiben. Den Ausführungen des Landgerichts, das ein ganz überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin angenommen hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat zwar einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB bejaht, hat es aber für richtig erachtet, die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hinter einer fahrlässigen Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin gänzlich zurücktreten zu lassen. Diese Einschätzung widerspricht den Grundsätzen des Deliktsrechts. Ein mitwirkendes Verschulden des fahrlässig handelnden Geschädigten kommt gegenüber dem vorsätzlichen, sittenwidrigen Verhalten des Täters i.S.d. § 826 BGB grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, MDR 1992, 752). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das vom Landgericht angenommene Mitverschulden sich nicht auf den konkreten Schaden bezieht, sondern nur den Vorwurf beinhaltet, den eigenen Schaden nicht rechtzeitig zu Lasten und zum Nachteil des Schädigers ausgeglichen zu haben.

3. Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Tatbestand des § 826 BGB - jedenfalls hinsichtlich der Lastschrift Nr. 1 über 177.492,00 DM - erfüllt ist.

a) Der Widerspruch im Rahmen einer Lastschriftreiterei ist im Verhältnis zwischen "Zahlungsgläubiger" und "Zahlungsschuldner" rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG Hamm, WM 1984, 304, 305; van Geldern, a.a.O., Rdn. 93 m. z. N.). Als Folge einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchs kommt nicht nur ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) gegen den Zahlungsschuldner gemäß § 826 BGB in Betracht (vgl. van Geldern, a.a.O., Rdn. 95 m. w. N); mangels vertraglicher Beziehungen scheiden Ansprüche aus pFv in diesem Verhältnis aus). Daneben können nach der Rechtsprechung des BGH auch Ansprüche der Gläubigerbank (hier: Klägerin) gegen die Zahlstelle (hier: Beklagte) bestehen. Denn die Schuldnerbank handelt in jedem Fall sittenwidrig, wenn sie im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 2001, 2632, 2633 m. w. N.). Dazu bedarf es nicht der Ausübung eines Zwanges auf den Zahlungsschuldner.

b) Der Schadensersatzanspruch hängt im vorliegenden Fall also nicht davon ab, ob die Beklagte Frau S. zum Widerspruch gedrängt oder gar genötigt hat, wie die Klägerin behauptet. Vielmehr reicht es aus, wenn die Zahlstelle die Erhebung eines rechtsmissbräuchlichen Widerspruchs lediglich in ihrem eigenen Interesse anregt (vgl. BGH, a.a.O.), etwa die "Möglichkeit" eines Widerspruchs mit ihrem Kunden "wohlwollend erörtert" und die für sie günstige Entscheidung des Schuldners dann zügig umsetzt (vgl. van Geldern, a.a.O., Rdn. 96), oder wenn sie den Kunden in sonstiger Weise zum rechtsmissbräuchlichen Widerspruch gegen die Lastschrift animiert (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 557; OLG Frankfurt, ZIP 1996, 1824).

4. Der Klägerin ist jedoch der ihr obliegende Nachweis, dass die Widersprüche gegen die beiden streitgegenständlichen Lastschriften durch die Zeugin S. auf Betreiben der Beklagten erklärt worden sind, nicht gelungen.

a) Die Unterzeichnung der "Ermächtigung zum Lastschriftwiderruf" durch die Zeugin S. am 26.09.2000 erfüllt diesen Tatbestand nicht. Sie stellt auch nicht die Ursache für die späteren Widersprüche gegen die streitgegenständlichen Lastschriften dar.

aa) Die Zeugin S. , die bis zur Entdeckung der Lastschriftreiterei bei der Beklagten beschäftigt war, hat zwar glaubhaft geschildert, dass sie durch den Vorstand der Beklagten aufgefordert worden war, die Sparkasse schriftlich zu ermächtigen, den auf ihr Konto gezogenen Lastschriften ihres Ehemannes ebenfalls zu widersprechen, wenn ihr Ehemann zuvor den auf sein Konto bei der Klägerin gezogenen Lastschriften widersprechen würde. Auch der Zeuge G. hat bestätigt, dass die Unterzeichnung der "Ermächtigung" auf ein Verlangen der Beklagten zurückging.

bb) Die Erklärung vom 26.09.2000 stellt aber keinen Widerspruch gegen eine Lastschrift dar und steht auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Widerspruchserklärungen der Zeugin S. , die zur Rückgabe der Lastschriften erforderlich waren. Die "Ermächtigung" vom 26.09.2000 ist von der Beklagten nicht verwendet worden. In keinem Fall hat sie die Rückbuchung von Lastschriften auf diese von dem Zeugen G. gefertigte Erklärung gestützt. Die "Ermächtigung" wäre angesichts der Formvorschriften des LSA auch keine geeignete Grundlage für eine Rückbuchung gewesen. Denn zum einen sind in ihr keine konkreten Lastschriften genannt, zum anderen stand die Ermächtigung zur Rückbuchung unter der ungewissen Bedingung, dass der Ehemann der Zeugin S. ebenso handeln würde.

cc) Ein adäquater Zusammenhang zwischen der Erklärung der Zeugin S. vom 26.09.2000 und ihren späteren Widersprüchen, der die Widerspruchserklärungen als zu erwartende Folge der Erklärung vom 26.09.2000 erscheinen ließe, liegt ebenfalls nicht vor. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut der Erklärung vom 26.09.2000. Die Zeugin hat sich nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt konkrete Widerspruchserklärungen abzugeben, sondern vielmehr die Beklagte ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen selbständig Rückbuchungen vorzunehmen. Die Zeugin S. hatte daher allein auf Grund der Erklärung vom 26.09.2000 keine Veranlassung, am 27.06.2002 konkrete Widerspruchserklärungen abzugeben. Dies gilt umso mehr, als die ins Auge gefassten Rückbuchungen nur dann erfolgen sollten, wenn der Ehemann der Beklagten seinerseits den auf sein Konto bei der Klägerin gezogenen Lastschriften widersprechen würde. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, so dass die Zeugin S. bei objektiver Betrachtung selbst dann keine Veranlassung zur Abgabe der späteren Widerspruchserklärungen gehabt hätte, wenn sie die Erklärung vom 26.09.2000 tatsächlich als Aufforderung hierzu angesehen hätte.

b) Es kommt daher darauf an, ob die Zeugin S. die späteren Widerspruchserklärungen gegen die beiden streitgegenständlichen Lastschriften auf ein Drängen oder jedenfalls einen Vorschlag der Beklagten abgegeben hat, wie die Klägerin behauptet, oder ob die Widersprüche auf einer Initiative der Zeugin S. selbst beruhen, wie die Beklagte vorträgt.

aa) Die Zeugin S. hat zunächst im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, sie habe am Tage nach dem Gespräch mit dem Vorstand der Beklagten ein Gespräch mit deren Marktleiterin, der Zeugin H. , geführt, bei dem es um die Auflösung ihres Girokontos gegangen sei. In diesem Zusammenhang habe die Zeugin H. ihr drei oder vier Widerspruchsformulare vorgelegt, die sie als Kontoinhaberin blanko habe unterzeichnen müssen. Die Initiative zur Unterzeichnung der Formulare sei - so hat die Zeugin S. zunächst bekundet - nicht von ihr ausgegangen. Sie habe dieses Ansinnen der Zeugin H. mit der zuvor unterzeichneten Erklärung vom 26.09.2000 in Verbindung gebracht und sei deshalb davon ausgegangen, dem Verlangen der Zeugin H. Folge leisten zu müssen.

bb) Dieser Darstellung steht die Aussage der Zeugin H. entgegen. Sie hat zwar bestätigt, dass sie die Zeugin S. zu dem von ihr geschilderten Gespräch gebeten hatte, hat jedoch ausgesagt, dass es die Zeugin S. gewesen sei, die von sich aus die noch zu erwartenden Lastschriften angesprochen und vorgeschlagen habe, die Lastschriften zu widerrufen. Sie - die Zeugin H. - habe zwar von der Aufhebung des Angestelltenverhältnisses der Zeugin S. Kenntnis gehabt, habe jedoch nichts von der Erklärung vom 26.09.2000 gewusst. Sie habe die Zeugin S. nur zum Zwecke der Auflösung ihres Girokontos und der Klärung der Rückführung des Dispo-Kredites zu sich gebeten.

cc) Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat nicht die notwendige Überzeugung zu gewinnen, dass die Darstellung der Zeugin S. richtig und diejenige der Zeugin H. falsch ist.

(1) Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte, um die Glaubwürdigkeit einer der beiden Zeuginnen grundsätzlich zu verneinen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Zeugin H. um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelt, die im Falle einer Verurteilung der Beklagten unter Umständen auch mit Regressansprüchen ihres Arbeitgebers gegen sich selbst rechnen müsste. Dies reicht allein jedoch nicht aus, um der Darstellung der Zeugin H. keinen Glauben zu schenken, zumal auch auf Seiten der Zeugin S. Vorbehalte gegen die Beklagte wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes nicht auszuschließen sind. Auch aus der Aussage des Zeugen G. ergeben sich keine Hinweise, die maßgeblich zur Klärung der genannten Streitfrage beitragen könnten, denn er war an dem Gespräch zwischen den Zeuginnen H. und S. nicht beteiligt.

(2) Allerdings bietet die Aussage der Zeugin S. schon aus sich heraus Anlass, die Glaubhaftigkeit der Darstellung in Frage zu stellen und an dem Erinnerungsvermögen der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin selbst hat im Laufe ihrer Vernehmung ihr eigenes Erinnerungsvermögen zunehmend in Zweifel gezogen. Nachdem sie zunächst sicher zu sein glaubte, dass die Widerspruchserklärungen "nicht ihre Idee" gewesen seien, hat sie dies später unter dem Eindruck der ihr vorgehaltenen Aussage der Zeugin H. relativiert und zuletzt ausgesagt, sie könne das nicht mit Gewissheit bestätigen und wisse nicht mehr, ob sie sich von sich aus bereit erklärt habe, Blanko-Erklärungen zur Abwendung des Schadens für die Beklagte zu unterzeichnen, oder ob die Zeugin H. ihr entsprechende Erklärungen zur Unterzeichnung vorgelegt habe.

(3) Die Aussage der Zeugin H. , die der Darstellung der Zeugin S. in dem maßgeblichen Punkt widersprochen hat, ist jedenfalls nicht weniger glaubhaft. Die Klärung der Rücklastschriften und möglicher Widersprüche war nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung beider Zeuginnen nicht Anlass des Gesprächs gewesen. Es erscheint auch nicht unwahrscheinlich, dass die Zeugin S. selbst die Initiative zur Abgabe der Widerspruchserklärungen ergriffen haben soll. Denn als Mitarbeiterin der Beklagten kannte sie - im Gegensatz zu anderen Kunden der Beklagten - diese Möglichkeit und auch die wesentlichen banktechnischen Abläufe. Außerdem erscheint es plausibel, dass die Zeugin S. , die nach der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Zeugin H. zuvor einen tadellosen Ruf genossen hatte, sich ihres Handelns geschämt und deshalb von sich aus nach Möglichkeiten gesucht hat, einen drohenden Schaden für die Beklagte abzuwenden.

c) Nach alledem hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass die Zeugin S. selbst gegenüber der Zeugin H. die Initiative ergriffen und den Widerruf der Lastschriften von sich aus gewünscht hat. Sollte die Zeugin S. sich hierzu subjektiv bereits auf Grund der Erklärung vom 26.09.2000 verpflichtet gefühlt haben, so reichte dies nicht aus, um der Beklagten den späteren Entschluss der Zeugin vorzuwerfen. Denn zum einen beinhaltete die Erklärung vom 26.09.2000 bei objektiver Betrachtung eine dementsprechende Verpflichtung nicht (s.o. II. 4. a) cc)). Zum anderen hat die Zeugin S. nach ihrer eigenen Aussage gegenüber der Zeugin H. die Erklärung vom 26.09.2000 weder erwähnt noch zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Grund dieser Erklärung gebunden fühle.

5. Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Deliktsvorwurf hinsichtlich der Lastschrift Nr. 2 über 177.344,00 DM schon deshalb zu verneinen wäre, weil die Beklagte diese Lastschrift auch ohne Einholung eines Widerspruchs mangels Deckung hätte zurückgeben können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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