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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 2 U 28/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 93
Wird über die Hauptsache durch Vollstreckungsbescheid und über die Kosten nach einem auf den Kostenpunkt beschränkten Einspruch durch kontradiktorisches Urteil entschieden, ist dieses gemäß § 99 Abs. 1 ZPO zwar nicht mit der Berufung, aber in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; § 93 ZPO ist entsprechend anwendbar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 U 28/03

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und die Richterin am Landgericht Göbel am 01. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,- EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch, die diese zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus einem mit dem Ehemann der Beklagten geschlossenen Finanzierungskreditvertrag übernommen hat. Die Parteien streiten in dem Beschwerdeverfahren nur noch darüber, wer die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat.

Die Klägerin gewährte dem Ehemann der Beklagten auf dessen Antrag vom 15.07.1999 ein Darlehen über 43.146,72 DM zur Finanzierung eines Neuwagenkaufes. Der Finanzierungskredit sollte in monatlichen Raten von 599,26 DM getilgt werden. Mit schriftlicher Bürgschaftserklärung vom gleichen Tage verbürgte sich die Beklagte für die Erfüllung aller Ansprüche der Bank aus dem Darlehensvertrag ihres Ehemannes. Die monatlichen Tilgungsraten zur Rückführung des Darlehens wurden von dem Girokonto der Beklagten abgebucht, die der Klägerin zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung erteilt hatte.

Nachdem sich die Eheleute Mitte des Jahres 2001 getrennt hatten, zog die Beklagte aus der in Z. gelegenen Ehewohnung aus und wohnt seither unter der Wohnanschrift D. straße 41 in St. , unter der sie auch seit dem 28.06.2001 gemeldet ist. Im August/September 2001 widerrief die Beklagte mit einem Schreiben, das im Adressenfeld ihre neue Wohnanschrift aufwies, die der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung für ihr Girokonto. Da die monatlichen Darlehensraten für Oktober bis Dezember 2001 ausblieben, forderte die Klägerin den Darlehensnehmer mit Schreiben vom 17.12.2001 auf, den Zahlungsrückstand, der 5 % des Nennbetrages überstieg, auszugleichen, und drohte für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die Gesamtfälligstellung des Darlehens an. Eine Abschrift dieses Mahnschreibens übersandte die Klägerin der Beklagten unter der ehemaligen Wohnanschrift der Eheleute in Z. . Da trotz Mahnung ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen war, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 04.01.2002 und rechnete den Kreditvertrag nach Abzinsung der Restschuld gegenüber dem Darlehensnehmer ab. Eine Abschrift des Kündigungsschreiben sandte die Klägerin der Beklagten unter deren alten Wohnanschrift in Z. zu.

Das finanzierte und sicherungsübereignete Fahrzeug wurde durch ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen bei der Beklagten, die den Wagen nach der Trennung der Eheleute genutzt hatte, unter deren neuen Wohnanschrift sichergestellt. Am 05.02.2002 übergab die Beklagte den Wagen an die Klägerin. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug verwertet hatte, nahm sie gegenüber der Beklagten mit einem an die neue Adresse in St. gerichteten Schreiben vom 28.05. 2001 eine Endabrechnung vor, die mit einer Nachforderung in Höhe von 6.140,13 Euro schloss.

Die Beklagte, die von Gläubigern wegen einer Vielzahl von Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, hat sich finanziell außerstande gesehen, ihrer Verpflichtung aus der Bürgschaft nachzukommen.

Die Klägerin hat in Ansehung der Bürgschaftsforderung am 12.07.2002 bei dem Amtsgericht Hannover einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten unter der Postanschrift der vormaligen gemeinsamen Wohnung der Ehegatten in Z. durch Einlegung in den Briefkasten am 13.07.2002 zugestellt worden ist. Der sodann über die Forderung der Klägerin am 04.09.2002 durch das Amtsgericht Hannover erlassene Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten nach Berichtigung der Postanschrift am 26.10.2002 unter der Adresse in St. zugestellt worden. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit einem am 07. November 2002 bei dem Amtsgericht Hannover eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt, den sie auf die Kosten des Verfahrens beschränkt hat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte die Kosten des Mahnverfahrens nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen habe, da die Beklagte Veranlassung zur Einleitung des Mahnverfahrens geboten habe. Hierzu hat sie behauptet, die Beklagte habe das an den Darlehensnehmer gerichtete qualifizierte Mahnschreiben vom 17.12.2001 sowie das Kündigungsschreiben vom 04.01.2002 in Durchschrift zur Kenntnisnahme erhalten. Der Beklagten sei schließlich auch die in dem Schreiben vom 28.05.2002 enthaltene Endabrechnung des Darlehensvertrages unter der neuen Wohnanschrift zugegangen. Sie hat im Übrigen die Ansicht vertreten, dass das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Zugangs der Schreiben letztlich unerheblich sei, denn es sei Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin den Wohnortwechsel unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen, dieser Nebenpflicht aus dem Bürgschaftsvertrag habe die Beklagte indessen zuwider gehandelt. Die Beklagte habe sich allenfalls dann auf die sie von den Kosten des Rechtsstreites entlastende Vorschrift des § 93 ZPO berufen können, wenn sie noch vor der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides eine notariell beurkundete Verpflichtungserklärung über den ausstehenden Darlehensrestbetrag vorgelegt hätte.

Die Klägerin hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 04.09.2002 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 04.09.2002 in Ansehung der Kostenentscheidung aufzuheben und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Meinung gewesen, dass ihr die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen seien, da sie den Hauptanspruch der Klägerin unverzüglich anerkannt und der Klägerin auch durch ihr vorprozessuales Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Hierzu hat sie behauptet, dass sie weder den vorprozessualen Schriftverkehr einschließlich der Endabrechnung vom 28.05.2002 noch den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hannover erhalten habe. Sie habe vielmehr erstmals durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides von der Forderung der Klägerin Kenntnis erlangt. Sie hat überdies die Ansicht vertreten, dass die Klageforderung bereits der Fälligkeit entbehre, da ihr zu keiner Zeit eine Kündigungserklärung der Klägerin zugegangen sei.

Das Landgericht Halle hat durch das am 14.02.2003 verkündete Urteil den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover auch hinsichtlich des Kostenausspruchs aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen seien. Die Beklagte sei nicht nach § 93 ZPO von der Kostenlast freigestellt, denn sie habe durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das Landgericht hat sich hierbei der Ansicht angeschlossen, wonach ein sofortiges Anerkenntnis nur dann nach § 93 ZPO kostenbefreiend wirke, wenn dieses mit einer alsbaldigen Erfüllung der geschuldeten Leistung verbunden werde, woran es hier jedoch fehle. Der Beklagten sei es jedenfalls möglich gewesen, der Klägerin im Vergleichswege einen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Auch dies habe die Beklagte jedoch versäumt. Die Klägerin sei überdies nicht gehalten gewesen, zunächst vor Klageerhebung auf die Abgabe einer kostenschonenderen notariellen Unterwerfungserklärung hinzuwirken. Indem die Beklagte die Einzugsermächtigung für die monatlichen Ratenzahlungen widerrufen habe, habe sie letztlich selbst die Gesamtfälligstellung des Darlehens herbei geführt und schon hierdurch Veranlassung zur Klage geboten. Dem Klageanspruch ermangele es schließlich auch nicht an der Fälligkeit. Zur Gesamtfälligstellung der zu sichernden Forderung habe es nämlich nicht zugleich auch einer Kündigung gegenüber dem Bürgen bedurft, da die Bürgschaftsverpflichtung nach § 767 BGB allein von dem Bestand der Hauptforderung abhängig ist.

Gegen dieses, der Beklagten am 20.02.2003 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 5. März 2003 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit gleichen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der Klägerin bereits vor Beantragung des Mahnbescheides der Anschriftenwechsel hätte bekannt gewesen sein müssen, denn sie - die Beklagte - habe bereits im August/Septem- ber 2001 mit einem unter ihrer neuen Adresse verfassten Schreiben die vormals erteilte Einzugsermächtigung gegenüber der Klägerin widerrufen. Die von dem Landgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein kostenbefreiendes Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO stets auch die sofortige Erfüllung des Anspruchs voraussetze, erachtet die Beklagte für verfehlt. Denn die aus dieser Ansicht abzuleitende Konsequenz, dass die leistungsbereite, aber mittellose Partei trotz Anerkenntnisses niemals in den Genuss einer Kostenbefreiung nach § 93 ZPO kommen würde, könne nicht erwünscht sein. Sie behauptet, dass sie der Klägerin zur Meidung eines kostenintensiven Verfahrens in jedem Fall ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis übergeben hätte, wenn diese sie zur Zahlung aufgefordert hätte. In dieser Weise sei sie nämlich auch bei ihren weiteren Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern verfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 04.09.2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu tragen habe.

Das Landgericht hat am 07.03.2003 beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorzulegen.

Die Klägerin hat Gelegenheit erhalten, zu der sofortigen Beschwerde der Beklagten Stellung zu nehmen.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 567 ff. ZPO zulässig.

Sie ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO gegen das auf den Kostenausspruch beschränkte kontradiktorische Urteil statthaft.

1. Gegen das Urteil des Landgerichts, das nach Einspruch gegen die Kostenentscheidung des Vollstreckungsbescheides beschränkt auf den Kostenpunkt ergangen ist, ist das Rechtsmittel der Berufung nach §§ 511 ff. ZPO nicht eröffnet. Einer Anfechtung des kontradiktorischen Kostenurteils mit der Berufung steht § 99 Abs. 1 ZPO entgegen. Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache gleichfalls ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Diese Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 ZPO liegen hier vor.

a) Zwar kann ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder gegen ein diesem nach § 700 Abs. 1 ZPO gleichgestellten Vollstreckungsbescheid in zulässiger Weise allein auf die Kosten beschränkt werden. § 99 Abs. 1 ZPO verbietet nicht schon den isolierten Kostenangriff vermittels eines Einspruchs, weil es sich bei dem Einspruch nach §§ 338 ff ZPO nicht um ein Rechmittel im eigentlichen Sinne handelt (vgl. BGH KostRsp. Nr. 75 zu § 99 ZPO; OLG Brandenburg MDR 1999, 504; Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 3; Wolst in Musialek, ZPO, 3. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 5; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 338 ZPO Rdn. 15; Holch in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 699 ZPO Rdn. 65; ders. § 700 ZPO Rdn. 20).

b) Ergeht aber auf den in zulässiger Weise nur gegen die Kostenentscheidung eingelegten Rechtsbehelf sodann ein streitiges Kostenurteil, ist dessen Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Berufung aufgrund der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass die Rechtsmittelbeschränkung für die nach Einspruch gegen die Kostenentscheidung eines Versäumnisurteils er-gangene streitige Entscheidung gilt (vgl. BGH KostRsp, ZPO § 99, Nr. 75; OLG Stuttgart, JurBüro 1981, 1894; OLG Brandenburg MDR 1999 504, 505; Steiner in Wieczorek/Schulze, ZPO, 3. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 6; Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 3). Dies beruht auf der Erwägung, dass durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Kosten diese nicht schon zur Hauptsache werden, sondern prozessuale Nebenentscheidung bleiben (vgl. BGH KostenRsp. ZPO § 99 Nr. 75).

Nichts anderes kann aber für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem über die Hauptsache durch Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) und über die Kosten - nach einem auf den Kostenpunkt beschränkten Einspruch - durch kontradiktorisches Urteil entschieden worden ist. Der auf den Kostenpunkt beschränkte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit einem hierauf sodann ergangenen Kostenurteil ist dem Verfahren nach Teileinspruch gegen ein Versäumnisurteil insoweit gleich zu erachten. Nach § 700 Abs. 1 ZPO ist der Vollstreckungsbescheid dem Versäumnisurteil in jeder Hinsicht gleich gestellt.

c) Auch die prozessualen Besonderheiten des Mahnverfahrens rechtfertigen hier keine abweichende Behandlung.

Im Falle eines auf die Kosten beschränkten Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid gelangen zwar - nach Abgabe an das Streitgericht (§ 700 Abs. 2 ZPO) - nur die in dem Vollstreckungsbescheid aufgeführten Kosten letztlich in das gerichtliche Streitverfahren (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 380, 383). Der auf den Kostenausspruch beschränkte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die Überleitung in das streitige Verfahren bewirken indessen nicht, dass die Kosten des Vollstreckungsbescheides auch zur Hauptsache werden mit der Folge, dass die streitige Kostenentscheidung uneingeschränkt mit der Berufung angefochten werden könnte. Denn die unangefochtene und damit rechtskräftige Hauptsacheentscheidung des Vollstreckungsbescheides und die nach Einspruch durch streitiges Urteil ausgesprochene Kostenentscheidung bleiben sachlich aufeinander bezogen, auch wenn sie in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten ergangen sind. Das Kostenurteil stellt lediglich eine Ergänzung zu der Hauptsacheentscheidung des Vollstreckungsbescheides dar und bildet mit diesem letztlich ein einheitliches Ganzes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei einem Vollstreckungsbescheid die Kostenentscheidung grundsätzlich entsprechend den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aus der Entscheidung über die Hauptsache folgt (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1981, 1894, 1895).

d) Wollte man eine isolierte Anfechtung der nach Überleitung in das streitige Verfahren ergangenen Kostenentscheidung mit der Berufung dennoch grundsätzlich zulassen, so würde dies dem Gesetzeszweck des § 99 Abs. 1 ZPO widerstreiten. Denn wenn der Einspruch nur auf den Kostenausspruch beschränkt wird, wird der Vollstreckungsbescheid zur Hauptsache rechtskräftig und ist damit der Disposition der Parteien entzogen. Dem Gesetzeszweck des § 99 Abs. 1 ZPO entsprechend ist dann aber auch eine Anfechtung der durch streitiges Urteil ergehenden Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen, will man verhindern, dass das Gericht bei der isolierten Überprüfung der Kostenentscheidung die Hauptsache erneut einer Beurteilung unterziehen muss (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 430; Herget in Zöller, ZPO, § 99 ZPO Rdn. 1). Denn § 99 Abs. 1 ZPO verbietet die isolierte Berufung gegen Kostenentscheidungen gerade deshalb, um Ungereimtheiten zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Kostenentscheidung der höheren Instanz zu vermeiden bzw. um zu verhüten, dass die Rechtsmittelinstanz die Hauptsacheentscheidung nachprüfen muss, nur um über die Kosten entscheiden zu können (vgl. Wolst in Musialek, ZPO, 3. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 1).

e) Danach steht die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO einer Anfechtung des Kostenurteils mit der Berufung im Sinne der §§ 511 ff. ZPO entgegen.

2. Das nach Einspruch gegen den Kostenausspruch des Vollstreckungsbescheides ergangene Kostenurteil ist hier jedoch in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

a) In § 99 Abs. 2 ZPO eröffnet das Gesetz für den Sonderfall der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung durch die sofortige Beschwerde. Da im Rahmen der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO lediglich festzustellen ist, ob der Beklagte Veranlassung zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 93 ZPO geboten hat, führt die Eröffnung des Rechtsmittels nicht zu einer Inzident-Überprüfung der bereits anderweitig rechtskräftig ergangenen Hauptsacheentscheidung durch die höhere Instanz. Der mit der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO verfolgte Gesetzeszweck, namentlich Unstimmigkeiten zwischen der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung und der Kostenentscheidung höherer Instanz zu vermeiden, wird durch die Eröffnung der Kostenbeschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO daher nicht berührt.

b) Im vorliegenden Fall kommt allerdings eine unmittelbare Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn die Hauptsache ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten ausgesprochene Verurteilung erledigt worden. Zum Erlass eines Anerkenntnisurteils im Sinne des § 307 ZPO hätte es nach uneingeschränktem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und Überleitung in das streitige Verfahren der Erklärung des Anerkenntnisses in mündlicher Verhandlung bedurft (§ 307 Abs. 1 ZPO). Hier indessen hat die Beklagte ihren Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nach §§ 700 Abs. 1, 338 ff. ZPO von vornherein auf den Kostenausspruch beschränkt und dadurch den Ausspruch zur Hauptsache in Rechtskraft erwachsen lassen.

c) Für den vorliegenden Fall erachtet der Senat jedoch eine entsprechende Heranziehung des § 99 Abs. 2 ZPO für sachgerecht.

aa) Die Frage, ob gegen ein auf einen entsprechenden Teileinspruch hin ergangenes Kostenurteil die sofortige Beschwerde zulässig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet. Während - jeweils für den vergleichbaren Fall der Anfechtung eines Kostenurteils nach vorangegangenen Einspruch gegen die Kostenentscheidung eines Versäumnisurteils - die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO überwiegend befürwortet wird (vgl. OLG Brandenburg MDR 1999, 504, 505; Wolst in Musialek, ZPO, 3. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 5; Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 3; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 10; ausdrücklich offen gelassen: BGH KostRsp. ZPO § 99 Nr. 75), lehnt eine Mindermeinung die Analogie zu § 99 Abs. 2 ZPO ab (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1981, 1894, 1895; Steiner in Wieczorek/Schulze, ZPO, 3. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 6).

bb) Der Senat schließt sich der erstgenannten, in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung für den hier vorliegenden Fall des Einspruchs gegen die Kostenentscheidung eines Vollstreckungsbescheides an.

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Kostenfolge des Vollstreckungsbescheides, unter Verzicht auf den Einspruch in der Hauptsache, steht der Sache nach einem Anerkenntnis gleich. Durch die Beschränkung des Einspruchs bringt der Schuldner nämlich zum Ausdruck, dass er gegen die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Hauptforderung keine materiellen Einwendungen erheben will, sondern die Hauptforderung der Sache nach für begründet hält.

Auch für den Gläubiger ist die Interessenlage letztlich die gleiche. Er erhält statt eines Anerkenntnisurteils einen Vollstreckungsbescheid über den Anspruch und damit ebenfalls einen vollstreckbaren Titel.

Die Beschränkung des Einspruchs erscheint auch unter prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig, denn sie vermeidet das wenig sinnvolle Verfahren eines uneingeschränkten Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid mit dem alleinigen Ziel, im streitigen Verfahren im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 380, 384; OLG Brandenburg MDR 1999, 504, 505).

Dass § 99 Abs. 2 ZPO auch dann die sofortige Beschwerde eröffnet, wenn das Anerkenntnis des Beklagten im Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zum Ausdruck gelangt, wird zusätzlich durch folgende Überlegung gestützt: Ein Anerkenntnis gilt im Hinblick auf § 342 ZPO selbst dann noch als "sofort" im Sinne von § 93 ZPO, wenn es erst im Einspruchstermin gegen das auf die Säumnis des Beklagten im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ergangene Versäumnisurteil erklärt worden ist. Findet § 93 ZPO somit noch in dieser Lage Anwendung, so muss dies aufgrund der identischen Interessenlage in gleicher Weise gelten, wenn der Schuldner den Einspruch von vorneherein lediglich auf die Kostenfolge beschränkt und damit zum Ausdruck bringt, die Entscheidung in der Hauptsache nicht angreifen zu wollen. Dies legt es nahe, dass die streitige Kostenentscheidung nach dem Sinn und Zweck des § 99 Abs. 2 ZPO dann aber mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, um die Anwendung des § 93 ZPO zur Überprüfung zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte gegen das Versäumnisurteil bzw. den Vollstreckungsbescheid insgesamt Einspruch einlegt und sodann ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lässt oder ob der Beklagte seinen Einspruch von vornherein auf die Kosten des Versäumnisurteils bzw. des Vollstreckungsbescheids beschränkt, so dass ein Anerkenntnisurteil in der Sache nicht mehr ergehen kann (vgl. OLG Brandenburg MDR 1999, 504, 505).

Der Ausnahmecharakter des § 99 Abs. 2 ZPO schließt eine Analogie nicht aus. Denn auch eine Ausnahmevorschrift ist analogiefähig, wenn der Normzweck eine entsprechende Heranziehung grundsätzlich zulässt und die Interessenlage der Beteiligten jedenfalls vergleichbar erscheint (vgl. für den Fall des sog. Kostenwiderspruchs auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung: OLG Brandenburg MDR 1994, 404). So liegen die Dinge hier. Denn die Situation nach einem auf einen Einspruch gegen die Kostenentscheidung eines Vollstreckungsbescheides ergangenen Kostenurteil ist derjenigen einer Kostenentscheidung im Rahmen eines Anerkenntnisurteils so ähnlich, dass der in § 99 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Grundgedanke auch auf diesen Fall übertragbar ist.

Schließlich ist der Fall der Anfechtung des nach Einspruch gegen die Kostenentscheidung des Vollstreckungsbescheides ergangenen streitigen Urteils vergleichbar mit dem Fall des isolierten Kostenwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung. Für den letztgenannten Fall ist die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Kostenurteil in analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO überwiegend anerkannt, sofern der Antragsgegner in seinem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Verfügungsantrag als solchen nicht angreift und sich lediglich gegen die Kostenbelastung zur Wehr setzen will und wenn sodann durch Urteil über die streitigen Kosten befunden wird (vgl. OLG Hamm MDR 1994, 404; OLG Koblenz JurBüro 1997, 38, 39; OLG Schleswig MDR 1979, 763, 764; Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 99 ZPO Rdn. 3). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde wird dabei in erster Linie auf die Erwägung gestützt, dass allein eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO dem Wesen und der Zulassung des Kostenwiderspruchs entspricht und eine prozessökonomische Entscheidung des Kostenstreits erlaubt (vgl. OLG Schleswig MDR 1979, 763,764; OLG Hamm MDR 1994, 404). Vergleichbares gilt aber auch für den vorliegenden Kostenstreit, in dem durch Urteil die Kostenentscheidung eines Vollstreckungsbescheides nach einem auf die Kostenfolge beschränkten Einspruchs bestätigt wird. Denn ebenso wie bei einer in Beschlussform ergangenen einstweiligen Verfügung hat der Schuldner bei einem gegen ihn erwirkten Vollstreckungsbescheid nicht zuvor in mündlicher Verhandlung eine Gelegenheit zum sofortigen Anerkenntnis erhalten.

3. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beklagten keinen Bedenken; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 567 ff. ZPO).

II.

In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde der Beklagten jedoch ohne Erfolg.

Die Beklagte kann sich nicht auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen, nach der die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zur Last fallen würden. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO verneint.

1. Die Vorschrift des § 93 ZPO ist auf den vorliegenden Fall, in dem der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auf die Kostenentscheidung beschränkt wird, jedenfalls entsprechend anwendbar. Wie bereits ausgeführt, steht die Beschränkung des Einspruchs auf die Kostenfolge dem Anerkenntnis in der Hauptsache weitgehend gleich. Die Beschränkung des Einspruchs macht im Übrigen für den Beklagten auch nur dann Sinn, wenn er im Kostenstreit geltend machen darf, er habe das Mahnverfahren nicht veranlasst und daher dessen Kosten nicht zu tragen (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 380, 384).

2. Ob die Beklagte das Anerkenntnis durch Beschränkung ihres Einspruchs "unverzüglich" im Sinne des § 93 ZPO erklärt hat, lässt der Senat dahingestellt sein. Denn die Beklagte hat jedenfalls nicht schlüssig darzutun vermocht, dass sie - wie § 93 ZPO es jedoch voraussetzt - durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Einleitung des Mahnverfahrens und zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheides geboten hat.

a) Ein Beklagter gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn der Kläger bei vernünftiger Würdigung sämtlicher Umstände des zugrunde liegenden Falles zu dem Schluss berechtigt war, er werde ohne Bestreiten des Prozessweges nicht zu seinem Recht gelangen. Für die Frage, ob in diesem Sinne Anlass zur Klageerhebung bestand, ist allein auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten abzustellen ohne Rücksicht auf dessen Verschulden oder die materielle Rechtslage. Gleichwohl ist es aber zulässig und geboten, für die Beurteilung der Klageveranlassung ergänzend auch das prozessuale Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung heranzuziehen, soweit dies eine frühere Veranlassung indiziert (vgl. BGH NJW 1979, 2040, 2041; OLG Naumburg JurBüro 1999, 597; OLG Köln MDR 1992, 813; Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 3; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 7).

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier von einer kostenrechtlich erheblichen Klageveranlassung durch die Beklagte auszugehen. Die Klägerin durfte aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten bei verständiger Würdigung den Schluss ziehen, dass sie ohne die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu ihrem Ziel kommen werde.

aa) Keiner abschließenden Entscheidung des Senates bedarf insofern die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob bei fälligen Geldschulden neben das sofortige Anerkenntnis als weiteres Erfordernis die unverzügliche Erfüllung treten muss, um kostenbefreiend zu wirken.

Die unterbliebene Erfüllung eines anerkannten fälligen Geldanspruchs mag zwar im Zusammenhang mit dem Merkmal der Klageveranlassung als ein gewichtiges Indiz für das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn zu würdigen sein. Die von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsansicht, dass die Anwendung des § 93 ZPO bei fälligen Geldschulden von einer gleichzeitigen Erfüllung abhängig sei, begegnet allerdings grundsätzlichen Bedenken. Denn § 93 ZPO würde bei einer solchen Auslegung weitgehend seines Sinnes entkleidet und für fällige Geldschulden nahezu unanwendbar (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 380, 384; KG KGR Berlin 1994, 251; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 7). Hätte nämlich der Beklagte den geforderten Geldbetrag nicht nur anerkannt, sondern sogleich auch beglichen, hätte es entweder zu einer Klageabweisung oder aber nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien zu einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kommen müssen (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 380, 385).

Indessen kann der Senat für die Entscheidung des Rechtsstreites diese in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Rechtsfrage letztlich dahin gestellt sein lassen. Gleiches gilt für den Streit darüber, ob auch das Anerkenntnis eines unpfändbaren bzw. überschuldeten Schuldners die Veranlassung zur Klageerhebung entfallen lässt oder ob ein solcher Schuldner dem Gläubiger unaufgefordert zumindest eine vollstreckbare Urkunde i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Verfügung stellen muss (vgl. OLG Frankfurt MDR 1980, 855; OLG Köln MDR 1982, 584; LG Freiburg VersR 1980, 728; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 93 Rdn. 59). Denn eine Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO lässt sich hier bereits aus anderen Gründen aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten herleiten.

bb) Zwar bietet Schuldner einer Geldforderung in der Regel so lange keine Veranlassung zur Einleitung eines Rechtsstreites, als der Gläubiger ihm vor der Klageerhebung nicht eine Aufforderung zur Zahlung unter Einräumung einer hinreichenden Überlegungsfrist übersandt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch - wie hier - von Rechts wegen zwar bereits fällig ist, dieser aber gegenüber dem Schuldner noch nicht beziffert werden konnte (vgl. OLG Naumburg JurBüro 1999, 597).

Doch hat die Klägerin hier hinreichend substantiiert dargetan, dass sie der Beklagten eine an den Darlehensnehmer gerichtete Durchschrift des qualifizierten Mahnschreibens vom 17.12.2001 sowie der Kündigung vom 04.01.2001 unter der alten, der Klägerin aus dem Bürgschaftsvertrag bekannten Wohnanschrift in Z. zugesandt hat und dass die - im einzelnen zur Akte gereichten - Schreiben auch nicht als unzustellbar von der Post zurückgesandt worden sind. Sie hat ferner schlüssig dargetan, dass sie der Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2002 unter der neuen Postanschrift in St. eine Endabrechnung übersandt und die Beklagte hierin erfolglos zur Leistung aufgefordert hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat sie ebenfalls durch Vorlage einer Abschrift des an die Postanschrift der Beklagten in St. adressierten Schreiben belegt.

Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin hat sie damit alles unternommen, um die Beklagte vorprozessual zu einer Zahlung zu bewegen. Das Verhalten der Beklagten vor Einleitung des Mahnverfahrens stellte sich für sie so dar, dass die Beklagte ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachzukommen beabsichtigte; denn die Beklagte hat den geltend gemachten fälligen Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft trotz Leistungsaufforderung vom 28. Mai 2002 nicht beglichen. Wenn aber der Schuldner auf eine Mahnung nicht reagiert und die Forderung trotz Leistungsaufforderung nicht ausgleicht, so darf der Gläubiger aus diesem Verhalten grundsätzlich auf die Notwendigkeit einer Klage schließen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 3 a). Davon durfte hier auch die Klägerin ausgehen.

Zwar hat die Beklagte den Zugang der an die alte Wohnanschrift in Z. gerichteten Schreiben vom 17.12.2001 sowie vom 04.01.2001 in Abrede gestellt. Sie hat ferner den Zugang des Abrechnungsschreibens vom 28.05.2001 bestritten und zudem dargetan, dass auch der an ihre vormalige Adresse in Z. adressierte Mahnbescheid sie nicht erreicht habe. Für die Klägerin waren indessen vor Einleitung des Mahnverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesamte vorprozessuale Schriftverkehr die Beklagte postalisch nicht erreicht hatte, zumal die Schreiben auch nicht als unzustellbar an sie zurück gelangt sind. Auch im Hinblick darauf, dass das an die Klägerin sicherungsübereignete Fahrzeug im Februar 2002 von der Beklagten zum Zwecke der Verwertung übergeben wurde, durfte die Klägerin annehmen, dass der Beklagten die Gesamtfälligstellung des Darlehens bekannt sei. Mangels entgegen stehender Anhaltspunkte hat sich die Klägerin daher zunächst zu Recht darauf verlassen, dass die Durchschrift des qualifizierten Mahnschreibens, die Kündigung sowie schließlich auch der Mahnbescheid die Beklagte unter der Wohnanschrift in Z. erreicht haben.

cc) Darüber hinaus genügt das einfache Bestreiten des Zugangs durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht. Denn es hätte hier der Beklagten, die den Kostenvorteil nach der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO für sich in Anspruch nehmen will, oblegen, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass sie keine Veranlassung zur Klage gegeben hat (vgl. OLG Naumburg JurBüro 1999, 597; OLG Hamm MDR 1999, 956; OLG Hamm MDR 1987, 329; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 74, 75; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh. § 286 ZPO Rdn. 36). Diese Darlegungs- und Beweislastverteilung folgt aus dem Ausnahmecharakter des § 93 ZPO im Verhältnis zu der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO, nach der die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; OLG Hamm MDR 1999, 956; OLG Hamm MDR 1987, 329). Die Beklagte unterliegt in der Hauptsache, auch wenn sie aufgrund eines Anerkenntnisses verurteilt wird. Dies hat mithin zur Folge, dass der Beklagten an sich die Kosten des Rechtsstreites zur Last fallen. Hiervon macht allein § 93 ZPO zugunsten der Beklagten eine Ausnahme. Derjenige aber, der sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, trägt bereits nach den allgemeinen Beweisregeln die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62).

Den ihr danach im Rahmen des § 93 ZPO obliegenden Darlegungsanforderungen hat die Beklagte hier nicht in ausreichender Weise entsprochen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte eine negative Tatsache darzulegen hat (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; OLG Naumburg JurBüro 1999, 597, 598 m. w. N.). Gleichwohl vermag das Vorbringen der Beklagten hier nicht zu genügen, denn sie hat nicht dargetan, welche Vorsorgemaßnahmen sie getroffen hat, um für die Klägerin im Hinblick auf ihre Verpflichtung aus der Bürgschaft erreichbar zu sein. Der Schuldnerin haben hier aus dem Bürgschaftsvertrag mit Rücksicht auf eine mögliche Inanspruchnahme gewisse Sorgfaltsanforderungen oblegen. Eine allgemeine Verpflichtung, Empfangsvorkehrungen zu treffen, besteht zwar nicht. Doch kann sich eine entsprechende Obliegenheit aus den jeweiligen Umständen des Falles und insbesondere aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien ergeben (vgl. BGHZ 67, 271, 278; Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Aufl., § 130 Rdn. 17). Da die Beklagte aufgrund der von ihr gegenüber der Klägerin eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung eine Inanspruchnahme nicht ausschließen konnte und daher mit weiteren Erklärungen der Klägerin aus der Bürgschaft rechnen musste, hätte sie nach ihren Wohnortwechsel durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen müssen, dass sie die Schreiben der Klägerin auch tatsächlich erreichen.

Nach den Umständen des vorliegenden Falles hat für die Beklagte konkrete Veranlassung bestanden, mit weiterer Geschäftspost der Klägerin zu rechnen. Denn der Beklagten, die nach ihrem eigenen Vorbringen das zur Finanzierung des Pkw-Kaufs aufgenommene Darlehen anstelle des Darlehensnehmers zunächst bis zu dem Widerruf der Einzugsermächtigung aus eigenen Mitteln getilgt hat, musste in Anbetracht der ihr bekannten wirtschaftlichen Situation ihres Ehemannes bewusst sein, dass nach Widerruf der Einzugsermächtigung auch von ihrem Ehemann keine weiteren Raten gezahlt und der notleidend gewordene Finanzierungskreditvertrag sodann von der Klägerin wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden würde. Diese Entwicklung des Darlehensverhältnisses musste sich der Beklagten auch deshalb aufdrängen, da sie - wie sich aus ihrem Vorbringen entnehmen lässt - nach vollzogener Trennung der Eheleute das Fahrzeug offensichtlich allein weiter nutzte. Da nicht ihr Ehemann als Darlehensnehmer, sondern sie selbst die Nutzungen aus dem fremdfinanzierten Fahrzeug zog, erschien es nicht fernliegend, dass sich ihr Ehemann nicht zur Fortsetzung der Tilgungszahlungen veranlasst sehen würde. Der finanzierte Pkw wurde zudem nach Kündigung des Kredites bei der Beklagten sicher gestellt und am 05.02.2002 von der Klägerin zum Zwecke der Verwertung herausverlangt. Auch aus der beabsichtigten Verwertung des finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeuges musste die Beklagte schließen, dass der Kreditvertrag ihres Ehemannes notleidend geworden war und die Klägerin die Darlehensforderung insgesamt fällig gestellt hatte.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die ihr bekannte Finanzlage ihres Ehemannes hätte die Beklagte aber nach ihrem Wohnortwechsel für den Empfang der Geschäftspost hinreichend Sorge tragen und der Klägerin die neue Postanschrift förmlich anzeigen müssen. Dies hat sie indessen versäumt. Allein aus der Tatsache, dass in dem Adressenfeld des Widerrufsschreibens von August bzw. September 2001, in dem die Beklagte die Einzugsermächtigung widerrufen hat, eine neue Anschrift angegeben war, konnte die Klägerin - ohne Hinzutreten zusätzlicher Anhaltspunkte - noch nicht entnehmen, dass die Beklagte auf Dauer ihren Wohnsitz nach St. verlegt hatte und unter der in dem Bürgschaftsvertrag ursprünglich angegebenen Postanschrift postalisch gar nicht mehr zu erreichen war.

Dazu, dass sie durch sonstige geeignete Vorkehrungen den Zugang der Erklärungen der Klägerin sicher gestellt hätte, fehlt es an jeglichem Sachvortrag der Beklagten. Sie hat auch nicht plausibel darzustellen vermocht, inwiefern das an ihre neue Postanschrift gerichteten Abrechnungsschreiben vom 28.05.2001 verloren gehen konnte.

dd) In Anbetracht der bestehenden Darlegungsmängel bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung des Senats zu der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, ob im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO nicht nur die Darlegungslast, sondern daneben auch die Beweislast für den fehlenden Zugang einer Leistungsaufforderung bei dem Beklagten liegt und ob letztlich die beklagte Partei das Risiko der Unaufklärbarkeit des streitigen Zugangs des Mahnschreibens zu tragen hat (vgl. bejahend OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; OLG Hamm MDR 1999, 956; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 8; offen verneinend: Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh. zu § 286 ZPO Rdn. 36). Denn die Beklagte hat den Nichtzugang der entsprechenden Mahnschreiben bereits nicht substantiiert behauptet.

ee) Dass für die Klägerin tatsächlich Veranlassung zur Klageerhebung bestanden hat, wird aber auch durch das prozessuale Verhalten der Beklagten gestützt, dem im Rahmen der nach § 93 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls eine Indizwirkung zukommt.

Die Beklagte hat zwar formell ein Anerkenntnis ausgesprochen und den Einspruch auf die Kostenfolge beschränkt. Zugleich hat sie aber ihre sachlichrechtliche Verpflichtung dennoch grundsätzlich in Abrede gestellt, indem sie eingewandt hat, dass die Zahlungsverpflichtung aus der Bürgschaft der Fälligkeit entbehre, weil die Klägerin nicht auch ihr gegenüber die Kündigung des Darlehensvertrages erklärt habe. Wer jedoch - wie hier die Beklagte - anerkennt und zugleich behauptet, hierzu nicht verpflichtet zu sein, weil die Forderung noch nicht fällig sei, indiziert durch sein Verteidigungsvorbringen, dass ein Anlass zur Klageerhebung an sich bestanden hat (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 35).

Nach alledem kommt der Beklagten eine Kostenbefreiung nach § 93 ZPO nicht zugute. Die Kostenentscheidung ist vielmehr auf § 91 ZPO zu stützen, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Beschwerdeverfahrens auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.



Ende der Entscheidung

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