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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 2 U 39/06 (Hs)
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 5
AGBG § 9
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 774 Abs. 1 S. 2
ZPO § 296a
ZPO § 308
ZPO § 525
1. Hat eine Bürgschaftsbank gegenüber einer Sparkasse eine Ausfallbürgschaft für einen von der Sparkasse gewährten Kredit übernommen und ist in den Richtlinien der Bürgschaftsbank eine anteilige Verrechnung von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten auf verbürgte und nicht verbürgte Kredite geregelt, sind auch die Erlöse, die die Sparkasse aus dem durch Nr. 21 der AGB der Sparkassen begründeten Pfandrecht erzielt hat, anteilig auf den verbürgten Kredit zu verrechnen.

2. Sehen die Richtlinien der Bürgschaftsbank "ab Eintritt des Verzugs" eine Haftung der Bürgschaftsbank für Kreditzinsen lediglich in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und nicht in Höhe des mit dem Hauptschuldner vertraglich vereinbarten höheren Zinssatzes vor, ist mit "Eintritt des Verzugs" der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Hauptschuldner mit der Erbringung derjenigen Leistung in Verzug geraten ist, bezüglich deren die Bürgschaftsbank in Anspruch genommen wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 39/06 (Hs) OLG Naumburg

Verkündet am: 24. August 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 02. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 sowie 16,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.668,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die auf Zahlung gerichtete Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten den Übergang von Darlehens-Teilforderungen gegen die Fa. M. GmbH, H. , aus den zwischen dieser und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen Nr. ... in Höhe von 22.371,21 EUR sowie aus dem Kontokorrent-Darlehenskonto Nr. ... in Höhe von 221.751,60 EUR auf die Beklagte zu bestätigen und die entwertete Bürgschaftsurkunde zu übersenden. Soweit eine Bestätigung der Erstrangigkeit von übergegangenen Forderungen begehrt wird, wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die auf Bestätigung von Forderungsübergängen und Übersendung von Bürgschaftsurkunden gerichtete Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 44 % der Beklagten und zu 56 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 40.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt jeweils 20.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus von der Beklagten übernommene Ausfallbürgschaften. Insbesondere streiten sie um die Frage, ob das aufgrund der AGB der Klägerin an Guthaben des Hauptschuldners bestehende Pfandrecht auch solche Forderungen sichert, die nach der Begründung der Geschäftsbeziehung entstanden und durch eine Ausfallbürgschaft der Beklagten gesichert sind. Außerdem streiten die Parteien um die Frage, ob die durch Nr. 4 der Richtlinien der Beklagten begründete Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten, statt Vertragszinsen lediglich Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz auf die Hauptschuld zu zahlen, ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Klägerin gilt oder aber ab dem Zeitpunkt, bis zu dem die Klägerin dem Hauptschuldner nach Fälligstellung des Darlehens eine Zahlungsfrist gesetzt hat.

Der Klage liegen drei Darlehensverhältnisse zugrunde.

A. Die Klägerin schloss am 25.07./03.08.1995 einen Kontovertrag mit J. L. .

Dieser Vertrag wurde abgelöst mit Vertrag vom 01.10.1996 (Anlage K 2), bei einem Kreditrahmen von 180.000,00 DM verlängert mit Vertrag vom 08.04./09.04.1997 und auf einen Kreditrahmen von 300.000,00 DM erhöht mit Vertrag vom 19./23.06.2000. Ein weiterer Kredit über 600.000 DM wurde Herrn L. am 19./23.06.2000 gewährt.

Vertragsbestandteil waren jeweils die AGB der Klägerin, die unter Nr. 21 ein Pfandrecht der Sparkasse an Werten jeder Art vorsehen, die ihm bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihre Verfügungsmacht gelangen. Unter (3) heißt es:

"Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. ..."

Die Beklagte übernahm am 25.05.2000 in Höhe von 80 % eine Ausfallbürgschaft, und zwar in Höhe von 480.000 DM für den Kredit über 600.000 DM und in Höhe von 120.000 DM für den Kontokorrent, insgesamt in Höhe von 600.000 DM.

Am 01.11.2001 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung wegen Zahlungsrückständen fristlos gemäß Nr. 26 AGB, die Gesamtforderung bezifferte sie auf 442.293,26 EUR. Sie setzte eine Zahlungsfrist bis zum 30.11.2001. Die Klägerin nahm am 07.11.2002 die Beklagte in Anspruch auf einen Gesamtausfall in Höhe von 416.936,07 EUR; sie bezifferte den Haftungsanteil der Beklagten auf 333.548,85 EUR.

Am 11.08.2003 kündigte die Beklagte eine Abschlagszahlung per 31.12.2002 in Höhe von 153.000 EUR unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die PwC Deutsche Revision an. Die Zahlung erfolgte am 01.09.2003. Am 18.03.2004 erfolgte eine zweite Vorbehaltszahlung in Höhe von 128.719,82 EUR.

B. Aus dem Bürgschaftsverhältnis betreffend den Kreditnehmer M. Lh. macht die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 59,43 EUR sowie weitere 23,98 EUR Zinsen geltend.

Am 17./18.12.2003 schloss die Klägerin einen Kreditvertrag mit M. Lh. über 10.000 EUR und einen weiteren über 24.000 EUR. Vertragsbestandteil waren die AGB der Klägerin. Die Beklagte übernahm am 15.12.2003 eine 80%ige Ausfallbürgschaft für das Darlehen über 24.000 EUR, in Höhe von 19.200 EUR. In das Vertragsverhältnis waren die Richtlinien der Beklagten vom 01.01.2003 einbezogen.

Am 28.12.2004 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit Lh. wegen Zahlungsrückstands unter Fristsetzung bis 14.01.2005. Die Klägerin bezifferte ihre Forderungen per 13.01.2005 auf insgesamt 33.387,95 EUR. Am 15.02.2005 erstellte die Klägerin eine Ausfallabrechnung per 28.02.2005 über einen Gesamtausfall von 23.762,55 EUR. Den Haftungsanteil der Beklagten bezifferte sie auf 19.010,04 EUR. Mit Ausfallabrechnung vom 23.03.2005 erkannte die Beklagte einen Ausfall von 18.926,63 EUR an. Dabei rechnete sie ein Guthaben des Hauptschuldners von 105,20 EUR in Höhe von 74,29 EUR auf den verbürgten Kredit an. Zinsen legte die Beklagte in Höhe von 6,5 % (Vertragszins) bis zum Kündigungsstichtag 28.12.2004 zugrunde, danach in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz.

C. Aus einem Bürgschaftsverhältnis betreffend die Kreditnehmerin M. GmbH macht die Klägerin eine Restforderung von 413,99 EUR geltend.

Mit Vertrag vom 27.06./13.08.1997 gewährte die Klägerin der M. GmbH ein Betriebsmitteldarlehen über 700.000 DM und einen Kontokorrentkredit über 700.000 DM. Vertragsbestandteil waren die AGB der Klägerin. Die Beklagte übernahm am 28.05.1997 für diese Kredite eine 80%ige Ausfallbürgschaft. Vertragsbestandteil waren die Richtlinien der Beklagten vom 01.01.1995.

Mit Schreiben vom 20.09.2002 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur M. GmbH wegen Zahlungsrückstands mit Fristsetzung zum 04.10.2002. Sie bezifferte die Gesamtforderung auf 1.627.953,76 EUR. Die Beklagte ermittelte, nach erbrachten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 251.456,25 EUR, eine Überzahlung von 7.333,44 EUR. Die Klägerin hatte Sicherheitenerlöse in Höhe von insgesamt 31.789,70 EUR erzielt.

Die Klägerin hat gemeint, die streitigen Sicherheiten seien nicht anteilig auf die verbürgten Forderungen, sondern nur auf nicht verbürgte Forderungen der Klägerin anzurechnen, da es sich bei den Guthaben nicht um für "den" Kredit vereinbarte Sicherheiten gemäß den Bürgschaftserklärungen handele.

Kredite, die vom Geltungsbereich des Bürgschaftsvertrags ausgenommen seien, könnten nicht im Weg der Verrechnung von Verwertungserlösen über Nr. 40 der Richtlinien wieder in den Vertrag einbezogen werden. Die Beklagte könne nicht die Sicherheiten verwerten, die für Kredite gewährt worden seien, für die die Beklagte nicht hafte.

Gemäß Nr. 18.5 der Richtlinien hafteten die der Hausbank für unverbürgte Kredite zur Verfügung gestellten Kreditsicherheiten nur nachrangig für verbürgte Kredite.

Die vom Rückbürgen durch Steuererstattungsansprüche erzielten Erlöse würden nicht quotal an die Hausbank weitergegeben.

Die Beklagte berechne zu Unrecht bereits ab dem Kündigungsstichtag den Verzugsschaden nur in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz, während nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 601 ff.) bis zum Ablauf der dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist noch vertraglich vereinbarte Zinssätze berechnet werden könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

A. a) 4.938,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004;

b) 3.253,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2005 sowie

B. a) 59,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2005;

b) 23,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.20005 sowie

C. 413,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen,

1. an die Beklagte 7.333,44 EUR nebst 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2005 zu zahlen;

2. die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten den Übergang erstrangiger Darlehens-Teilforderungen gegen

a) Herrn J. L. , H. , in Höhe von 42.667,04 EUR aus dem Darlehensvertrag zwischen diesem und der Klägerin mit der Nr. ... sowie in Höhe von 239052,78 aus dem Darlehensvertrag ...

b) Herrn M. Lh. , H. aus dem zwischen diesem und der Klägerin geschossenen Darlehensvertrag ... in Höhe von 18.926,63 EUR

c) die Fa. M. GmbH, H. , aus den zwischen dieser und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen Nr. ... eine Teilforderung in Höhe von 22.371,21 EUR sowie aus dem Kontokorrent-Darlehenskonto ... eine Teilforderung in Höhe von 221.751,60 EUR

auf die Beklagten zu bestätigen und die entwerteten Bürgschaftsurkunden zu übersenden.

Die Beklagte hat gemeint, Guthabenkonten seien gemäß Nr. 40 ihrer Richtlinien auf die verbürgten und unverbürgten Kredite anteilig aufzuteilen.

Im Fall Lh. sei das Guthaben in Höhe von 105,20 EUR zu 70,62 % auf den verbürgten Anteil und zu 29,38 % auf den unverbürgten Anteil anzurechnen.

Im Fall M. seien Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz vom 01.07.2002 bis 15.05.2004 einzurechnen. Habenzinsen für die Überzahlung seien gegenzurechnen in Höhe von 20,19 EUR und 284,37 EUR.

Die Zinsforderung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar ausgerechnet. Bezüglich der M. GmbH sei die Klägerin in Höhe des Widerklagebetrags überzahlt. Der Verwertungserlös in Höhe von 7.481,86 EUR sei anteilig zu verrechnen zu 70 % auf den Tilgungskredit über 600.000 DM, zu 17,50 % auf den unverbürgten Alt-Universalkredit und zu 12,50 % auf den verbürgten Mehrbetrag über 107.095,80 DM. Deshalb seien auf den Gesamtausfall der Klägerin weitere 6.172,54 EUR abzuziehen.

Zinsen für die Überzahlung seien in Höhe von 304,55 EUR geschuldet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg, verkündet am 14.02.2006, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

A . a) 4.938,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004;

b) 3.253,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2005 sowie

B . a) 59,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2005;

b) 23,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23,04.20005 sowie

C. 413,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2005 zu zahlen;

die Widerklage abzuweisen.

die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber nur in geringem Umfang, betreffend den Beginn der Verzinsung der verbürgten Kreditforderung in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz, Erfolg.

1. Die Sicherheiten, bezüglich deren ein AGB-Pfandrecht der Klägerin besteht, sind gemäß Nr. 40 der Richtlinien der Beklagten anteilig auf verbürgte und nicht verbürgte Kredite zu verrechnen.

a) Das AGB-Pfandrecht, das der Kunde der Sparkasse gemäß Nr. 21 der AGB an Werten jeder Art einräumt, sichert nicht nur unverbürgte Kredite, sondern nach den eigenen AGB der Klägerin auch alle künftigen Forderungen der Klägerin gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, also auch solche, zu deren Sicherung die Beklagte als Ausfallbürgin gewonnen wurde. Die Klägerin muss sich an ihren eigenen AGB festhalten lassen. Die Auffassung, dass das AGB-Pfandrecht für die verbürgten Kredite nicht gelte, findet in den AGB der Klägerin und den Richtlinien der Beklagten keine Stütze.

Das AGB-Pfandrecht bezieht sich nicht nur auf eine Art "Anlasskredit", wie die Klägerin möglicherweise annimmt. Die Beschränkung der Haftung eines Sicherungsmittels auf einen Anlasskredit ist geläufig im Zusammenhang mit der Übernahme von Bürgschaften, wenn der Bürge aufgrund weiter Zweckerklärungen benachteiligt wird. Hier liegt der Fall aber anders; die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihre eigenen AGB den Kunden durch die weite Zweckerklärung unangemessen benachteiligen. Soweit es um die Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner geht, ist auch nicht erkennbar, dass eine Absicherung durch Forderungen des Hauptschuldners gegen die Klägerin gemäß § 9 AGBG unwirksam sein könnte; es geht nicht um die Haftung eines Dritten für die Hauptschuld.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 02.03.2000 - IX ZR 328/98 (NJW 2000, 1566). Diese Entscheidung betrifft im Hinblick auf den gebotenen Schutz des Bürgen die Unwirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts auf Rechte aus § 776 BGB, bezogen auf den vorliegenden Fall also die Frage, ob die Beklagte bei einem Verzicht der Klägerin auf Sicherheiten von der Bürgenschuld frei geworden wäre; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Bank weniger des Schutzes gemäß § 9 AGBG bedarf als eine natürliche Person, die sich verbürgt hat. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung steht im Zusammenhang mit der den Bürgen schützenden Anlasskreditrechtsprechung des BGH. Die in der zitieren Entscheidung angesprochene Situation des Fehlens von Absprachen über die Verwendung des Erlöses aus der Verwertung mehrfach sichernder Rechte liegt hier gerade nicht vor; denn in Nr. 40 der Richtlinien der Beklagten und somit in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist eine Regelung über die quotale Anrechnung des Verwertungserlöses auch auf den verbürgten Kreditteil ausdrücklich geregelt.

b) Dass Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten gemäß Nr. 40 der Richtlinien der Beklagten anteilig auch auf den Bürgschaftsausfall anzurechnen sind, ist nicht individualvertraglich dadurch abbedungen worden, dass in den Bürgschaftserklärungen der Beklagten das AGB-Pfandrecht im Gegensatz zu anderen Sicherheiten nicht ausdrücklich unter den der Klägerin als Auflage aufgegebenen Sicherheiten aufgeführt ist. Dass das AGB-Pfandrecht gemäß Nr. 40 der Richtlinien auch verbürgte Forderungen sichert, wird dadurch, dass der Klägerin nicht individualvertraglich eine ausdrückliche Auflage erteilt worden ist, ein AGB-Pfandrecht zu bestellen, nicht in Frage gestellt.

c) Soweit die Klägerin - erstmals im vorliegenden Rechtsstreit - mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.08.2006 den Text von Nr. 21 Abs. 5 ihrer AGB vorträgt, ist dies gemäß §§ 296a, 525 ZPO nicht zu berücksichtigen; davon abgesehen stützt Nr. 21 Abs. 5 der AGB der Klägerin auch in der Sache die Auffassung der Klägerin nicht. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin im Verhältnis zu ihren Kunden berechtigt ist, Verwertungserlöse nach billigem Ermessen zu verrechnen. Dies entbindet die Klägerin jedoch, soweit - wie hier - das Rechtsverhältnis zur Beklagten betroffen ist, nicht von der Einhaltung von Nr. 40 der Richtlinien der Beklagten, die Bestandteil des Vertrags zwischen der Beklagten und der Klägerin geworden ist. d) Auch Nr. 18 der Richtlinien, wo von einer nachrangigen Haftung von "für sonstige gewährte Kredite (nicht verbürgt) des Antragstellers zur Verfügung gestellten Sicherheiten" für die von der Beklagten verbürgten Kredite die Rede ist, stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Dass Verwertungserlöse aus Sicherheiten, die (auch) für die verbürgten Kredite bestellt wurden, auch zur Tilgung dieser verbürgten Krediten herangezogen werden, wird vorausgesetzt; Nr. 18 regelt darüber hinausgehend, dass auch solche Sicherheiten, die - was bei dem AGB-Pfandrecht nicht der Fall ist - nur für bestimmte nicht verbürgte Kredite bestellt worden sind, nachrangig haften, nämlich dann, wenn der nicht verbürgte Kredit, zu dessen Sicherung die betreffende Sicherheit bestellt worden ist, vollständig getilgt ist und noch restlicher Verwertungserlös zur Verfügung steht. Inwieweit diese Regelung einem Sicherungsgeber, der nicht selbst Vertragspartner der Beklagten ist, entgegengehalten werden kann, kann hier dahingestellt bleiben.

2. Berechtigt sind hingegen die Bedenken der Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Beginns der Verzinsung in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz "ab Eintritt des Verzugs" gemäß Nr. 4 der Richtlinien. Mit "Eintritt des Verzugs" ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Hauptschuldner mit der Erbringung derjenigen Leistung in Verzug geraten ist, bezüglich deren der Ausfall geltend gemacht wird und bezüglich deren die Bürgschaft der Beklagten in Anspruch genommen werden soll.

Verzug muss mit der Leistung bestehen, auf die sich die Ausfallbürgschaft der Beklagten bezieht; das ist bei Kündigung der Geschäftsbeziehung der Gesamtkreditbetrag bei Fälligkeit nach Kündigung. Nr. 4 der Richtlinien regelt in erster Linie, dass sich die Ausfallbürgschaft auf den Kreditbetrag erstreckt; damit sind nicht einzelne Raten gemeint, sondern der gesamte Betrag nach Eintritt der Fälligkeit. Soweit Zinsen, Provisionen, Kosten angesprochen werden, bezieht sich dies auf Nebenforderungen zur Hauptforderung, also auf Zinsen zum Gesamtkreditbetrag. Dieser Zusammenhang legt es nahe, den "Verzug" auch auf den Gesamtbetrag nach Fälligkeit zu beziehen. Mit der Kündigung des Kreditvertrags ist der Kunde noch nicht insgesamt mit dem Ausfallbetrag in Verzug, sondern erst mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Zuvor bestand Verzug allenfalls mit bestimmten Raten, aber nicht mit der gesamten Darlehenssumme. Eine Differenzierung dahingehend, dass bestimmte Teilbeträge, die schon vorher fällig waren, gesondert behandelt werden, ist mangels Praktikabilität nicht gewollt und auch von keiner Partei so gehandhabt worden.

Nur wenn es - wie hier nicht - um Fälligkeit einzelner Raten geht, ohne dass die Geschäftsbeziehung gekündigt wird, und wenn hinsichtlich dieser Raten der Ausfall gemäß Nr. 39 der Richtlinien festgestellt wird, ist der Verzug mit der betreffenden Rate maßgeblich.

Eventuelle Unklarheiten muss sich die Beklagte gemäß § 5 AGBG bzw. § 305c Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen. Die Beklagte hätte Gelegenheit gehabt, klarer zu formulieren, mit welcher konkreten Leistung der Kreditnehmer in Verzug sein soll, um die Rechtsfolge des letzten Absatzes von Ziff. 4 auszulösen. Demnach sind bis zum Ablauf der gesetzten Frist die Zinsen nicht zu kürzen. Die Klägerin kann vielmehr noch Vertragszinsen bis zum Ablauf der gesetzten Frist verlangen (vgl. BGH, NJW 1998,601,602; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Auflage, § 23 Rn. 777).

3. Auf die Forderungshöhe wirken sich vorstehende Erwägungen wie folgt aus:

a) Bürgschaftsfall L.

Die zusätzlich geltend gemachten Zinsen sollen offenbar die Differenzen zwischen den für den Kreditteil 1 als Ausfall angegebenen Beträgen von 308.539,09 EUR (Bl. 15 d.A.) und von 306.775,13 EUR (Bl. 14 d.A. ) bzw. für den Kreditteil 2 zwischen den Beträgen von 57.060,39 EUR und von 54.757,21 EUR ausmachen. Für welchen Zeitraum die Klägerin welchen Zinssatz auf welchen Betrag angesetzt hat, ist aber nicht ersichtlich; der Differenzbetrag ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil schon der unstreitige Zinsbetrag, der 3 % über dem Basiszinssatz ausmachen soll, sich rechnerisch nicht ermitteln lässt. Einen anderen Grund für die erhöhte Forderung als die Differenz von Vertragszins und Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Zinsdifferenz zwischen dem Vertragszins in Höhe von 6,9 % und 3 % über dem Basiszinssatz bzw. 6,62 % = 0,28 % auf 306.775,13 EUR für die Zeit bis 30.11.2001 beträgt beim Kreditteil 1 71,58 EUR; beim Kreditteil 2 beträgt die Differenz von 9,5 % und 6,62 % = 2,88 % auf 54.757,21 EUR für die Zeit vom 1. bis 30.11.2001 = 131,42 EUR; der Gesamtbetrag beläuft sich auf 203,00 EUR. Hiervon kann die Klägerin 80 % beanspruchen, also 162,40 EUR; insoweit ist die Klage begründet.

b) Bürgschaftsfall Lh. :

Der Gesamtausfall betrug 18.926,63 EUR. Der Anspruch der Klägerin bezieht sich auf die Zinsdifferenz für die Zeit vom 29.12.2004 bis zum 14.01.2005. Bis zum 31.12.2004 betrug die Differenz 6,5 % - 4,43 % = 2,07 % für die Zeit vom 29.12. bis 31.12.2004, also 3,26 EUR. Für den 01.01. bis 14.01.2005 beträgt die Differenz 6,5 % - 4,21 % = 2,29 %, also 16,86 EUR, insgesamt also 20,12 EUR. Hiervon kann die Klägerin 80 % beanspruchen, also 16,10 EUR; insoweit ist die Klage begründet. c) Bürgschaftsfall M. GmbH

Die Zinsen im Fall M. GmbH hat die Beklagte entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen laut "Sachbericht für eine Ausfallabrechung" (Bd. I Bl. 85 d.A.) tatsächlich nicht bereits ab 01.07.2002, sondern erst ab 21.09.2002, also ab Kündigung, in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz angesetzt. Die Differenz zwischen Vertragszins und 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt, bezogen auf 357.904,32 EUR, 11,25 % - 5,47 % = 5,78 %. Für die Zeit vom 21.09. - 04.10.2002, dem Datum des Fristablaufs, ergibt sich ein Betrag von 804,49 EUR.

Bezüglich des Ausfalls in Höhe von 35.790,43 EUR beträgt der Vertragszins 5,75 %, die Differenz 5,75 % - 5,47 % = 0,28 % beläuft sich auf 26,17 EUR. Der Gesamtbetrag für beide Kredite ist 830,66 EUR. Hiervon kann die Klägerin 80 % beanspruchen, also 664,53 EUR. Um diesen Betrag ist die Widerklageforderung in Höhe von 7.333,44 EUR zu reduzieren, so dass die Widerklage in Höhe von 6.668,91 EUR begründet ist. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Habenzinsen ist nicht vorzunehmen. Dieser Anspruch auf Habenzinsen ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Welchen Zinssatz die Beklagte zugrundegelegt hat und ab wann, ist nicht ersichtlich. Eine Überzahlung kann zudem erst ab der zweiten Vorbehaltszahlung am 18.05.2004 vorliegen. Die Habenzinsen werden aber im "Sachbericht" in einen Zusammenhang mit bis zum 15.05.2004 angefallenen Zinsen gestellt. Wegen einer Überzahlung am 18.05.2004 kann in der Zeit bis 15.05.2004 kein Habenzins angefallen sein.

4. a) Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB im zuerkannten Umfang begründet. Mahnungen, die einen Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit rechtfertigen könnten, sind in den Fällen L. und Lh. nicht hinreichend dargelegt.

b) Die Zinsforderung der Beklagten ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 4 der Richtlinien der Beklagten begründet.

5. a) Die Beklagte kann eine Bestätigung des Forderungsübergangs bezüglich der M. GmbH gemäß Nr. 24 ihrer Richtlinien verlangen. Die Beklagte hat mit ihrer Zahlung die Forderung der Klägerin gegen sich vollständig beglichen; die Forderungshöhe erreicht jedenfalls den von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Betrag; soweit die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die Verzugszinsen höher war und auch insoweit von der Beklagten beglichen worden ist, ist dies im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 308 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Angaben über einen Rang des Anspruchs sind aber laut Richtlinien nicht geschuldet. Der Rang des übergegangenen Anspruchs richtet sich danach, auf welchen Teilbetrag der Hauptschuld die Bürgschaftsbank geleistet hat. Da sich aus den Richtlinien nicht allgemein ergibt, auf welchen Teilbetrag die Bürgschaftsbank leistet, müsste sich der Rang aus der Tilgungsbestimmung der Bürgschaftsbank ergeben. Wenn eine Tilgungsbestimmung fehlt, kann die Beklagte von der Klägerin nicht verlangen zu bestätigen, auf welchen Teilbetrag die Beklagte geleistet haben soll, wenn nicht einmal die Beklagte zuvor eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Abgesehen davon ergibt sich aus § 774 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der bei der Klägerin verbliebene Teil der Forderung jedenfalls dem auf die Beklagte übergegangenen Teil der Forderung im Rang vorgeht.

b) Gemäß Nr. 26 der Richtlinien der Beklagten ist die Bürgschaftsurkunde im Fall M. GmbH zurückzugeben, da die Beklagte alle Verpflichtungen aus der Bürgschaft erfüllt hat.

c) In den Fällen Lh. und L. ist die auf Bestätigung des Forderungsübergangs und auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde gerichtete Widerklage derzeit unbegründet, weil die Klägerin noch nicht voll befriedigt ist. Nach Begleichung der offenen Klageforderung wird sich aber auch insoweit ein Anspruch auf Bestätigung des Forderungsübergangs ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2 ZPO, 711 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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