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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 2 U 45/03
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, RBerG, HausTWG, HypothekenbankG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 S. 2
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 3 S. 1
BGB § 134
BGB § 166 Abs. 1
BGB §§ 170 ff.
BGB §§ 171 ff.
BGB § 171 Abs. 1
BGB § 172
BGB § 172 Abs. 1
BGB § 172 Abs. 2
BGB § 173
BGB § 175
BGB § 278
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 607 Abs. 1 S. 2
BGB § 609
RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1
RBerG § 1 Abs. 1 S. 1
RBerG § 1 Abs. 2
RBerG § 3 Nr. 2
RBerG § 5 Nr. 2
HausTWG § 1 Abs. 1
HypothekenbankG § 11
HypothekenbankG § 12
ZPO § 264 Nr. 2
1. Die Vorlegung des die Originalunterschriften der Auftraggeber tragenden Durchschlags eines Zeichnungsscheins, in dem ein Treuhänder beauftragt wird, für die Auftraggeber den Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft zu erklären, und in dem der Treuhänder bevollmächtigt wird, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen, erfüllt bei Nichtigkeit der Vollmacht gemäß Art 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.

2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird, auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem finanzierten Geschäft um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nicht um den Erwerb eines Grundstücks unmittelbar durch den Kreditnehmer selbst handelt.

3. Ein Kredit, der zu einem Effektivzinssatz gewährt wird, der oberhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Grundpfandrechtskredite ausgewiesenen Zinssätze liegt, ist nicht von der Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgenommen, wenn der Zinsaufschlag einen angemessenen Ausgleich für ein gegenüber den von den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank erfassten Grundpfandrechtskrediten erhöhtes Risiko darstellt und die Darlehensbedingungen trotz des Zuschlages als üblich zu bezeichnen sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Zinskonditionen auf Grund einer Mischkalkulation ermittelt wurden, die einen Aufschlag für teilweise nicht werthaltig gesicherte Kredite enthielt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 45/03 OLG Naumburg

verkündet am: 29.04.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Landgericht Dr. Schröder auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Mai 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.288,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 51.370,58 EUR seit dem 11. Oktober 2000 bis zum 4. Februar 2003 und aus 40.288,47 EUR seit dem 5. Februar 2003 zu zahlen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner sowie die der Streithelferin entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen nach fristloser Kündigung der Darlehensverträge in Anspruch.

Am 23. Juni 1993 unterzeichneten die Beklagten nach Beratung durch die Finanzberaterin Frau U. den als Anlage K 1 vorgelegten Zeichnungsschein, mit dem sie die Treuhänderin, die Dr. J. -Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragten, ihren Beitritt zur C. GbR zu erklären, und boten der Treuhänderin den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Ferner erteilten die Beklagten

"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen".

Am 29. Juni 1993 erteilten die Beklagten dem Treuhänder weitere Vollmachten, so unter anderem die

"Vollmacht

unter Genehmigung alles bereits Gehandelten, ihn bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder zweckmäßig sind und in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insbesondere auch mit dem Beitritt des Gesellschafters zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Treuhänder ist insbesondere befugt, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter Zwischen- und Endfinanzierungskredite einschließlich Eigenkapitalvorfinanzierungskrediten sowie Mehrwertsteuervorfinanzierungskrediten aufzunehmen und deren Sicherung durch Grundpfandrechte am Gesellschaftsvermögen zu bewirken und zwar jeweils auch in vollstreckbarer Form, einschließlich der Abgabe von Bewilligungen und Anträgen an das Grundbuchamt."

Die Treuhänderin schloss am 30. Dezember 1993 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über Darlehen in Höhe von 68.889,00 DM sowie 20.000,00 DM.

Ausweislich der in den Darlehensvertrag einbezogenen "Besonderen Bedingungen" hatte die Klägerin eine Prüfung des Prospektes der Fondsgesellschaft C. GbR nicht durchgeführt. Ferner wies sie in den besonderen Bedingungen zu den Darlehensverträgen ausdrücklich darauf hin, dass sie keinerlei Haftung für die Risiken der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses übernehmen könne und das Darlehen unabhängig von dem finanzierten Geschäft zurückzuzahlen sei.

In der Folgezeit überwies die Klägerin die Darlehensvaluten auf Weisung der Treuhänderin auf die Konten Nr. 11.478 bzw. 11.551, welche die Fondsgesellschaft C. GbR bei der Klägerin unterhielt. Diese Überweisungen erfolgten jeweils im Rahmen einer Sammelüberweisung.

Mit Schreiben vom 04. Juli 1999 widerriefen die Beklagten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG).

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 16. August 1999 zur Ausgleichung der bei beiden Darlehen aufgelaufenen Rückstände auf und drohte die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges an. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 19. April 2000. Schließlich kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag bezüglich beider Darlehen mit Schreiben vom 25. September 2000.

Mit der Klageerwiderung vom 19. April 2001 erklärten die Beklagten nochmals den Widerruf des Darlehensvertrages gemäß Haustürwiderrufsgesetz. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002, adressiert an die U. mbH & Co. Geschäftsführungs KG, widerriefen sie auch den Fondsbeitritt nach dem HausTWG.

Mittlerweile kündigte die Klägerin eine bei der D. bestehende Lebensversicherung der Beklagten zu 1) und erhielt 11.082,11 EUR ausgezahlt. Die Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung waren der Klägerin von der Beklagten zu 1) zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Darlehen Nr. 500-419.718 abgetreten worden waren.

Die Klägerin hat behauptet, der Saldo des Darlehens zur Konto-Nr. 500419718 belaufe sich auf 79.104,63 DM sowie hinsichtlich des Darlehens zur Konto-Nr. 500419726 auf 21.367,50 DM, mithin auf die Klageforderung von insgesamt 100.472,13 DM (= 51.370,58 EUR). Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen seien. Die Vollmacht habe nicht der Angaben nach § 4 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) bedurft. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) liege schon deshalb nicht vor, weil der Geschäftsführer der Treuhänderin, Herr Dr. J. , als Rechtsanwalt zugelassen sei. Jedenfalls habe die Klägerin auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen dürfen, weil ihr bei Abschluss der Darlehensverträge sowohl die notariell beglaubigte Vollmacht vom 29. Juni 1993 als auch die Vollmacht vom 23. Juni 1993 im Original vorgelegt worden sei. Ohnehin wäre eine etwaige Nichtigkeit der Darlehensverträge auf Grund der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten geheilt worden. Der Widerruf der Darlehensverträge durch die Beklagten sei nicht von den Vorschriften des HausTWG gedeckt, da der Zeichnungsschein nicht in einer Haustürsituation von den Beklagten unterzeichnet worden sei. Maßgebend sei allein eine entsprechende Haustürsituation des Vertreters, welche jedoch auch von den Beklagten nicht behauptet werde. Zudem sei der Widerruf auch nicht rechtzeitig erfolgt. Soweit die Beklagten Einwendungen im Hinblick auf den Vertrag über die Fondsbeteiligung erhöben, hat die Klägerin hierzu die Auffassung vertreten, dass ein Einwendungsdurchgriff ausscheide, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht um verbundene Geschäfte handele. Schließlich könne ihr eine von ihr bestrittene Falschberatung der Beklagten durch Frau U. nicht zugerechnet werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 51.370,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass die Vollmachten gegen das RBerG verstießen. Auch könne sich die Klägerin nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen, da ihr eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht bei Abschluss der Darlehensverträge nicht vorgelegen habe. Sie haben weiterhin gemeint, dass der Darlehensvertragsabschluss und der Fondsbeitritt als ein verbundenes Geschäft zu werten seien, weil die Klägerin mit den Gründungsgesellschaftern der GbR vereinbart habe, Mittel- und Geringverdiener von einem Strukturvertrieb suchen zu lassen, um ihnen sodann auf dem grauen Kapitalmarkt Anteile an der GbR zu verkaufen. Hintergrund dieser Verfahrensweise sei gewesen, dass die Klägerin der U. mbH & Co. Finanzierungsvermittlungs KG Darlehen von 16.641.000,00 DM gewährt habe, welche bereits 1993 notleidend geworden seien. Die Beklagten haben hierzu weiterhin behauptet, dass die Vermittlerin Frau U. von der Klägerin beauftragt worden sei, deren Darlehen zusammen mit Immobilienfondsanteilen an der C. GbR zu verkaufen. Frau U. habe sie über die wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken der Beteiligung getäuscht.

Hilfsweise machen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss geltend und behaupten hierzu, die Klägerin habe auf Grund der ihr mitgeteilten Bonitätsdaten der Beklagten - und zwar eines Jahreseinkommens von 80.000,00 DM bei einem Steuersatz von 20 % - erkennen müssen, dass eine Falschberatung durch die Vermittlerin den alleinigen Grund für den Fondsbeitritt dargestellt habe. Daher seien sie jedenfalls von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen freizustellen. Schließlich behaupten die Beklagten, sie hätten den Beteiligungsvertrag mit Schreiben vom 19. April 2001 gekündigt und zugleich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens aus §§ 607 Abs. 1, 609 BGB in Höhe der Klageforderung bejaht.

Die Darlehensverträge vom 30. Dezember 1993 seien wirksam zustande gekommen.

Zwar sei die Vollmacht der für die Beklagten handelnden Treuhänderin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Die zu beurteilende Vollmacht ermächtige die Treuhänderin nämlich nicht nur zum Abschluss der Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen für die Gesellschaft und die Gesellschafter und zum Beitritt zur Gesellschaft, wie im Zeichnungsschein und in der notariell beglaubigten Vollmacht vermerkt, sondern gemäß Ziff. I der Vollmacht vom 29. Juni 1993 darüber hinaus zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder zweckmäßig seien. Die darin liegende Ermächtigung sei so weitreichend, dass sie zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten berechtige mit der Folge, dass die Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 1 RBerG eingreife. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG liege nicht vor, da die Treuhänderin mit dem streitgegenständlichen Fall nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft als Steuerberaterin befasst gewesen sei. Auch die Norm des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG sei nicht einschlägig, da der Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, Herr Rechtsanwalt Dr. J. , nicht im Rahmen seiner Berufstätigkeit, das heißt als Rechtsanwalt, tätig geworden sei.

Die Nichtigkeit der Vollmachten umfasse auch die Darlehensverträge; es sei nicht anzunehmen, dass die Darlehensverträge auch ohne den Abschluss des Treuhandvertrages nebst Vollmacht zustande gekommen wären.

Die Darlehensverträge seien jedoch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB wirksam abgeschlossen worden. Die Klägerin habe auf den Bestand der Vollmachten vertrauen dürfen, weil ihr eine notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss gemäß § 172 Abs. 1 BGB vorgelegt worden sei, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben habe, und sie die Unwirksamkeit der Vollmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht gekannt habe oder hätte kennen müssen. Die Zeugen C. und Sch. hätten nämlich übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass vor Abschluss der Verträge ein Durchschlag des Zeichnungsscheines mit Originalunterschriften der Beklagten sowie die notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt worden seien. Die Zeugin C. habe diese Urkunden ferner im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung überreicht.

Auf Grund des wirksamen Abschlusses des Darlehensvertrages schuldeten die Beklagten die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen in Höhe von 51.370,58 EUR.

Ein begründeter Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten nach den Normen des HausTWG sei nicht gegeben, da es für die Widerruflichkeit auf die Haustürsituation des Vertreters, mithin der Treuhänderin, ankomme und nicht auf diejenige der Vertretenen. Eine solche Situation der Treuhänderin sei jedoch unstreitig nicht gegeben gewesen.

Auch verhelfe der sogenannte Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG den Beklagten nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelte, dass der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines verbundenen Geschäftes bildeten, was für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und für die hierzu aufgenommenen Darlehen erst recht gelte. Im Übrigen seien die Einwendungen, selbst wenn ein verbundenes Geschäft unterstellt würde, nicht begründet. Denn ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft, welcher der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegengehalten werden könne, lasse sich nicht feststellen, da die behauptete Täuschung durch unrichtige Erklärungen der Vermittlerin Frau U. im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsbeitritt nicht den Gesellschaftern zugerechnet werden könne. Weiterhin habe die Klägerin in ihren Besonderen Bedingungen das Aufspaltungsrisiko unmissverständlich herausgestellt, da darauf hingewiesen worden sei, dass das Darlehen unabhängig vom finanzierten Geschäft zurückzuzahlen sei.

Den Beklagten stehe auch kein auf Freistellung von den streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Dabei könne dahinstehen, ob die Vermittlerin Frau U. während der Beratung der Beklagten falsche Angaben gemacht habe. Denn solche Behauptungen könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden, da die Anlageentscheidung ausschließlich in den Risikobereich der Kunden falle und Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungs- oder Warnpflicht der Klägerin begründet hätten, nicht vorlägen. Insbesondere sei die Vermittlerin nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen.

Die Klageforderung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Soweit die Beklagten dem entgegenhielten, dass nicht erkennbar sei, wann und wie die Klägerin welche Zahlungen der Beklagten bzw. Ausschüttungen des Fonds berücksichtigt habe, hätten sie hiermit keinen Erfolg, da sie nach allgemeinen Grundsätzen für eine Erfüllung durch teilweise Rückzahlungen darlegungs- und beweisbelastet seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag erster Instanz weiterverfolgen.

Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Zeichnungsschein selbst enthalte nach seinem Wortlaut noch keine Vollmacht. Von der eigentlichen Vollmacht sei aber keine notarielle Ausfertigung vorgelegt worden, so dass sich die Klägerin nicht auf eine Bevollmächtigung kraft Rechtsschein berufen könne. Darüber hinaus habe ihr der Verstoß gegen das RBerG und die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages einschließlich der Vollmacht auffallen müssen. Der Zeichnungsschein selbst sei wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig, weil er inhaltlich auf den Abschluss eines wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vertrages gerichtet sei. Weiterhin habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der Klageforderung verkannt. Die Haustürsituation, der sie - die Beklagten - sich ausgesetzt gesehen hätten, als die Zeugin U. sie in ihrer Wohnung eingeworben und zur Unterzeichnung des Zeichnungsschreibens überredet habe, sei auch der Klägerin zuzurechnen, weil die Zeugin U. Erfüllungsgehilfin der Klägerin zumindest hinsichtlich der Vermittlung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gewesen sei. Auf Grund der Absprachen zwischen dem Initiator W. , seiner Firma U. und der Klägerin über die Finanzierung sämtlicher angeworbener Fondsanteile sei sie Untervermittlerin der Klägerin gewesen. Der Zeuge Sch. habe in seiner Vernehmung ausgesagt, dass für abgelehnte Finanzierungsanträge neue Antragsteller hinzugekommen seien und damit bestätigt, dass vor Einwerbung der Beklagten zwischen der Klägerin und dem Initiator W. die Finanzierung sämtlicher Fondsanteilszeichner durch die Klägerin mit einem Rahmenvertrag vereinbart worden sei. Dies habe auch im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gestanden, da die Klägerin dem Initiator W. und seiner Firma U. den Erwerb des gesamten Objektes in S. finanziert habe. Die Darlehensrückführung aus den Mieterlösen sei jedoch nicht möglich gewesen, weil diese geringer als die monatlichen Zins- und Tilgungsbelastungen für die Darlehen gewesen seien. Da die Zeugin U. die Darlehen vermittelt habe, handele es sich auch um ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 9 VerbrKrG. Hilfsweise rechnen die Beklagten mit ihren bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf.

Das streitgegenständliche Darlehen stelle auch keinen Realkreditvertrag dar. Das Darlehen sei nicht wirksam mit einer Grundschuld besichert und insofern kein Realkredit. Sie - die Beklagten - hätten nicht als Eigentümer des Fondsgrundstücks zu Gunsten der Klägerin eine Grundschuld wirksam bestellen können. Auch die Firma Dr. J. habe für sie mangels Bevollmächtigung keine wirksamen Verpflichtungen begründet. Da zwischen der Klägerin und der U. eine Rahmenvereinbarung bestanden habe, aus der sich die Erfüllungsgehilfenstellung der Zeugin U. als Darlehensvermittlerin der Klägerin ergeben habe, hafte die Klägerin auch für die falsche Finanzierungsberatung, so dass ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus culpa in contrahendo zustehe. Schließlich wichen die gewährten Darlehenszinsen erheblich von den durchschnittlichen Zinssätzen für Realkredite der Bundesbank für Dezember 1993 ab, so dass die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen sei.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Halle vom 14.05.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit in Höhe von 11.082,11 EUR für erledigt erklärt werde.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass weder der Zeichnungsschein noch die vorgelegten Vollmachten wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Ohnehin führe eine solche Nichtigkeit des Treuhandvertrages nicht zugleich zur Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages. Auch handele es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen Standarddarlehensvertrag, der in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen werde, so dass er von der Rechtsordnung nicht derart missbilligt werde, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Der Mangel der Vollmacht schlage ohnehin nicht auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages durch, weil die §§ 170 ff. BGB zu ihren - der Klägerin - Gunsten anzuwenden seien. Bei den Unterschriften auf dem vorgelegten Zeichnungsschein handele es sich um die Originalunterschriften der Beklagten, die die Rechtswirkungen der §§ 172, 173 BGB zeitigen könnten. Bereits diese Vollmacht zu Gunsten der Dr. J. -Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH enthalte ausdrücklich die Befugnis, für die Beklagten Darlehen aufzunehmen und über die Darlehensvaluta zu verfügen. Daneben komme es auf die Frage, ob auch die als Anlage K 2 erstinstanzlich vorgelegte Vollmacht die Wirkungen der §§ 172, 173 BGB haben könne, letztlich nicht an.

Weiterhin bestritten werde, dass die U. mitgeteilt habe, dass die Finanzierung für die einzelnen Fondsanteilszeichner zuvor zwischen der Klägerin und der U. sowie dem Initiator W. abgesprochen gewesen sei und dass die Enderwerberfinanzierung der Ablösung der Zwischenfinanzierung der Gründungsgesellschaft gedient habe. Die Beklagten hätten die Treuhänderin bevollmächtigt, Darlehensverträge abzuschließen und über die Darlehensmittel zu verfügen, so dass die Darlehensvaluta auf Weisung der von der Beklagten bevollmächtigten Treuhänderin zu Gunsten der Fondsgesellschaft ausgezahlt worden seien, an der sich die Beklagten beteiligt hätten.

Die Klägerin hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass für die Anwendbarkeit des HausTWG allein die Situation des Vertreters, nicht jedoch die Situation des Vertretenen bei Vollmachtsunterzeichnung maßgeblich sei. Wenn nicht einmal die Beklagten behaupteten, dass sich der von ihnen bevollmächtigte Vertreter in einer solchen Situation befunden habe, scheide eine Widerruflichkeit der Darlehensverträge nach dem HausTWG von vornherein aus. Die Klägerin hält weiterhin daran fest, dass eine wirtschaftlichen Einheit nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG zwischen dem Fondsbeitritt der Beklagten und dem zwischen der Klägerin und den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zu verneinen sei. Ohnehin fehlten greifbare Einwendungen der Beklagten gegen den Fondsbeitritt, die sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten könnten. Im Übrigen fehle es im vorliegenden Fall bereits deshalb an einem verbundenen Geschäft, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Realkreditvertrag und das dadurch finanzierte Geschäft keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Wie sich aus den erstinstanzlich als Anlage K 3 vorgelegten Darlehensverträgen ergebe, seien ihr - der Klägerin - zur Sicherung der Ansprüche gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Gesamtbriefgrundschulden von insgesamt 5.840.000,00 DM am Pfandobjekt K. sowie Gesamtbriefgrundschulden in Höhe von insgesamt 8.943.000,00 DM am Pfandobjekt S. nach näherer Maßgabe der Darlehensverträge bestellt worden. Die Zinssätze seien auch marktüblich gewesen.

Zutreffend habe das Landgericht auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus culpa in contrahendo abgelehnt. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Beklagten, es habe eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Initiator der U. und ihr - der Klägerin - gegeben, unzutreffend sei, sei der gesamte Vortrag der Beklagten hierzu umso weniger verständlich, als die streitgegenständlichen Darlehensverträge gar nicht in dem von den Beklagten behaupteten Vermittlungsgespräch zustande gekommen, sondern erst später zwischen dem von den Beklagten bevollmächtigten Treuhänder und der Klägerin geschlossen worden seien, die Beklagte jedoch eine Falschberatung des Treuhänders als ihres Vertreters nicht behaupteten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehensbetrages von (ursprünglich) 51.370,85 EUR aus § 607 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht.

Die Dr. J. -Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH hat die Darlehensverträge mit der Klägerin auf der Grundlage einer wirksamen Vollmacht der Beklagten abgeschlossen.

1. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht ist auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung formwirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die schriftlich erteilte Vollmacht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht aufweisen (BGH WM 2003, 1710, BGH WM 2001, 1024, 1025; BGH NJW 2001, 3774 f.).

2. Die Wirksamkeit des Vertretergeschäftes der Treuhänderin wird auch nicht dadurch berührt, dass der der notariellen Vollmachtserteilung zugrundeliegende umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist. Denn die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht, von der die Treuhänderin bei Abschluss der Darlehensverträge nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme Gebrauch gemacht hat, ist der Klägerin gegenüber jedenfalls unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam zuzurechnen.

a) Allerdings ist der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB unwirksam.

aa) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darf gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Von der Erlaubnispflicht werden dabei Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (BGH WM 1987, 1263, 1264; BGH NJW 2001, 3774 f.). Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden (BGH NJW 2001, 3774, 3775). Nach neuerer, zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist in der Regel nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH NJW 2001, 3774, 3775; BGH ZIP 2002, 1191, 1193; BGH ZIP 2003, 984, 985). Dies gilt auch für einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds (BGH WM 2003, 247, 248), wie dies vorliegend der Fall ist. Die hier zu beurteilende Vollmacht der für die Beklagten handelnden Treuhänderin ermächtigte diese ohne Einschränkungen zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckmäßig sind. Eine dem Umfang dieser Vollmacht entsprechende Tätigkeit stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar und unterfällt deshalb der Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 1 RBerG.

bb) Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Tätigkeit der Treuhänderin, bei der es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt, beschränkte sich nicht auf die Erledigung von Rechtsangelegenheiten, die mit den Aufgaben eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, wie die genannte Vorschrift dies erfordert.

cc) Eine Ausnahme ist auch nicht nach Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG gegeben. Zwar war der Geschäftsführer der Treuhänderin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zugelassener Rechtsanwalt. Er ist aber nicht als anwaltlicher Berater der Beklagten tätig geworden. Darüber hinaus ist die Vollmacht auch nicht ihm persönlich, sondern der Treuhänderin erteilt worden. Die Wirksamkeit der Vollmacht kann daher nicht davon abhängen, ob der jeweilige Geschäftsführer der Treuhänderin zugelassener Rechtsanwalt ist oder nicht. Der entgegengesetzten Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart in dessen Beschluss vom 18. September 2002 zum Az.: 6 U 21/02 folgt der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht.

dd) Eine Erlaubnis i. S. d. § 1 Abs. 2 RBerG ist der Treuhänderin nicht erteilt worden.

ee) Der Treuhandvertrag ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB unwirksam.

b) Die Unwirksamkeit des Treuhandvertrages führt zur Unwirksamkeit der der Treuhänderin durch die Beklagten erteilten Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen. Denn nach der nunmehr übereinstimmenden Rechtsprechung des III. und des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes führt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbotsgesetz des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB mit Rücksicht auf den Schutzzweck des RBerG ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (BGH (III. Zivilsenat) ZIP 2001, 2091, 2093; BGH (XI. Zivilsenat) ZIP 2003, 165, 167; BGH (XI. Zivilsenat) ZIP 2003, 984, 985). Das RBerG dient dem Schutz des Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Mit dieser Zwecksetzung erscheint es jedoch nicht vereinbar, den unbefugten Rechtsberater bei Wirksamkeit der Abschlussvollmacht in den Stand zu versetzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit auszuüben. Der gesetzliche Schutzzweck ist vielmehr nur dann zu erreichen, wenn auch die eine Vertretung ermöglichende Vollmacht für unwirksam erachtet wird (BGH ZIP 2001, 2091, 2093, BGH WM 2003, 1710, 1711).

c) Die Unwirksamkeit des Treuhandvertrages und der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz hat aber nicht zur Folge, dass auch die unter Berufung auf die Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge vom 30. Dezember 1993 gemäß § 134 BGB unwirksam sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten (BGH WM 1998, 923, 924; BGH WM 2003, 1710, 1712). Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesorger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch diese sind regelmäßig nicht nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt dabei in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (BGH WM 2003, 1710, 1712). Eine solche andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Dritte, dessen Verträge mit dem Auftraggeber von dem unzulässigen Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeitet, dass seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (BGH WM 2003, 1710, 1712). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn anders als in den sogenannten Unfallhilfefällen stellt sich das Verhalten der Klägerin nicht als Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung dar. Während in diesen Fällen nämlich die Zusammenarbeit zwischen Mietwagenunternehmer, Bank und Rechtsanwalt insgesamt auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung gerichtet und damit der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dient, ist der Gesamtzweck hier in erster Linie auf den Erwerb eines Fondsanteils zum Zwecke der Vermögensbildung angelegt. Selbst wenn es im Rahmen dieses Erwerbes auch darum gegangen sein sollte, dem Käufer eigene Vertragsverhandlungen und -abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck der Vermögensbildung (BGH WM 2003, 1710, 1713). Der Abschluss des Darlehensvertrages kann daher nicht als Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsberatung angesehen werden.

d) Die Klägerin durfte nach Rechtscheinsgrundsätzen gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB von dem Bestehen einer wirksamen Vollmacht ausgehen.

aa) Soweit die Beklagten Bedenken gegen die Anwendung der Regeln über die Rechtscheinsvollmacht nach §§ 171 ff. BGB auf diejenigen Fälle, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt, erheben, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die §§ 171, 173 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG für grundsätzlich anwendbar erachtet (BGH ZIP 2003, 988, 990; BGH WM 2003, 1710, 1711). Hierbei stützt sich der BGH auf die seit langem gefestigte Rechtsprechung, dass die Rechtscheinsvollmachtsgrundsätze der §§ 172, 173 BGB über ihren Wortlaut hinaus auch dann gelten, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist. Soweit gesetzliche Wertungen nicht entgegenstehen, beanspruchen die Grundsätze ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung als nichtig erweist, stets Geltung (BGHZ 144, 223, 230; BGH ZIP 1996, 2169, 2171; BGH NJW 2001, 3774, 3775; BGH ZIP 2003, 988, 990; BGH WM 2003, 1710, 1711). Dies beruht auf der Erwägung, dass nur auf diese Weise dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtscheinshaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden kann.

bb) Die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach diesen Vorschriften muss derjenige den Rechtschein einer Vollmacht gegen sich gelten lassen, der einem anderen eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat, wenn der Vertreter dem Dritten die Vollmachtsurkunde vorlegt. Erforderlich ist dabei die Vorlegung der Urkunde im Original oder in Ausfertigung. Beglaubigte Abschriften oder Kopien genügen nicht (BGH NJW 2002, 2325, BGH NJW 1997, 312, 314).

(1) Auf Grund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Klägerin bei Abschluss der in Rede stehenden Darlehensverträge zum einen ein Durchschlag des Zeichnungsscheines, der mit den Originalunterschriften der Beklagten versehen war, zum anderen eine notariell beglaubigte Abschrift der als Anlage K 2 im Rechtsstreit vorgelegten Urkunde vorlag. Dies haben die Zeugen C. und Sch. vor dem Landgericht in ihrer Vernehmung am 18. März 2003 bekundet. Die Zeugin C. hat dabei einen Durchschlag des Zeichnungsscheines vorgelegt, welcher die Originalunterschriften der Beklagten trug. Durch das Landgericht wurde festgestellt, dass sich auf dieser Urkunde die mit Kugelschreiber geschriebenen Unterschriften der Beklagten befinden und die Urkunde dasselbe Erscheinungsbild wie die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Urkunde aufweist. Weiterhin wurde die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Vollmacht vorgelegt. Das Landgericht stellte hierzu fest, dass es sich um eine von dem Notar St. am 30. Juni 1993 beglaubigte Abschrift der als Anlage K 2 vorgelegten Vollmacht handelte.

(2) Bereits die Vorlegung des Durchschlages des Zeichnungsscheines mit Originalunterschriften der Beklagten erfüllt die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.

Der Zeichnungsschein kann seinem Inhalt nach nur als Vollmacht zum Abschluss der Darlehensverträge verstanden werden. Ausdrücklich heißt es dort:

"Ich/Wir beauftrage(n) hiermit den Treuhänder, die Firma Dr. J. -Treuhand, Steuerberatungsgesellschaft mbH, F. straße 22, M. , für mich/uns den Beitritt zur vorbezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu erklären und biete(n) ihm den Abschluß des mir/uns im einzelnen bekannten, im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages an. An dieses Angebot halte(n) ich mich/wir uns für die Dauer von 6 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Zeichnungsscheins. Zur Wirksamkeit der Annahme kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung bei mir/uns nicht an. Ich will mich/Wir wollen uns gemeinsam mit anderen Gesellschaftern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts an dem im Prospekt näher beschriebenen Fondsobjekt beteiligen.

...

Der/die unterzeichnende(n) Gesellschafter erteilt/erteilen dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen."

Der Umstand, dass nach dem Wortlaut der Erklärung des Zeichnungsscheins der Eindruck erweckt wurde, als werde die Vollmacht durch Personen erteilt, die bereits Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier also der Streithelferin, waren, steht einer Zurechnung der Erklärung nicht entgegen. Denn dieser Umstand war nach dem Wortlaut der Vollmacht weder geeignet, Zweifel an der Person des Vollmachtgebers aufkommen zu lassen, noch legte er die Annahme nahe, als sei die Vollmacht nur aufschiebend bedingt durch den Beitritt des Vollmachtgebers zur Fondsgesellschaft erteilt.

Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass sich die der Klägerin vorgelegten Originalunterschriften der Beklagten nur auf einem Durchschlag des Zeichnungsscheines befanden. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich um eine von den Beklagten unterzeichnete Urschrift handelte. Der Bundesgerichtshof hat die von ihm vertretene Ansicht, dass für eine Rechtsscheinsvollmacht i. S. v. § 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB beglaubigte Abschriften nicht ausreichen (BGH ZIP 1996, 2169, 2171; BGH ZIP 2002, 1191, 1193; BGH ZIP 2003, 984, 985; BGH ZIP 2003, 988, 990; BGH WM 2003, 1710, 1712), damit begründet, dass solche Abschriften, die in unbeschränkter Zahl gefertigt werden können, nicht der Rückgabepflicht gemäß § 175 BGB unterliegen und daher nichts über den Fortbestand der Vollmacht besagen (BGH 102, 60, 63). Dieser Gesichtspunkt trifft aber auf einen mit Originalunterschriften versehenen Durchschlag, wie vorliegend, nicht zu. Da bereits der Zeichnungsschein die Vollmacht zur Aufnahme eines Darlehens enthielt, kommt es für die Frage, ob ein den Beklagten zurechenbarer Rechtsschein gesetzt worden ist, nicht darauf an, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der Klägerin keine notarielle Ausfertigung der dem Treuhänder erteilten Vollmacht vorlag.

Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten hat die Beweisaufnahme auch eindeutig ergeben, dass der Zeichnungsschein vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages bei der Klägerin vorgelegen hat. Denn die Zeugin C. hat hierzu unmissverständlich ausgeführt, dass vor Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages der Klägerin neben den Bonitätsunterlagen auch ein Durchschlag des Zeichnungsscheines übersandt worden sei, welcher allerdings die Originalunterschriften der Beklagten trug.

(3) Diese Vollmacht zum Abschluss der Kreditverträge umfasste im konkreten Fall auch die Bestellung der Sicherheiten, auch wenn diese in der Vollmacht selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich - wie vorliegend - nicht um die Grundpfandrechtsbelastung eines eigenen Grundstücks der Beklagten als Darlehensnehmer, sondern um die Inanspruchnahme von Immobilien der Gesellschaft handelte. Denn aus Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin konnte die Sparkasse nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die oben zitierte Vollmachtserklärung nur so verstehen, dass diese die Bestellung von Sicherheiten der Gesellschaft umfassen sollte, da anderenfalls eine Kreditierung überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der mit der Bestellung der Grundpfandrechte einhergehende niedrigere Zinssatz auch den Beklagten zugute kam und dass den Beklagten die Besicherung des Fondsobjektes nicht nur aus der notariell beglaubigten Vollmacht bekannt war, sondern ebenso ihrem eigenen Interesse an günstigen Darlehenskonditionen entsprach.

(4) Eine Zurechnung des Vertreterhandelns gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste. Eine solche Kenntnis oder ein solches Kennenmüssen wäre allerdings nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin aus den ihr vorgelegten Urkunden oder aus der Kenntnis weiterer Umstände den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Von einem solchen zwingenden Schluss ist aber nicht auszugehen. Aus der Reichweite der der Treuhänderin erteilten Vollmacht musste sich der Klägerin ein solcher Schluss auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des Art. 1 § 1 RBerG nicht aufdrängen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände, sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst an. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2003 (BGH WM 2003, 1710, 1712) zur Frage der Gutgläubigkeit des Erklärungsempfängers besonders hervorgehoben. Die Klägerin hatte aber bei Abschluss der Darlehensverträge vom 30. Dezember 1993 nach der damals gegebenen Rechtslage keinen Anlass, die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmachtserklärung wegen eines Verstoßes gegen das RBerG in Betracht zu ziehen. Denn aus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich für sie nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoß des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG gesprochen hätte (vgl. BGH ZIP 2001, 1990, 1992; BGH WM 2003, 1710, 1712). Die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem RBerG könnte der Klägerin daher selbst bei voller Kenntnis der sie begründenden Umstände nicht zum Verschulden gereichen (vgl. BGH WM 2000, 2443 ff.). Aus der Urkunde selbst lässt sich außerdem nichts dazu entnehmen, dass die Treuhänderin seinerzeit über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte. Insgesamt gereicht der Klägerin daher die fehlende Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht nicht zum Vorwurf.

(5) Eine Einschränkung der Wirksamkeit der Vollmacht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins nur ein Betrag von bis zu 80.000,00 DM finanziert werden sollte. Denn nach dem Zeichnungsschein sollte sich das aufzunehmende Nettofremdkapital um das bei Abschluss des Finanzierungsvertrages zu vereinbarende Damnum erhöhen. In den vereinbarten Darlehenssummen von 68.889,00 DM und 20.000,00 DM war aber jeweils ein Disagio von 10 % enthalten. Die Begriffe Disagio und Damnum bezeichnen denselben Sachverhalt (vgl. Bruchner in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 78 Rdnr. 36). Der finanzierte Kapitalanteil ist also auch der Höhe nach jedenfalls im Umfange von 88.000,00 DM von der im Zeichnungsschein erteilten Vollmacht gedeckt. Auch soweit dieser Betrag durch die Kreditaufnahme um insgesamt 889,00 DM überschritten worden ist, ist jedoch eine im Außenverhältnis wirksame Vollmacht zu bejahen. Denn die Vollmacht wurde nicht nur zum Zwecke der Aufnahme der erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen erteilt, sondern auch zum Zwecke der Eigenkapitalvorfinanzierung. Sie durfte daher jedenfalls aus Sicht der Klägerin so verstanden werden, dass sie auch den 20-prozentigen Eigenkapitalanteil aus der im Zeichnungsschein angegebenen Zeichnungssumme von insgesamt 100.000,00 DM umfasste.

e) Die Darlehensverträge sind von den Beklagten auch nicht wirksam widerrufen worden.

Der mit Datum vom 04. Juli 1999 erklärte Widerruf der Darlehensverträge berührte deren Wirksamkeit nicht. Denn ein Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, die die Treuhänderin als Vertreterin der Beklagten abgegeben hat, scheidet mangels einer sogenannten Haustürsituation i. S. d. § 1 Abs. 1 HausTWG aus.

Nach § 1 Abs. 1 HausTWG wird eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Die Beklagten wurden zwar von der Vermittlerin Frau U. in ihrer Wohnung aufgesucht, und sie unterzeichneten dort auch den Zeichnungsschein. Bei der Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt es aber für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem HausTWG nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des Vertrages an (st. Rspr. BGH ZIP 2003, 984, 986 m. zahlreichen w. N.). Denn aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB folgt, dass für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HausTWG grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgeblich ist. Diese Auffassung trägt dem Umstand, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung. Denn der Geschäftspartner verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Vertreter und kennt deshalb häufig auch nur dessen Verhandlungssituation (vgl. BGH ZIP 2000, 1155, 1156).

Auf die Verhandlungssituation der Vertretenen bei Erteilung des Geschäftsbesorgungsauftrages sowie der Vollmacht kann nur ausnahmsweise dann abzustellen sein, wenn der Vertretene dem Vertreter für den Abschluss des Rechtsgeschäfts bestimmte Weisungen erteilt und deshalb sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Willenserklärung des Vertreters letztlich entscheidend bestimmt hat (BGH WM 2000, 1247, 1249). Diese Voraussetzung ist hier indessen nicht erfüllt. Denn die Beklagten haben der Treuhänderin ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde für den Abschluss des Darlehensvertrages keine bestimmten Vorgaben erteilt. Die Treuhänderin war vielmehr sowohl in der Auswahl des Darlehensgebers als auch in der inhaltlichen Gestaltung gänzlich frei.

3. Die Darlehensvaluta sind den Beklagten auch zugeflossen. Denn sie sind durch die Klägerin an die Fondsgesellschaft im Einverständnis mit den Beklagten ausgezahlt worden. Der Zeichnungsschein enthält eine entsprechende Verfügungsbevollmächtigung. Diese ist gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB wirksam. Es gelten hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Wirksamkeit der Vollmacht zur Darlehensaufnahme entsprechend.

Die Klägerin hat mit der Anlage K 15 a einen Zahlungsauftrag und mit der Anlage K 15 b die Aufstellung der Einzelbeträge nebst Überweisungsbelegen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Darlehensvaluta in Höhe von 62.000,00 DM (Konto-Nr. 500-419.718) auf Weisung des Treuhänders an die Fondsgesellschaft "C. GbR" auf deren Konto Nr. 11.478 bei der Klägerin ausgezahlt worden sind. Die Auszahlung des den Beklagten durch die Klägerin gewährten Darlehens erfolgte dabei nachweislich im Rahmen einer Sammelüberweisung über 961.000,00 DM, in der auch die Darlehensvaluta der Beklagten von 62.000,00 DM enthalten waren.

Auch die Nettodarlehensvaluta in Höhe von 18.000,00 DM (Konto-Nr. 500-419.726) wurde auf Weisung des Treuhänders an die Fondsgesellschaft "C. GbR" auf deren Konto Nr. 11.551 bei der Klägerin ausgezahlt. Letzteres ergibt sich aus der Aufstellung der Einzelbeträge nebst Überweisungsbeleg, die als Anlage K 15 c vorgelegt worden ist. Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten der Valutierung durch die Beklagten nicht erheblich. Denn der Darlehensnehmer hat die Valuta auch dann empfangen, wenn sie auf seine Veranlassung und in seinem Interesse an einen Dritten ausgezahlt worden ist (BGH WM 1997, 1658, 1659).

4. Die Darlehen sind auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin sie mit Schreiben vom 25. September 2002 nach vorangegangener Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom 19. April 2000 wegen des unstreitig vorliegenden Zahlungsverzuges gekündigt hat.

5. Die Höhe der Forderung ist durch die Klägerin schlüssig dargelegt. Die Beträge von 79.104,63 DM für die Konto-Nr. 500-419.718 und 21.367,50 DM für die Konto-Nr. 500-419.726 zum Zeitpunkt der Kündigung am 25. September 2000 sind durch die als Anlage K 13 (Bl. 109 Bd. I d. A.) vorgelegte Forderungsberechnung dargelegt, die diese Beträge ausweisen. Die Klägerin hat weiterhin mit den als Anlage K 4 a zur Akte gereichten Übersichten jeweils Darlehensjahreskontoauszüge für die Zeit vom 01. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999 vorgelegt. Ungeachtet dessen, dass die Beklagten gemäß Ziff. 7 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit Einwendungen gegen die Jahresabschlüsse mangels Widerspruches ausgeschlossen sind, so dass sich bereits für den 31. Dezember 1999 für das Konto Nr. 0500419718 rückständige Zinsen und Gebühren von 6.406,65 DM (Bl. 61 Bd. I d. A.) und für das Konto Nr. 0500419726 rückständige Zinsen und Gebühren von 1.090,46 DM ergeben (Bl. 79 Bd. I d. A.), hätte es auch den Beklagten oblegen, hiergegen substantiierte Einwendungen dergestalt zu erheben, welche Berechnungen unzutreffend sein sollen.

6. Dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin stehen Rechte der Beklagten weder auf Grund eines Einwendungsdurchgriffes nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt noch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten entgegen.

a) Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Ein solcher Einwendungsdurchgriff kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf das Darlehensverhältnis der Parteien keine Anwendung findet (vgl. BGH WM 2000, 1245, 1247). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließt die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird, aus.

aa) Der Umstand, dass es sich bei dem finanzierten Geschäft im vorliegenden Fall um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nicht um den Erwerb eines Grundstücks unmittelbar durch den Kreditnehmer selbst handelt, rechtfertigt keine Ausnahme. Denn für die Anwendung von § 3 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG kommt es allein darauf an, ob einem Verbraucher ein Kredit gewährt wird, der durch ein Grundpfandrecht besichert ist. Dagegen ist der Verwendungszweck des Kredites unerheblich. Der Kredit kann für jeden anderen (privaten) Zweck aufgenommen werden, solange er nur grundpfandrechtlich belegt wird (Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, 2001, VerbrKrG § 3 Rdnr. 32). Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 2003 (BGH ZIP 2003, 1592) ergibt sich keine Abweichung von diesen Grundsätzen.

bb) Der Umstand, dass das finanzierte Geschäft im vorliegenden Fall der Vermögensbildung zu dienen bestimmt war, ist aus dem vorgenannten Grunde für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ebenfalls unerheblich. Davon geht unausgesprochen auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03. Juni 2003 (BGH WM 2003, 1710 ff.) aus. Dieser Entscheidung lagen Realkreditverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl in dieser Entscheidung die Anwendung von § 9 VerbrKrG nicht geprüft.

cc) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt Kreditverträge voraus, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird, ohne diese Sicherung also nicht gewährt würde (Kessal-Wulf, a. a. O. Rdnr. 32). Die von den Beklagten mit Verträgen vom 30. Dezember 1993 aufgenommenen Kredite waren von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig, denn ausweislich des Darlehensvertrages sollten die Kredite durch Gesamtbriefgrundschulden an verschiedenen Pfandobjekten abgesichert werden. Unerheblich ist hingegen, dass diese Sicherheiten zum Zeitpunkte der Kreditaufnahme bereits bestellt waren und die belasteten Grundstücke nicht im Eigentum der Beklagten standen. Denn die dingliche Sicherheit braucht nicht von dem Kreditnehmer selbst gestellt zu werden, sondern es kann auch ein am Kreditverhältnis nicht beteiligter Dritter Sicherungsgeber sein (vgl. Kessal-Wulf, a. a. O., Rdnr. 33).

dd) Unerheblich ist auch, dass jedenfalls für das Darlehen Nr. 500-419.718 als weitere Sicherheit die Abtretung von Lebensversicherungen vereinbart worden ist. Denn an der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich nichts, wenn die Parteien die Stellung noch weiterer Sicherheiten vereinbaren (BGH ZIP 2003, 894, 895).

ee) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt weiterhin voraus, dass der durch Grundpfandrechte gesicherte Kredit zu Bedingungen vergeben wird, die für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblich sind, wobei auf den Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses abzustellen ist. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

(1) Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (BGH ZIP 2003, 894, 896, BGH ZIP 2000, 1051, 1053). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (BGH ZIP 2003, 894, 896).

(2) Den Beklagten ist zuzugeben, dass die von der Klägerin gewährten Effektivzinssätze von 9,12 % bzw. 9,22 % über der Streubreitengrenze von 7,03 % bis 7,89 % der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank liegen. Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen außerhalb, insbesondere auch oberhalb, der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen. Denn die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, erfassen nicht sämtliche Grundpfandrechtskredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von 2, 5 und 10 Jahren bei einer Tilgung von 1 % p. a. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur eine begrenzte Aussagekraft zu (BGH ZIP 2003, 894, 896). Dies ist vorliegend der Fall.

(3) So kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers aus einem Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze ergeben. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin hat sie die dem Kreditvertrag zugrunde liegenden Zinskonditionen auf Grund einer Mischkalkulation ermittelt, die einen Aufschlag für teilweise nicht werthaltig gesicherte Kredite enthielt, weil die Gesamtbelastung des Fondsobjekts mit den Grundschulden über insgesamt 14.783.000,00 DM ca. 161 % des von der Klägerin ermittelten Beleihungswertes betrug. Der innerhalb der Grenze von 60 % des Beleihungswerts (BLW) gemäß §§ 11, 12 Hypothekenbankgesetz liegende Kreditanteil wurde durch die Klägerin mit 7,2 % effektiv und der verbleibende Restbetrag mit einem Aufschlag von 3,1 % für nicht werthaltig gesicherte Kredite kalkuliert, so dass diese Mischkalkulation zu den im Darlehensvertrag festgehaltenen Effektivzinssätzen von 9,12 % bzw. 9,22 % führt. Die Gesamtbelastung des Fondsobjekts mit 161 % des von der Klägerin ermittelten Beleihungswertes stellt für die Kreditgeberin ein deutlich erhöhtes Risiko dar.

Weiterhin ist zu berücksichtigen (vgl. BGH ZIP 2003, 894, 896), dass - anders als bei den in der Zinsstatistik der Bundesbank berücksichtigten Grundpfandkrediten - keine regelmäßige Tilgung vereinbart war, sondern die Rückzahlung des Darlehens erst bei Vertragsende aus einer zeitgleich mit dem Kredit abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgen sollte, was ebenfalls zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist (vgl. BGH ZIP 2003, 894, 896).

(4) Die Klägerin hat damit dargelegt, dass der Zinsaufschlag einen angemessenen Ausgleich für ein gegenüber den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank erhöhtes Risiko darstellt und die Darlehensbedingungen trotz des Zuschlages als üblich zu bezeichnen sind. Dies kann ohne weitere Sachaufklärung aus den vorstehenden Angaben gefolgert werden.

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Sachaufklärung in einem ähnlich gelagerten Fall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für notwendig erachtet, da die in dem dort zu entscheidenden Fall vereinbarten effektiven Jahreszinssätze bereits über den Zinssätzen für nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite lagen, so dass sich offenkundig aus dem Erfahrungssatz, dass Grundpfandkredite in der Regel niedriger verzinslich sind als Personalkredite, die Frage ergab, ob der sogar den Kontokorrentkreditzinssatz übersteigende Zinssatz des Realkredites noch marktüblich sei. Vorliegend lagen aber die berechneten Zinssätze erheblich unter den im Dezember 1993 für nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM berechneten Zinssätzen. Denn ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank betrug der durchschnittliche Zinssatz für Kontokorrentkredite im Dezember 1993 11,97 %, bei einer Streubreite von 10 % bis 13,5 %.

Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nur die pauschale Behauptung aufgestellt, sie habe aufgrund bestimmter Besonderheiten der Kreditgewährung einen Zinssatz oberhalb des statistischen Durchschnittszinssatzes für Realkredite verlangen müssen. Vielmehr hat sie in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2004 (S. 5 f.) im Einzelnen die Mischkalkulation offengelegt, die Grundlage für die Bildung eines einheitlichen Effektivzinssatzes von 9,12 % bzw. 9,22 % gewesen ist. Dabei haben sich die Zinssätze für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (7,2 %) und für ungesicherte Kredite (10,3 %), die Eingang in die Mischkalkulation der Klägerin gefunden haben, im Bereich der jeweils maßgebenden statistischen Durchschnittswerte bewegt. Demgegenüber haben die Beklagten keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, die auch nur Zweifel an der substantiierten Darlegung der Klägerin begründen könnten. Solche Zweifel wären aber Voraussetzung für eine sachverständige Begutachtung der Marktüblichkeit der vereinbarten Darlehenskonditionen.

b) Ein zur Aufrechnung gegen die Klageforderung geeigneter Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) steht den Beklagten nicht zu.

aa) Eine Kredit gebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (st. Rechtspr., etwa BGH NJW 2004, 59, 62 m. w. N.). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH WM 2003, 1710, 1713).

bb) Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Beklagten behaupten hierzu, dass die Vermittlerin Frau U. nach den Gesamtumständen als Erfüllungsgehilfin der Klägerin bei der Vermittlung der Darlehensverträge i. S. v. § 278 BGB anzusehen sei und sie - die Beklagten - durch Frau U. über die Bedingungen der Darlehensverträge, d. h. nicht nur über die Bedingungen der Fondsbeteiligung, getäuscht worden seien. Sie behaupten weiterhin, dass die Klägerin mit den Gründungsgesellschaftern der GbR vereinbart habe, Mittel- und Geringverdiener von einem Strukturvertrieb suchen zu lassen, um ihnen auf dem grauen Kapitalmarkt sodann Anteile an der GbR zu verkaufen. Hintergrund dieser Verfahrensweise sei gewesen, dass die Klägerin der U. mbH & Co. Finanzierungsvermittlungs KG Darlehen von 16.641.000,00 DM gewährt habe, welche bereits 1993 notleidend geworden seien. Hierbei handelt es sich jedoch um schlichte Behauptungen, ohne dass die Beklagten hierzu objektiv nachprüfbare Tatsachen vorgetragen hätten. Gestützt werden die Behauptungen darauf, dass der Zeuge Sch. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt hat, dass nicht allen Anträgen auf Finanzierung des Fondsbeitritts stattgegeben worden sei und für abgelehnte Anträge neue Antragsteller hinzugekommen seien. Daraus ziehen die Beklagten den Schluss, dass der Zeuge bestätigt habe, dass vor Einwerbung der Beklagten zwischen der Klägerin und dem Initiator W. die Finanzierung sämtlicher Fondsanteilszeichner durch die Klägerin in einem Rahmenvertrag vereinbart gewesen sei. Auch hierbei geht der Vortrag der Beklagten aber über Mutmaßungen nicht hinaus.

7. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von 11.082,11 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

a) Der Erledigungserklärung liegt zugrunde, dass die Klägerin mittlerweile die bei der D. bestehende Lebensversicherung der Beklagten zu 1) gekündigt und ausgezahlt erhalten hat. Infolge der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages, dessen Rechte und Ansprüche von der Beklagten zu 1) zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehen Nr. 500-419.718 abgetreten worden waren, hat die Klägerin am 05. Februar 2003 einen Betrag in Höhe von 11.082,11 Euro erhalten und auf dieses Darlehen angerechnet.

b) Der Antrag der Klägerin auf Zahlung "mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit in Höhe von 11.082,11 Euro für erledigt erklärt werde" ist gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in dieser Höhe erledigt ist.

aa) Hierbei handelt es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung.

bb) Der Antrag ist auch begründet, da die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGHZ 106, 359, 366 f.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Durch die Auszahlung der zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Lebensversicherung an die Klägerin ist deren Forderung in Höhe der Auszahlung durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Erledigung trat mit Zahlung am 05. Februar 2003 auch nach Klageerhebung ein. Ferner war der ursprüngliche Klageantrag im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung zulässig und begründet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt.

III.

Da die Berufung erfolglos bleibt, fallen die Kosten, auch diejenigen der Streithelferin, gemäß § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldner zur Last.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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