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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 2 U 46/05 (Lw)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 281 | |
BGB § 295 | |
BGB § 536 Abs. 3 | |
BGB § 536 a Abs. 1 | |
BGB § 536 b S. 1 | |
BGB § 536 b S. 2 | |
BGB § 586 Abs. 2 | |
BGB § 594 a | |
BGB § 596 | |
BGB § 596 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 U 46/05 (Lw) OLG Naumburg
verkündet am: 30. August 2005
In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel sowie die Landwirtin Gühne und den Landwirt Gerber als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 04.04.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernige- rode geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die folgenden Flächen herauszugeben:
Gemarkung C. Flur 4, Flurstücke 14/01, 23/10, 105/21/21, 106/21/21; Flur 5, Flurstücke 39, 46/1, 217/38, 219/38, 220/38, 65/1, 68/1; Flur 11, Flurstücke 14/8, 4/3, 36/1, 41/2/11, 41/3, 81/41, 118/37, 120/39, 121/39, 125/39, 25, 28/1, 30, 32/1, 58/26, 65/31, 67/32, 68/32, 69/32, 96/31, 98/31, 99/31, 149/31, 184/24, 186/24, 187/24; Flur 12, Flurstücke 40/12, 40/13 (171), 50/2, 144, 1/10, 1/13, 18/1, 25/1, 25/5, 29/1, 34/1, 36/2, 86/22, 88/21, 92/20, 100/30, 105/21; Flur 10, Flurstücke 13/4, 13/5, 15/1, 17/20; Gemarkung E. Flur 8, Flurstücke 39/3,
Zug um Zug gegen die Herausgabe der folgenden Flächen:
Gemarkung C. Flur 1, Flurstück 242/76; Flur 2, Flurstücke 2/1, 2/2, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/14, 2/16, 2/18, 2/22, 3/2, 3/9, 7/3, 17/1, 18/1, 23, 27, 38; Flur 3, Flurstück 6; Flur 4, Flurstück 108/26; Flur 5, Flurstücke 241/22, 244/25; Flur 8, Flurstück 160; Flur 10, Flurstück 10; Flur 9, Flurstücke 4, 6, 8; Flur 14, Flurstücke 3/12, 3/15, 3/20, 3/28,
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme folgender Flächen in Verzug befindet: Gemarkung C. Flur 1, Flurstück 242/76, Flur 2, Flurstücke 2/1, 2/2, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/14, 2/16, 2/18, 2/22, 3/2, 3/9, 7/3, 17/1, 18/1, 23, 27, 38, Flur 3, Flurstück 6, Flur 4, Flurstück 108/26, Flur 5, Flurstücke 241/22, 244/25, Flur 8, Flurstück 160, Flur 10, Flurstück 10, Flur 9, Flurstücke 4, 6, 8, Flur 14, Flurstücke 3/12, 3/15, 3/20, 3/28.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 13.166,79 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000, - EUR abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision an den Bundesgerichtshof wird zugelassen, soweit der Klageantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der den vorstehend genannten Flächen zugehörigen Flächenprämie abgewiesen worden ist.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000, - EUR.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen den Beklagen nach Kündigung eines Flächentauschvertrages auf He-rausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen einschließlich der dazugehörigen Zuckerrübenlieferrechte und Flächenprämien sowie auf Schadensersatz wegen Nichtüberlassung einer Teilfläche im Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Anspruch.
Unter dem Datum des 30.09.1999 schlossen die Kläger, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der U. & R. D. GbR (im Folgenden: D. GbR), und der Beklagte einen auf ein Jahr befristeten Flächentauschvertrag. Gegenstand des Tauschvertrages waren unter anderem die im Urteilstenor aufgeführten Flurstücke. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte des Vorprozesses gereichte Ablichtung der Nutzungsvereinbarung Nr. NV000102 vom 30.09.1999 Bezug genommen (Az.: 10 Lw 44/03 AG Wernigerode, Bl. 20 - 23).
Nach der getroffenen Vereinbarung hätte der Beklagte auch eine 34,8261 ha große Teilfläche des Flurstücks 67 der Flur 2 der Gemarkung C. in den Fächentausch einbringen müssen. Die Teilfläche befand sich zu dieser Zeit jedoch noch in Nutzung durch einen Dritten, den Landwirt H. M. . In einem Schreiben vom 28.09.1999, d. h. zwei Tage vor Unterzeichnung des Flächentauschvertrages vom 30.09.1999, hatte der Beklagte den Klägern dazu mitgeteilt (Bl. 8 d. BA.):
"der Festlegung im Pflugtauschvertrag vom 17.09.1999 entsprechend, die Flächendifferenz ausgleichend, übergebe ich Ihnen für das Wirtschaftsjahr 1999/20000 noch zur Herbstbestellung ab 01.10.1999 eine Teilfläche von 34,8261 ha des Flurstückes 67 in der Flur 2 der Gemarkung C. , auf dem Schlag H. zur Bewirtschaftung....
Herr H. M. , der bisherige Nutzer, ist von meinem Rechtsanwalt mit Brief vom 20.08.1999 davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden."
In der Folgezeit gab der Landwirt M. die Teilfläche des Flurstücks, die der Beklagte in den Flächentausch einzubringen hatte, jedoch nicht an den Kläger heraus. Eine Klage der Kläger gegen den Landwirt M. vor dem Amtsgericht Wernigerode auf Herausgabe dieser Teilflache (Az.: 10 Lw 3/00) blieb erfolglos.
Auch über das Wirtschaftsjahr 1999/2000 hinaus wurde der Flächentausch von den Parteien so, wie er in der Vereinbarung vom 30.09.1999 vorgesehen war, praktiziert. Mit Anwaltsschreiben vom 01.11.2002 kündigte die D. GbR den Pflugtauschvertrag zum 30.09.2003. Der Beklagte widersprach der Kündigung in dem Schreiben vom 09.12.2002.
Daraufhin erhoben der jetzige Kläger U. D. und Herr W. D. , "handelnd als U.u.R D. GbR", gegen den Beklagten zunächst Klage auf Herausgabe lediglich einiger der von der GbR in den Flächentausch eingebrachten Flurstücke, in einer Gesamtgröße von 35,795 ha; W. D. konnte sich dabei auf eine sog. "Forderungsabtretung" seiner Ehefrau, der Gesellschafterin R. D. vom 10.06.2003 stützen. Der Herausgabeprozess ist vom Senat durch Urteil vom 14.10.2004 letztinstanzlich zugunsten der damaligen Kläger entschieden worden, allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe der von dem Beklagte seinerseits in den Flächentausch eingebrachten Flurstücke (Az.: 10 Lw 44/03 AG Wernigerode = 2 U 68/04 (Lw) OLG Naumburg). Über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der GbR wegen der Vorenthaltung der Teilfläche des Flurstücks 67 der Flur 2 brauchte der Senat hingegen in seinem Urteil vom 14.10.2004 nicht zu befinden, da der Anspruch in dem Vorprozess lediglich hilfsweise geltend gemacht worden war.
Mit ihrer jetzigen Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Herausgabe der restlichen, von ihnen in den Flächentausch eingebrachten Flurstücke in einer Gesamtgröße von noch 108,6622 ha, Zug um Zug gegen die Zuverfügungstellung der ihrerseits aufgrund des bisherigen Tauschvertrages genutzten Flächen. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Senats in dem in dem Vorprozess ergangenen Urteil vom 14.10.2004. Außerdem nehmen die Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Vorenthaltung der Tauschfläche: Flurstück 67 der Flur 2 der Gemarkung C. zur Größe von 34,8261 ha während des Wirtschaftsjahres 2002/2003 in Anspruch; der insofern entgangene Gewinn beliefe sich unstreitig auf 13.166,79 EUR.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen
1. an die Kläger folgende Flächen inklusive zugehöriger Rübenquote und Flächenprämie herauszugeben:
Gemarkung C. Flur 4, Flurstücke 14/01, 23/10, 105/21/21, 106/21/21, Flur 5, Flurstücke 39, 46/1, 217/38, 219/38, 220/38, 65/1, 68/1, Flur 11, Flurstücke 14/8, 4/3, 36/1, 41/2/11, 41/3, 81/41, 118/37, 120/39, 121/39, 125/39, 25, 28/1, 30, 32/1, 58/26, 65/31, 67/32, 68/32, 69/32, 96/31, 98/31, 99/31, 149/31, 184/24, 186/24, 187/24, Flur 12, Flurstücke 40/12, 40/13 (171), 50/2, 144, 1/10, 1/13, 18/1, 25/1, 25/5, 29/1, 34/1, 36/2, 86/22, 88/21, 92/20, 100/30, 105/21, Flur 10, Flurstücke 13/4, 13/5, 15/1, 17/20, Gemarkung E. Flur 8, Flurstücke 39/3,
Zug um Zug gegen Herausgabe der von den Klägern zur Zeit bewirtschafteten Tauschfläche von 110,1030 ha mit den Flurstücken:
Gemarkung C. Flur 1, Flurstück 242/76, Flur 2, Flurstücke 2/1, 2/2, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/14, 2/16, 2/18, 2/22, 3/2, 3/9, 7/3, 17/1, 18/1, 23, 27, 38, Flur 3, Flurstück 6, Flur 4, Flurstück 108/26, Flur 5, Flurstücke 241/22, 244/25, Flur 8, Flurstück 160, Flur 10, Flurstück 10, Flur 9, Flurstücke 4, 6, 8, Flur 14, Flurstücke 3/12, 3/15, 3/20, 3/28;
2. an die Kläger 13.166,79 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses unzulässig. Durch die Zug-um-Zug-Verurteilung sei der Klageanspruch dahingehend modifiziert, dass es den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits versagt sei, sich zur synallagmatischen Verknüpfung des Anspruchs mit dem Gegenanspruch in Widerspruch zu setzen. Hinsichtlich des geltendgemachten Schadensersatzanspruches fehle es an einem Verzug des Beklagten.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage durch Urteil vom 04.04.2005 (Bl. 36 ff. d. A.) in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Vorprozess einen anderen Streitgegenstand gehabt habe, und der zuerkannte Gegenanspruch nicht an der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils teilnehme. Der Herausgabeanspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 596 BGB; dem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten werde durch die Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung getragen. Der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 280, 281 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser wiederholt und vertieft sein erstinstanzliche Vorbringen. Ergänzend ist er der Ansicht, dass jedenfalls kein Anspruch auf Übertragung der Zuckerrübenlieferrechte und der Flächenprämien bestehe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 04.04.2005 verkündeten Urteils vom Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Wernigerode die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen;
im Wege der Anschlussberufung
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 04.04.2005 im Einzelnen benannten, Zug um Zug herauszugebenden Flächen zur Größe von insgesamt 110,1030 ha in Verzug befindet.
Die Kläger verteidigen das ihnen günstige Urteil des Landwirtschaftsgerichts.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Akte des Vorprozesses: 10 Lw 44/03 AG Wernigerode = 2 U 68/04 (Lw) OLG Naumburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gemacht.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur zum geringeren Teil Erfolg; die Anschlussberufung der Kläger ist begründet.
1. Der Beklagte ist entsprechend § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, nach der Beendigung des Pflugtauschvertrages vom 30.09.1999 auch die bei dem Beklagten noch verbliebenen Flurstücke in einer Gesamtgröße von 108,6622 ha an die Kläger als Gesellschafter der U. u. R. D. GbR zurückzugeben. Hingegen haben die Kläger weder einen Anspruch auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten noch auf die Zuverfügungstellung der Flächenprämie.
a) Die jetzige Herausgabeklage der Kläger scheitert nicht etwa, wie der Beklagte meint, an einer entgegenstehenden Rechtskraft des Senatsurteils im Vorprozess. Gegenstand des Vorprozesses war eine Teilfläche von 35,795 ha; vorliegend geht es um die Restfläche von 108,6622 ha. Soweit das Urteil im Vorprozess den Herausgabeanspruch der Kläger wegen dessen synallagmatischer Verknüpfung mit dem Herausgabeanspruch des Beklagten im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung modifiziert hat, kommt dem nur insofern eine präjudizielle Wirkung zu, als es den Parteien versagt ist, sich im vorliegenden Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen (vgl. BGHZ 117, 1, 4). Davon kann hier keine Rede sein. Rechtskräftig festgestellt ist nicht das Bestehen der Gegenforderung - diese war nicht Streitgegenstand des Vorprozesses -, sondern lediglich die sich aus dem Bestehen der Gegenforderung ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, a. a. O., S. 4 f.). Damit steht es nicht in Widerspruch, wenn nunmehr ausgesprochen wird, dass die Kläger auch die Restfläche nur Zug um Zug gegen Herausgabe der von ihnen selbst eingetauschten (Gesamt-) Fläche erhalten.
b) Die Kläger sind aktivlegitimiert. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Kläger im Vorprozess neben U. D. nicht dessen Mitgesellschafterin in der GbR, R. D. (jetzige Klägerin zu 2.), sondern deren Ehemann W. D. aufgetreten war. Denn bei der sog. "Forderungsabtretung" der R. D. vom 10.06.2003, mit der W. D. seine Prozessführungsbefugnis im Vorprozess begründet hat, handelte es sich der Sache nach - wie der Senat in seinem Urteil vom 14.10.2004 (Seite 9/10) im Einzelnen ausgeführt hat - lediglich um eine Ermächtigung zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche aus der Flächentauschvereinbarung vom 30.09.1999. Diese Ermächtigung änderte deshalb nichts an der Rechtsinhaberschaft der jetzigen Klägerin R. D. und hindert sie insbesondere nicht, nunmehr ihrerseits gemeinsam mit U. D. die Ansprüche der Gesellschaft geltendzumachen. Doch auch dann, wenn der Klägerstellung von W. D. im Vorprozess tatsächlich eine Abtretung zugrundegelegen hätte, bestünden keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation von R. D. für das jetzige Verfahren. Mit Erklärung vom 01.11.2004 (Bl. 81 d. A.) hat W. D. die ihm gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an R. D. wieder zurückabgetreten.
c) Der Beklagte ist gegenüber seiner Vertragspartnerin, der D. GbR, zur Rückgabe der nunmehr streitbefangenen Flurstücke vertraglich verpflichtet. Die Pflugtauschvereinbarung vom 30.09.1999, die zunächst nur auf ein Jahr befristet war, ist von den Parteien in den folgenden Jahren zwar stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Aufgrund der Kündigung der Kläger vom 02.11.2002 hat das Tauschverhältnis aber zum 30.09.2003 - insgesamt - sein Ende gefunden. Die für Pachtverträge geltende Kündigungsfrist des § 594 a BGB ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Pflugtausches hier nicht anwendbar. Insofern verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil vom 14.10.2004.
d) Eine - erstmals im jetzigen Rechtsstreit geltendgemachte - Verpflichtung des Beklagten zur (Rück-)Übertragung von Zuckerrübenlieferungsrechten besteht hingegen nicht.
aa) Zwar geht mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Rübenanbauflächen grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Übertragung der Zuckerrübenlieferrechte einher (vgl. BGHR BGB, § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; BGH, NJW 2001, 2537 f.; Senat, AgrarR 2001, 355 ff.; OLG Celle, OLGR 2002, 45 f.). Der Kläger zu 1. hat im Senatstermin vom 27.07.2005 jedoch selbst erklärt, dass der Tauschvertrag der Parteien vom 30.09.1999 nicht der Zuckerfabrik in K. vorgelegt worden sei; in dem Tauschvertrag ist auch keine Zustimmung zur Übertragung von Rübenlieferrechten enthalten. Damit fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss des Pflugtauschvertrages vom 30.09.1999 irgendwelche Zuckerrübenlieferrechte auf den Beklagten übertragen worden sind, deren Rückübertragung die Kläger nunmehr verlangen könnten.
bb) Im Übrigen ist der auf Herausgabe "einschließlich zugehöriger Rübenquote" gerichtete Antrag der Kläger auch nicht hinreichend bestimmt. Die Kläger hätten vielmehr den Umfang des von ihnen beanspruchten Rübenlieferkontingents mengenmäßig bezeichnen müssen. Das wäre bereits deshalb erforderlich gewesen, weil die Zuckerfabriken - wie dem Senat aus früheren Verfahren bekannt ist - zugunsten der einzelnen Rübenbauern nur deren jeweiliges Lieferkontingent, nicht aber die Zuordnung des Lieferkontingents zu bestimmten, katastermäßig bezeichneten Flächen registrieren.
e) Des weiteren besteht keine Verpflichtung zur Übertragung der sog. Flächenprämien.
aa) Nach der Umstellung der EU-Agrarförderung zum 01.01.2005 (sog. GAP-Reform) ist die Frage noch ungeklärt, inwiefern die - grundsätzlich übertragbaren - Prämien- bzw. Direktzahlungsansprüche von dem Pächter bei Rückgabe der Pachtflächen gemäß bzw. entsprechend § 596 BGB auf den Verpächter mit übertragen werden müssen. Die bisher zu dieser Frage erschienen Veröffentlichungen (vgl. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in: Meilensteine der Agrarpolitik, Informationsbroschüre zur GAP-Reform, S. 22, Rz. 35; www.Verbraucherministerium.de; Krüger/Schramm, NL-BzAR 10/2004, S. 403; Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97 f; Krüger/Schmitte; AUR 2005, 84, 85 f.; anders Jeinsen AUR 2003, 293, 294) lehnen eine solche Verpflichtung zur Übertragung ganz überwiegend ab. Folgt man dieser Auffassung, so wäre erst recht eine Verpflichtung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der Beendigung von Flächentauschverträgen - wie im vorliegenden Fall - ausgeschlossen. Der erkennende Senat neigt, anders als bei der Verpflichtung zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten dieser Ansicht zu. Danach kommt insbesondere aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine generelle Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Prämienansprüche nach neuem Recht nicht in Betracht. Ob die Pachtvertragsparteien individualvertraglich etwas anderes vereinbaren könnten, bedarf keiner näheren Erörterung; eine solche individualvertragliche Regelung ist hier ohnehin nicht getroffen worden.
(1) Nach der GAP-Reform erhält ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber ab dem 01.01.2005 eine individuelle Betriebsprämie in Form von Zahlungsansprüchen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigen. Die Zahlungsansprüche werden - unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Pächter ist - dem Bewirtschafter zugewiesen (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 lit. A VO 1782/2003). Sie sind nicht mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche akzessorisch verbunden. Vielmehr erhält der Antragsteller zwar eine der Hektarzahl seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen zum 15.05.2005 entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen (ein Zahlungsanspruch pro ha), deren spätere Aktivierbarkeit auch vom Nachweis der Bewirtschaftung einer entsprechenden Nutzfläche für einen 10-Monatszeitraum abhängig ist (Art. 44 Abs. 3 VO 1782/03, Art. 24 Abs. 2 VO 795/04; § 3 BetrPrämDVO). Dabei ist es aber völlig irrelevant (vgl. Art. 44 Abs. 1 VO 1782/2003), welche landwirtschaftliche Nutzfläche zur Aktivierung der Zahlungsansprüche herangezogen wird (vgl. Krüger/Schramm, a. a. O., Schmitte, AUR 2005, 80, 82, 84). Die fehlende Flächenakzessorietät ergibt sich auch daraus, dass die Zahlungsansprüche unter Betriebsinhabern frei handelbar sind, d.h. auch ohne entsprechende Flächen veräußert werden können (Art. 46 VO 1782/03).
(2) Zudem bestehen die Zahlungsansprüche aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 3, Abs. 2 BetriebsprämiendurchführungsG), die beide untrennbar miteinander verbunden sind.
(3) Ferner wird es häufig der Fall sein, dass der Verpächter selbst keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sodass er kein Betriebsinhaber ist (Art. 2 lit. A VO 1782/2003), auf den Zahlungsansprüche übertragen werden können (vgl. Krüger/Schramm, a. a. O., S. 406).
(4) Die vielfach angeführten Befürchtungen der Verpächter, dass bei einer erneuten Verpachtung der Flächen ohne Zahlungsansprüche nur noch geminderte Pachthöhen ausgehandelt werden könnten, sind unbegründet. In Deutschland werden Zahlungsansprüche für alle Nutzflächen - nur mit Ausnahme von Dauerkulturen - zugewiesen. "Prämienfreies Land" wird daher zur Ausnahme, sodass davon auszugehen ist, dass infolge des Entzugs landwirtschaftlicher Flächen, vor allem durch Überbauung, mehr Zahlungsansprüche als aktivierbare Fläche vorhanden sein werden (vgl. Krüger/Schramm, a. a. O., S. 404).
bb) Wird eine Verpflichtung des bisherigen Nutzungsberechtigten zur (Rück-) Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Beendigung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses generell verneint, so steht den Klägern bereits aus diesem Grund der geltendgemachte Anspruch auf "Herausgabe" der Flächenprämie gegen den Beklagten nicht zu. Die Frage kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls beim Flächentauschvertrag scheidet aufgrund vorhandener Besonderheiten dieses Vertrags eine Verpflichtung zur Übertragung von Prämienrechten, außerhalb ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen, aus.
Die Betriebsprämien können immer nur vom Betriebsinhaber (bis zum Stichtag) beantragt werden. Bei einer Verpachtung ist der Verpächter daher darauf angewiesen, dass der Pächter die von ihm beantragten Zahlungsansprüche bei Rückgabe der Flächen zurücküberträgt, weil der Verpächter ansonsten künftig für diese Flächen keine Zahlungsansprüche hat. Im Falle eines Flächentauschvertrags stellt sich diese Frage hingegen nicht, weil jeder der Tauschpartner die Zahlungsansprüche für die Flächen anmeldet, die er gerade bewirtschaftet, und diese Zahlungsansprüche auch nach gegenseitiger Rückgabe der Flächen behält. Das Problem, dass hier "prämienfreies Land" entsteht, könnte sich daher bei einem Tauschvertrag nur dann ergeben, wenn einer der Partner es verabsäumt hätte, für die von ihm genutzten Flächen die Betriebsprämie zu beantragen. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte.
Mit dem Abschluss eines Flächentauschvertrages verfolgen die Beteiligten, anders als mit einem Pachtvertrag, nicht das Ziel, die einer Partei zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche zu vergrößern. Vielmehr geht es beim Flächentausch lediglich um die Bildung und Arrondierung größerer, zusammenhängender Flächen, um den beteiligten Landwirten auf diese Weise eine rationellere Bewirtschaftung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund soll der einzelne Landwirt in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - Flächen solcher Größe und Wertigkeit zur Bewirtschaftung erhalten, wie er sie auch seinerseits in den Tausch eingebracht hat. Da es für die spätere Aktivierung der Zahlungsansprüche nach neuem (Förder-) Recht aber nicht auf den Nachweis der Bewirtschaftung konkreter, katastermäßig bezeichneter Flächen ankommt, sondern nur auf den Nachweis der Bewirtschaftung von Flächen einer bestimmten Größe (s. oben unter aa)), tritt allein durch den Flächentausch keine Veränderung in der Höhe der zu beanspruchenden Förderung ein. Gleiches gilt auch für die wechselseitige Rückgabe der Flächen im Falle der Beendigung der Tauschvereinbarung, so dass eine wechselseitige (Rück-) Übertragung der Zahlungsansprüche nicht erforderlich und im Zweifel auch nicht gewollt ist.
2. Darüber hinaus steht den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.166,79 EUR wegen Nichtüberlassung einer Teilfläche des Flurstücks 67 der Flur 2 im Wirtschaftsjahr 2002/2003 in entsprechender Anwendung der §§ 586 Abs. 2, 536 a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB zu.
a) Nach den genannten Vorschriften begründet die Nichtgewährung des Gebrauchs wegen eines behaupteten Rechts eines Dritten einen zum Schadensersatz verpflichtenden Rechtsmangel, sofern der Dritte sein Recht auf den Gebrauch der Sache in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mieters bzw. Pächters führt (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 536 Rn. 29). Dies ist vorliegend zu bejahen, weil sich der Landwirt M. im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Besitz der betreffenden Teilfläche befand und sich insoweit eines eigenen Nutzungsrechts auf Grund eines früheren Pflugtauschvertrages mit einer anderen Gesellschaft, der M. u. D. GbR, berühmt hat.
b) Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist auch nicht entsprechend § 536 b S. 1 u. 2 BGB wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Kläger von dem Rechtsmangel ausgeschlossen.
Zwar war den Klägern bekannt, dass es (auch) mit dem Landwirt M. Auseinandersetzungen über eine angemessene Aufteilung der in der Gemarkung C. vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen gab. Andererseits ließ das - unter I. wiedergegebene - Schreiben des Beklagten vom 28.09.1999 erkennen, dass dieser davon ausging, er werde den Landwirt M. zur Herausgabe der Teilfläche an die Kläger bewegen und damit zugleich seine eigenen Verpflichtungen aus dem Tauschvertrag mit den Klägern erfüllen können.
Jedenfalls aber brachte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 28.09.1999 zum Ausdruck, dass er es als seine Aufgabe ansah, den Klägern die Inbesitznahme und Nutzung der Teilfläche des Flurstücks 67 der Flur 2 zu ermöglichen; aus diesem Grund hatte sich der von ihm beauftragte Anwalt an den Landwirt M. gewandt. Nach der Interessenlage der Beteiligten konnte der Beklagte außerdem nicht erwarten, dass seine Tauschpartner - die Kläger - die nach der Vereinbarung vom 30.09.1999 von ihnen in den Tausch einzubringenden Flurstücke ihm, dem Beklagten, uneingeschränkt zur Verfügung stellen würden, sie jedoch zugleich bereit waren, das Risiko zu übernehmen, im Austausch keine adäquaten, gleich großen Flächen zur eigenen Bewirtschaftung zu erhalten. Insofern ist in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zumindest eine konkludente Abbedingung des § 536 a Abs. 1 BGB zu sehen (zur Zulässigkeit der Abbedingung des - inhaltsgleichen - § 539 BGB a. F.: BGH NJW-RR 2004, 12). An dieser von den Parteien gewollten, abweichenden Risikoverteilung vermochte auch die spätere - erfolglose - Klage der Kläger gegen den Landwirt M. auf Herausgabe der Teilfläche nichts mehr zu ändern.
c) Der Höhe nach ist der Anspruch unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).
3. Der mit der Anschlussberufung erstmals gestellte Antrag, den Verzug des Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung festzustellen, ist sowohl zulässig (vgl. Doms, NJW 1984, 1340; Stöber in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 756 Rn. 9) als auch begründet.
Der Beklagte befindet sich mit der Annahme der ihm zurückzuübertragenden Flächen in Verzug (§ 293 BGB). Mit Schreiben vom 02.11.2004 (Bl. 82 d. A.), vom 17.11.2004 (Bl. 67 f. d. A.) und vom 29.04.2005 (Bl. 84 d. A.) haben die Kläger dem Beklagten die sofortige Rückgabe der ihrerseits herauszugebenden Flurstücke angeboten. Das reichte gemäß § 295 BGB im vorliegenden Fall aus. Im Übrigen ist der Beklagte auch deshalb gemäß § 298 BGB in Annahmeverzug geraten, weil er die Erbringung der seinerseits Zug um Zug zu erbringenden Leistung, nämlich die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Flächen, nach wie vor ablehnt.
Demgegenüber bedarf es einer vorhergehenden Vermessung und Kennzeichnung der herauszugebenden Flächen, wie von dem Beklagtenvertreter in den jeweiligen Antwortschreiben gefordert, nicht. Die streitgegenständlichen Flächen können - den (nachvollziehbaren) Angaben der Kläger zufolge, die der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.08.2005 nicht bestritten hat - anhand der Flurkarten und der örtlichen Gegebenheiten jedenfalls von Landwirten ohne weiteres individualisiert werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1 u. 2, 711 ZPO.
Die Revision hat der Senat insoweit zugelassen, als die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Übertragung von "zugehörigen Flächenprämien" abgewiesen worden ist. Die Frage, ob bei einer Rückgabe von Pachtflächen im allgemeinen bzw. bei einer Rückgabe von Tauschflächen im besonderen ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform besteht, ist von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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