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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 19.06.2003
Aktenzeichen: 2 U 68/02
Rechtsgebiete: ZPO, EG-Verordnung, AGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 2 n. F.
ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 4
ZPO § 530
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 545 Abs. 2 n. F.
EG-Verordnung § 66 I
AGBG § 2
AGBG § 24
BGB § 269
1. Eine Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, dass das untere Gericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.

2. Eine von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Rechtswahl setzt das Zustandekommen eines Vertrages gerade zwischen diesen Parteien voraus. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung reicht hierfür jedoch bereits die Feststellung, dass Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Vertragsabschluss hindeuten. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn der Kläger nachvollziehbar behauptet, es habe ein Vertragsschluss stattgefunden.

3. Das Zustandekommen und die Wirksamtkeit einer Rechtswahlvereinbarung beurteilt sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

4. Eine ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Unternehmer ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass dem Vertragspartener des Verwenders in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, wofür der Hinweis genügt, dass die Geschäftsbedingungen auf Wunsch übersandt werden.

5. Den Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Verwender allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat.

6. Der Umstand, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte von Amts wegen zu prüfen ist, hindert die Anwendung der §§ 530, 531 ZPO nicht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 68/02 OLG Naumburg

verkündet am: 19.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Feldmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel auf die mündliche Verhandlung vom 07. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.08.2002 verkündete Zwischenurteil der 12. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,- EUR.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Ausgangsverfahren Schadensersatz wegen Mängeln an den von der Beklagten gelieferten und installierten Silos für die Lagerung von petrochemischen Produkten (PET). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Zwischenstreit der Parteien über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Halle.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Tochterfirma der D. (T. ), der Konzernobergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Auch in anderen europäischen Ländern existieren Tochterfirmen dieses Konzerns. In Rotterdam unterhält die D. eine rechtlich unselbstständige Einkaufsabteilung, deren Aufgabe es ist, für die europäischen Tochterfirmen Ausschreibungen vorzunehmen und Verträge vorzubereiten. Die Beklagte ist ein niederländisches Unternehmen mit Sitz in Zaandam, Niederlande.

Im Rahmen der Ausschreibung eines Auftrags zur Errichtung von Silos für die Lagerung von petrochemischen Produkten auf dem Betriebsgelände der Klägerin in Schkopau wurden der Beklagten mit Schreiben vom 11.06.1997 (Anlage K 37 = Bd. II Bl. 80 d. A.) die im Rechtsstreit als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Materialspezifikationen aus Dezember 1996 und Juni 1997 jeweils in englischer Sprache übermittelt. Das Schreiben vom 11.06.1997 enthält auf Seite 1 den Hinweis, dass die Ausschreibung "for and on behalf of the B. GmbH" ("für und im Namen von B. GmbH") erfolge. Die Beklagte reichte daraufhin mit Schreiben vom 08.07.1997 unter Bezugnahme auf die Ausschreibungsunterlagen ein Angebot ein.

Nach weiterem Schriftverkehr und mündlichen Verhandlungen, die auf Seiten des Bestellers durch einen Mitarbeiter der Einkaufsabteilung der T. , Herrn P. H. , und auf Seiten der Beklagten durch Herrn B. F. geführt wurden, übermittelte Herr H. der Beklagten das als Anlage K 4 vorgelegte Bestellschreiben vom 19.08.1997. Das wiederum in englischer Sprache abgefasste Schreiben endete mit der Bitte, "die Annahme dieser Bestellung zu obigen Bedingungen per Antwortfax zu bestätigen". Nach Eingang dieser Bestätigung werde "eine bestätigende Bestellung ausgestellt." Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 4 sowie deren Übersetzung in die deutsche Sprache Bezug genommen.

Die Beklagte bestätigte gegenüber "D. Europe " - mit Faxschreiben vom 20.08.1997 (Anlage K 38 = Bd. II Bl.89/90 d. A.) - ebenfalls in englischer Sprache - den Erhalt der "Absichtserklärung vom gestrigen Tage".

Mit Schreiben vom 11.09.1997 (Anlage K 5) übersandte die Klägerin der Beklagten die angekündigte bestätigende Bestellung. Dieses Schreiben enthält in englischer Sprache auf Seite 1 folgenden Hinweis:

"Diese Bestellung wird vorbehaltlich der beigefügten Kaufbedingungen oder anderweitiger Vereinbarungen und Festlegungen in dieser Bestellung ausgelöst. Sofern nicht beiliegend, sind diese Bedingungen unter der in der Kopfzeile dieser Bestellung oder unter dem Punkt Kommunkationsanweisungen angegebenen Adresse erhältlich und werden Ihnen auf Anforderung zugesandt."

Auf Seite 4/5 des Schreibens vom 11.09.1997 findet sich unter der Überschrift "Geltende Bedingungen" folgender Hinweis:

"Die folgenden Dokumente gehören zu dieser Bestellung und sind untrennbarer Bestandteil davon:

Vertragsbedingungen "Allgemeine Bedingungen für Leistungsverträge im Investitionsbereich /Projekt B. GmbH".....

Bei Widersprüchen zwischen den auf der Rückseite dieser Bestellung abgedruckten "Bestellbedingungen" und den "Geltenden Bedingungen" haben die "Geltenden Bedingungen" Vorrang."

Weiterhin war dem Schreiben vom 11.09.1997 ein vorgedrucktes Bestätigungsschreiben ("Order acknowledgement") beigefügt, welches - in englischer Sprache - die Aufforderung enthielt, das Bestätigungsschreiben unterzeichnet an "D. Europe " zurückzusenden. Ferner heißt es in dem zur Unterschrift vorbereiteten Schreiben:

"Diese unterzeichnete Bestellung bescheinigt die Annahme dieser Bestellung in ihrer Gesamtheit".

Ob auf der Rückseite des Schreibens vom 11.09.1997 tatsächlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin abgedruckt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch, ob dem Schreiben die Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin beigefügt waren.

In den in deutscher Sprache abgefassten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin (Bd. I Bl. 151 d.A.) ist unter § 14 Abs. 2 bis 4 folgendes geregelt:

"(2) Gerichtsstand ist Schkopau, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen".

(3) Erfüllungsort ist Schkopau bzw. die von uns bezeichnete Empfangsstelle.

(4) Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts. ......"

In den Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin (Anlage K 7 a = Bd. II Bl. 119/133 R d. A.) ist in deutscher Sprache unter anderem folgendes geregelt:

"37.1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge ist ausgeschlossen.

37.2 Gerichtsstand ist Schkopau ....

39.0 Der gesamte formelle Schriftverkehr des Unternehmers mit B. , der sich im Rahmen dieses Vertrages ergibt, ist in der deutschen oder englischen Sprache zu führen."

Sowohl die Allgemeinen Einkaufsbedingungen als auch die Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin existierten - jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nur in deutscher Sprache. Die mündlichen Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten, in erster Linie zwischen Herrn H. und Herrn B. F. , sind hingegen jedenfalls teilweise in englischer Sprache geführt worden. Ob daneben auch Deutsch Verhandlungssprache gewesen ist und ob die Sprachkenntnisse des Herrn B. F. überhaupt ausgereicht hätten, die Allgemeinen Bedingungen der Auftraggeberin in deutscher Sprache umfassend zu verstehen, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte errichtete die vertraglich geschuldeten Silos auf dem Gelände der Klägerin in Schkopau. Sie lieferte dazu vorgefertigte Teile der Außenhaut auf das Betriebsgelände und baute diese Teile dort zusammen. Anschließend wurden die Silos mittels eines Krans in eine von der Klägerin gefertigte Stahlkonstruktionen gehoben.

Im Dezember 1998 wurden die Silos in Betrieb genommen, nachdem die Klägerin zuvor die Abnahme bestätigt hatte. Im März 1999 traten erstmals Mängel auf. Bei einer Beladung von mehr als 40 bis 50 % machte sich ein Vibrieren und Poltern der Silos bemerkbar, und es entstand Lärm in Form eines trompetenähnlichen Hupens. Die Parteien verhandelten über Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen blieben jedoch letztlich erfolglos. Mit Schreiben vom 20.12.2000 und 15.03.2001 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung, letztlich bis zum 06.04.2001, zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall der Nichtbefolgung die Geltendmachung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten an. Diesen Aufforderungen trat die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2001 und 12.04.2001 entgegen. Daraufhin lehnte die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 22.05.2001 eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte ab.

Die Klägerin behauptet, auf der Rückseite des bestätigenden Bestellschreibens vom 11.09.1997, seien die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin in deutscher Sprache abgedruckt gewesen. Dem Schreiben seien außerdem die Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin - ebenfalls in deutscher Sprache - beigefügt gewesen. Sie ist der Ansicht, Vertragssprache sei sowohl Englisch als auch Deutsch gewesen. Das Landgericht Halle sei international zuständig, da sowohl die Allgemeinen Einkaufsbedingungen als auch die Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.694,150,79 DM netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Vertragsverhandlungen seien nur in Englisch geführt worden und ihre verantwortlichen Mitarbeiter verfügten auch nicht über so gute Deutschkenntnisse, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten verstehen können. Der in Rede stehende Vertrag sei nicht mit der Klägerin, sondern mit einer anderen Gesellschaft des T. -Konzerns geschlossen worden.

Das Landgericht Halle hat mit Zwischenurteil vom 12.08.2002 seine internationale Zuständigkeit bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten ergebe und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in diesen Vertrag mit einbezogen worden seien. Aufgrund der dort getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß Art. 17 EuGVÜ die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Halle begründet. Darüber hinaus sei aber auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVÜ in Halle gegeben.

Gegen dieses Zwischenurteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Weder die Allgemeinen Einkaufsbedingungen noch die Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin seien dem Bestellschreiben vom 11.09.1997 beigefügt bzw. dort abgedruckt gewesen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2003 behauptet die Beklagte außerdem, ihr seien mit Anschreiben vom 29.08.1997 durch "D. Europe " weitere Unterlagen übermittelt worden, darunter auch die als Anlage BB 2 (= Bd. III Bl. 150 ff. d. A.) im Rechtsstreit vorgelegten "Purchase Order Terms and Conditions" in englischer Sprache. Diese Bedingungen enthalten - was als solches unstreitig ist - unter Ziff. 10.1 die Regelung, dass spanisches Recht Anwendung findet und für etwaige Rechtsstreite die Gerichte in Tarragona (Spanien) zuständig sind.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 12.08.2002 das angerufene Landgericht Halle für international unzuständig zu erklären.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Dem Schreiben vom 29.08.1997 seien nicht, wie von der Beklagten behauptet, die "Purchase Order Terms and Conditions" der spanischen T. -Tochtergesellschaft "D. Iberia S.L." beigefügt gewesen, sondern vielmehr technische Spezifikationen für die Projektdurchführung ("Subject: Order Specification").

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und deren durch das Landgericht Halle in Auftrag gegebenen Übersetzungen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

§ 513 Abs. 2 ZPO n. F. steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof für die gleichlautende Revisionsvorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO n. F. entschieden hat, kann eine Revision auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, dass das untere Gericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. Denn die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH ZIP 2003, 686 ff m.w.N). Dies gilt gleichermaßen auch für die Berufungsvorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO.

II.

Das Landgericht Halle ist Kraft seiner internationalen Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen.

1. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); denn gemäß § 66 I der EG-Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind die am 01.03.2002 in Kraft getretenen Vorschriften dieser Verordnung nur auf Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind. Die vorliegende Klage ist aber bereits am 29.05.2001 bei Gericht eingegangen.

2. Gemäß Art. 17 EuGVÜ ergibt sich aus einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit, die den Formvorschriften des Art. 17 EuGVÜ genügt, die ausschließliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.

In den Allgemeinen Leistungsbedingungen und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin ist geregelt, dass Gerichtsstand Schkopau ist (§ 14 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Bd. I Bl. 151 d.A.; Ziff. 37.2 der Allgemeinen Leistungsbedingungen, Bd. I Bl. 133 R d.A.)

Das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Gerichtsstand i. S. v. Art. 17 EuGVÜ beurteilt sich nach dem Einheitsrecht der Konvention (Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., Art. 17 EuGVÜ, Rdn. 8). Danach sind Zuständigkeitsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich möglich; jedoch ist streitig, ob eine ausdrückliche Bezugnahme auf die AGB in dem von beiden Seiten unterzeichneten Vertragstext für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ausreicht oder ob ein spezieller Hinweis gerade auf die Gerichtsstandsvereinbarung im unterzeichneten Vertragstext erforderlich ist (vgl. Zöller-Geimer, a. a. O., Art. 17 EuGVÜ, Rdn. 8a unter Hinweis auf EuGH vom 14.12.1976, NJW 1977, 494). Der 8. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 31.10.1989 (WM 1989, 1941) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 06.10.1982 (NJW 1983, 1257) diese Frage dahingehend entschieden, dass eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche ausreicht, und zwar selbst dann, wenn die AGB in einer anderen als der Verhandlungssprache abgefasst sind. Mit Beschluss vom 26.03.1992 hat dagegen der 7. Senat des BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 17 EuGVÜ auch dann zustande kommt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen eine solche Vereinbarung enthalten ist, in einer von der Verhandlungs- und Vertragssprache abweichenden, dem Abnehmer nicht bekannten Sprache verfasst sind und der Vertrag lediglich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aber speziell auch auf die darin enthaltene Gerichtstandsvereinbarung verweist. Diese Vorlagefrage ist jedoch vom EuGH nicht beantwortet worden, da es auf diese Frage im konkreten Fall nicht mehr ankam. Von einer gesicherten obergerichtlichen Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage kann daher nicht ausgegangen werden.

Der Senat kann die Frage jedoch letztlich dahingestellt sein lassen, weil sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Halle bereits aus Art. 5 EuGVÜ ergibt; insofern wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

3. Gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die (vertragliche) Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Das Landgericht Halle ist im Sinne dieser Bestimmung das Gericht des Erfüllungsortes.

a) Die Frage, welcher Ort Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH Urt. vom 28.09.1999, WM 2000, 45). Nach den deutschen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 ff EGBGB) unterliegt ein Vertrag mit Auslandsberührung in erster Linie dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 27 Abs. 1 S.1 EGBGB).

b) Sowohl in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen als auch in den Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin ist geregelt, dass "ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" gilt (Bd. I Bl. 151 d. A., für die Allgemeinen Einkaufsbedingungen; Bd II Bl. 133 R d. A. für die Allgemeinen Leistungsbedingungen). Darin ist eine ausdrückliche Wahl deutschen Rechts zu sehen.

c) Allerdings ist zwischen den Parteien sowohl die Frage streitig, ob der in Rede stehende Vertrag über die Lieferung und Montage der Silos zur Aufbewahrung von PET gerade zwischen der Beklagten und der Klägerin - und nicht mit einer anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaft des T. -Konzerns - geschlossen worden ist, als auch die Frage der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin in diesen Vertrag.

aa) Eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Rechtswahl setzt das Zustandekommen eines Vertrages gerade zwischen diesen Parteien voraus.

Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung reicht hierfür jedoch bereits die Feststellung aus, dass Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Vertragsabschluss hindeuten. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn der Kläger nachvollziehbar, d.h. nicht erkennbar ins Blaue hinein, behauptet, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Die Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVÜ wird also nicht dadurch in Frage gestellt, dass die beklagte Partei Zustandekommen oder Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages bestreitet (Geimer, WM 1986, S. 119; EuGH Urt. vom 04.03.1982, IPRax 1983, 31). Wäre dies anders, so bestünde die Gefahr, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens bedeutungslos würden, da eine Partei dann alleine durch das Bestreiten des wirksamen Zustandekommens des Vertrages die Zuständigkeitsregelung ausschalten könnte (vgl. EuGH a. a. O.). Diese Erwägung besitzt gleichermaßen auch dann Gültigkeit, wenn sich nicht, wie im vorliegenden Fall, die Wirksamkeit des Vertrages im Streit befindet, sondern die Prozessparteien unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, wer Vertragspartei ist. Die vorgenannte Rechtsprechung ist daher auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen.

Die Klägerin selbst hat in der als Anlage K 5 vorgelegten Bestellung vom 11.09.1997 die Beklagte aufgefordert, das Schreiben mit einem Bestätigungsvermerk an die "D. Europe ", also an die Einkaufsabteilung der Muttergesellschaft der Klägerin, zurückzusenden. Die Bestellung enthält auch einen Hinweis auf die Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für Leistungsverträge" der Klägerin. Im Übrigen nimmt das Schreiben vom 11.09.1997 auf die vorangegangene Auftragsauslösung durch die Herren H. (für die Klägerin) und B. F. (für die Beklagte) Bezug, welche mit Faxschreiben vom 19.08.1997 des Mitarbeiters H. von "D. Europe " (Anlage K 4) bestätigt worden war. Dieses Bestätigungsschreiben vom 19.08.1997 enthält - nach der zur Akte gegeben Übersetzung - die Erklärung, dass die Bestellung " zu Lasten der B. GmbH Schkopau" (also der Klägerin) ausgelöst werde. Im englischen Originaltext heißt es "This order is placed on behalf of the account of B. GmbH Schkopau". Demgegenüber will die Beklagte diesen Satz lediglich mit "auf Rechnung der Klägerin" übersetzen. Jedenfalls wurde der in dem Bestellschreiben vom 11.09.1997 geforderte Bestätigungsvermerk von der Beklagten wie verlangt unterzeichnet an "D. Europe " zurückgesandt.

Ob diese Vorgänge im Ergebnis tatsächlich die Annahme eines Vertragsschlusses mit der Klägerin gestatten, kann dahinstehen. Jedenfalls belegen die genannten Umstände, dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits eine naheliegende Möglichkeit ist. Dies reicht im Rahmen des Art. 5 EuGVÜ aus, um für die weitere Zuständigkeitsprüfung einen Vertragsschluss der Parteien zu unterstellen.

bb) Wie sich aus Art. 27 Abs. 4 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB ergibt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre (s.Palandt-Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 27 EGBGB, Rdn. 8). Die Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Leistungsbedingungen und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin zielt jeweils auf die Wahl deutschen Rechts ab, und ihre Einbeziehung in den zwischen den Parteien geschlossenen bzw. unterstellten Vertrag richtet sich daher auch nach deutschem Recht.

(1) Das in englischer Sprache verfasste Bestellschreiben vom 11.09.1997 enthält unter der Überschrift "Geltende Bestimmungen" den Satz, dass "die Allgemeinen Bedingungen für Leistungsverträge im Investitionsbereich" untrennbarer Bestandteil des Vertrages sind. Die gleiche Regelung findet sich unstreitig auch in § 14 Ziff. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Eine Einigung der Parteien über die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für Leistungsverträge ist somit gegeben. Dies würde selbst dann gelten, wenn man der Rechtsansicht der Beklagten folgt, dass der in Rede stehende Vertrag bereits vor Übersendung und Bestätigung des Bestellschreibens vom 11.09.1997 zustande gekommen sei; denn auch die nachträgliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wege einer Änderungsvereinbarung ist möglich (s. Palandt- Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 2 AGBG, Rdn. 19).

(2) Die Einigung der Parteien über die Geltung der Allgemeinen Leistungsbedingungen wird auch nicht dadurch berührt, dass dem Bestellschreiben vom 11.09.1997 jedenfalls nach Behauptung der Beklagten die als Anlage K 7a (Bd. II Bl. 133 ff d. A.) vorgelegten Allgemeinen Leistungsbedingungen nicht beigefügt waren. Denn die in § 2 AGBG geregelten besonderen Voraussetzungen für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag finden gemäß § 24 AGBG auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, keine Anwendung. Eine - hier vorliegende - ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer vielmehr auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Unternehmer ihren Inhalt nicht kennt (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 2 AGBG, Rdn. 22, 26). Erforderlich ist lediglich, dass dem Vertragspartner des Verwenders in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, wofür der Hinweis genügt, dass die Geschäftsbedingungen auf Wunsch übersandt werden (Palandt a. a. O.). Einen solchen Hinweis enthielt hier das Bestellschreiben vom 11.09.1997 (dort S. 3).

(3) Der Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin Kenntnis zu nehmen, steht ebensowenig die Behauptung der Beklagten entgegen, dass ihr - der Beklagten - im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit Schreiben der D. Europe vom 29.08.1997 die als Anlage BB 2 (= Bd. III Bl. 150 ff. d. A.) vorgelegten "Purchase Order Terms and Conditions" in englischer Sprache übersandt worden seien, welche in Ziff.10.1 die Anwendung spanischen Rechts vorsehen.

Selbst wenn dieser - bestrittene - Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt würde, so hätte sich der Beklagten doch der Verdacht geradezu aufdrängen müssen, dass es sich insoweit nur um ein offenkundiges Versehen der Klägerin handeln konnte. Die Beklagte konnte nicht ernsthaft annehmen, dass auf einen Vertrag, der offenkundig lediglich Bezüge zum deutschen oder niederländischen Recht aufwies, spanisches Recht Anwendung finden und dass in dem Vertrag ein spanischer Gerichtsstand vereinbart werden sollte. Darüber hinaus war für die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 29.08.1997 ohne weiteres ersichtlich, dass der Absender dieses Schreibens nicht beabsichtigte, ihr "Purchase Order Terms and Conditions" - so die Überschrift der nach der Behauptung der Beklagten übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zu übersenden, sondern vielmehr "Order Specifikation" - so die Betreffangabe in dem Schreiben vom 29.08.1997 -. Schließlich stammte das Schreiben auch nicht von einer derjenigen Personen, mit denen die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen geführt hatte. Insgesamt hätte das Schreiben der Beklagten daher allenfalls Veranlassung bieten können, von dem Angebot des nachfolgenden Bestellschreibens vom 11.09.1997 Gebrauch zu machen und sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin übersenden zu lassen. Dass die Beklagte im übrigen von der Geltung der für Spanien bestimmten Einkaufsbedingungen tatsächlich selbst nicht ausgegangen ist, zeigt bereits der Umstand, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit bis zum Schriftsatz vom 06.03.2003 diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einmal erwähnt hat.

Auch wenn man den vorstehenden Überlegungen nicht folgt, so wäre die Behauptung der Beklagten zur Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Schreiben vom 29.08.1997 als ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen, das aus Nachlässigkeit im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden und daher auch nicht mehr zuzulassen ist. Für die Beklagte hätte bereits im ersten Rechtzug Veranlassung bestanden, ihre Unterlagen im Hinblick auf die zum Vertragsschluss geführte Korrespondenz gezielt durchzusehen. Dass die Übersendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Anwendung spanischen Rechts und einen spanischen Gerichtsstand vorschreiben, für den Streit über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts von Bedeutung sein könnte, hätte sich der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres aufdrängen müssen. Eine sorgfältige Überprüfung der Korrespondenz unterlassen zu haben, rechtfertigt den Vorwurf nachlässiger Prozessführung.

Die Beklagte hat die als Anlage BB 2 gekennzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber auch im zweiten Rechtszug nicht rechtzeitig vorgelegt. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen enthalten, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur dann zuzulassen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert (§§ 530, 296 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22.11.2002 befristet worden und der Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2003, mit dem die Übersendung der für Spanien bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstmals behauptet wurde, ist erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Durch die Zulassung dieses neuen Sachvortrags hätte sich die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits verzögert, denn es wäre nicht nur der von der Beklagten benannte, in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2003 anwesende Zeuge B. F. , sondern auch die von der Klägerin gegenbeweislich benannte, in den Niederlanden ansässige Zeugin J. zu vernehmen gewesen.

Der Umstand, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte von Amts wegen zu prüfen ist, hindert die Anwendung der §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO nicht. Denn die Amtsprüfung enthebt die Parteien nicht von ihrer Verpflichtung, zunächst die notwendigen Tatsachengrundlagen für diese Prüfung zu schaffen (vgl. Geimer, WM 1986, 118).

(4) Eine wirksame Einbeziehung der in den Allgemeinen Leistungsbedingungen enthaltenen Rechtswahl in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag scheidet auch nicht deshalb aus, weil - jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten - die Parteien die Verhandlungen ausschließlich in Englisch geführt haben, die Allgemeinen Bedingungen für Leistungsverträge damals hingegen in deutscher Sprache abgefasst waren.

Allerdings muss die Erklärung, bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbeziehen zu wollen, im internationalen Handelsverkehr in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache erfolgen (s. H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh. § 2, Rdn. 17 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier jedoch bereits mit dem - in englischer Sprache formulierten - Schreiben der Klägerin vom 11.09.1997, das die entsprechende Einbeziehungserklärung enthält, erfüllt.

Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender der Geschäftsbedingungen hingegen allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat (s. H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Rdn. 17). Solange ein solches Verlangen nicht geäußert wird, hängt die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen also nicht von der Sprache, in der sie abgefasst sind, ab. Das ergibt sich schon daraus, dass die Geschäftsbedingungen - um in den Vertrag einbezogen zu werden - dem Vertragspartner ohnehin nicht mit übersandt werden müssen, sondern es genügt, wenn dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird (s. oben unter Ziff. II. 3. c) bb) (2)). Für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vertragspartner des Verwenders überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt (und auch nicht zur Kenntnis nehmen muss), kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner - wenn er sie doch anforderte - in sprachlicher Hinsicht verstehen würde. Der Verwender braucht, mit anderen Worten, keine Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache oder einer Weltsprache vorrätig zu halten, um ihre Einbeziehung in den Vertrag zu gewährleisten. Vielmehr muss er erst dann, wenn der Verhandlungspartner die Zugänglichmachung der Geschäftsbedingungen in einer ihm - dem Verhandlungspartner - verständlichen Sprache verlangt, für eine entsprechende Übersetzung sorgen. Im vorliegenden Fall hat aber auch die Beklagte nicht behauptet, dass sie die Klägerin bzw. "D. Europe " jemals um die Vorlage der Allgemeinen Leistungsbedingungen in englischer oder niederländischer Sprache gebeten hätte.

Ein Widerspruch zu der oben dargestellten Rechtssprechung des EuGH zu der im Rahmen von Art. 17 EuGVÜ relevanten Frage, ob eine Bezugnahme auf die in einer mit der Vertragssprache nicht identischen Sprache verfassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Einbeziehung ausreichend ist, ergibt sich nicht. Denn im Rahmen von Art. 17 EuGVÜ richtet sich die Frage der Einbeziehung nach dem Einheitsrecht der Konvention, während sich Zustandekommen und Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung - jedenfalls im vorliegenden Fall - nach deutschem Recht richtet (s.o.).

(5) Die Allgemeinen Leistungsbedingungen der Klägerin sind daher im Ergebnis in den zwischen den Parteien geschlossenen - bzw. für die Zuständigkeitsprüfung unterstellten - Vertrag wirksam einbezogen worden. Infolgedessen ist auch die in den AGB geregelte Geltung des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts wirksam.

d) Unter Zugrundelegung deutschen Rechts ist Halle der Gerichtsstand des Erfüllungsortes.

aa) Nach § 269 BGB richtet sich der Erfüllungsort für vertraglich geschuldete Leistungen gemäß § 269 BGB in erster Linie nach der Parteivereinbarung (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 269, Rdn. 8). In § 14 Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin wird Schkopau als Erfüllungsort bezeichnet. Zwar streiten die Parteien über die Frage, ob der Vertrag über die Lieferung und Installation der Silos mit der Klägerin oder aber mit einer anderen T. -Tochtergesellschaft zustandegekommen und ob deshalb im Verhältnis der Prozessparteien überhaupt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart worden sind. Doch reicht hier, wie auch ansonsten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, ein entsprechender schlüssiger Vortrag der Klägerin aus. Hinsichtlich der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen nimmt der Senat insofern auf seine Ausführungen unter Ziff. II. 3. c) aa) Bezug.

bb) Selbst wenn man - entgegen der vorstehend vertretenen Auffassung - eine wirksame Parteivereinbarung über die Bestimmung des Erfüllungsortes verneinen wollte, wäre Schkopau bzw. Halle Erfüllungsort für die hier streitgegenständliche Leistung. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist die ordnungsgemäße Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Werkleistung. Dabei ist Leistungsort im Sinne von § 269 BGB der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, nicht der Ort, wo der Leistungserfolg eintritt (Palandt-Heinrichs a. a. O. Rdn. 1). Die Beklagte schuldete nach dem geschlossenen Vertrag die Errichtung der Silos am Sitz der Klägerin in Schkopau. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich auch Leistungshandlungen in den Niederlanden (wie etwa die Vorfertigung von Teilen der Anlage) vorgenommen haben sollte, so liegt jedenfalls der Schwerpunkt der Leistungshandlung der Beklagten in Schkopau, denn die Beklagte hat die Silos erst in Schkopau zusammengebaut. Leistungs- und Erfüllungsort für die von ihr vertraglich geschuldete Leistung ist daher Schkopau.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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