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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 2 U 70/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VerbrKrG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 608
BGB § 609
BGB § 1360
BGB § 1361
ZPO §§ 850 ff.
VerbrKrG § 11
VerbrKrG § 11 Abs. 1
VerbrKrG § 12
VerbrKrG § 12 Abs. 2
VerbrKrG §§ 11 Abs. 2 S. 2
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3
1. Wenn Ehegatten getrennt leben, sich aber in einer Phase der Wiederannäherung befinden, besteht im Hinblick auf ein Näheverhältnis und eine dadurch begründete emotionale Verbundenheit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit einer von einem Ehegatten vertraglich übernommenen Mithaftung für die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, wenn der mithaftende Ehegatte durch die Übernahme der Mithaftung finanziell überfordert wird.

2. Hat der mithaftende Ehegatte zur Zeit des Abschlusses des Kreditvertrages gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, ist dieser Anspruch bei der Ermittlung der krassen finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil er bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners und damit im praktisch bedeutsamsten Fall der Inanspruchnahme aus dem Mithaftungsvertrag aller Voraussicht nach entfallen oder erheblich herabgesetzt werden würde.

3. Die an die krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahestehenden Mithaftenden geknüpfte tatsächliche Vermutung, dass die Mithaftungsübernahme auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem durch den Kreditgeber beruht, ist widerlegt, wenn der Kredit der Finanzierung eines Hausratsgegenstands diente und die Kredithöhe sich im Rahmen dessen hielt, was nach den aus der Selbstauskunft ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners und des Mithaftenden vertretbar erschien. Hausratsgegenstand in diesem Sinne kann ein Pkw sein, der für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens des Hauptschuldners und des Mithaftenden eingesetzt wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 70/02 OLG Naumburg

verkündet am: 27.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Amtsgericht Brünninghaus auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.08.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.304,49 EUR zuzüglich 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.591,38 EUR seit dem 22.02.2002 und 4 % Jahreszinsen aus 742,76 EUR seit dem 13.04.2002 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzugs gekündigten Kredites, der für die Anschaffung eines Pkw bestimmt war. Die Beklagte hält ihre Mithaftung aus dem von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten Kreditvertrag für sittenwidrig.

Die Beklagte hatte sich im Jahre 1998 von ihrem Ehemann getrennt und im Wege der Klage Trennungsunterhalt von ihm beansprucht. Im Jahre 1999 kam es zu einer Wiederannäherung der Eheleute und mit Datum vom 09.03.1999 unterzeichneten beide den im Rechtsstreit als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegten Kreditvertrag mit der A. AG . Diese ist später mit der C. AG , also der Klägerin, als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen.

Nach dem Wortlaut des Kreditvertrages wurde dem Ehemann der Beklagten als erstem Kreditnehmer und der Beklagten als zweiter Kreditnehmerin, beide als Gesamtschuldner haftend, ein Nettokredit in Höhe von 29.691,00 DM gewährt zu Zinsen in Höhe von insgesamt 7.481,72 DM. Der sich so ergebende Gesamtkreditbetrag von 37.172,72 DM (19.006,11 EUR) war in einer ersten Rate in Höhe von 465,72 DM und 71 Folgeraten in Höhe von jeweils 517,00 DM zurückzuzahlen. Die Beklagte und ihr Ehemann gaben am Tage der Vertragsunterzeichnung außerdem die im Rechtsstreit als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vorgelegte Selbstauskunft ab. Ausweislich dieser Selbstauskunft erzielte der Ehemann der Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 DM aus seiner beruflichen Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter, die Beklagte selbst bezog monatliche Einkünfte in Höhe von 1.000,00 DM netto aus Leistungen des Arbeitsamtes. Beide gaben in der Selbstauskunft dieselbe Anschrift und dieselbe Telefonnummer an. Ob die Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch getrennt lebten, ist streitig.

Das Darlehen wurde antragsgemäß ausgezahlt, d. h. auf das im Darlehensantrag und in der Selbstauskunft bezeichnete Konto des Ehemannes der Beklagten überwiesen.

Mit Schreiben vom 01.04.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Bankverbindung geändert habe und dass nunmehr die nächsten Zahlungen von ihrem neuen Konto abgebucht werden sollten.

Mit Datum vom 26.04.1999 verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Familiengericht in Dessau (Az.: F 263/98), an seine Ehefrau, also an die Beklagte, rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Februar 1998 bis zum 11.11.1998 in Höhe von 8.591,67 DM sowie zukünftig ab dem 11.11.1998 Trennungsunterhalt in monatlicher Höhe von 790,00 DM zu zahlen.

Da die vertraglich geschuldeten Raten aus dem Kreditvertrag nicht vereinbarungsgemäß an die Klägerin gezahlt wurden, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2001 zur Ausgleichung des zu diesem Zeitpunkt rückständigen Betrages von 1.407,00 EUR innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf und wies zugleich darauf hin, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde. Die Zahlungsaufforderung der Klägerin blieb erfolglos und die Klägerin kündigte daher mit Schreiben vom 28.06.2001 den Darlehensvertrag.

Die Klägerin verweist zur Begründung der Hauptforderung in Höhe von 11.352,72 EUR in erster Linie auf die als Anlage 4 zur Klageschrift vorgelegte Forderungsaufstellung. Dieser Forderungsaufstellung ist zu entnehmen, dass sich die Hauptforderung der Klägerin aus Teilbeträgen in Höhe von 29,65 EUR (Fremdkosten), 5,89 EUR (Schadensersatz Fremdkosten), 742,76 EUR (Verzugszinsen), 12,69 EUR (Schadensersatz Verzugszinsen) und 10.561,73 EUR (Kreditbetrag) zusammensetzt. Der zuletzt genannte Teilbetrag von 10.561,73 EUR errechnet sich wiederum aus dem Gesamtkreditbetrag von 19.006,11 EUR abzüglich diverser Zahlungen seitens der Kreditnehmer, ferner abzüglich einer mit Datum vom 28.06.2001 gutgeschriebenen Kreditgebührenrückvergütung in Höhe von 1.494,36 EUR sowie abzüglich eines Betrages von 1.774,89 EUR, gutgeschrieben am 19.09.2001 offenkundig für die vorgenommene Fahrzeugverwertung. Hinsichtlich der Verzugszinsen in Höhe von 742,76 DM ergibt sich aus der Forderungsaufstellung im Einzelnen, mit welchem Zinssatz für welche Zeiträume aus welchen Beträgen die Klägerin Verzugszinsen beansprucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte habe neben ihrem mitverpflichteten Ehemann einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher auch nicht sittenwidrig i. S. des § 138 BGB sei. Eine krasse wirtschaftliche Überforderung der Beklagten liege nicht vor. Von einer solchen Überforderung sei nach der Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn die Beklagte als Mitdarlehensnehmerin voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermöge. Dazu sei die Beklagte jedoch durchaus in der Lage, da - unstreitig - die Zinsen nach dem Kreditvertrag insgesamt 7.481,72 DM über eine Laufzeit von 72 Monaten, daher monatlich 104,00 DM betrugen und der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.000,00 DM zur Verfügung gestanden habe. Die von der Rechtsprechung an die krasse wirtschaftliche Überforderung geknüpfte tatsächliche Vermutung, dass ein Kreditnehmer oder Bürge den Kreditvertrag lediglich aus emotionaler Verbundenheit zu seinem Ehepartner unterzeichnet habe, sei aus diesem Grund im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Eine solche emotionale Verbundenheit zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei darüber hinaus aber auch deshalb zu verneinen, weil beide Ehegatten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt getrennt gelebt hätten und die von der Beklagten behauptete "Wiederannäherung" alleine nicht ausreiche.

Mit erst nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei Gericht eingegangenem, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.08.2002 hat die Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen krasser finanzieller Überforderung dann nicht anzunehmen sei, wenn der Mitunterzeichnende wegen eines eigenen Interesses am Vertragsabschluss als Mitdarlehensnehmer anzusehen sei. Ein solches eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten ergebe sich daraus, dass es sich bei dem finanzierten Fahrzeug um das einzige Familienfahrzeug gehandelt habe und dieses zu gemeinsamen Einkaufsfahrten genutzt worden sei. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 04.09.2000 ergebe, habe deren Ehemann das Fahrzeug erst Ende 2000 in seinen Alleinbesitz genommen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte und nicht ihr Ehemann sich um die Vertragsangelegenheit gekümmert habe, zeige, dass die Beklagte selbst von einer Mitverpflichtung als gleichberechtigte Kreditnehmerin ausgegangen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.1999, mit dem sie ihr - der Klägerin - die Änderung der Bankverbindung mitgeteilt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte - unstreitig - ausweislich einer Schufa-Auskunft vom 09.03.1999 bereits 1995 einen Kreditvertrag abgeschlossen und somit über Krediterfahrungen verfügt habe. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass sie den Vertrag auf Grund autonomer Motive und nicht ausschließlich wegen der emotionalen Verbundenheit mit ihrem Ehemann unterzeichnet habe. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten sei aber auch deshalb zu verneinen, weil der Beklagten nicht nur Einkünfte aus Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von ca. 1.000,00 DM zur Verfügung gestanden hätten, sondern sie darüber hinaus auch noch einen Trennungsgeldanspruch gegen ihren Ehemann gehabt habe, welcher ausweislich des kurz nach Vertragsschluss abgeschlossenen Vergleiches etwa 790,00 DM monatlich betragen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte als Gesamtschuldner neben Herrn S. M. zu verurteilen, an die Klägerin 11.352,72 EUR nebst 5 % p. a. Zinsen über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz aus 10.591,38 EUR und 4 % p. a. Schadensersatz aus 742,76 EUR jeweils ab dem 22.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei rechtlich als Schuldbeitrittsvertrag zu werten. Der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da das durchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 1.000,00 DM unterhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß §§ 850 ff. ZPO gelegen habe. Die Beklagte habe den Darlehensvertrag lediglich aus einer noch bestehenden gewissen emotionalen Verbundenheit mit ihrem Ehemann mit unterzeichnet. Zwar hätten beide zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getrennt gelebt und einen - erst mit Vergleich vom 26.04.1999 beendeten Rechtsstreit um den Trennungsunterhalt geführt; doch hätten sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Phase der "Wiederannäherung" befunden. Die Klägerin habe auch nicht von einer positiven Prognose hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Beklagten ausgehen können, denn sie - die Beklagte - sei auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr in der Lage gewesen, ihren erlernten Beruf wieder aufzunehmen, und habe bereits wenige Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt.

Mit Urteil vom 14.08.2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich im Sinne eines Schuldbeitritts auszulegen und wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Beklagte habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, lediglich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.000,00 DM erzielt. Auch hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten zum Besseren wenden würde. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.08.2002 gebe im Übrigen keinen Anlass, noch einmal in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Gegen dieses Urteil, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, richtet sich die Beru-fung der Klägerin. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe den Tatsachenvortrag der Parteien erster Instanz im Urteil nicht richtig und vollständig berücksichtigt (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), denn es habe nicht gewürdigt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen ihren Ehemann in Höhe von 790,00 DM monatlich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages gehabt habe und daher nicht von monatlichen Einkünften in Höhe von lediglich 1.000,00 DM ausgegangen werden könne. Berücksichtige man das tatsächliche oder zumindest erzielbare Einkommen aus dem späteren Unterhaltsvergleich, so ergebe sich ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe von 441,70 DM; eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten habe daher nicht vorgelegen. Die Klägerin wiederholt und vertieft darüber hinaus ihren Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 07.08.2002, dass die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Darlehensvertrages gehabt habe und somit als selbstständige Darlehensnehmerin anzusehen sei. Erstmals bestreitet sie ausdrücklich, dass die Beklagte und ihr Ehemann zum damaligen Zeitpunkt getrennt gelebt haben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau vom 14.08.2002 nach dem bereits in I. Instanz gestellten Sachantrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, es komme hinsichtlich ihrer Einkommenssituation ausschließlich auf die insoweit vorhandenen Kenntnisse der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 09.03.1999 an. Der erst danach geschlossene Vergleich zum Trennungsunterhalt sei daher für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme unerheblich; darüber hinaus habe sie aus diesem Vergleich während des späteren Zusammenlebens mit ihrem Ehemann von Mitte 1999 bis Mitte 2000 keine Rechte geltend gemacht. Die Mitnutzung des Fahrzeuges sei kein Motiv für die Unterzeichnung des Vertrages gewesen, zumal sie - unstreitig - überhaupt nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und auch ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 Abs. 1, 608, 609 BGB i. V. m. §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der Nebenforderungen - Fremdkosten, Schadensersatz wegen Fremdkosten und Schadensersatz wegen Verzuges mit der Zahlung von Verzugszinsen (29,65 Euro; 5,89 Euro und 12,69 Euro) - ist die Klage unbegründet.

1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Die Beklagte ist lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin. Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtssprechung des BGH nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf Seiten des Mitdarlehensnehmers. Auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung des Kreditnehmers, beispielsweise als "Mitdarlehensnehmer", kommt es nicht an (BGH NJW 2002, 744 m. w. N.).

Der im vorliegenden Fall zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag war für die Finanzierung eines vom Ehemann der Beklagten angeschafften PKW bestimmt. Die Darlehensvaluta sollte dementsprechend zur Erfüllung eines ausschließlich von dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugkaufvertrages verwendet werden. Hinsichtlich der fällig werdenden Darlehensraten erteilte der Ehemann in dem Darlehensvertrag eine Einzugsermächtigung für ein seiner Verfügungsbefugnis unterliegendes Konto. Der Ehemann verfügte nach der Selbstauskunft vom 09.03.1999 auch über deutlich höhere monatliche Einkünfte als die Beklagte. Schließlich war nur der Ehemann der Beklagten zur selbstständigen Nutzung des finanzierten PKW in der Lage, denn nur er besaß eine Fahrerlaubnis. Diese Umstände sprechen gegen eine gleichberechtigte Partnerschaft der Eheleute hinsichtlich der Entscheidung über die Verwendung der Darlehensvaluta. Die Verwendung des Kredits war vielmehr von vornherein zweckgebunden für die Finanzierung des PKW, den der Ehemann der Beklagten kaufte und dessen Nutzung in erster Linie durch den Ehemann erfolgen konnte.

Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten in dem erworbenen Fahrzeug sowie der Umstand, dass die Beklagte einige Monate nach Abschluss des Vertrages die Klägerin darum bat, die Darlehensraten nunmehr von einem ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Konto abzubuchen, sind demgegenüber als Anhaltspunkte von geringerer Bedeutung. Sie erlauben nicht den Schluss auf ein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta. Dabei kommt der Mitteilung der Änderung der Kontoverbindung bereits deshalb ein vergleichsweise geringes Gewicht zu, weil für die Mitdarlehensnehmereigenschaft in erster Linie die bei Vertragsschluss gegebenen Verhältnisse maßgebend sind und spätere Ereignisse allenfalls eine Indizwirkung bezüglich der inneren Einstellungen der Parteien bei Vertragsschluss haben. Die Beklagte ist daher nicht als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen.

b) Nach der Rechtssprechung des BGH besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit einer vertraglich übernommenen Mithaftung, wenn diese von einem Ehegatten oder nahen Angehörigen übernommen wird und dieser durch die Übernahme der Mithaftung finanziell krass überfordert wird. Dabei liegt eine krasse Überforderung dann vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH NJW 2001, 815, 816 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

aa) Zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann, dem Hauptschuldner, bestand ein Näheverhältnis im Sinne der zitierten Rechtssprechung, denn sie waren miteinander verheiratet. Dass das eheliche Verhältnis zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht mehr unbelastet war, ändert hieran nichts. Denn unstreitig haben die Beklagte und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme entweder noch zusammengelebt (so die Behauptung der Klägerin) oder sie lebten zwar getrennt, befanden sich jedoch in einer Phase der Wiederannäherung (so der Sachvortrag der Beklagten). Beides reicht aus, um von einem Näheverhältnis und einer dadurch begründeten emotionalen Verbundenheit zwischen ihnen auszugehen.

bb) Die Beklagte konnte mit ihren Einkünften, die nach der von ihr unterzeichneten Selbstauskunft monatlich 1.000,- DM netto betrugen, die laufenden Zinsen der Hauptschuld nicht tragen und war deshalb durch die Mithaftung finanziell krass überfordert. Denn die Pfändungsfreigrenze lag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei ca. 1.200,- DM. Bei der Beurteilung, ob eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt, ist zunächst unerheblich, ob das Einkommen beider Partner zusammen voraussichtlich zur Tragung der Zins- und Tilgungsraten ausreichen würde (BGH aaO).

cc) Im vorliegenden Fall spielt es darüber hinaus aber auch keine Rolle, dass die Beklagte gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt hatte, der etwa drei Monate nach Vertragsschluss durch einen gerichtlichen Vergleich in Höhe von 700,- DM tituliert worden ist. Denn dieser Anspruch würde bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners - und damit im praktisch bedeutsamsten Fall der Inanspruchnahme aus dem Mithaftungsvertrag - aller Voraussicht nach entfallen oder erheblich herabgesetzt werden. Maßstab für die Höhe eines Anspruchs auf Zahlung von Trennungsunterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die im Regelfall durch das zusammengerechnete Einkommen beider Ehegatten geprägt werden (s. Brudermüller in Palandt, BGB, 62. A., 2003, § 1578 Rdn. 4), wobei grundsätzlich Einkommensveränderungen auch dann als prägend angesehen werden, wenn sie sich in der Zeit nach der Trennung, aber vor Rechtskraft der Scheidung ergeben (Brudermüller in Palandt, a. a. O., Rdn. 12 - 14). Der voraussichtliche Wegfall realisierbarer Ansprüche des Mithaftenden gegen den Hauptschuldner im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners ist aber gerade die Begründung dafür, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Einkünfte und das Vermögen des Hauptschuldners bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung des Mithaftenden außer Betracht bleiben (BGH NJW 2000, 1184). Dies gilt aber letztlich auch unabhängig davon, ob der mithaftende Ehegatte an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hauptschuldners aufgrund eines Familienunterhaltsanspruchs gemäß § 1360 BGB oder aufgrund eines Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt im Falle des Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB teilnimmt. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten durch den in Rede stehenden Kreditvertrag ist daher im Ergebnis zu bejahen.

c) Die an die krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahestehenden Mithaftenden geknüpfte tatsächliche Vermutung, dass die Mithaftungsübernahme auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem durch den Kreditgeber beruht (BGH aaO), ist im vorliegenden Fall jedoch durch die unstreitigen Umstände der Kreditgewährung widerlegt. Denn der aufgenommene Kredit diente der Finanzierung eines Hausratsgegenstandes und die Kredithöhe hielt sich im Rahmen dessen, was nach den aus der Selbstauskunft ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten und ihres Ehemannes vertretbar erschien.

aa) Beide Kriterien zusammen ermöglichen eine sachgerechte und auch dem Kreditgeber zumutbare Abgrenzung bei der Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Mithaftung nur aus emotionaler Verbundenheit oder aber aus nachvollziehbaren und rationalen Erwägungen heraus übernommen wird.

Zwar scheidet im allgemeinen die Annahme eines Handelns aus emotionaler Verbundenheit nur dann aus, wenn der Mithaftende durch die Kreditgewährung einen eigenen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt. Für einen solchen unmittelbaren Vorteil des Mithaftenden reicht es etwa nicht aus, dass er das durch die Kreditaufnahme finanzierte, jedoch im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnhaus mitbewohnt (vgl. BGH NJW 2000, 1182, 1184). Doch ist das Mithaftungsbegehren der Bank dann nicht ohne weiteres verwerflich und sittenwidrig, wenn es auf einer die Interessen beider Vertragsteile hinreichend berücksichtigenden Abwägung beruht. Das kann der Fall sein bei einer Verwendung des Darlehens für den Erwerb von Gegenständen im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung beider Ehegatten. Der BGH hat daher die Übernahme der Mithaftung durch eine Ehefrau trotz deren krasser finanzieller Überforderung dann als nicht sittenwidrig angesehen, wenn der dem Ehemann gewährte Kredit in Höhe von 50.000,- DM überwiegend zur Finanzierung der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes und anderer den gemeinsamen Interessen beider Ehegatten dienender Anschaffungen verwendet wurde (BGH NJW 1999, 135).

bb) Für die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Haurat ist entscheidend, ob der Gegenstand für das Zusammenleben der Familie bestimmt ist oder ob er nur zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt ist und ausschließlich dessen individuellen Interessen oder beruflichen Zwecken dient (vgl. Brudermüller in Palandt a. a. O., § 1361 a, Rdn. 3, 5 u. 9 für die Definition des Hausratsbegriffs in der Hausratsverordnung). Nach der von der Beklagten und ihrem Ehemann erteilten Selbstauskunft musste die Klägerin hier davon ausgehen, dass der finanzierte PKW nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt zu dienen bestimmt war. Die Angaben in Selbstauskunft sprachen zum einen für ein Zusammenleben der Beklagten und ihres Ehemannes, denn Nachnamen, Anschriften und Telefonnummern der beiden "Kreditnehmer" waren identisch. Darüber hinaus konnte das finanzierte Fahrzeug nach dem in der Selbstauskunft angegebenen Beruf des Ehemanns (Justizvollzugsbeamter) nicht ausschließlich für berufliche Zwecke bestimmt sein. Schließlich lag es aufgrund der in der Selbstauskunft dokumentierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nahe, dass neben dem finanzierten Fahrzeug weitere Fahrzeuge nicht vorhanden waren und das Fahrzeug jedenfalls auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt werden würde.

Unerheblich ist demgegenüber, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls nach der Darstellung der Beklagten nicht zusammenlebten, sondern sich bereits getrennt hatten und sich lediglich in einer Phase der "Wiederannäherung" befanden. Zum einen war dies der Klägerin bei Vertragsschluss weder bekannt noch musste sich der Klägerin ein derartiges eheliches Zerwürfnis aufdrängen. Außerdem schließt ein Getrenntleben im Sinne des Scheidungsrechts die gemeinsame Nutzung von Gegenständen nicht in jedem Fall aus. Die Beklagte räumt ein, dass sie den finanzierten PKW jedenfalls gelegentlich im Rahmen gemeinsamer Einkaufsfahrten mit genutzt hat. Insgesamt kann daher nicht zweifelhaft sein, dass das finanzierte Fahrzeug jedenfalls auch gemeinsamen Zwecken der Beklagten und ihres Ehemanns dienen sollte.

cc) Nach den aus der Selbstauskunft ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Beklagten und ihres Ehemannes erschien die Kreditaufnahme für diesen Zweck auch vertretbar. Denn dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten in Höhe von 4.000,- DM monatlich standen, abgesehen von dem in Rede stehenden Kredit, monatliche Belastungen in Höhe von 350,- DM für Miete und 609,- DM für nicht genannte Zwecke gegenüber, so dass unter Abzug der PKW-Kreditrate von 517,- DM noch ein Betrag von 2.524,- DM monatlich für den Lebensunterhalt beider Ehegatten zur Verfügung gestanden hätte. Zudem war die Belastung durch den PKW-Kredit auf die Dauer von 6 Jahren begrenzt. Insgesamt war daher aus der Sicht der Bank die Annahme gerechtfertigt, dass die Übernahme der Mithaftung durch die Beklagte nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zu dem Hauptschuldner erfolgte, sondern zumindest auch auf rationalen Erwägungen beruhte. Die Vermutung, die Klägerin habe die Mithaftungserklärung durch ein sittlich anstößiges Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann erlangt, ist daher nicht gerechtfertigt.

dd) Gegen diese Vermutung sprechen im vorliegenden Fall darüber hinaus weitere unstreitige Umstände, die der Kreditaufnahme und Mithaftung zugrunde lagen.

So war zwischen den Ehegatten zur Zeit des Vertragsschlusses ein Gerichtsverfahren über die Zahlung von Trennungsunterhalt anhängig.

Wer sich aber mit seinem Ehegatten bereits in einer unter Beteiligung von Rechtsanwälten und Gerichten geführten Auseinandersetzung über einen finanziellen Ausgleich befindet, wird in der Regel bei der Übernahme einer dem Interesse des Ehegatten dienenden Mithaftung vorsichtiger sein als derjenige, der in einer unbelasteten Ehe lebt. Dies spricht dafür, dass für die Entscheidung, den Darlehensantrag mit zu unterzeichnen, auch eigene Interessen der Beklagten maßgebend waren. Auch der Umstand, dass die Beklagte nur wenige Monate nach Vertragsschluss die Klägerin darum gebeten hat, die Kreditraten nunmehr nicht mehr von dem Konto ihres Mannes, sondern von einem ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Konto abzubuchen sowie ihr Lebensalter und die Erfahrungen mit der vorangegangenen Kreditaufnahme aus dem Jahre 1995 rechtfertigen die Annahme, dass die Beklagte sich nicht nur von emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann, sondern auch von rationalen Erwägungen hat leiten lassen.

2. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Kredits seitens der Klägerin gemäß § 12 VerbrKrG lagen vor, denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug und die Klägerin hatte ihr vergeblich eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt, die mit der Erklärung verbunden war, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

3. a) Die Klägerin hat daher Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie der vereinbarten Zinsen abzüglich solcher Zinsen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen (§ 12 Abs. 2 VerbrKrG). Eine solche Abzinsung hat die Klägerin vorgenommen. Die Berechnung ist weder nach der Rechtsprechung des BGH zu beanstanden, noch wird sie von der Beklagten angegriffen.

b) Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 742,76 DM ergibt sich aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Nach dem geschlossenen Vertrag war für die einzelnen Raten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, und die Beklagte ist daher auch ohne Mahnung seitens der Klägerin durch die Nichtzahlung in Verzug geraten (vgl. § 284 Abs. 2 BGB). Die aus der Forderungsaufstellung der Klägerin ersichtlichen Zinssätze liegen für die jeweiligen Zeiträume nicht über 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

c) Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Fremdkosten in Höhe von 29,65 DM, da sie nicht dargelegt hat, um welche Kosten es sich hierbei handeln soll. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten Forderungsaufstellung. Aus demselben Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtzahlung der Fremdkosten.

d) Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtzahlung von Verzugszinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheides am 13.04.2002. Gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, 289 S. 2 BGB kann die Klägerin wegen Nichtzahlung von Verzugszinsen Schadensersatz nur insoweit verlangen, als auch hinsichtlich der Verzugszinsen die Voraussetzungen des Verzuges gegeben sind. Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, die Beklagte hinsichtlich der Verzugszinsen durch eine Mahnung in Verzug gesetzt zu haben. Es besteht daher ein Schadensersatzanspruch erst mit Zustellung des Mahnbescheides (§ 284 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch beträgt der Höhe nach gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. lediglich 4 %, da § 288 Abs. 1 S. 1 n.F. gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB erst auf nach dem 01.05.2000 fällig gewordene Forderungen Anwendung findet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei den häufig vorkommenden Fällen der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines der Gestaltung und Bewältigung des Familienalltags dienenden Hausratsgegenstandes, etwa eines angemessenen PKW, bedarf es einer Klärung der Frage, ob jedenfalls dann, wenn die Kreditaufnahme nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kreditnehmer noch vernünftig erscheint, Sittenwidrigkeit trotz der krassen finanziellen Überforderung des mithaftenden Ehegatten zu verneinen ist.

Ende der Entscheidung

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