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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ww 10/04
Rechtsgebiete: LwAnpG, GenG, UmwG, BGB, FGG, ZPO, LwVG, GKG


Vorschriften:

LwAnpG § 23
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 34
LwAnpG § 34 Abs. 3
LwAnpG § 36
LwAnpG § 37
LwAnpG § 42
LwAnpG § 42 Abs. 1
LwAnpG § 44
LwAnpG § 65
LwAnpG § 69 Abs. 3
GenG § 79 a
GenG § 79 a Abs. 1
GenG § 79 a Abs. 1 S. 1
GenG §§ 93 a ff.
GenG § 93 e Abs. 1 S. 1
GenG § 93 e Abs. 3
UmwG § 3
BGB § 288
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative
BGB § 1922
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3
EGBGB Art. 229 § 5
FGG § 44
FGG § 45
ZPO § 92 Abs. 2
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 33
GKG § 34
Hat die Mitgliederversammlung einer in Liquidation befindlichen LPG im Jahr 1992 die Fortsetzung der Genossenschaft und deren anschließende Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft beschlossen, so ist die Umwandlung auch nach der Eintragung im Genossenschaftsregister unwirksam.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 10/04 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel sowie den Landwirt Broszeit und die Landwirtin Gühne als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 06. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis vom 25.02.2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass den Antragstellern eine Verzögerungsgebühr in Höhe von 10/10 nicht auferlegt wird.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangen ist.

Die Antragsteller werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsgegnerin 4.971,29 EUR nebst 4 % Zinsen auf 3.314,19 EUR seit dem 11.11.2004 und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.657,10 EUR seit dem 11.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird der Gegenantrag abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz werden den Antragstellern auferlegt.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind von den Antragstellern zu erstatten. Eine Erstattung der in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Antragsgegnerin an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Herr W. R. brachte am 24.05.1959 16,48 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Bodenwertzahl von 54,3 und außerdem 6.592 M als Inventarbeitrag in die LPG (Typ III) "N. " Lf. ein; diese wurde im Jahr 1980 mit der LPG (T) "L. " Gl. zusammengeschlossen, deren Mitglied W. R. zuletzt war.

Frau Ir. R. , die Mutter des Herrn W. R. , brachte im Jahr 1959 9,16 ha oder 7,4736 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 3.664,00 M Inventarbeitrag in die LPG Lf. ein. Ir. R. starb im Jahr 1974; einziger Mitgliedserbe war W. R. .

Frau In. R. , die Ehefrau des Herrn W. R. , war ebenfalls zunächst Mitglied der LPG "N. " Lf. und zuletzt Mitglied der LPG (T) "L. " Gl. . Sie leistete 26 Arbeitsjahre. Am 10.12.1991 beschloss die Mitgliederversammlung der LPG (T) "L. " Gl. die Umwandlung in eine Agrargenossenschaft "L. " eG (Registerakte AG Halle-Saalkreis, Az. 87 AR 3178/97 Bd. I Bl. 247-251). Am 19.06.1991 hatte bereits die Mitgliederversammlung der LPG (P) "G. " mit Sitz in Gn. die Umwandlung in eine Agrargenossenschaft "G. " e.G. beschlossen (Registerakte AG Halle-Saalkreis, Az. 87 AR 3172/97, Bl. 17-20).

Am 24.12.1991 wurde in das LPG-Register für die LPG (T) "L. " Gl. (Register-Nr. 144 Blatt Nr. 47, der Registerakte Az. 87 AR 3178/97 AG Halle-Saalkreis beiliegend) eingetragen:

"Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.12.1991 Umwandlung in Agrargenossenschaft L. e.G. und Verschmelzung mit der Agrargenossenschaft G. i.G."

Bevor eine der beiden Agrargenossenschaften in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde, fanden ausweislich der Registerakte des AG Halle-Saalkreis, GnR 360/Sdb Bl. 32-37, am 24.09.1992 in Gn. jeweils zu derselben Zeit und an demselben Ort

"Mitgliederversammlungen

a) der Agrar-Genossenschaft "G. " in Gründung (ehemals: LPG Pflanzenproduktion G. )

b) der Agrar-Genossenschaft "L. " in Gründung (ehemals: LPG Tierproduktion L. )

c) der (übernehmenden) LPG G. /L. " statt. Bei diesen Versammlungen wurde unter anderem Folgendes beschlossen:

" 1. Die Vollversammlung der Agrar-Genossenschaft G. in Gründung beschloss einstimmig die Rücknahme des Beschlusses zur Umwandlung der LPG Pflanzenproduktion G. in eine Agrar-Genossenschaft zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Tierproduktion L. und zur anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung in eine Agrar-Genossenschaft.

2. Die Vollversammlung der Agrar-Genossenschaft L. in Gründung beschloss einstimmig die Rücknahme des Beschlusses über die Umwandlung der LPG Tierproduktion L. in eine Agrar-Genossenschaft zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Pflanzenproduktion G. und der anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung.

3. Die Vollversammlung der LPG Pflanzenproduktion G. beschloss einstimmig die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und entsprechender Anwendung des § 79a) des Genossenschaftsgesetzes zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Tierproduktion L. und der anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung.

4. Die Vollversammlung der LPG Tierproduktion L. beschloss einstimmig die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und entsprechender Anwendung des § 79a) des Genossenschaftsgesetzes zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Pflanzenproduktion G. und zur anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung.

5. Die Vollversammlung der LPG Pflanzenproduktion G. genehmigte einstimmig den Vertrag über den Zusammenschluss mit der LPG Tierproduktion L. .

6. Die Vollversammlung der LPG L. beschloss einstimmig die Genehmigung des Vertrages über den Zusammenschluss mit der LPG Pflanzenproduktion G. .

7. Die durch den Zusammenschluss entstandene gemeinschaftliche Vollversammlung der übernehmenden LPG G. /L. beschloss einstimmig die Umwandlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft G. /L. in eine Agrar-Genossenschaft wie folgt:

a) Die Firma der Genossenschaft lautet:

Agrar-Genossenschaft G. /L. e.G.

b) - c) ...

d) Die Anzahl der jedem Mitglied zustehenden Geschäftsanteile wird im Rahmen der Umwandlung wie folgt ermittelt:

1. ...

2. Im Übrigen ist bei der Bewertung auszugehen vom Eigenkapital des zusammengeschlossenen Unternehmens, welches zu ermitteln ist auf der Basis der konsolidierten Bilanz per 30.06.1992 wie folgt:

...

3. - 5. ...

6. Die Umwandlung erfolgt zum 01.07.1992 auf der Basis der diesem Beschluss beigefügten Abschlussbilanz der LPG und der konsolidierten Bilanz zum 30.06.1992 ....

7. ..."

W. und In. R. begehrten von der Agrargenossenschaft "G. " mit Schreiben vom 20.09.1992 (Bl. 30 d.A.) "entsprechend dem Landwirtschafts-anpassungsgesetz eine neue Überarbeitung der Vermögensaufteilung".

Die Antragsgegnerin wurde in ihrer neuen Rechtsform am 08.09.1993 in das Genossenschaftsregister eingetragen.

In. R. verstarb im Jahre 1998 und wurde von W. R. allein beerbt (eröffnetes Testament Bl. 33 d.A.). W. R. verstarb am 12.11.2000 und wurde von den Antragstellern beerbt (Erbschein Bl. 34 d.A.). Die Antragsgegnerin zahlte an W. R. am 05.01.1999 und am 07.12.1999 sowie an die Antragsteller am 05.12.2000 jeweils 3.241,00 DM, insgesamt 9.723,00 DM.

Die Antragsteller haben Ansprüche nach § 44 LwAnpG, hilfsweise nach § 28 Abs. 2 LwAnpG und weiter hilfsweise nach §§ 36,37 LwAnpG geltend gemacht. Sie haben gemeint, ihnen stehe ein Anspruch nach Maßgabe folgender Berechnung zu, bei der sie ein Eigenkapital in Höhe von 9.000.000 DM zugrundegelegt haben:

Von W. R. eingebrachter Betrieb:

 Betrag in DM
Inventarbeitrag6.592,00
Feldinventar (16,48 ha x 200 DM/ha)3.296,00
Bodenverzinsung (16,48 ha x 2 DM pro ha, Jahr und BP x 54,3 BP x 33 Jahre)59.061,02
Inventarverzinsung (3 % pro Jahr von der Summe aus 6.592 DM und 3.296 DM für 33 Jahre)9.789,12
Summe78.738,14

Von Ir. R. eingebrachter Betrieb:

 Betrag in DM
Inventarbeitrag3.664
Feldinventar (9,16 ha x 200 DM/ha)1.832
Bodenverzinsung (9,16 ha x 2 DM pro ha, Jahr und BP x 45,3 BP x 33 Jahre32.827,61
Inventarverzinsung (3 % pro Jahr von der Summe aus 3.664 DM und 1.832 DM für 33 Jahre) 5.441,04
Summe43.764,65

Außerdem haben die Antragsteller Arbeitszeitvergütung für W. R. in Höhe von 235,52 DM/Arbeitsjahr für 28 Arbeitsjahre, mithin in Höhe von 6.594,56 DM, sowie für In. R. in Höhe von 235,52 DM/Arbeitsjahr für 26 Arbeitsjahre, mithin in Höhe von 6.123,52 DM, geltend gemacht.

Der geltend gemachte Gesamtanspruch ist von den Antragstellern wie folgt berechnet worden:

 Betrag in DM
Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 LwAnpG nach W. R. 78.738,14
Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 LwAnpG nach Ir. R. 43.764,65
Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 nach W. R. 6.594,56
Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 nach In. R. 6.123,52
von der Antragsgegnerin bezahlter Betrag-9.723,00
Summe125.497,87

Dieser DM-Betrag in entspricht dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 64.166,04 EUR.

Die Antragsteller haben zunächst einen Antrag auf Erteilung näher bezeichneter Auskünfte gestellt; nachdem die Antragsgegnerin verschiedene Unterlagen zur Akte gereicht hat, haben sie mit Schriftsatz vom 01.10.2003 einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 64.166,04 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, das maßgebliche Eigenkapital betrage nur 1.952.679,00 DM. Grundlage für die Berechnung seien die Bilanzen der Agrargenossenschaften G. und L. zum 30.06.1992. Die Antragsgegnerin hat gemeint, der Anspruch sei verwirkt. Insoweit hat sie behauptet, W. R. habe sich mündlich für abgefunden erklärt. Außerdem hat sie gemeint, für Ir. R. sei nur der geleistete Inventarbeitrag zu berücksichtigen, weil sie schon 1974 verstorben sei. Zudem seien Boden- und Inventarverzinsung nur für 32 Jahre anzusetzen. Die Antragsgegnern hat ferner behauptet, sie habe nicht nur 9.723,00 DM gezahlt, sondern 10.398,00 DM.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung, W. R. habe sich für abgefunden erklärt, durch Vernehmung der Zeugen P. Wt. und G. L. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2004 (Bl. 110 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.02.2004 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten es versäumt, ihren Anspruch der Höhe nach hinreichend darzulegen. Die Antragsteller hätten keine nachvollziehbare Begründung für ihre Behauptung vorgelegt, die Antragsgegnerin habe das Eigenkapital falsch berechnet. Unter Hinweis auf § 34 GKG hat das Landwirtschaftsgericht den Antragstellern eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis vom 25.02.2004 (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der in der Hauptsache der bereits in erster Instanz geltend gemachte Zahlungsanspruch weiter verfolgt wird. Die Antragsteller meinen, die Anforderungen, die das Landwirtschaftsgericht an die Substantiierung des Vortrages zum vorhandenen Eigenkapital stelle, seien weit überzogen. Ein Vergleich der Bilanzen von 1990 und 1992 ergebe erhebliche, erklärungsbedürftige Unterschiede hinsichtlich des Wertes verschiedener Gebäude, Anlagen und Maschinen.

Hilfsweise vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Antragsgegnerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "L. " Gl. und der LPG (P) "G. " Gn. , da die Umwandlung unwirksam sei.

Nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2004 neben dem bereits in erster Instanz geltend gemachten bezifferten Zahlungsantrag zunächst einen Zwischenfeststellungsantrag gestellt und sodann mit Schriftsatz vom 24.11.2004 den Feststellungsantrag als Hauptantrag und den bezifferten Zahlungsantrag als Hilfsantrag bezeichnet haben, beantragen sie nunmehr,

1. den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis vom 25.04.2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 64.166,04 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht im Wege der Umwandlung aus einer LPG entstanden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,

2. hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Antragsgegnerin nicht als aus Umstrukturierung der LPG (T) Gl. nach LwAnpG hervorgegangen betrachten sollte, den Antragstellern aufzugeben, an die Antragsgegnerin 4.971,29 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie hält die Umwandlung der LPG (T) "L. " Gl. und der LPG (P) "G. " Gn. in die Antragsgegnerin für wirksam. Sie meint, etwaige Mängel der Umwandlung seien gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Genossenschaftsregister geheilt. Unabhängig davon sei ein Zusammenschluss von LPG (T) und LPG (P) zur LPG G. /L. bereits mit der Eintragung im LPG-Register am 24.12.1991 wirksam geworden.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) Gl. sein sollte, meint sie, die in den Jahren 1999 und 2000 vorgenommenen Zahlungen der Antragsgegnerin in Gesamthöhe von 9.723,00 DM bzw. 4.971,29 EUR seien ohne Rechtsgrund erfolgt; deshalb seien die Antragsteller zur Rückerstattung verpflichtet.

Die Antragsteller beantragen,

den Hilfsgegenantrag zurückzuweisen.

Der Senat hat die Registerakten des Amtsgerichts Halle-Saalkreis zu den Az. GnR 360, 87 AR 3172/97 und 87 AR 3178/97 beigezogen. Der Hilfsgegenantrag der Antragsgegnerin ist erstmals mit Schriftsatz vom 10.11.2004, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 überreicht worden ist, gestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1 LwVG, 22 FGG). Sie bleibt aber in der Sache, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung von 64.166,04 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit wendet, im Ergebnis (unter 1.) ohne Erfolg. Zulässig und begründet sind hingegen der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Antragsteller (unter 2.) und der hilfsweise gestellte Gegenantrag der Antragsgegnerin (unter 3.).

1. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 1922 BGB. Denn die Antragsgegnerin ist nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "L. " Gl. , deren Mitglieder W. und In. R. waren. Der Beschluss der Vollversammlungen der Agrargenossenschaft G. i.G., der Agrargenossenschaft L. i.G. und der (übernehmenden) LPG G. /L. vom 24.09.1992, durch den die Umwandlung der beiden LPGen in Agrargenossenschaften zurückgenommen wurde, beide LPGen die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gemäß § 79 a GenG beschlossen, sich zur LPG G. /L. zusammenschlossen und die LPG G. /L. sich zum 01.07.1992 in die Antragsgegnerin umwandelte, hat nicht zu einer wirksamen Umwandlung der Agrargenossenschaften i.G. bzw. der beiden LPGen in die Antragsgegnerin geführt. a) Ein wesentliches Merkmal des vorliegenden Beschlusses der Vollversammlungen der beiden Agrargenossenschaften i.G. und der LPG G. /L. vom 24.09.1992 besteht darin, dass gemäß § 79a GenG für eine juristische Sekunde eine aktive Geschäftstätigkeit der LPGen wieder aufgenommen werden sollte; die am 24.09.1992 wieder werbend tätigen LPGen sollten sich zusammenschließen und in eine Agrargenossenschaft umwandeln. Dieser Vorgang widerspricht dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Denn das LwAnpG lässt ab dem 01.01.1992 eine aktive Geschäftstätigkeit von LPGen nicht mehr zu; nicht umgewandelte LPGen sind gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.1991 aufgelöst. Dies hat, weil die Umwandlung einer LPG gemäß § 23 LwAnpG das Bestehen einer nicht aufgelösten, aktiv werbenden LPG voraussetzte, die Konsequenz, dass auch eine Umwandlung von werbend tätigen LPGen in eine andere Rechtsform seit dem 01.01.1992 nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes lässt sich insbesondere auch nicht aus § 79 a Abs. 1 S. 1 GenG i. V. m. § 42 Abs. 1 LwAnpG herleiten (Schwarz in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 C, Anhang zum LAnpG, Rn. 82 f.; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Auflage, Rn. 299 ff.; insoweit auch OLG Dresden, NL-BzAR 1999, 112, 113 f.; a. A. BezG Erfurt, AgrarR 1993, 193 f.). Schon vom Wortlaut her ist § 79 a Abs. 1 GenG nicht anwendbar, weil diese Vorschrift die Fortsetzung der Genossenschaft nur für den Fall gestattet, dass die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder aber durch Zeitablauf, d. h. gemäß § 79 GenG infolge der durch Statut beschränkten Zeitdauer der Genossenschaft, aufgelöst worden ist, nicht hingegen für den Fall, dass die Auflösung hoheitlich aufgrund Gesetzes herbeigeführt wird. Ein solcher Fall der Auflösung kraft Gesetzes ist aber bei der Auflösung einer LPG gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG gegeben (Schweizer, a. a. O., Rn. 300). Die Verweisung auf § 42 LwAnpG in § 69 Abs. 3 LwAnpG gilt zudem ausdrücklich nur für die Abwicklung der kraft Gesetzes aufgelösten LPGen, nicht für die in § 42 LwAnpG ausdrücklich genannte Auflösung; die Rückgängigmachung der Auflösung ist jedoch gerade der Gegenstand des § 79 a Abs. 1 GenG (Schweizer, a. a. O., Rn. 300, Schwarz, a. a. O., Rn. 84).

Vor allem aber würde der Zweck des § 69 Abs. 3 LwAnpG, die LPGen zur Umwandlung in eine andere Rechtsform zu zwingen, nicht mehr erreicht, wenn Fortsetzungsbeschlüsse nach § 79 a GenG noch über den 31.12.1991 hinaus zugelassen würden (Schweizer, a. a. O., Rn. 301). Jede LPG hätte ansonsten den 31.12.1991 verstreichen lassen und unbefristet, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Genossen begonnen war, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen können. Dies war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Da im Jahre 1992 eine aktiv werbende LPG gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG nicht mehr tätig sein konnte, kam nach dem 31.12.1991 auch die Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft nicht mehr in Betracht.

b) Der Umwandlungsmangel, der in der erst im Jahr 1992 erfolgten Umwandlung einer entgegen § 69 Abs. 3 LwAnpG als aktiv werbend betrachteten LPG in eine Genossenschaft nach Maßgabe des GenG liegt, ist nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch die Eintragung der neuen Rechtsform im Genossenschaftsregister geheilt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 353, 359 f.; 138, 371, 375) lassen zwar gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG Mängel der Umwandlung die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt. Eine LPG besteht mit der Eintragung in der neuen Rechtsform grundsätzlich auch dann weiter, wenn der Umwandlungsbeschluss anfechtbar oder nichtig ist. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Umwandlung Grundrechte der Mitglieder, insbesondere das Grundrecht auf Eigentum berührt, das nicht durch die auf einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Umwandlung beruhenden Eintragung eines neuen Unternehmens verletzt werden darf. Die in Frage stehenden Bestimmungen sind daher im Wege der teleologischen Reduktion verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nur Umwandlungsvorgänge erfassen, die ihre Grundlage in dem Gesetz haben. Voraussetzung ist also, dass ein Umwandlungsbeschluss überhaupt gefasst wurde und dass er die identitätswahrende Umwandlung einer LPG in eine dafür vorgesehene Rechtsform zum Gegenstand hat. Ist letzteres nicht der Fall, verstieße eine Anwendung der "Heilungsvorschriften" gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten (zum Vorstehenden BGH, BGHZ 132, 353, 359 f.). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Umwandlung gescheitert. Die LPG befindet sich kraft Gesetzes in - unerkannter - Liquidation (BGH, BGHZ 138, 371, 375).

bb) Die im September 1992 beschlossene Umwandlung stellt einen derjenigen Fälle dar, in denen nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der Eintragung der neuen Rechtsform in das Genossenschaftsregister die Umwandlung gescheitert ist, weil die Umwandlung der LPG in die Rechtsform einer e.G. im Jahre 1992 gesetzlich nicht - mehr - zulässig war. Die in dem Versammlungsbeschluss vom 24.09.1992 gewählte rechtliche Gestaltung widerspricht für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab dem 01.01.1992 dem numerus clausus der gesetzlich zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten.

cc) Soweit das OLG Dresden (NL-BzAR 1999, 112, 115) demgegenüber in einem vergleichbaren Fall eine Heilung des Umwandlungsmangels gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG bejaht hat, da die LPGen nach ihrem Zusammenschluss in eine e.G., somit in eine gemäß § 23 LwAnpG zulässige Rechtsform, hätten umgewandelt werden sollen, trägt dies dem Umstand nicht Rechnung, dass ein Formwechsel einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 23 LwAnpG für die Zeit ab dem 01.01.1992 und somit sowohl zur Zeit der Beschlussfassung als auch zur Zeit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Genossenschaftsregister nicht mehr zulässig war, wie sich aus der Zusammenschau mit § 69 Abs. 3 LwAnpG ergibt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, ob eine bestimmte Rechtsform als solche, isoliert betrachtet, zulässig ist, sondern ob eine von LPGen beschlossene Zusammenlegung und Umwandlung in eine bestimmte Rechtsform zu dem maßgeblichen Zeitpunkt zulässig war (BGHZ 132, 353 ff.); es kommt auf den vom Umwandlungsbeschluss geregelten Vorgang der Umwandlung in die neue Rechtsform an. Auch der Bundesgerichtshof stellt, wenn er eine Umwandlung für unwirksam erachtet, nicht auf die Unzulässigkeit einer Rechtsform als solche ab, sondern auf die Unzulässigkeit der Umwandlung der LPG in ein Unternehmen der gewählten Rechtsform (beispielsweise in BGHZ 137,134 ff.; 142,1 ff.; NL-BzAR 2000,20 f.). Zwar waren die vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fälle insofern anders gelagert, als die Umwandlungsbeschlüsse vor Ablauf des 31.12.1991 gefasst worden waren. Gleichwohl ist der vorliegende Fall in dem entscheidenden Punkt vergleichbar, nämlich dass sowohl zur Zeit der Beschlussfassung, im September 1992, als auch zur Zeit der Eintragung in das Genossenschaftsregister, im Jahre 1993, als auch in dem dazwischen liegenden Zeitraum die konkret in Frage stehende Umwandlung der LPG keine gesetzliche Grundlage hatte und deshalb unzulässig war. Vielmehr war ab dem 01.01.1992 jegliche Form der Umwandlung der LPG in eine andere Rechtsform schlechthin unzulässig.

Selbst wenn mit dem OLG Dresden das Zwischenstadium der unwirksamen Fortsetzung der LPGen und deren Zusammenschluss zu einer werbenden LPG als gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG unerhebliche Mängel im Umwandlungsprozess angesehen würden, wenn also das Zwischenstadium der werbenden LPG hinweggedacht würde, rechtfertigte dies keine abweichende Wertung. Wie in dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall bestünden nach der Rücknahme der Umwandlungsbeschlüsse ohne die unwirksame Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zwei LPGen in Liquidation. Die Umwandlung einer LPG i.L. oder auch die Umwandlung einer Agrargenossenschaft in Gründung in eine andere Agrargenossenschaft war indes durch das LwAnpG nicht vorgesehen, nicht einmal bis zum 31.12.1991 und erst recht nicht danach. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass bis zum 31.12.1991 LPGen, die ihre Auflösung beschlossen hatten, gemäß § 79 a GenG die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs beschließen und sich dann auch wirksam in ein Unternehmen neuer Rechtsform umwandeln konnten. Bei einer derartigen Umwandlung hat es sich aber um die Umwandlung einer aktiv werbend tätigen LPG in eine andere Rechtsform gehandelt und nicht um die Umwandlung einer in Liquidation befindlichen LPG.

c) Eine vom Wortlaut des Beschlusses vom 24.09.1992 abweichende Auslegung, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der LPGen "L. " und "G. " geworden wäre, kommt nicht in Betracht; insbesondere ist eine Umdeutung des Beschlusses in eine Verschmelzung der in Gründung befindlichen Genossenschaften nicht möglich.

aa) Bei der Auslegung des Beschlusses ist zunächst zu beachten, dass dessen Wortlaut eindeutig ist. Die Mitgliederversammlung hat eine Umwandlung per 01.07.1992 gewünscht auf der Basis einer "konsolidierten Bilanz zum 30.06.1992" (vgl. Registerakte AG Halle-Saalkreis GnR 360 Sdb Bl. 35 f.), was zwingend die Existenz einer zusammengeschlossenen LPG zum 30.06.1992 voraussetzte. Auf der Grundlage dieser Bilanz sollten die Geschäftsanteile der Mitglieder und die Höhe der an die ausscheidenden Mitglieder zu richtenden Barabfindungsangebote ermittelt werden. Angesichts dieser ausdrücklich gewünschten Bedeutung einer Umwandlungsbilanz per 30.06.1992 war die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der LPG, obwohl sie nur für eine juristische Sekunde andauern sollte, rechtskonstruktiv von ganz wesentlicher Bedeutung. Denn nur durch die Fortführung der Geschäftstätigkeit der LPG war es möglich, eine Bilanz zu einem im Jahr 1992 liegenden Stichtag zur Umwandlungsbilanz zu erklären. Das in dem Umwandlungsbeschluss niedergelegte Konzept lag bereits dem Vertrag über den Zusammenschluss der Agrargenossenschaften i.G. vom 03.09.1992 (vgl. Registerakte AG Halle-Saalkreis GnR 360 Sdb Bl. 44 f.) zugrunde. Außerdem hatten die Mitgliederversammlungen und zuvor bereits die Vorstände (vgl. den Bericht der Vorstände vom 03.09.1992, Registerakte AG Halle-Saalkreis GnR 360 Sdb Bl. 49 ff.) im Vertrag über den Zusammenschluss der beiden Agrargenossenschaften i.G. vom 03.09.1992, beraten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Ls. , ausdrücklich und eindeutig die Fortsetzung der Genossenschaft entsprechend § 79 a GenG bestimmt. Sie hatten insbesondere im Bericht der Vorstände vom 03.09.1992 zu erkennen gegeben, dass sie von der Auflösung der LPGen kraft Gesetzes zum 31.12.1991 wussten und dass sie meinten, die Rechtsfolge des § 69 Abs. 3 LwAnpG durch eine Beschlussfassung gemäß § 79 a GenG aufheben zu können.

Der damaligen Absicht der Beschlussfassenden hat es auch nicht entsprochen, die Vereinigung der Genossenschaften auf der Grundlage der bereits vor Ende 1991 erfolgten Umwandlungsbeschlüsse der einzelnen LPGen vorzunehmen. Denn man war der Meinung, dass die Umwandlung der LPG Gl. , also derjenigen LPG, der W. R. als Mitglied angehörte, "erhebliche formale und materielle Mängel aufweist, welche ohnehin im Nachhinein nur schwer zu heilen sein werden" (Bericht der Vorstände vom 03.09.1992, Registerakte AG Halle-Saalkreis GenR 360 Sdb Bl. 50), und dass auch deshalb der jeweilige Beschluss über die Umwandlung zurückgenommen werden müsse. Die gewählte rechtliche Konstruktion wird im Bericht der Vorstände, im Vertrag über den Zusammenschluss und im Beschluss der Mitgliederversammlungen konsequent vertreten; diese Umstände schließen in ihrer Gesamtheit eine abweichende Auslegung des Erklärten aus.

bb) Doch selbst wenn der Beschluss vom 22.09.1992 entgegen seinem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen der Mitgliederversammlungen und Vorstände dahingehend ausgelegt würde, dass nicht eine Wiedererrichtung aktiv werbender LPGen sowie deren Zusammenschluss und Umwandlung gewollt gewesen wäre, sondern eine Verschmelzung der beiden bereits umgewandelten, in Gründung befindlichen Genossenschaften, würde eine solche Verschmelzung ihrerseits durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

Eine Verschmelzung noch nicht eingetragener Vorgenossenschaften war nach Maßgabe der bis zum 24.12.1993 geltenden §§ 93 a ff. GenG nicht zulässig; dies zeigt schon das Eintragungserfordernis des § 93 e Abs. 1 S. 1 GenG (Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG, 32. Aufl., § 93 a Rn. 10; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Auflage, § 93 a Rn. 6). Die gleiche Beurteilung würde im Übrigen auch nach der - hier noch nicht einschlägigen - Neuregelung des § 3 UmwG gelten, die den Anwendungsbereich der Verschmelzung gegenüber der früheren Rechtslage erweitert und nicht etwa eingeschränkt hat (vgl. Lutter, UmwG, § 3 Rn. 1, 5).

Dementsprechend lässt sich der Umwandlungsbeschluss auch nicht hilfsweise im Sinne eines Verschmelzungsbeschlusses auslegen. Denn wenn eine Verschmelzung von vornherein rechtlich nicht zulässig war, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Mitgliederversammlungen bzw. Vorstände eine solche - unzulässige - Verschmelzung hilfsweise beabsichtigt haben könnten.

Selbst bei Heranziehung des an die Eintragung im Genossenschaftsregister anknüpfenden - für Vorgenossenschaften nach Maßgabe des GenG an sich nicht maßgeblichen - § 34 Abs. 3 LwAnpG wäre der Mangel der Verschmelzung nicht geheilt, denn eine Verschmelzung zweier Vorgenossenschaften zu einer neuen Vorgenossenschaft war - wie vorstehend dargelegt - durch die §§ 93 a ff. GenG schon von vornherein nicht zugelassen; sie gehörte nicht zum "numerus clausus der Umwandlungsformen". Erst recht würde die Vorschrift des § 93 e Abs. 3 GenG nicht zu einer Heilung der Umwandlung führen; § 93 e Abs. 3 GenG bot sogar weniger weitreichende Heilungsmöglichkeiten als § 34 LwAnpG. Denn lediglich bestimmte Mängel des Verschmelzungsvertrags, die Nichteinhaltung der Schriftform und die Nichtanhörung des Prüfungsverbandes, wären danach mit der Eintragung geheilt worden, andere Mängel hingegen nicht (Meyer/Meulenbergh/Beuthien, a. a. O., § 93 e Rn. 6).

d) Soweit, worauf die Antragsgegnerin hinweist, im LPG-Register der LPG (T) Gl. unter dem Datum des 24.12.1991 eine Umwandlung in die Agrargenossenschaft L. e.G. und die Verschmelzung mit der Agrargenossenschaft G. i.G. eingetragen ist, hat dies nicht die Konsequenz, dass am 24.12.1991 ein Zusammenschluss der LPG (T) und der LPG (P) wirksam geworden wäre. Das LPG-Register weist gerade nicht einen Zusammenschluss zweier noch werbend tätiger LPGen aus, sondern unter der Prämisse, dass beide LPGen die Umwandlung bereits beschlossen hatten, eine Verschmelzung von Agrargenossenschaften in Gründung, wie sie im LwAnpG jedoch nicht vorgesehen war. Zwischen dem Zusammenschluss zweier LPGen und der Verschmelzung von Genossenschaften nach Maßgabe des GenG, für die eine Eintragung im LPG-Register unerheblich ist, bestehen rechtskonstruktive Unterschiede, die mit der fraglichen Eintragung in das LPG-Register nicht verkannt worden sind. Wie ausgeführt, ist eine Verschmelzung von Genossenschaften in Gründung nicht zulässig. Außerdem hat die betreffende Eintragung im LPG-Register auch deshalb nicht die Konsequenz, dass die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG "L. " anzusehen wäre, weil nicht ersichtlich ist, wie aus der - unterstellt - am 24.12.1991 durch Eintragung entstandenen LPG "G. /L. " die Antragsgegnerin geworden sein soll. Die bereits zuvor zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefassten Umwandlungsbeschlüsse beider LPGen können nicht als Umwandlungsbeschluss einer durch Zusammenschluss neu gebildeten LPG "G. /L. " verstanden werden.

e) Nach alldem scheitert ein Abfindungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin an der fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin ist nicht Rechtsnachfolgerin der LPG "L. " Gl. .

2. a) Über den hilfsweise, für den Fall der Antragsabweisung wegen fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin gestellten Antrag der Antragsteller ist durch die Landwirtschaftsgerichte und nicht im Einzelverfahren zu entscheiden; denn bei der begehrten Feststellung geht es aus Sicht der Antragsteller ausschließlich um eine Vorfrage für die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG, die gemäß § 65 LwAnpG durch die Landwirtschaftsgerichte zu entscheiden sind (vgl. OLG Brandenburg, AgrarR 1999,194,195).

b) Der Hilfsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil er erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt worden ist. Zwar sind neue Anträge, die das Begehren eines Beteiligten ändern oder erweitern, im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) grundsätzlich nicht zugelassen. Bei der freien Ausgestaltung des Verfahrens im Allgemeinen wird das Gericht jedoch eine Änderung der Anträge im Beschwerdeverfahren zulassen können, wenn dies zur sachgemäßen Regelung der Angelegenheit zweckmäßig erscheint oder wenn alle Beteiligten zustimmen (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage, § 22 Rn. 72). Im vorliegenden Fall erscheint die Zulassung des Hilfsantrags sachdienlich. Denn dieser betrifft eine Frage, die als Vorfrage bei der Entscheidung über den Hauptantrag ohnehin geklärt werden muss, so dass eine weitere Sachverhaltsermittlung bei der Entscheidung über den Hilfsantrag nicht erforderlich wird. Dass der Feststellungsantrag zunächst als Zwischenfeststellungsantrag, dann als Hauptantrag und erst zuletzt als Hilfsantrag gestellt worden ist, steht seiner Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen; diese Antragsänderungen waren aus prozessualen Gründen sachdienlich.

c) Auch das für die Bejahung der Zulässigkeit des Hilfsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag nicht unmittelbar auf Rechtsbeziehungen zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin bezieht, sondern auf Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und einer LPG. Eine Feststellungsklage kann nämlich auch dann, wenn der Antrag kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betrifft, auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, die klagende Partei an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streites keine abschließende Regelung trifft. Dies gilt insbesondere auch für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Umwandlung einer LPG (BGHZ 137,134, 136 f.; 142,1 ff.). Die Antragsteller sind nicht gehalten, sich bei der bestehenden Rechtsunsicherheit für einen Anspruch gegen die umgewandelte Agrargenossenschaft bzw. Gesellschaft oder für einen Anspruch gegen die unerkannt fortbestehende LPG in Liquidation zu entscheiden (vgl. BGHZ 137,134, 136 f.). Solange eine Agrargenossenschaft sich der Rechtsnachfolge nach einer LPG berühmt, haben ehemalige LPG-Mitglieder zu besorgen, dass sich die Agrargenossenschaft der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen gegen die gegebenenfalls unerkannt in Liquidation befindliche LPG entgegenstellt; von daher hat auch ein möglicherweise noch aus der LPG ausgeschiedenes oder der unerkannt in Liquidation befindlichen LPG noch angehörendes Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob eine Agrargenossenschaft durch Umwandlung aus der LPG hervorgegangen ist oder nicht. Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Feststellungsantrag zulässig und zwar auch unabhängig davon, dass das mit ihm verfolgte Rechtsschutzziel demjenigen des Hauptantrags diametral entgegengesetzt ist.

d) Der Feststellungsantrag ist begründet. Denn wie ausgeführt, ist die Umwandlung der zu einer LPG "G. /L. " zusammengeschlossenen LPGen "L. " und "G. " in die Antragsgegnerin wegen Nichteinhaltung des numerus clausus der Umwandlungsformen unwirksam; der Umwandlungsmangel ist nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG geheilt. Da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin aus einer anderen LPG hervorgegangen sein könnte, lässt sich gemäß der Formulierung des Antrags allgemein feststellen, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangen ist.

3. Auch der Hilfsgegenantrag der Antragsgegnerin ist begründet. Die Antragsteller sind gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative, § 1922 BGB verpflichtet, den von der Antragsgegnerin an W. R. bzw. dessen Erben, die Antragsteller, gezahlten Betrag in Höhe von 9.723,00 DM bzw. 4.969,76 EUR zurückzuerstatten. Die Zahlung ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Denn Zahlungszweck war die Tilgung von Abfindungsansprüchen des W. R. gemäß dem Landwirtschafts-anpassungsgesetz aufgrund seiner Mitgliedschaft in der LPG (T) "L. " Gl. . Da die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin dieser LPG ist, war sie zur Zahlung des betreffenden Betrages an W. R. nicht verpflichtet.

4. Die Zinsforderung ist, soweit sie sich auf die ersten beiden Raten in Höhe von jeweils 3.241,00 DM bzw. zusammen 6.482,00 DM = 3.314,19 EUR bezieht, gemäß § 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 5, § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB mit einem Zinssatz von lediglich 4 % begründet. Denn diese Zahlungen sind bereits im Jahr 1999 erbracht worden und somit vor Ablauf des 30.04.2000. In Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ist lediglich ein Betrag in Höhe von 3.241,00 DM zu verzinsen. Denn ein Betrag in dieser Höhe ist als dritte Rate erst am 05.12.2000 an die Erben des Herrn W. R. überwiesen worden; der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung ist mithin erst nach dem 01.05.2000 entstanden und fällig geworden. Die Verzinsung beginnt jeweils am Tag nach der Zustellung des den Gegenantrag enthaltenden Schriftsatzes, am 11.11.2004.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 FGG. Entsprechend dem im Anwendungsbereich des FGG geltenden Grundsatz (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage, § 45 Rn. 4) findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens I. Instanz nicht statt. Da das Ausmaß des konkreten Interesses der Antragsteller an der in zweiter Instanz hilfsweise begehrten Feststellung mangels konkreter Anhaltspunkte kaum zu beziffern ist und die begehrte Feststellung wirtschaftlich nur einen ersten, geringfügigen Schritt zur Realisierung von Ansprüchen gegen die unerkannt in Liquidation fortbestehende LPG "L. " darstellt und somit insoweit der subsidiäre Geschäftswert in Höhe von 3.000 EUR maßgeblich ist, erscheint es angemessen, die Antragsgegnerin analog § 92 Abs. 2 ZPO angesichts der Geringfügigkeit ihres Unterliegens nicht an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen.

Soweit das Landwirtschaftsgericht den Antragstellern eine Verzögerungsgebühr auferlegt hat, ist der angegriffene Beschluss abzuändern. Da sich die Gerichtskosten gemäß § 33 LwVG nach der KostO richten, ist § 34 GKG hier nicht anwendbar.

IV.

Der Senat hat gemäß § 24 Abs. 1 LwVG die Rechtsbeschwerde beider Beteiligter an den Bundesgerichtshof zugelassen. Soweit die Beteiligten durch die Entscheidung beschwert sind, beruht dies darauf, dass der Senat die Umwandlung der LPGen "L. " und "G. " in die Antragsgegnerin als unwirksam ansieht. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Denn, soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob nach dem 01.01.1992 gemäß § 79 a GenG aktiv werbende LPGen wiederrichtet werden, ob diese LPGen sich im Jahr 1992 noch zusammenschließen und ob sie sich im Jahr 1992 noch in eine andere Rechtsform umwandeln konnten und ob ein etwaiger diesbezüglicher Rechtsverstoß gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Registereintragung geheilt ist, noch nicht entschieden. Dass zumindest das OLG Dresden bereits einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte, deutet darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um einen nur im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senats aufgetretenen Einzelfall handelt.

Ende der Entscheidung

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