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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ww 2/08
Rechtsgebiete: GrdstVG
Vorschriften:
GrdstVG § 9 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
2 Ww 2/08 OLG Naumburg
In der Landwirtschaftssache
wegen Grundstücksverkehrsgenehmigung
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, die Richter am Oberlandesgericht Rüge und Manshausen sowie die Landwirtin Gühne und den Landwirt Broszeit als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 an diesem Tage beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dessau vom 7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Genehmigung des mit der Beteiligten zu 2 am 2. März 2005 zur Urkunde Nr. 233/2005 der Notarin G. in B. geschlossenen Grundstückskaufvertrages über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in Größe von 7,0354 ha, Flurstück 1012 der Flur 3 der Gemarkung W. (nachfolgend: Grundstück) zum Kaufpreis von 41.000 €.
Das Grundstück wird von der APH H. e. G. auf der Grundlage eines bis 30. September 2008 befristeten Pachtvertrages genutzt. Es liegt um eine Teilfläche von 1.500 qm herum, auf der die Antragstellerin beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Hierzu hatte der Landkreis am 14. März 2002 der A. GmbH eine Baugenehmigung (GA I 15) erteilt und deren Geltung mit Schreiben vom 26. April 2004 auf die Antragstellerin erstreckt. Nach dieser Baugenehmigung erstellte die Antragstellerin inzwischen die Fundamente einer Windkraftanlage. Die zuvor von der B. -Betreibergesellschaft bR mbH am 25. November 1999 gestellte und vom Antragsgegner am 27. März 2000 (GA I 14) positiv beschiedene Bauvoranfrage bezog sich auf acht Windkraftanlagen.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, die inzwischen ihre Wirkung verloren hat, lag der vorgesehene Standort der Windkraftanlage nach dem damals gültigen Regionalen Entwicklungsprogramm für die Regierungsbezirke des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2000 noch innerhalb eines Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie.
Für den Bereich dieses Standorts besteht der Flächennutzungsplan der Gemeinde W. vom 10. Mai 2001; hiernach liegt der Standort in einer "Sonderbaufläche (§ 1 Nr. 4 BauNVO) z. B. Windkraftanlagen".
Seit 10. Februar 2006 gilt für den Planungsraum, in dem das Grundstück liegt, der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion ... vom 7. Oktober 2005. In diesem Entwicklungsplan (vgl. www. ... .de) sind unter Punkt 5.7.1 4 Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie und unter Punkt 5.7.2 11 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen; das Grundstück liegt nicht in einem solchen Eignungs- oder Vorranggebiet. Nach Abschnitt 5.7 Z des Entwicklungsplanes ist "zur Verwirklichung einer geordneten Errichtung von Windparks eine planvolle Konzentration von Windenergieanlagen in Eignungsgebieten bzw. in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 LPlG zu sichern, mit der Folge, dass sie (die Windenergieanlagen, d. S.) an anderen Stellen des Planungsraumes ausgeschlossen sind".
Am 18. Januar 2006 hat die Beteiligte zu 3 durch Erklärung gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt als zuständiger Siedlungsbehörde das Vorkaufsrecht gemäß den §§ 4 und 6 des Reichssiedlungsgesetzes ausgeübt. Der Landkreis K. als damals zuständige Genehmigungsbehörde hat daraufhin mit Bescheid vom 27. Januar 2006 festgestellt, dass die Erteilung der beantragten Grundstücksverkehrsgenehmigung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens entsprechend § 9 Abs. 1 GrdstVG zur Folge haben würde: Der Bescheid enthält außerdem die Mitteilungen über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes durch die Beteiligte zu 3 gemäß § 6 RSiedlG und über die Rechtsfolge, dass für das Rechtsverhältnis hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt gilt. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 GVO wurde am 15. Februar 2007 erteilt.
Im Hinblick auf den ihr am 28. Januar 2006 zugestellten Bescheid des Landkreises hat die Antragstellerin mit am 6. Februar 2006 beim Amtsgericht Dessau eingegangenen Schreiben vom selben Tage Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Genehmigung des ursprünglichen Kaufvertrages vom 2. März 2005 gestellt. Zugleich hat die Antragstellerin Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes der Beteiligten zu 3 erhoben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - (nachfolgend: Amtsgericht) den Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und zugleich die Einwendungen der Antragstellerin gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Grundstückserwerb durch die Antragstellerin bedürfe der Genehmigung. Diese Genehmigung sei durch den Landkreis formell wirksam und inhaltlich zutreffend versagt worden. Der Genehmigung stehe der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG entgegen. Die Veräußerung widerspreche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, weil hierdurch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einem Nichtlandwirt zugeteilt würden, obwohl der Haupterwerbslandwirt, der die Fläche bewirtschafte, Interesse am Grunderwerb bekundet und zudem Aufstockungsbedarf habe. Auch die Abwägung mit allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen nach § 9 Abs. 6 GrdstVG führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Versagung der Genehmigung sei für die Antragstellerin auch keine unzumutbare wirtschaftliche Härte im Sinne des § 9 Abs. 7 GrdstVG verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts Bezug.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem ersten Rechtszug und vertieft ihre Beanstandungen insbesondere im Hinblick auf die für sie drohende und nach § 9 Abs. 7 GrdstVG bedeutsame wirtschaftliche Härte.
Die Antragsgegnerin und die Genehmigungsbehörde treten den Rügen der Antragstellerin entgegen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Genehmigung für die Grundstücksveräußerung durch die Beteiligte zu 2 an die Antragstellerin wäre zu versagen gewesen, weil sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG).
1. Auf den Antrag eines Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung im Falle der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts hat das Gericht neben der Antragsberechtigung und Fristwahrung nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des GrdstVG für die Erteilung der beantragten Genehmigung vorliegen. Unabhängig von dem Ergebnis der Genehmigungsbehörde kann das Landwirtschaftsgericht nach § 22 Abs. 3 GrdstVG jede Art von Entscheidung treffen, die vom GrdstVG für das Genehmigungsverfahren vorgesehen ist (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 129 f.; Netz, GrdstVG- Praxiskommentar, 3. Aufl., § 22 Ziff. 4.32.12.1). Liegen keine ausreichenden Gründe für die Versagung der Genehmigung vor, ist demnach die Genehmigung für das angezeigte Grundstücksgeschäft - gegebenenfalls unter Auflagen - zu erteilen. Hierauf ist der Antrag der Antragstellerin nach § 22 Abs. 1 GrdstVG gerichtet.
2. Das Amtsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Genehmigung des Kaufvertrages der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 vom 2. März 2005 zur Urkunde Nr. 233/2005 der Notarin G. (nachfolgend: Grundstückserwerb) Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen. Der Senat teilt die Erwägungen des Amtsgerichts im Ergebnis eigener Überprüfung und nimmt hierauf Bezug.
3. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
a) Der Grundstückserwerb bedurfte nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG der Genehmigung des Landkreises als zuständiger Genehmigungsbehörde, weil es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Umstände, nach denen gemäß § 4 GrdstVG das Genehmigungserfordernis entfallen oder gemäß § 8 GrdstVG die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
b) Die Genehmigung gilt nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG wegen Ablaufes der Prüfungsfrist des § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Die Genehmigungsfrist ist formell wirksam und aus inhaltlich zutreffenden Gründen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG auf drei Monate verlängert worden. Der Bescheid vom 27. Januar 2006 ist formell wirksam ergangen und vor Fristablauf der Antragstellerin zugestellt worden. Der Senat teilt die hierzu angestellten Erwägungen des Amtsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses.
c) Die beantragte Genehmigung wäre zu versagen gewesen, weil nach den festgestellten Tatsachen der Grundstückserwerb eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG.
aa) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne der genannten Bestimmung liegt nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
bb) Eine Veräußerung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel eine solche ungesunde Verteilung des Bodens, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 mwN). Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, weil die in § 9 Abs. 2 GrdstVG angesprochenen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in erster Linie auf die Gründung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe zielen. Die Freiheit des Verkehrs mit Grundstücken wird insoweit im öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73, 80). Das Grundstücksverkehrsgesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern der maßgebende Produktionsfaktor ist (vgl. BVerfG, AgrarR 1985, 12, 14). Das Gesetz dient der Unterstützung und der Entwicklung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft im Hinblick auf Erwägungen sozialer Art und der Raumordnung, in dem es die Veräußerung von einer Genehmigung abhängig macht (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung auch unter Berücksichtigung der durch Art. 56 EG-Vertrag garantierten Freiheit der Kapitalverkehrs: EUGHE I 2003, 9743, 9803; BGH. aaO. Rn. 19).
cc) Im Streitfall ist die Antragstellerin als Erwerberin kein Landwirt. Demgegenüber hat nach der Mitteilung des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 23. November 2005 die APH H. e. G., die das Grundstück bewirtschaftet, schriftlich ihr Interesse am Erwerb der Flächen bekundet.
dd) Aus diesem Grunde hat die Beteiligte zu 3 auf entsprechende Mitteilung der Genehmigungsbehörde das Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts haben hier ebenfalls vorgelegen.
(1) Die Größe des Grundstücks übersteigt, wie § 4 Abs. 1 RSiedlG es voraussetzt, 2 ha.
(2) Die Beteiligte zu 3 hat als Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 RSiedlG die Erklärung über die Ausübung ihres Vorkaufsrechtes durch schriftliche Erklärung vom 18. Januar 2006 gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung als Siedlungsbehörde und damit formal wirksam und fristgerecht abgegeben. Das Vorkaufsrecht ist durch die Mitteilung des Antragsgegners vom 27. Januar 2006 (enthalten im angefochtenen Bescheid) an die Beteiligte zu 2 als "Verpflichtete" - zugestellt am 28. Januar 2006 - innerhalb der durch § 6 Abs. 2 RSiedlG vorgesehenen Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG wirksam ausgeübt worden. Das hat nach § 6 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RSiedlG die Wirkung, dass für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 die Veräußerung als genehmigt gilt.
(3) Die Beteiligte zu 3 ist nach ständiger Rechtsprechung einem hauptberuflichen Landwirt gleichzustellen. Sie steht - wenn sie das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausübt - einem leistungsfähigen Landwirt gleich, wenn sie das Land zur Aufstockung des Betriebes eines leistungsfähigen Landwirts verwenden will, also das Vorkaufsrecht ausübt, um landwirtschaftliche Grundstücke an einen bestimmten Landwirt zu veräußern (vgl. Netz, aaO., Ziff. 4.10.4.5 mwN). Im Streitfall ist das Grundstück nach den - mit den Erklärungen der Siedlungsbehörde im Genehmigungsverfahren übereinstimmenden - Mitteilungen der Beteiligten zu 3 zur Veräußerung an die APH H. e.G. zwecks Aufstockung von deren Betrieb vorgesehen. Dieses Bedürfnis geht nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG dem Erwerbsinteresse der Antragstellerin vor.
(4) Aus zutreffenden Gründen, die der Senat nach erneuter Prüfung teilt, hat das Amtsgericht angenommen, dass die am 15. Februar 2007 - wenn auch erst im Nachhinein - erteilte Genehmigung nach § 2 GVO den Anforderungen genügt, die nach der Maßgabe gemäß Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 gelten. Hiernach setzt die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 4 RSiedlG zwar voraus, dass eine Genehmigung nach § 2 GVO erteilt worden ist. Die Vorschrift soll jedoch lediglich sicherstellen, dass auch im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen das Genehmigungserfordernis des § 2 GVO und damit die Rechte etwa vorhandener Berechtigter nach dem Vermögensgesetz gewahrt bleiben. Dieses Ziel wird durch die rückwirkende Wirkung der Genehmigungserteilung nach der Grundstücksverkehrsordnung erreicht.
dd) Der vorstehend ausgeführte Versagungsgrund wird auch nicht durch die Absicht der Antragstellerin zur Erzeugung von Windenergie ausgeräumt.
(1) Zwar kann die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 28. April 2006, aaO.) in Ausnahmefällen selbst dann nicht versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter und aufstockungsbedürftiger Landwirt vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn die beabsichtigte Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Nichtlandwirt wegen des von diesem mit dem Erwerb verfolgten Zwecks den in den jährlichen Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht (vgl. BGH, aaO. mwM).
(2) Der von der Antragstellerin verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck vermag jedoch nur dann den sonst aus dem Erwerbsinteresse und dem Aufstockungsbedarf eines Landwirts begründeten Versagungsgrund auszuräumen, wenn der Erwerb der Umsetzung einer staatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht förderungsfähigen Maßnahme dient (vgl. BGH, aaO.). Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Der maßgebende Agrarpolitische Bericht 2005 der Bundesregierung vom 2. Februar 2005 (BT-Drucks. 15/4801) weist die Förderung der wirtschaftlichen Nutzung von Windenergieanlagen nicht als eine staatliche und förderungswürdige Maßnahme aus.
d) Der Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG steht auch nicht § 9 Abs. 6 GrdstVG entgegen. Nach dieser Regelung muss bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
aa) Der Grundstückserwerb der Antragstellerin diente nicht zur unmittelbaren Gewinnung von Bodenbestandteilen.
bb) Auch ansonsten steht der Versagung der Genehmigung kein allgemeiner volkswirtschaftlicher Belang entgegen. Das wirtschaftliche Interesse an der gewerblichen Nutzung der Windenergie verkörpert trotz der Zielstellung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) keinen allgemeinen volkswirtschaftlichen Belang, der im konkreten Fall dem Erwerbsinteresse der Beteiligten zu 3 zur Förderung landwirtschaftlicher Bodennutzung und damit der Zielstellung des GrdstVG vorgehen würde. An dieser Bewertung vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.
(1) § 9 Abs. 6 GrdstVG fordert von der Genehmigungsbehörde die Berücksichtigung solcher volkswirtschaftlicher Belange, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Grund und Bodens als Produktionsfaktor oder Produktionsstandort im weitesten Sinne stehen. Das ergibt sich einerseits aus der Umschreibung des im Gesetz selbst genannten Beispiels, nämlich der Veräußerung von Grundstücken zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen, und andererseits aus der vorzunehmenden Abwägung mit dem Erwerbsinteresse des aufstockungsbedürftigen Landwirts, der die Grundstücke für die agrarische Produktion einsetzen will. Im vorliegenden Fall soll die an die Antragstellerin veräußerte Fläche hingegen ausschließlich der Wahrung öffentlichrechtlicher Vorgaben, nämlich der Einhaltung des für Windkraftanlagen vorgeschriebenen Abstands, dienen; die Anlage selbst bzw. deren Fundamente befinden sich auf der von der Antragstellerin gesondert erworbenen Mittelfläche von 1.500 qm.
(2) Bei der gebotenen Abwägung zwischen der Notwendigkeit der Verbesserung der Agrarstruktur durch Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes einerseits und allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen andererseits fällt hier außerdem entscheidend ins Gewicht, dass die Antragstellerin ihr Ziel auch auf andere Weise als durch den Erwerb des Grundstücks, nämlich mit der Eintragung einer Baulast, erreichen kann. Die Beteiligte zu 3 hat der Antragstellerin ausdrücklich ein entsprechendes Angebot unterbreitet und inzwischen auch bereits ein Gutachten des Sachverständigen Dr. U. vom 03.03.2007 zur Ermittlung des Entgelts für die Baulast eingeholt. Die Eintragung einer solchen Baulast würde die Wahrung der öffentlichrechtlich vorgeschriebenen Abstände dauerhaft und sicher gewährleisten. Entgegen den Ausführungen des Geschäftsführers der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ist die Beteiligte zu 3 auch in der Lage, die Eintragung der Baulast im Verhältnis zu der APH H. e. G. durchzusetzen, indem sie die Übertragung des Grundstückseigentums auf den landwirtschaftlichen Betrieb von der Eintragung der Baulast abhängig macht. Volkswirtschaftliche Belange, die sich auch ohne Grundstückserwerb in gleichem Umfange verwirklichen lassen, müssen aber hinter dem Interesse eines erwerbsbereiten und aufstockungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betriebes zurücktreten.
(3) Ergänzend merkt der Senat an, dass sich auf Seite 150 des Handlungskonzeptes "Windkraftnutzung in der Planungsregion ... " vom 8. August 2005, das dem - allerdings erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts in Kraft getretenen - Regionalentwicklungsplan vom 7. Oktober 2005 zugrunde lag, unter Ziffer 2.4.3 als überzeugende Begründung für die Nichtausweisung anderer potenzieller Eignungsflächen für Windkraftanlagen folgende Erwägung findet: "Die westlich der B 184 gelegenen Flächen des (damaligen, d. S.) Landkreises B. (in deren Bereich das umstrittene Grundstück liegt, d. S.) sind aufgrund ihrer hervorragenden ackerbaulichen Standorteignung (überwiegend Schwarzerdeböden und zum großen Teil AZ über 81) für die landwirtschaftliche Nutzung prädestiniert. Aber auch die gute und sehr gute Qualität der vorhandenen Kiese und Kiessande erzeugen ein erhöhtes Interesse an den Flächen zur Rohstoffgewinnung."
e) Schließlich bildet die Versagung der Genehmigung für die Beteiligte zu 2 auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 9 Abs. 7 GrdstVG. Denn sie bekommt nach Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes von der Beteiligten zu 3 den gleichen Kaufpreis gezahlt, den ihr die Antragstellerin zugesagt hat.
aa) Zwar hat das Amtsgericht auf Seite 14 der Beschlussgründe ausgeführt, dass keine unzumutbare wirtschaftliche Härte im Sinne einer Existenzgefährdung der Antragstellerin vorliege. Dagegen richtet die Antragstellerin schwerpunktmäßig ihre Beanstandungen im Beschwerdeverfahren und legt Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Situation dar. Dabei ist aber jeweils übersehen worden, dass § 9 Abs. 7 GrdstVG nicht auf eine unzumutbare Härte der Antragstellerin als Erwerberin abstellt, sondern auf eine solche Härte für die Beteiligte zu 2 als Veräußererin.
bb) Eine unzumutbare Härte für die Beteiligte zu 2 soll nach Auffassung der Antragstellerin allerdings darin liegen, dass die Beteiligte zu 2 bei einem Scheitern des Grundstückserwerbs Schadensersatzforderungen der Antragstellerin in Höhe von ca. 2,8 Mio. EUR ausgesetzt sein würde. Diese Schadensersatzforderungen sollen sich - so die Antragstellerin - daraus ergeben, dass sich die Beteiligte zu 2 in dem Grundstückskaufvertrag über die 1.500 qm große, für die Errichtung der Windkraftanlage vorgesehene Teilfläche (UR-Nr. 232/2005 der Notarin G. ) zur Bestellung entsprechender Dienstbarkeiten und zur Übertragung dieser Verpflichtung an alle nachfolgenden Eigentümer verpflichtet, diese Verpflichtung in dem hier streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag (UR-Nr. 233/2005 der Notarin G. ) aber nicht umgesetzt habe. Die Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückserwerbs kann jedoch nicht mit einer unzumutbaren Härte (§ 9 Abs. 7 GrdstVG) begründet werden, die ihre eigentliche Ursache in der möglichen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Veräußerer hat. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2 ernsthaft befürchten müsste, von der Antragstellerin in der angekündigten Weise auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Denn soweit die Errichtung der Windkraftanlage die Einhaltung bestimmter Mindestabstände voraussetzt, kann die Antragstellerin dem durch die von der Landgesellschaft angebotene Eintragung einer Baulast Rechnung tragen.
3.) Ebenso erweisen sich nach erneuter Prüfung durch den Senat und Einbezug des Beschwerdevorbringens auch keine Auflagen gemäß § 10 GrdstVG oder Bedingungen gemäß § 11 GrdstVG als milderes Mittel als ausreichend, um das Genehmigungshindernis zu beheben. Eine Verpachtungsauflage hätte nicht zur Erhöhung des Eigenlandanteils des aufstockungsbedürftigen, erwerbswilligen Landwirts beigetragen (s. BGH NL-BzAR 2006, 329, 334). Zudem erscheint eine Genehmigung unter Verpachtungsauflage wegen der hiermit verbundenen sofortigen Wirksamkeit der Genehmigung und der Eintragung im Grundbuch ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage einerseits und dem fehlenden Anspruch des betroffenen Landwirts auf Erfüllung der Auflage andererseits als ein Mittel, das der Gefahr des Missbrauchs nicht hinreichend vorbeugen würde. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin die ihr von der Beteiligten zu 3 angebotene Bewilligung einer Baulast abgelehnt hat, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anzuführen. III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 Abs. 1, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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