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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 26/00
Rechtsgebiete: BGB, HGB, UmwG, LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

BGB § 1922
HGB § 243
HGB § 252 f.
UmwG § 15
UmwG § 196
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44
LwAnpG § 14 a.F.
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
Ist die eingetragene Genossenschaft nicht durch identitätswahrende Umwandlung aus einer einzigen LPG hervorgegangen, sondern unter gleichzeitigem Zusammenschluss mit anderen LPGen oder mit Teilen einer anderen LPG entstanden, so stellt sich die Frage, welches Eigenkapital für die Bestimmung der Beteiligung des ehemaligen LPG-Mitgliedes maßgeblich ist. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Teilung, der Zusammenschluss und die Umwandlung zum selben Zeitpunkt erfolgt sind, ist allein auf das Eigenkapital derjenigen LPG abzustellen, der der Abfindungsberechtigte bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 26/00 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirte Helmecke und Laue als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 29. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Naumburg vom 21.10.1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellerinnen Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 30.04.1991, gestützt auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. , die sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG (P) K. und die jeweiligen Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet, unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und den Gesamtarbeitsjahren.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag der Antragstellerinnnen abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerinnen je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen machen als Erben ihres Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Der Vater der Antragstellerinnen, R. G. L. , trat am 10.10.1961 in die LPG "Bergauf" G. ein, in die er 24,6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von insgesamt 30.040,-- DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war unter anderem die LPG (P) K. , der der Vater der Antragstellerinnen angehörte, bis diese mit Beschluss vom 30.04.1991 geteilt wurde. Im Rahmen der Teilung der LPG (P) K. wurde er Mitglied der übernehmenden Antragsgegnerin, die aus dem Zusammenschluss eines Teils der LPG (P) K. mit der LPG (T) "Bergauf" G. und aus der gleichzeitigen Umwandlung in die Agrargenossenschaft mit Wirkung ab 01.05.1991 entstanden ist. Am 18.12.1991 wurde die Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Den Umwandlungsbeschluss vom 30.04.1991 hat der Vater der Antragstellerinnen mitgetragen. Er blieb Mitglied der Antragsgegnerin bis zu seinem Tode am 08.12.1992.

Die Antragstellerinnen haben im vorliegenden Verfahren einen bezifferten Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156,00 DM geltend gemacht. Nachdem die Antragsgegnerin die Höhe des Anspruchs bestritten und die Dürftigkeit des Eigenkapitals eingewandt hat, haben die Antragstellerinnen ihren Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags zunächst ein Auskunftsbegehren geltend gemacht, von dessen Ergebnis der später zu stellende Zahlungsantrag abhängen soll.

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellerinnen Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 30.06.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG (T) "Bergauf" G. und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet unter der Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und den Gesamtarbeitsjahren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerinnen seien daran gehindert, einen Anspruch auf bare Zuzahlung geltend zu machen, da sowohl der Erblasser als auch die Antragstellerinnen Mitglieder der Antragsgegnerin geworden seien. Die Inventarbeiträge, so hat sie behauptet, seien im Wesentlichen zurückgezahlt worden.

Außerdem hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass das Eigenkapital zur Deckung des geltend gemachten Gesamtanspruchs nicht ausreiche, so dass es zwangsläufig zu Kürzungen etwaiger Abfindungsansprüche kommen müsse. Die Antragsgegnerin hat bereits in erster Instanz Unterlagen in großem Umfang vorgelegt und gemeint, den Auskunftsanspruch der Antragstellerinnen hierdurch erfüllt zu haben.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsbegehren der Antragstellerinnen durch Teilbeschluss vom 21.10.1999 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, bereits in erster Instanz alle erforderlichen Unterlagen übergeben zu haben, die sie im Beschwerdeverfahren teilweise noch einmal vorlegt. Die von ihr ebenfalls vorgelegten Bilanzen der LPG (T) "Bergauf" G. erläutert sie insbesondere im Hinblick auf darin enthaltene Rückstellungen, um die das Eigenkapital ihrer Ansicht nach zu mindern sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Teilbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die vorgelegten Listen für nicht nachvollziehbar und sehen darin keine ausreichende Erteilung einer Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin.

Ferner beantragen die Antragstellerinnen im Wege der Anschlussbeschwerde,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung der LPG (P) K. vorzulegen, gestützt auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. .

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (T) "Bergauf" G. nicht besteht. Allerdings ist die Anschlussbeschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihren Auskunftsantrag auf eine Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (P) K. zum 30.04.1991 richten, begründet.

1. Als Erben eines ehemaligen LPG-Mitgliedes, das mit der Umwandlung Mitglied der Antragsgegnerin geworden ist, haben die Antragstellerinnen gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 1922 BGB grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft zum Zwecke der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihnen ein Anspruch auf bare Zuzahlung zusteht.

a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht dem geltend gemachten Zuzahlungsanspruch weder die Mitgliedschaft der Antragstellerinnen in der Genossenschaft noch das Ausscheiden ihres Vaters entgegen.

Der Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG setzt zwar das Fortbestehen der ungekündigten Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register voraus, nicht aber auch, dass die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch andauert. Ist ein Mitglied der LPG Mitglied der neuen Genossenschaft geworden und scheidet es später aus dieser aus, so verliert es hierdurch nicht den Anspruch auf bare Zuzahlung, auch wenn dieser bis dahin nicht geltend gemacht worden ist.

Vielmehr steht dem später ausscheidenden Genossen bzw. - wie hier - seinen Erben dieser Anspruch uneingeschränkt zu. Er besteht zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, das dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied nach den Regeln des Genossenschaftsgesetzes zu erstatten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 23/96, NL-BzAR 1997, 48, 50). Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich.

b) Um den ihm - gegebenenfalls - zustehenden Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu können, hat das ehemalige LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für seinen Zuzahlungsanspruch maßgeblichen Unterlagen.

aa) Das Einsichtsrecht verschafft ihm die Möglichkeit, sich selbst ein Bild über die Grundlagen zu machen, die für die Ermittlung des Zuzahlungsanspruchs von Bedeutung sind. Da der Abfindungsanspruch sich nach dem Anteil am Eigenkapital richtet und das Eigenkapital auf Grund der nächsten ordentlichen Bilanz zu ermitteln ist, erstreckt sich der Auskunftsanspruch in erster Linie auf die maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörenden Unterlagen. Hierauf ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedoch nicht beschränkt, weil die "ordentliche Bilanz" den kaufmännischen Bewertungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen muss (§§ 243, 252 f. HGB). Um dies prüfen zu können, hat das Mitglied das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Das können die Vorbilanzen, Jahresabschlussberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte gehören hierzu, wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1993, BLw 57/92, BGHZ 124, 199, 202, 203; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 50).

bb) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich ferner auf die Vorlage einer nachprüfbaren Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens zum Bilanzstichtag. Denn von ihr hängt der Anspruch des einzelnen Mitgliedes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ab. Diese Gesamtpersonifizierung, die die Rechtsnachfolgerin der LPG zu erstellen und zu erläutern hat, muss für den Anspruchsberechtigten nachvollziehbar sein. Er hat deshalb Anspruch auf Mitteilung sämtlicher Namen der früheren Mitglieder der LPG und deren jeweiliger Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre, wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht angenommen hat.

2. Trotz ihrer umfangreichen Bemühungen und der Vorlage zahlreicher Listen hat die Antragsgegnerin die erforderliche Auskunft zur Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung bisher nicht vollständig und auch nicht für den maßgeblichen Stichtag erteilt.

a) Die vorgelegten Inventarlisten, die aus den 60er, 70er und 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammen, können zwar als Beleg für die Entwicklung der Vermögensbeteiligungen der einzelnen Mitglieder angesehen werden, sie reichen jedoch allein nicht aus, um den Mitgliederstand zur Zeit der Umwandlung vollständig nachvollziehen zu können. Es kommt hinzu, dass die handschriftlich gefertigten Listen zum Teil schwer zu lesen und unüberschaubar sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Eine Gesamtpersonifizierung enthalten sie nicht.

b) Unzureichend sind die vorgelegten Listen jedoch auch im Hinblick darauf, dass sie sich auf den 30.06.1990, d. h. den Zeitpunkt der DM-Eröffnungsbilanz beziehen. Die Umwandlung der LPG (T) "Bergauf" G. unter gleichzeitigem Zusammenschluss mit einem Teil der LPG (P) K. erfolgte jedoch durch Beschluss vom 30.04.1991 mit Wirkung zum 01.05.1991. Maßgeblich ist deshalb dieser spätere Stichtag.

3. Des Weiteren haben die Beteiligten - ebenso wie das Landwirtschaftsgericht - nicht beachtet, dass die Antragsgegnerin nicht allein aus der LPG (T) G. hervorgegangen, sondern dass der Umwandlung eine Teilung der LPG (P) K. vorausgegangen ist, deren Vermögen und Mitglieder teilweise ebenfalls von der Antragsgegnerin übernommen worden sind.

Maßgeblich ist deshalb die bisher nicht vorgelegte Auflösungsbilanz der LPG (P) K. , die zum 30.04.1991 erstellt worden ist.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH muss bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem neuen Unternehmen beteiligt sein. Diese insbesondere für die Umwandlung in eine Genossenschaft entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.1995, BLw 28/95, AgrarR 1996, 51, 52; Beschluss vom 29.11.1996 a. a. O.) macht es erforderlich, dass jedes frühere LPG-Mitglied an der neuen Genossenschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt werden muss. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen also quotal - nicht betragsmäßig - dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.1999, BLw 7/99, ZIP 1999, 2098, 2099; Beschluss vom 08.12.1995, a. a. O.). Nur wenn dies nicht der Fall ist, bedarf es eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG.

b) Insbesondere dann, wenn das Nachfolgeunternehmen aus einem Zusammenschluss mehrerer LPGen hervorgegangen ist, reicht es grundsätzlich für die Bejahung eines Anspruchs auf bare Zuzahlung nicht aus, wenn der Nominalbetrag der Geschäftsanteile, die dem Genossen zustehen, niedriger ist, als es ein etwaiger Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG gewesen wäre. Die Unklarheit, die bisher hinsichtlich einer quotalen Benachteiligung der Antragstellerinnen besteht, hindert indes den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht, weil er u. a. auch zur Berechnung eines eventuellen quotalen Missverhältnisses dienen soll. Im weiteren Verfahren erster Instanz wird jedoch das Landwirtschaftsgericht zu beachten haben, dass der Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG schon dem Grunde nach voraussetzt, dass ein solches quotales Missverhältnis besteht. Die Antragstellerinnen werden also nach erteilter Auskunft zunächst darlegen müssen, dass ihre Beteiligung am Geschäftsguthaben der Antragsgegnerin verhältnismäßig niedriger ist, als es die Beteiligung ihres Vaters an der LPG war.

c) Dabei kommt es im vorliegenden Fall auf das Eigenkapital der LPG (P) K. an. Denn Maßstab für die Berechnung des quotalen Anteils und auch des tatsächlichen Wertes der früheren Beteiligung des LPG-Mitgliedes ist das Vermögen derjenigen LPG, der das Mitglied vor der Umwandlung zuletzt angehört hat. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere LPGen zugleich mit der Umwandlung zusammengeschlossen haben.

aa) Ist die eingetragene Genossenschaft nicht durch identitätswahrende Umwandlung aus einer einzigen LPG hervorgegangen, sondern unter gleichzeitigem Zusammenschluss mit anderen LPGen oder - wie hier - mit Teilen einer anderen LPG entstanden, so stellt sich die Frage, welches Eigenkapital für die Bestimmung der Beteiligung des ehemaligen LPG-Mitgliedes maßgeblich ist. Der Senat hält es jedenfalls in den Fällen, in denen die Teilung, der Zusammenschluss und die Umwandlung zum selben Zeitpunkt erfolgt sind, für sachgerecht, allein auf das Eigenkapital derjenigen LPG abzustellen, der der Abfindungsberechtigte bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat.

bb) Der Ansicht der Antragstellerinnen, die eine Gesamtpersonifizierung des Vermögens der zusammengeschlossenen LPGen insgesamt für maßgeblich halten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ihr Argument, das LPG-Mitglied sei durch den mit der Umwandlung zeitgleich erfolgten Zusammenschluss gleichsam für eine "logische Sekunde" Mitglied einer größeren - nämlich hier aus der LPG (T) "Bergauf" G. und Teilen der LPG (P) K. bestehenden - "Gesamt-LPG" gewesen, trifft nicht zu. Der Zusammenschluss erfolgt erst mit der gleichzeitigen Umwandlung. Eine "Gesamt-LPG" hat deshalb weder faktisch noch rechtlich existiert. Es hat auch keinen Beschluss der Mitgliederversammlungen gemäß § 14 LwAnpG a.F. gegeben, der die Gründung einer gemeinsamen LPG zum Gegenstand gehabt hätte. Erst Recht fehlt es an einer Eintragung dieser "Gesamt-LPG", die allerdings auch noch nach der Änderung des LwAnpG vom 03.07.1991 möglich gewesen wäre. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich LPGen (kurz) vor einer Umwandlung nach dem LwAnpG noch zusammengeschlossen haben und die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene LPG durch Eintragung in das LPG-Register bereits wirksam entstanden war, bevor sie ihre Umwandlung beschlossen hat.

cc) Auch der Zweck der Abfindungsregeln der §§ 28 Abs. 2, 44 Abs. 1 LwAnpG lässt es nicht zu, das ehemalige LPG-Mitglied an dem Gesamtvermögen der mit der Umwandlung zusammengeschlossenen LPGen zu beteiligen. Leitbild des Gesetzes ist insoweit die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft/Mitgliedschaft bei der LPG und dem neuen Unternehmen (vgl. BGH, 29. November 1996 Az: BLw 23/96. NL-BzAR 1997, 48-51). Dies entspricht auch dem Grundsatz, der im Anwendungsbereich des UmwG für Zuzahlungsansprüche gilt (§§ 15, 196 UmwG). Das ehemalige LPG-Mitglied soll an der Wertschöpfung beteiligt werden, zu der es durch Einbringung von Vermögenswerten und Arbeitsleistung beigetragen hat. Diese Voraussetzung trifft aber nur für das Vermögen der LPG zu, der das Mitglied vor der Umwandlung angehört hat. Es wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn das LPG-Mitglied im Rahmen der Bemessung seiner Abfindungsansprüche allein deshalb einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen würde oder aber einen Nachteil hinnehmen müsste, weil mit der Umwandlung ein Zusammenschluss mehrerer LPGen verbunden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

IV.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen zugelassen. Die Frage, welches Eigenkapital für die Berechnung möglicher Ansprüche nach §§ 44 Abs. 1, 28 Abs. 2 LwAnpG maßgeblich ist, wenn mehrere LPGen sich zugleich mit der Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft zusammengeschlossen haben, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

Ende der Entscheidung

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