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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 38/01
Rechtsgebiete: RSG, GrdstVG, LwVG


Vorschriften:

RSG § 4
RSG § 4 Abs. 1
RSG § 10 Satz 1
GrdstVG § 9
GrdstVG § 2
GrdstVG § 12
GrdstVG § 6 Abs. 1
GrdstVG § 6 Abs. 2
GrdstVG § 9 Abs. 1
GrdstVG § 9 Abs. 5
GrdstVG § 6 Abs. 1 S. 2
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
LwVG § 1
LwVG § 45
LwVG § 42 Abs. 2
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 10 GrdstVG kann vorliegen, wenn der Käufer zwar (Nebenerwerbs-) Landwirt ist, die hinzugekauften Flächen aber nicht selbst nutzen kann, weil sie zu weit von seinem Betrieb entfernt liegen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 38/01 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

wegen Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirtin Gallun und den Landwirt Beer als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 19. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17.10.2001 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Stendal wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Nach Versagung der Genehmigung gemäß § 9 GrdstVG begehrt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nach § 2 GrdstVG.

Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin der im Grundbuch von R. , Blatt 335, eingetragenen Flurstücke 4/4 und 5/1 der Flur 5. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Ackerland mit einer Gesamtfläche von 4,8254 ha. Mit notariellem Vertrag vom 27.02.2001 zur Urkundenrolle Nr. 360/2001 des Notars K. M. verkaufte die Beteiligte zu 2) beide Grundstücke zum Preis von 38.600,00 DM an den Antragsteller. Die Grundstücke sind befristet bis zum Jahre 2008 an die GbR D. / K. verpachtet.

Unter § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages haben der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) den Notar beauftragt, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und behördliche Erklärungen für sie entgegenzunehmen. Nur wenn eine Genehmigung versagt oder unter einer Auflage oder Bedingung erteilt würde, sollte der entsprechende Bescheid den Vertragsparteien selbst zugestellt werden. Im Übrigen sollten alle Genehmigungen und Erklärungen mit ihrem Eingang beim Notar wirksam werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Kaufvertrages).

Mit Schreiben vom 28.02.2001, das bei der Genehmigungsbehörde am 12.03.2001 einging, beantragte der Notar die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages nach dem GrdstVG. Auf Anfrage der Genehmigungsbehörde teilte der Antragsteller als Erwerber der Grundstücke am 26.03.2001 mit, er sei hauptberuflich Kaufmann, bewirtschafte aber seit 1986 im Nebenerwerb den elterlichen Getreidebaubetrieb in Westfalen. Er teilte ferner mit, dass er nach dem Erwerb der gekauften Grundstücke nicht beabsichtige, das bis 2008 bestehende Pachtverhältnis zu beenden

Mit Zwischenbescheid vom 13.03.2001, der dem Antragsteller, der Beteiligten zu 2) und dem Notar am 14.03.2001 zugestellt wurde, teilte die Genehmigungsbehörde mit, dass die Prüfung des Antrages nicht fristgerecht abgeschlossen werden könne, so dass sich die Frist zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auf zwei Monate verlängere. Mit einem weiteren Zwischenbescheid vom 28.03.2001 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist auf drei Monate mit der Begründung, dass ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) zu prüfen sei. Dieser Zwischenbescheid wurde allen Beteiligten am 30.03.2001 zugestellt.

Nachdem die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, die Beteiligte zu 3), dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung erklärt hatte, dass sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache, hat das Amt dem Landkreis Stendal mit Schreiben vom 07.06.2001 mitgeteilt, dass der Landwirt R. T. aus N. auf den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen dringend angewiesen sei. Daraufhin hat die Genehmigungsbehörde den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 08.06.2001 abgelehnt und die Genehmigung des Kaufvertrages vom 27.02.2001 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt. Zugleich hat sie den Verkauf an die vorkaufsberechtigte Landgesellschaft genehmigt. Der Bescheid wurde der Beteiligten zu 2) sowie dem Notar am 11.06.2001 und dem Antragsteller am 12.06.2001 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 22.06.2001 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat die Ansicht vertreten, dass durch die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens nicht eintreten könne. Hierzu hat er vorgetragen, dass er beabsichtige, den elterlichen Betrieb, der heute 112 ha Ackerland, 6 ha Weideland und 7 ha Wald umfasse, eines Tages zum Vollerwerbsbetrieb auszubauen.

Zu diesem Zweck habe er bereits landwirtschaftliche Flächen von etwa 150 ha und Wald im Umfang von 16 ha in mehreren Gemarkungen der Altmark erworben. Die bisherigen Kaufverträge seien von der zuständigen Behörde stets genehmigt worden, was - so die Ansicht des Antragstellers - einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die in Sachsen-Anhalt erworbenen Flächen werde er ab Oktober 2008 selbst bewirtschaften. Zu diesem Zeitpunkt wolle er aus dem Nebenerwerbsbetrieb einen Vollerwerbsbetrieb machen und seinen Beruf als Kaufmann aufgeben. Dies bedürfe jedoch einer langfristigen und soliden Planung. Bis dahin müsse sein Betrieb deshalb zunächst weiter aufgestockt werden, da er erst ab etwa 500 bis 600 ha für eine Bewirtschaftung im Haupterwerb ausreichend groß sei. Es müsse, so hat der Antragsteller gemeint, auch einem Nebenerwerbslandwirt möglich sein, sich im Laufe seines Lebens zum Vollerwerbslandwirt zu entwickeln. Er hat ferner behauptet, seit 15 Jahren die volle Verantwortung für den elterlichen Betrieb zu tragen und den Maschinenpark schon im Hinblick auf die geplante Vergrößerung ausgelegt zu haben.

Der Antragsteller hat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass ein Vorkaufsrecht der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH nicht besteht, und die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung nach dem GrdstVG zu erteilen.

Die Genehmigungsbehörde hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass eine Absicht des Antragstellers, die Flächen in absehbarer Zeit selbst zu bewirtschaften, nicht ersichtlich sei. Eine baldige Betriebsaufnahme sei nicht zu erwarten, so dass sie - die Genehmigungsbehörde - bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller die Flächen nur zur Weiterverpachtung erworben habe. Dafür spreche auch, dass er die bereits zuvor erworbenen Flächen ebenfalls an die GbR D. / K. verpachtet habe. Demgegenüber sei der Haupterwerbslandwirt Timm, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei, auf die Flächen dringend angewiesen. Er verfüge über vergleichsweise wenig Nutzflächen von 78 ha, wovon nur 18 ha in seinem Eigentum stünden. Die Erhöhung des Eigentumsanteils, verbunden mit der dauerhaften Verfügbarkeit der Flächen, sei für die Aufstockung seines Betriebes von entscheidender Bedeutung.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Landwirt T. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2001 (Bl. 59 ff d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 17.10.2001 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass eine Veräußerung der Flächen an den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe, da er derzeit nicht die an einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zu stellenden Anforderungen erfülle und er sämtliche Flächen in Sachsen-Anhalt verpachtet habe. Der Landwirt T. hingegen sei auf die Flächen dringend angewiesen und förderungswürdig.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt seinen Vortrag zu seiner bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Westfalen und zu den getroffenen Vorkehrungen zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts Stendal den Bescheid des Landkreises Stendal vom 08.06.2001 aufzuheben und festzustellen, dass ein Vorkaufsrecht der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH nicht besteht, und die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung nach dem GrdstVG zu erteilen.

Die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH und die Genehmigungsbehörde beantragen,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes des Kreises Stendal ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1. Nach § 6 Abs. 1 GrdstVG ist die Entscheidung über die Genehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Antrages und der Urkunde über das zu genehmigende Kaufgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrecht nach § 2 GrdstVG herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen. Durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist von einem Monat auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate. Ein Zwischenbescheid, der die Regelfrist von einem Monat auf zwei oder drei Monate verlängern soll, muss dem Antragsteller und dem Veräußerer innerhalb der laufenden Frist zugegangen sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1993, III ZR 104/92, NJW 1993, 3061, 3062). Anderenfalls muss die Genehmigung als erteilt angesehen werden. Ein nach dem Eintritt der Genehmigungsfiktion zugehender Bescheid oder eine Mitteilung der Genehmigungsbehörde ist rechtlich unbeachtlich (vgl. BGH, a.a.O. S. 3064).

2. Sowohl der Zwischenbescheid vom 13.03.2001 als auch der weitere Zwischenbescheid vom 29.03.2001 sind den Beteiligten rechtzeitig, nämlich am 30.03.2001 zugegangen. Damit hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist in zulässiger und formell wirksamer Weise bis zum 12.06.2001 verlängert.

3. Die formelle Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2000 setzt außerdem voraus, dass dieser Bescheid beiden Antragstellern ebenfalls rechtzeitig zugestellt worden ist. Denn die Fiktion der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG greift auch dann ein, wenn die Genehmigungsbehörde innerhalb der in § 6 Abs. 1 GrdstVG genannten Frist den Versagungsbescheid dem Käufer als Antragsteller oder dem Veräußerer nicht mitteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.1979, V BLw 3/78, NJW 1979, 2609, 2610).

Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Der ablehnende Bescheid wurde dem Antragsteller noch rechtzeitig, nämlich am 12.06.2001 - dem Tage des Fristablaufs - und der Beteiligten zu 2) am 11.06.2001 zugestellt. Beide Zustellungen sind durch die entsprechenden Rückscheine nachgewiesen.

II.

Das Vorkaufsrecht gemäß § 4 RSG bestand und wurde wirksam ausgeübt.

1. Auf die Wirksamkeit des Vorkaufsrechtes kommt es - ungeachtet der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GrdstVG - schon deshalb entscheidend an, weil die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist auf drei Monate verlängert und diese verlängerte Frist auch ausgenutzt hat. Bestand die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung gemäß § 12 GrdstVG tatsächlich nicht, weil ein Vorkaufsrecht objektiv nicht gegeben war, so galt die beantragte Genehmigung nach Ablauf von zwei Monaten als erteilt, da die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 GrdstVG dem Veräußerer nicht vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist zugestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.1995, V BLw 19/65, RdL 1966, 17, 18 f., Beschluss vom 14.02.1974, V BLw 1/73, RdL 1974, 135, 136).

2. Nach § 4 Abs. 1 RSG erwächst ein gesetzliches Vorkaufsrecht nur an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder Moor- bzw. Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. An forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht kein Vorkaufsrecht. Weitere Voraussetzung eines Vorkaufsrechtes ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 2 ha. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, da es sich um zwei Flurstücke handelt, die - jedes für sich - ausschließlich als Ackerland genutzt werden und größer als 2 ha sind.

III.

Die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 27.02.2001 wurde zu Recht versagt, denn der von der Behörde geltend gemachte Versagungsgrund nach §§ 4, 10 Satz 1 RSG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG lag vor.

1. Über § 9 Abs. 5 GrdstVG sind die Vorschriften des § 9 Abs. 1 GrdstVG und des § 4 RSG miteinander verknüpft: Liegen die Voraussetzungen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes vor, so darf die Genehmigung nach § 9 GrdstVG grundsätzlich (Ausnahme: Verkauf eines ganzen Betriebes) nur versagt werden, wenn das Vorkaufsrecht auch ausgeübt wird. Andererseits setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 4 Abs. 1 RSG voraus, dass die Genehmigung gemäß § 9 GrdstVG versagt wird.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf für die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Was eine "Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur" ist, an der der Kaufvertrag gemessen werden muss, hat der Gesetzgeber nicht erläutert.

a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 (BVerfGE 21, 73 = NJW 1967, 619), der sich der BGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 94, 292, 294 und Beschl. v. 06.07.1990, BLw 8/88, NJW 1991, 107, 109) angeschlossen hat, lassen sich die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur anhand der gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 05.09.1955 (BGBl I S. 565) von der Bundesregierung zu erstattenden Agrarberichte ermitteln. Nach diesem Maßstab hat der BGH eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann angenommen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt, der zum Erwerb bereit und in der Lage ist, das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt, (vgl. BGHZ 94, 292, 295 m.w.N.; Beschl. v. 06.07.1990, BLw 8/88, NJW 1991, 107, 108). Der BGH hat zwar an seiner grundsätzlichen Bevorzugung von hauptberuflichen Landwirten gegenüber nebenberuflichen (vgl. BGHZ 94, 292, 295) nicht mehr festgehalten. Eine Gleichstellung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Nebenerwerbslandwirt Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte ist und durch den Erwerb die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen verbessert wird (BGHZ 112, 86 ff).

Dazu bedarf es beim Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen konkreter und in absehbarer Zeit zu verwirklichender Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer hierzu geeigneten, leistungsfähigen Landwirtschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 251 und BGHZ 116, 348, 351, dem sich die Instanzgerichte angeschlossen haben, vgl. z. B. OLG Rostock, 20.02.1998, 12 W (Lw) 27/94, RdL 2000, 43, 45).

b) Die Annahme, der Antragsteller werde in absehbarer Zeit - unter anderem - mit den hinzugekauften Flächen einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb einrichten oder wenigstens durch den Zuerwerb zu einem leistungsfähigen Haupterwerbsbetrieb i.S. der vorgenannten Rechtsprechung kommen, ist nicht gerechtfertigt.

aa) Die sich aus der Rechtsprechung des BGH ergebende Gleichstellung von Nebenerwerbslandwirten mit hauptberuflichen Landwirten kommt für den Antragsteller nicht zum Tragen. Er mag zwar in Westfalen als Nebenerwerbslandwirt tätig sein, kann aber die hinzuerworbenen Flächen in Sachsen-Anhalt in den nächsten Jahren nicht für seinen westfälischen Betrieb einsetzen und hat eine Aufstockung seines dortigen Betriebes auch nicht geplant.

(1) Tatsache ist, dass der Antragsteller selbst die verfahrensgegenständlichen Flächen nicht vor Oktober 2008 nutzen möchte und sie bis dahin auch auf Grund bestehender Pachtverträge nicht nutzen kann. Die Flächen stehen ihm also auf absehbare Zeit nicht für die geplante Betriebsverlagerung zur Verfügung. Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer alsbaldigen Verwirklichung der Pläne durch den Erwerber ist auch, dass der Antragsteller als Unternehmer den Willen hat, sein seit langem ins Auge gefasstes Konzept nunmehr in die Tat umzusetzen. An dieser Voraussetzung fehlt es ebenfalls, da er selbst vorträgt, die Betriebsgründung in der Altmark erst in sieben Jahren vorzunehmen und erst dann die hinzuerworbenen Flächen nutzen zu wollen.

(2) Ob ein Nebenerwerbslandwirt einem Vollerwerbslandwirt gleichsteht, wenn er die hinzugekauften Flächen sogleich für seinen bestehenden Nebenerwerbsbetrieb nutzen möchte und nutzen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat nicht vor, die verfahrensgegenständlichen Flächen vor Oktober 2008 für seinen bestehenden Nebenerwerbsbetrieb zu nutzen.

bb) Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller bereits ernsthafte Vorbereitungen getroffen hat, um sein Konzept eines Vollerwerbsbetriebes mit 500 - 600 ha Ackerfläche zu verwirklichen. Es bestehen auch keine Zweifel, dass er die feste Absicht hat, eines Tages als Vollerwerbslandwirt zu arbeiten und hierzu auch die notwendige Qualifikation besitzt. Seine Pläne will er jedoch nicht in absehbarer Zeit umsetzen, so dass er gegenüber einem Vollerwerbslandwirt, der bereits heute auf die Flächen dringend angewiesen ist, nicht bevorrechtigt ist.

3. Als weitere Voraussetzung für die Versagung der begehrten Genehmigung ist zu prüfen, ob der Inhaber eines anderen, leistungsfähigen Betriebes auf den Landerwerb dringend angewiesen ist. Diese weitere Voraussetzung liegt ebenfalls vor. Auch insoweit teilt der Senat die Ansicht der Genehmigungsbehörde und des Landwirtschaftsgerichtes.

a) Feste Maßstäbe für die Bestimmung eines solchen Bedarfs gibt es nicht. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein dringendes Bedürfnis ohne Weiteres vorliegen kann, wenn durch den Zuerwerb der Flächen der vergleichsweise geringe Anteil an Eigentumsflächen erhöht wird. Der BGH hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Betrieb des Landwirts, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, 53,71 ha umfasste, wovon nur 4,25 ha in seinem Eigentum standen, die restlichen Flächen aber angepachtet waren. Bei einem derartig kleinen Betrieb und einem entsprechenden Missverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient die Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 191, 193).

b) Ein solches dringendes Bedürfnis liegt hier auf Seiten des Landwirts T. vor. Im Verhältnis zu der vergleichsweise geringen Fläche von 35 ha Ackerland, über die der Landwirt T. derzeit neben seinen 43 ha Weideland verfügt, ist der verfahrensgegenständliche Teil von etwa 4,8 ha als nicht unbedeutend anzusehen. Der bisherige Eigentumsanteil von 18 ha würde durch den Zuerwerb erheblich vergrößert. Der in erster Instanz vernommene Landwirt T. hat bestätigt, dass er an dem Zuerwerb weiterer Eigentumsflächen sehr interessiert ist, um auf diese Weise die vergleichsweise geringe Flächenausstattung seines Betriebes zu vergrößern. Hierzu sind die verfahrensgegenständlichen Flächen - wenn auch wegen bestehender Pachtverhältnisse nur langfristig - geeignet.

c) Ob der Landwirt T. sich im Nachhinein entschieden hat, seinen Betrieb im nächsten Jahr einzuschränken, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 hervorgehoben hat, bedarf keiner weiteren Aufklärung.

aa) Die Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages und die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts ist ausschließlich nach der im Zeitpunkt seiner Ausübung gegebenen objektiven Rechtslage zu beurteilen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl. 2001, § 1 LwVG, Rdn. 123). Es kommt daher auch im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die versagte Genehmigung nach dem GrdstVG allein darauf an, ob der Grundstückskaufvertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts hätte genehmigt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.1998, BLw 2/98). Für das einmal wirksam ausgeübte Vorkaufsrecht ist es ebenfalls ohne Auswirkung, wenn später neue Umstände hinzukommen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.1991, 10 W(Lw) 3/91, RdL 1991, 330).

bb) Anhaltspunkte für eine Betriebsaufgabe durch den Landwirt T. bestanden jedenfalls im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts und der Versagung der Genehmigung nicht. Noch in seiner Vernehmung durch das Landwirtschaftsgericht am 26.09.2001 hat der Landwirt T. erklärt, dass er auf die Flächen angewiesen sei, um seinen bestehenden Betrieb auszubauen. Ob er sich inzwischen für eine Änderung seines Betriebskonzeptes entschieden hat, ist ohne Belang.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 2, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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