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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 50/99
Rechtsgebiete: LwAnpG, HGB, LPGG/59, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 u. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 44 Abs. 6
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
LwAnpG § 44
LwAnpG § 45
HGB § 243
HGB § 252 f.
LPGG/59 § 24 Abs. 2
LPGG/59 § 24
LPGG/59 § 24 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 287
1. Der Grundsatz, dass der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG-Mitglied ist, in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers einrückt, und dass ihm dessen Mitgliedszeit bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet wird, gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge.

2. Hiervon erfasst sind auch die Fälle, in denen das aus der Einzelrechtsnachfolge begünstigte LPG-Mitglied mit dem Übertragenden zwar verwandt oder verschwägert war, jedoch nicht zu seinen unmittelbaren gesetzlichen Erben gehörte.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 50/99 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Amtsgericht Grimm und den Richter am Landgericht Galler sowie die Landwirtinnen Osterland und Gühne als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 20. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Naumburg vom 14.10.1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Höhe seines Anspruchs auf Abfindung wegen Wertschöpfung durch Arbeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG) durch Vorlage folgender Unterlagen zu erteilen:

a) Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 31.03.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG (P) G. und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre;

b) Die DM-Eröffnungsbilanz der LPG (P) G. zum 01.07.1990 sowie alle nachfolgenden Bilanzen dieser LPG einschließlich der Bilanz zum 31.12.1990 und der Umwandlungsbilanz der Antragsgegnerin zum 31.03.1991, jeweils einschließlich Prüfberichten und Inventarlisten.

Die Auskunft ist durch Übergabe von Fotokopien zu erteilen.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 69.627,88 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Der Schwiegervater des Antragstellers, A. P. , trat am 01.01.1960 der LPG "Weg der Einheit" G. bei, einer Rechtsvorgängerin der LPG (P) G. . Der LPG (P) G. , aus der die Antragsgegnerin hervorgegangen ist, gehörte Herr P. bis zu seinem Tode am 26.08.1989 an. Er hatte bei seinem Eintritt in die LPG "Weg der Einheit" G. ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 01.01.1960 (Bd. I Bl. 73 d.A.) Bodenflächen von 7,61 ha (15,42 ha abzgl. 7,31 ha (Pachtland) abzgl. 0,5 ha) eingebracht und einen Pflichtinventarbeitrag von 700,00 DM/ha, mithin 5327,00 DM, geleistet. Mit notariellem Vertrag vom 19.11.1984 (Bd. I Bl. 76, 77 d.A.) überlies A. P. alle ihm gehörenden, in die LPG eingebrachten landwirtschaftlichen Flächen seiner Tochter, B. B. , die nicht Mitglied der LPG war, und deren Ehemann, dem Antragsteller.

Die Schwiegermutter des Antragstellers, die Mitglied der LPG war und auch Mitglied der Antragsgegnerin geworden ist, trat mit Erklärung vom 01.10.1990 alle ihr und ihrem verstorbenen Ehemann zustehenden Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin an den Antragsteller und dessen Ehefrau ab. Diese wiederum überlies ihre Ansprüche mit einer "Verzichtserklärung" vom 27.10.1995 dem Antragsteller.

Der Vater des Antragstellers, K. B. , war am 01.01.1969 in die LPG "XXII. Parteitag" F. eingetreten. Später gehörte er bis zu seinem Tode am 08.11.1982 der LPG (P) G. an. Beide LPGen waren Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin. Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 01.01.1969 hatte der Vater des Antragstellers beim Eintritt 12,8 ha Bodenfläche (13,35 ha - 0,5 ha) in die LPG "XXII. Parteitag" F. eingebracht und einen Inventarbeitrag von 7.710,00 DM geleistet. Er wurde von seiner Ehefrau, M. B. , allein beerbt, die ebenfalls Mitglied der LPG (P) G. gewesen ist. Sie übertrug mit notariellem Vertrag vom 22.06.1983 (Bd. I Bl. 30 d.A.) die ererbten, in die LPG eingebrachten landwirtschaftlichen Grundstücke, auf den Antragsteller, ihren Sohn.

K. B. hatte bei seinem Eintritt in die LPG einen weiteren, als "Vermögensausgleich" bezeichneten Beitrag zu leisten, über dessen Höhe die Parteien streiten. Es liegen mehrere Übernahmeprotokolle unterschiedlichen Inhalts vor. Der Antragsteller stützt sein Vorbringen auf ein Protokoll, das einen zu erbringenden Vermögensausgleich von 31.983,65 DM vorgesehen hat. Dieses Protokoll weist ebenfalls das Datum 01.01.1969 aus, trägt aber im Gegensatz zu dem o.g. Übernahmeprotokoll vom 01.01.1969 nicht die Unterschrift des K. B. . Der Antragsteller hat vorgetragen, es habe sich um einen Fondsausgleich gehandelt, der in Höhe von 21.382,40 DM aus Fondsvermögen einer LPG Typ I bestanden habe und im Übrigen aus Privatmitteln aufgebracht worden sei, wobei eine Restforderung von 8.926,80 DM durch das Einbehalten von Bodenanteilen verrechnet worden sei. Ausweislich eines weiteren Übernahmeprotokolls für Inventarbeiträge vom 01.01.1969 (Bd. I Bl. 102 d.A.), das neben der Unterschrift eines Vertreters der Übernahmekommission und des LPG-Vorsitzenden auch diejenige eines Buchhalters trägt, betrug der zu leistende Vermögensausgleich nur 12,85 M/ha, im Falle des K. B. also 10.601,25 M. Hierauf wurden Futtermittel im Wert von 144,45 M und lebendes Inventar im Wert von 1.530,00 DM angerechnet, sodass der Einbringer B. noch 8.926,80 DM als Vermögensausgleich zu leisten hatte.

Der Antragsteller selbst ist am 01.04.1970 der LPG "Weg der Einheit" G. beigetreten.

Aus deren Nachfolgerin, der LPG (P) G. , ist er ausweislich des Bestätigungsschreibens der LPG vom 14.09.1990 mit Wirkung zum 23.07.1990 ausgeschieden (Bd. I Bl. 29 d.A.).

In der Folgezeit fanden so genannte "Clearinggespräche" statt, die den Abschluss von Abfindungsvereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und ausgeschiedenen Mitgliedern zum Ziel hatten. Mit Schreiben vom 15.04.1994 (Bd. I, Bl. 5, 6 d.A.) unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Abfindungsangebot, wobei sie in ihre Berechnung die Inventarbeiträge des A. P. und des K. B. ebenso einbezog wie Ansprüche auf Verzinsung dieser Beiträge und auf Nutzungsvergütung für den ursprünglich von diesen eingebrachten Boden. Auf den als Gesamtabfindung angebotenen Betrag von 28.160,64 DM rechnete die Antragsgegnerin bereits geleistete Zahlungen von 28.577,42 DM an und forderte die Rückzahlung der Differenz.

Der Antragsteller hat behauptet, die landwirtschaftlichen Flächen seien jeweils in bestelltem Zustand eingebracht worden. Er hat deshalb 250,00 DM für Feldinventar in die geltend gemachten Abfindungsansprüche einbezogen, die er insgesamt wie folgt berechnet hat:

(1) Nach A. P. : Inventarbeitrag: 5.327,00 DM Feldinventar (10,65 ha x 250,00 DM) 2.662,50 DM Bodenverzinsung (10,65 ha x 2 DM x 64 Bodenpunkte x 30 Jahre) 40.896,00 DM Inventarverzinsung (7.989,50 DM x 3 % x 30 Jahre) 7.200,00 DM (2) Nach K. B. : Inventarbeitrag: 7.710,00 DM Investbeitrag 31.983,65 DM Feldinventar (15,42 ha x 250,00 DM) 5.855,00 DM Bodenverzinsung (15,42 ha x 2 DM x 64 Bodenpunkte x 21 Jahre) 41.448,96 DM Inventarverzinsung (45.548,65 DM x 3 % x 21 Jahre) 28.728,00 DM 171.800,31 DM abzgl. geleisteter Zahlungen von - 28.577,42 DM 143.222,89 DM

Im Übrigen hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, die Überlassung des eingebrachten Bodens des K. B. und des A. P. an ihn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge habe dazu geführt, dass auch die Inventarbeiträge und damit die Abfindungsansprüche auf ihn übergegangen seien. Hilfsweise hat er seine Forderung auf Abtretungen seiner Ehefrau und seiner Mutter gestützt. Zur späteren Bezifferung von Abfindungsansprüchen wegen Wertschöpfung durch Arbeit, die der Antragsteller nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat er Auskunft über die Grundlagen der Bemessung des Eigenkapitals verlangt.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über die Höhe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus der Antragsgegnerin verfügbare Eigenkapital zu erteilen durch Vorlage

- der Jahresbilanz vom 31.12.1990

- der DM-Eröffnungsbilanz vom 01.07.1990

- von Wertgutachten für Grundstücke, Gebäude und die sonstigen Rückstellungen

- der Inventurlisten über Technik und Grundmittel

- aller Rechnungen über Verkäufe von Schlacht- und Nutzvieh, Rechnungen über den Abgang und sonstige Vermögensgegenstände

- aller Begründungen für Rücklagen

- der Nachweise über Löhne und Gehälter

- Sämtlicher Rechnungen bezüglich Ausgaben

- von Miet- und Pachtverträgen.

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 143.222,89 DM zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei bereits auf Grund des durch-geführten "Clearingverfahrens" an das ihm erteilte Abfindungsangebot gebunden. Sein Auskunftsbegehren sei außerdem nicht ausreichend bestimmt und im Umfang nicht gerechtfertigt. Sie hat ferner bestritten, dass von K. B. ein "Investbeitrag" von 31.983,65 DM geleistet worden sei, und vorgetragen, auch hinsichtlich des tatsächlich eingeforderten Vermögensausgleichs von 8.926,80 DM sei 1990 noch eine Restschuld offen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine Buchungsliste (Bd. I Bl. 101 d.A.) über den Vermögensausgleich des K. B. , die einen anfänglichen Rest von 8.926,80 M und für 1976 einen offenen Rest von 7.629,30 M ausweist. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die Einbringung von Feldinventar und die behauptete Erbfolge bestritten.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.1999 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat das Auskunftsbegehren zwar dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, den Antrag aber als unzulässig angesehen, da der Antragsteller nicht angegeben habe, auf welche LPG er sich beziehe. Zahlungsansprüche des Antragstellers, die den bereits ausgezahlten Betrag übersteigen könnten, hat das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung verneint, Ansprüche auf die von seinem Vater und von seinem Schwiegervater eingebrachten Inventarbeiträge seien weder auf Grund der notariellen Überlassungsverträge noch aus abgetretenem Recht gegeben. Eine Bodenverzinsung stehe dem Antragsteller nur für die Zeit seit der Übertragung der Grundstücke zu.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, er sei als Mitglied der LPG (P) G. mit der Übertragung des Eigentums an den dort eingebrachten Grundstücken in die genossenschaftliche Rechtsstellung der ursprünglichen Inventar- und Landeinbringer eingetreten. Er greift auch die Versagung der begehrten Auskunft an und meint, es habe kein Zweifel daran bestanden, dass sich diese nur auf die LPG (P) G. beziehen könne, der nicht nur er selbst, sondern - unstreitig - auch sein Vater und sein Schwiegervater angehört haben.

Der Antragsteller beantragt,

nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, die Grundsätze, die im Falle des Übergangs eingebrachter Flächen auf einen Mitgliedserben gelten, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ihre erstinstanzlich geäußerte Ansicht, zwischen den Beteiligten des Verfahrens sei im Rahmen der "Clearinggespräche" eine abschließende Abfindungsregelung getroffen worden, hält die Antragsgegnerin nicht mehr aufrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Auskunftsanspruch des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Antragsteller ist unstreitig Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der LPG (P) G. gewesen. Aus dieser schied er zum 23.07.1990 aus, sodass ihm dem Grunde nach Abfindungsansprüche aus eigenem Recht zumindest gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zustehen können, wenn das Eigenkapital der LPG in ausreichendem Umfang vorhanden war. Als Abfindungsberechtigter kann er die begehrte Auskunft verlangen.

2. Um den ihm - gegebenenfalls - zustehenden Abfindungsanspruch nach LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG berechnen zu können, hat das ehemalige LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für seinen Zuzahlungsanspruch maßgebenden Unterlagen.

a) Das Einsichtsrecht verschafft ihm die Möglichkeit, sich selbst ein Bild über die Grundlagen zu machen, die für die Ermittlung des Zahlungsanspruchs von Bedeutung sind. Da der Abfindungsanspruch sich nach dem Anteil am Eigenkapital richtet und das Eigenkapital auf Grund der Bilanz zu ermitteln ist, erstreckt sich der Auskunftsanspruch in erster Linie auf die maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörenden Unterlagen. Hierauf ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedoch nicht beschränkt, weil die "ordentliche Bilanz" den kaufmännischen Bewertungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen muss (§§ 243, 252 f. HGB). Um dies prüfen zu können, hat das Mitglied das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Das können die Vorbilanzen, Jahresabschlussberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäfte, wie Kaufverträge, Einzelbelege oder Wertgutachten über einen Geschäftsgegenstand gehören hierzu, wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht (so BGH, Beschl. v. 24.11.1993 - BLw 57/92 - , BGHZ 124, 199, 202 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.11.1996 - BLw 13/96 - , AgrarR 1997, 48, 50).

b) Im Sinne von § 44 Abs. 6 LwAnpG maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Bilanz zum 30.12.1990, wie der Antragsteller zu Recht annimmt, denn sie folgte als Nächste auf die Kündigung des Antragstellers vom 23.07.1990. Um etwaige Ansprüche aus Wertschöpfung durch Arbeit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG beziffern zu können, kann der Antragsteller darüber hinaus Einsicht in die DM-Eröffnungsbilanz der LPG (P) G. zum 01.07.1990 sowie alle nachfolgenden Bilanzen dieser LPG, insbesondere der Umwandlungsbilanz der Antragsgegnerin zum 31.03.1991, jeweils einschließlich Prüfberichten und Inventarlisten verlangen.

c) Ferner hat er Anspruch auf die Vorlage einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 31.03.1991. Um diese zu prüfen, hat er Anspruch auf Mitteilung sämtlicher Namen der früheren Mitglieder der LPG (P) G. und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre.

3. Soweit das Landwirtschaftsgericht das Auskunftsbegehren des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen hat, er habe nicht angegeben, auf welche LPG sich sein Auskunftsbegehren beziehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Er hat stets - unbestritten - vorgetragen, aus der LPG (P) G. ausgeschieden zu sein, was auch für diejenigen Familienmitglieder zutrifft, von denen er seine Ansprüche ableitet. Zum anderen hätte das Landwirtschaftsgericht, im Zweifel auf eine ausreichende Bestimmtheit des Antrags hinwirken müssen.

4. Allerdings käme ein Auskunftsanspruch dann nicht in Betracht, wenn die Zahlung einer weiteren Abfindung ausgeschlossen wäre. In erster Instanz hat die Antragsgegnerin hierzu die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe im Rahmen des so genannten "Clearingverfahrens", in dem er durch Bevollmächtigte vertreten gewesen sei, die ausgehandelte Regelung befürwortet und sei daher an das Angebot gebunden. Eine derartige Bindungswirkung des "Clearings" macht die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr geltend. Sie ist auch nicht gegeben, denn diese Verhandlungen sollten lediglich die Basis für spätere, konkrete Abfindungsangebote an die ausgeschiedenen Mitglieder sein. Dies ergibt sich aus zwei Umständen:

a) Zum einen ist eine konkrete Abfindung für den Antragsteller erst im Nachhinein errechnet worden. Da eine verbindliche Abfindungsvereinbarung die Kenntnis der Abfindungssumme und nicht nur des Berechnungsmodus voraussetzt, konnten die "Clearinggespräche" allein noch keinen verbindlichen Charakter haben, sondern ein individuelles Abfindungsangebot nur vorbereiten, das die ausgeschiedenen Mitglieder sodann annehmen konnten. Der Antragsteller hat das errechnete Angebot der Antragsgegnerin jedoch abgelehnt.

b) Zum anderen hat auch die Antragsgegnerin selbst die Clearinggespräche nur als Vorbereitung möglicher Abfindungsvereinbarungen angesehen und erst danach konkrete Abfindungsangebote unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.04.1994 (Bd. I Bl. 5 f d.A.), in dem es heißt:

"Nach Abschluss des Clearingverfahrens (...) habe ich Ihnen nunmehr ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

Das Angebot richtet sich nach den Vorgaben und Bedingungen, welche in dem das Verfahren abschließenden Protokoll vom 18.03.1993 festgelegt worden sind."

5. Etwaige Abfindungsansprüche aus Wertschöpfung durch Arbeit will der Antragsteller erst nach erteilter Auskunft prüfen. Er hat sie nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sodass der Senat insoweit keine Entscheidung über Zahlungsansprüche zu treffen hat.

III.

Zahlungsansprüche des Antragstellers auf Grund der Einbringung des Hofes A. P. sind in Höhe von 42.235,50 DM gegeben.

1. Die Ehefrau des Antragstellers hat keine Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG, denn sie war zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht nur den Mitgliedern bzw. ihren Erben zu. Nichtmitglieder sind nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch dann, wenn sie als Eigentümer von Grund und Inventar nicht in die LPG eingetreten sind, aber damit einverstanden waren, dass ein Familienangehöriger - hier der Ehemann - den Betrieb in die LPG einbrachte (vgl. BGHZ 124, S. 210, 212). Auf eine Abtretung von Ansprüchen durch die Schwieger-mutter oder die Ehefrau des Antragstellers kommt es daher nicht an.

2. Der Antragsteller hat jedoch aus eigenem Recht einen Abfindungsanspruch gem. § 44 Abs. 1 LwAnpG hinsichtlich des von seinem Schwiegervater eingebrachten Inventarbeitrages und Bodens.

a) Der Antragsteller ist unstreitig Mitglied der LPG (P) G. gewesen. Er schied auf Grund seiner Kündigung mit "Zustimmung" des Vorstandes zum 23.07.1990 aus.

b) Die Abfindungsansprüche des Antragstellers erstrecken sich auf die Einlagen des A. P. , denn diese gelten zuletzt als von dem Antragsteller eingebracht.

aa) Der Grundsatz, dass der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG-Mitglied ist, in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers einrückt, und dass ihm dessen Mitgliedszeit bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet wird, gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2000, BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22; so schon Senatsbeschl. v. 19.05.1999 - 2 Ww 73/97). Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem das aus der Einzelrechtsnachfolge begünstigte LPG-Mitglied nicht gesetzlicher Erbe war, denn er hätte auch testamentarisch als Erbe eingesetzt werden können.

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 LPGG/59 galt das von dem Erblasser eingebrachte Land und Inventar als von dem Erben eingebracht, wenn er selbst Mitglied der LPG war. Gilt der Inventarbeitrag als vom Mitgliedserben erneut eingebracht, so steht nur ihm bzw. seinen Erben ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zu (vgl. BGHZ 124, S. 210, 213). Nach dem Wortlaut des Gesetzes galt das vom Erblasser eingebrachte Inventar nur dann als von einem anderen Mitglied wiedereingebracht, wenn dieses Erbe war. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorzeitigen Erbausgleichs oder des Erbvertrages enthielt das Gesetz nicht.

(2) Der Antragsteller hatte bei seinem Eintritt in die LPG keine eigenen Pflichtbeiträge geleistet und nichts eingebracht. Er hat aber die Einlagen seines Schwiegervaters auf Grund des Überlassungsvertrages vom 19.11.1984 übernommen:

In dem Überlassungsvertrag heißt es

"... alle landwirtschaftlichen Grundstücke werden von der LPG bewirtschaftet. Durch den heutigen Vertrag soll sich daran nichts ändern..."

Der Text erwähnt ausdrücklich die Bindung der Grundstücke an die LPG-Mitgliedschaft. Den Vertragsparteien war bewusst, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke weiter in die LPG eingebracht werden mussten. Da nur der Antragsteller, nicht aber seine Ehefrau Mitglied der LPG war, konnte dies nur dadurch realisiert werden, dass der Antragsteller gleich einem Mitgliedserben fortan als Einbringer galt. Auf diesem tatsächlichen Hintergrund ergibt die erforderliche Auslegung des Überlassungsvertrages, dass der Antragsteller und seine Ehefrau zwar das Eigentum an den Grundstücken gemeinsam übernehmen sollten, die damit verbundenen Mitgliedsrechte des Vaters gegenüber der LPG zu diesem Zwecke aber von dem Antragsteller allein übernommen werden mussten. Eine Abrechnung mit der Ehefrau des Antragstellers als Miteigentümerin oder später mit den übrigen Erben erfolgte dementsprechend nicht, auch ein Kreispachtvertrag wurde nicht geschlossen.

Die Antragsgegnerin hat dem Rechnung getragen. Sie hat nicht nur die Bodennutzungsvergütung ab der Übertragung der Grundstücke dem Antragsteller angerechnet, sondern auch den Inventarbeitrag des A. P. ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Bodens - nämlich für fünf Jahre - als von dem Antragsteller eingebracht angesehen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 15.04.1994 ergibt. Folgerichtig hat sie auch nur dem Antragsteller, nicht aber den Erben des 1989 verstorbenen A. P. eine Abfindung wegen der Einlagen des A. P. angeboten. Bei Würdigung aller Umstände ergibt sich der Wille aller Beteiligten, dass der Antragsteller mit der Übertragung der Grundstücke in vollem Umfang in die Rechtsposition seines Schwiegervaters A. P. eintreten sollte, die dieser gegenüber der LPG inne hatte.

(3) Die Übertragung war möglich, denn das Erbrecht als solches war hinsichtlich des Eigentums an dem eingebrachten Betrieb nicht beschränkt (vgl. §§ 7, 24 LPGG/59), weil die Vererbbarkeit des Bodens und der Gebäude der LPG-Bauern im gesamtgesellschaftlichen Interesse lag (vgl. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 263). Sie war, was der Senat auf Grund der Sachkenntnis seiner ehrenamtlichen Mitglieder zu beurteilen vermag, unter den damaligen Verhältnissen auch nicht ungewöhnlich. Es war nicht unüblich, dass die Stellung eines älteren LPG-Mitgliedes, das den Familienbetrieb ursprünglich eingebracht hatte, von demjenigen jüngeren Familienmitglied übernommen wurde, das ebenfalls LPG-Mitglied war, ohne dass es einer erneuten, förmlichen Einbringung bedurfte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe waren der Antragsteller und sein Schwiegervater Mitglieder derselben LPG, der LPG (P) G. .

bb) Bei dieser Sachlage ist eine analoge Anwendung der Regelung des § 24 LPGG/59 geboten. Wäre es nicht zu dem Überlassungsvertrag gekommen, wären mit dem Erbfall die Ehefrau des Antragstellers und deren Geschwister, die sämtlich keine LPG-Mitglieder waren, Erben geworden. In diesem Fall hätte das Gesetz von ihnen als Erbengemeinschaft erwartet, einen Kreispachtvertrag abzuschließen. Diese Folge haben die Beteiligten vermieden, indem der Antragsteller den eingebrachten Boden (und damit den Inventarbeitrag) übernahm (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 1 LPGG/59).

Die gesetzliche Forderung des § 24 Abs. 5 Satz 1 LPGG/59, der sich die LPG-Mitglieder trotz der Formulierung als "Sollvorschrift" faktisch nicht entziehen konnten, weil andernfalls ein Kreispachtvertrag abzuschließen war, beruht auf dem damals herrschenden Vorrang der Rechte der LPG als Kollektiv vor dem Privateigentum der Genossenschaftsbauern. Das Privateigentumsrecht am Boden enthielt keine Befugnis mehr, die irgendwie störend in die genossenschaftliche Nutzung hätte eingreifen können (vgl. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 265).

cc) Nach alledem erscheint es sachgerecht, den vom Schwiegervater des Antragstellers eingebrachten Inventarbeitrag und Boden gemäß § 24 LPGG/59 analog als vom Schwiegersohn, dem Antragsteller, erneut eingebracht zu betrachten, mit der Folge, dass nur ihm ein Abfindungsanspruch zusteht.

3. Der Abfindungsanspruch besteht in Höhe von 42.235,50 DM.

a) Die Höhe des Abfindungsanspruchs nach A. P. ist einheitlich zu berechnen.

Der Antragsteller kann also Verzinsung und Nutzungsentgelt für den gesamten Zeitraum von der Einbringung durch den Schwiegervater am 01.01.1960 bis zum Austritt des Antragstellers zum 23.07.1990 verlangen. Die Zahl der durchschnittlichen Bodenpunkte beträgt unstreitig 64. Auch die Antragsgegnerin hat diesen Wert in ihrem Schreiben vom 15.04.1994 zu Grunde gelegt. Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 01.01.1960 (Bl. 73 I) hatte A. P. einen Inventarbeitrag von 5.327 DM geleistet und in die LPG (Typ III) 7,61 ha Ackerland eingebracht. Soweit der Antragsteller bei der Berechnung seiner Abfindungsforderung von 15,42 ha ausgegangen ist, handelt es sich nicht um das ihm gehörende Land, sondern offenbar um die bis 1960 von ihm insgesamt genutzten Flächen, zu denen auch Pachtland zählte. Eingebracht wurden jedoch lediglich 7,61 ha. Dies ergibt sich zum einen aus dem Übernahmeprotokoll selbst, zum anderen aus der Berechnung des Pflichtinventarbeitrages (700,00 DM/ha x 7,61 ha = 5.327,00 DM). Außerdem entspricht die Größenangabe von 7,61 ha auch annähernd der Fläche, mit der die dem Antragsteller überlassenen Grundstücke in dem Vertrag vom 19.11.1984 bezeichnet wurden. Der dort genannte, geringfügig höhere Wert von 7,7629 ha umfasst neben den in die LPG eingebrachten "landwirtschaftlichen Grundstücke" auch die Hoffläche.

b) Die streitige Frage, ob auch Feldinventar eingebracht wurde, beantwortet der Senat im vorliegenden Falle zu Gunsten des Antragstellers. Die Übergabe des Landes erfolgte regelmäßig - jedenfalls im Falle einer LPG Typ III - entsprechend der Bestimmung der Ziff. III. 12. Abs. 2 Satz 1 LPG-Musterstatutes III/59 mit dem notwendigen Saatgut und Dünger für die erste Aussaat. Diese Verpflichtung wurde - nach der Kenntnis der ehrenamtlichen Richter des Senates - in aller Regel erfüllt. Für die Annahme, dass dies hier ausnahmsweise nicht geschehen sei, sondern das Mitglied A. P. gegen diese Verpflichtung verstoßen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Senat schätzt gem. § 287 ZPO analog den Wert des Saat- und Düngeguts auf 200,00 DM/ha.

c) Demnach ist der Anspruch des Antragstellers nach A. P. wie folgt zu berechnen:

Inventarbeitrag: 5.327,00 DM Feldinventar (7,61 ha x 200,00 DM): 1.522,00 DM Inventarverzinsung ((5327+1522) x 3% x 30 Jahre 6.164,10 DM (1.1.60 bis 23.07.90 entspräche 30,5 Jahren, aber nur 30 Jahre werden geltend gemacht) Bodenverzinsung (7,61 ha x 2 DM x 64 BP x 30 Jahre): 29.222,40 DM Summe: 42.235,50 DM

IV.

Zahlungsansprüche auf Grund der Einbringung des Hofes von K. B. stehen dem Antragsteller in Höhe von 55.969,80 DM zu:

1. Auch hinsichtlich des Hofes seines Vaters gilt der Antragsteller entsprechend den obigen Ausführungen zum Übernahmevertrag und zur vorweggenommenen Erbfolge als Einbringer seit dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 22.06.1983. Der Vater des Antragstellers, der das Land und die Inventarbeiträge in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die LPG G. , eingebracht hatte, verstarb am 08.11.1982. Seine Alleinerbin war die Mutter des Antragsteller, M. B. . Sie ist zunächst, da sie selbst Mitglied der LPG (P) G. gewesen ist, in die Position ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten, hat aber kurze Zeit nach dem Erbfall alle in die LPG eingebrachten, vom Vater ererbten landwirtschaftlichen Flächen dem Antragsteller überlassen. Er ist letztlich auf diesem Wege 1983 in die Rechtsposition eingetreten, die ursprünglich sein Vater inne hatte, und galt fortan auch insoweit als Einbringer.

Davon ist auch die Antragsgegnerin in ihren Berechnungen der Abfindungsansprüche ausgegangen. Auch hinsichtlich der Zeit vor 1983 kann daher nur der Antragsteller Ansprüche auf Inventarverzinsung und Bodennutzung geltend machen. Auf etwaige Abtretungen kommt es nicht an. Ob der Mutter als Mitglied der Antragsgegnerin wegen geleisteter Arbeit ein eigener Anspruch auf bare Zuzahlung zusteht (§ 28 Abs. 2 LwAnpG), kann hier offen bleiben.

2. Der Vater des Antragstellers ist der LPG (Typ III) "XXII. Parteitag" F. am 01.01.1969 beigetreten. Ausweislich des Übernahmeprotokolls (Bd I Bl. 7 d.A.) hat er zu diesem Zeitpunkt 12,85 ha (nicht 15,42 ha) Land und Inventar im Wert von 5.530 M eingebracht. Mit dem bereits geleisteten Beitrag von 2.180 M war der einzubringende Pflichtinventarbeitrag von 7.710 M vollständig beglichen.

3. Des Weiteren hat die LPG von dem Einbringer einen "Vermögensausgleich" verlangt, auf den dem Vater des Antragstellers Futtermittel im Wert von 144,45 M Tiere im Wert von 1.530 M angerechnet wurden.

a) Die Parteien streiten über die Höhe des Vermögensausgleichs und auch darüber, ob dieser Pflichtbeitrag vollständig geleistet worden ist, oder bis zuletzt teilweise offen blieb.

aa) Der Betrag von 31.983,65 M (2.489 M/ha) entspricht nach der Darstellung des Antragstellers dem Gesamtbetrag eines Fondsausgleichs, den diejenigen Mitglieder persönlich aufzubringen hatten, die aus einer LPG Typ I in die LPG Typ III übergetreten sind.

bb) Die Antragsgegnerin sieht eine Erklärung für die unterschiedliche Berechnung des Vermögensausgleichs in den beiden Protokollen (Bd. I, Bl. 100 und Bl. 102 d.A.) darin, dass die LPG nachträglich dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Vater des Antragstellers nicht aus einer LPG Typ I übergetreten ist, und auf ihn kein Fondsanteil entfiel oder der zu erbringende Vermögensausgleich nachträglich reduziert wurde. Jedenfalls hält sie allein den von ihr buchhalterisch erfassten Betrag von 8.926,80 M für zutreffend.

b) Dem schließt sich der Senat an. Denn der Antragsteller selbst hat nicht behauptet, dass sein Vater vor seinem Eintritt in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin im Jahre 1969 einer LPG Typ I angehört hat. Da er eine solche frühere Mitgliedschaft nicht behauptet und auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass und gegebenenfalls aus welcher LPG Typ I K. B. in die LPG Typ III übernommen worden sein könnte, ist für die Berücksich-tigung eines Fondsausgleich aus Fondsvermögen einer LPG Typ I kein Raum. Das Protokoll vom 01.01.1969, das einen Vermögensausgleich von 31.983,65 M (2.489 M/ha) enthält, reicht allein nicht aus, denn ihm steht das Protokoll gleichen Datums über einen Betrag von 10.601,25 M (noch zu leisten 8.926,80 M) entgegen, das im Gegensatz zu dem erstgenannten auch die Unterschrift des Buchhalters trägt.

c) Es kommt deshalb darauf an, in welcher Höhe K. B. einen Vermögensausgleich tatsächlich geleistet hat. Hierzu konnte der Antragsteller nichts weiter vortragen. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der noch zu leistende Betrag sei im Allgemeinen "bei Nichteinbringung gerichtlich beigezogen" worden, vermag diese allgemeine Aussage vor dem Hintergrund der vorliegenden Abrechnung (Bd. I Bl. 101 d.A.) nicht zu überzeugen. Denn Anhaltspunkte für eine solche "gerichtliche Beiziehung" gibt es im vorliegenden Falle gerade nicht. Außerdem sollte der Restbetrag unstreitig durch das Einbehalten von Bodenanteilen verrechnet werden, was der Restschuldberechnung der Antragsgegnerin (Bd. I Bl. 101 d.A.) entspricht. Der Senat kann daher nicht davon ausgehen, dass der Vermögensausgleich in voller Höhe tatsächlich geleistet worden ist. Erwiesen ist lediglich die Erbringung des Inventarbeitrages von 7.710 M, die Leistung eines Teilbetrages auf den Vermögensausgleich von 1.530 M in Form von lebendem Inventar und von 144,45 M für Futtermittel sowie die weiteren jährlichen Zahlungen hierauf in der Zeit von 1970 bis 1976 von insgesamt 1.297,50 M. Als Inventarbeitrag und gleichstehende Leistungen können daher auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Belege nur 10.681,95 M zu Grunde gelegt werden.

Hinzu kommt das Feldinventar, dessen Wert gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LwAnpG, den Inventarbeiträgen gleichsteht. Auch im Falle des Vaters des Antragstellers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sein Land in unbestelltem Zustand in die LPG eingebracht und auch keine Saat- oder Düngemittel zur Verfügung gestellt hat.

4. Der Anspruch des Antragstellers auf Grund der von seinem Vater eingebrachten Werte ist demnach wie folgt zu berechnen:

Geleisteter Inventarbeitrag: 7.710,00 DM Geleisteter Vermögensausgleich: 2.971,95 DM (insgesamt 10.681,95 DM) Feldinventar (12,85 ha x 200,00 DM): 2.570,00 DM Inventarverzinsung: 3 % aus 9.384,45 M (7.710+144,45+1530) 21 Jahre: 5.912,20 DM 3 % aus 160 M für 20 Jahre: 96,00 DM 3 % aus 160 M für 19 Jahre: 91,20 DM 3 % aus 160 M für 18 Jahre: 86,40 DM 3 % aus 160 M für 17 Jahre: 81,60 DM 3 % aus 160 M für 16 Jahre: 76,80 DM 3 % aus 160 M für 15 Jahre: 72,00 DM 3 % aus 150 M für 14 Jahre: 63,00 DM 3 % aus 187,50 M für 14 Jahre: 78,75 DM 6.557,95 DM 6.557,95 DM Verzinsung Feldinventar (2.570,00 DM x 0,3 % x 21 Jahre): 1.619,10 DM Bodennutzung (12,85 ha x 64 BP x 2 DM x 21 Jahre): 34.540,80 DM Abfindung Hof B. : 55.969,80 DM

Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf die Dürftigkeit des Eigenkapitals berufen, sodass eine Reduzierung nicht in Betracht zu ziehen ist.

V.

Insgesamt stehen dem Antragsteller - ohne Wertschöpfung aus Arbeit - (42.235,50 DM + 55.969,80 DM =) 98.205,30 DM zu. Hierauf hat die Antragsgegnerin bereits 28.577,42 DM gezahlt, sodass ein Rest von 69.627,88 DM noch zuzusprechen war.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwAnpG.

Ende der Entscheidung

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