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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ww 55/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 591 b
1. Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werthaltungspflicht nach § 591 b BGB innerhalb von sechs Monaten.

2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht auf eine förmliche Rückgabe an, sondern lediglich auf die Beendigung der Nutzung durch die LPG, wenn der Anspruchsberechtigte von dem Ende der Nutzung Kenntnis hat und die Gebäude ungestört auf Verschlechterungen untersuchen kann.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 55/02 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Reichel sowie die Landwirtin Gallun und den Landwirt Helmecke als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 20. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.08.2002 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode abgeändert und die Anträge der Antragstellerin abgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 10 Lw 16/00 des Amtsgerichts Wernigerode trägt die Antragstellerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht nach Rückgabe einer Hofstelle Schadensersatzansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) wegen unterlassener Instandhaltung eines Gebäudes geltend.

Wie dem Senat auf Grund eines vorausgegangenen Verfahrens der Beteiligten (2 Ww 50/00) bekannt ist, trat die Antragstellerin am 07.01.1959 in die LPG "G. " in K. ein, die sich später mit der LPG "F. " A. zusammengeschlossen hat. Aus dieser LPG (Typ III) ist wiederum die LPG (P) A. , die Antragsgegnerin, hervorgegangen, der die Antragstellerin bis heute angehört. Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 07.01.1959 hat die Antragstellerin in die LPG "G. " K. 7,6 ha Land eingebracht und einen Pflichtinventarbeitrag von 3.040,00 DM geleistet. Die Antragstellerin ist ferner neben den Eheleuten M. J. und H. J. seit 1967 hälftige Miteigentümerin des bebauten Hofgrundstückes, das sie und die Rechtsvorgängerin der Eheleute der LPG zur Nutzung überlassen haben. Nach der Gründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausgliederung der Pflanzenproduktion hat die verbleibende LPG (T) A. das streitgegenständliche Stallgebäude weiter genutzt. Der Stall befindet sich auf dem Hofgrundstück, auf dem die Antragstellerin seit Jahrzehnten wohnt.

Am 22.08.1990 beschloss die Antragsgegnerin ihre Auflösung, die am 28.08.1990 in das Register eingetragen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sowohl die Antragstellerin als auch die Eheleute J. bzw. deren Rechtsvorgängerin ihre Mitgliedschaft in der LPG nicht gekündigt. Zum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/1990 nahm die Antragstellerin die ihr gehörenden Nutzflächen wieder an sich und verpachtete sie mit Vertrag vom 25.09.1990 ab dem 01.10.1990 an den Landwirt A. K. , wie dem Senat aus dem oben genannten Vorverfahren bekannt ist. Ob und wann die Eigentümer auch das streitgegenständliche Gebäude zurückerhalten haben, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Liquidation der Antragsgegnerin dauert an.

In einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren (10 Lw 16/02 AG Wernigerode = 2 Ww 36/02 OLG Naumburg) wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt über die Frage, ob das streitgegenständliche Hofgrundstück durch unterlassene Instandhaltung im Laufe der letzten 30 bis 40 Jahre erheblich beschädigt worden ist, ob diese Schäden durch die unterlassene Instandhaltung der LPG (T) A. i. L. hervorgerufen worden sind und welche Kosten zur Wiederherstellung des Gebäudes - gemessen am ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung desselben in die LPG - erforderlich sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-agr. A. G. vom 26.10.2000 (Bl. 46 - 89 d. BA) verwiesen.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Instandhaltung der Gebäude der Hofstelle in Höhe von 230.000,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Hierzu hat sie behauptet, die Antragsgegnerin habe seit der Nutzungsüberlassung des Stallgebäudes an ihre Rechtsvorgängerin keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt und sei deshalb für den entstandenen Schaden verantwortlich. Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Nutzung sei der Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu richten, deren Mitglieder die Antragstellerin und die Miterben seien. Da die Antragsgegnerin das Gebäude noch nicht an alle Miteigentümer herausgegeben habe, sei sie für den heutigen Zustand allein verantwortlich.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie und die Eheleute M. und H. J. zur gesamten Hand 230.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10.09.2000 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass sie sowie die Eheleute M. und H. J. mit einer derartigen Forderung am Liquidationserlös beteiligt sind.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, das Stallgebäude bereits im November 1990 zurückgegeben zu haben. Aus diesem Grunde ist sie der Ansicht, dass jegliche Schadensersatzansprüche der Antragstellerin verjährt seien. Außerdem, so behauptet die Antragsgegnerin, habe sich das Gebäude bei der Übergabe 1990 in einem Erhaltungszustand befunden, der ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten zur DDR-Zeit entsprochen habe. In keinem Fall, so hat sie gemeint, könnte die Antragstellerin mehr als die Abrisskosten beanspruchen.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage in Höhe von 58.798,57 EUR stattgegeben. Dieser Betrag entspricht nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts den Abrisskosten, die es auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Sachverständigengutachtens mit 50 % der Sanierungskosten veranschlagt hat. Ein über die Erstattung der Abrisskosten hinausgehendes berechtigtes Interesse an einer Instandsetzung der Gebäude hat das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung verneint, dass das Stallgebäude über Jahrzehnte nicht genutzt worden sei und auch in Zukunft eine Nutzung nicht vorgesehen sei.

Hiergegen haben beide Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Einrede der Verjährung gestützt. Für den Verjährungsbeginn, so meint die Antragsgegnerin, komme es nicht auf eine förmliche Rückgabe, sondern lediglich auf ein faktisches Zurückerhalten des Besitzes an, das hier vorgelegen habe. Außerdem hält die Antragsgegnerin die Höhe der festgesetzten Entschädigung nicht für nachvollziehbar. Auf das Gutachten im Beweissicherungsverfahren könne sich das Landwirtschaftsgericht ohnehin nicht berufen, weil es nicht in das Hauptsacheverfahren einbezogen und den Parteien auch keine Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. Schließlich kritisiert die Antragsgegnerin, dass zu dem Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Rückgabe 1990 keine Feststellungen getroffen worden seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 12.08.2002 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie behauptet nach wie vor, die Verjährung habe bisher nicht zu laufen begonnen, da es an einem Besitzerwerb der Eigentümergemeinschaft fehle.

Allerdings greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts insoweit an, als ihr Zahlungsantrag abgewiesen worden ist. Sie vertritt die Ansicht, der Schadensersatz müsse nach den zur Wiederherstellung des Stallgebäudes erforderlichen Kosten bemessen werden, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Wiederherstellung tatsächlich erfolgen solle.

Die Antragstellerin beantragt deshalb,

die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 58.798,56 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.2000 zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Beide Beschwerden sind zulässig. Diejenige der Antragsgegnerin hat Erfolg, während das Rechtsmittel der Antragstellerin unbegründet ist.

Den Ansprüchen der Antragstellerin auf Schadensersatz steht die wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

1. Ein Anspruch nach §§ 45, 47 LwAnpG besteht entgegen der Ansicht der Antragstellerin schon deshalb nicht, weil es sich bei der Antragstellerin und den weiteren Miteigentümern nicht um ausgeschiedene LPG-Mitglieder handelt.

2. Eine Ersatzpflicht bei Verschlechterung ist gleichwohl durch § 47 LwAnpG nicht ausgeschlossen und nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu bejahen. In Anlehnung an die Rückgabepflicht des Landpachtrechts gemäß § 596 Abs. 1 BGB gilt deshalb - auch wenn die Nutzungsüberlassung von Grundstücken an eine LPG keine Landpacht war - der Grundsatz, dass Grundstücke und Gebäude in dem Zustand zurückzugeben sind, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht (BGHZ 122, 391, 394; BGH, Urt. v. 04.11.1994, LwZR 11/93, ZIP 1995, 79, 83). Der Anspruch eines LPG-Mitglieds auf Ersatz der Kosten, die ihm infolge unterlassener Unterhaltsmaßnahmen an einem Stallgebäude nach Rückgabe durch die LPG entstanden sind, ergibt sich gemäß § 92 Abs. 1 ZGB (vgl. Wenzel, AgrarR 1997, 33, 36) bzw. aus einer positiven Vertragsverletzung der aus dem genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnis herrührenden Verpflichtung zur Werterhaltung des eingebrachten Grund und Bodens und der baulichen Anlagen, bei deren Verletzung sowie einer Wertminderung des eingebrachten Gebäudes ein Ausgleichsanspruch nach § 44 Abs 2 LPGG begründet war (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197, 198; und Urt. v. 05.02.1996, II ZR 272/94, zitiert nach JURIS).

Allerdings waren die LPGen zu einer Werterhaltung übernommener Wirtschaftsgebäude nur auf niedrigem Niveau verpflichtet, so dass eine Ersatzpflicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen auch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse und gesetzlichen Vorgaben der DDR nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesprochen werden kann (vgl. BGH, 04.11.1994, LwZR 11/93, ZIP 1995, 79).

3. Ob eine solche Pflichtverletzung im vorliegenden Falle zu bejahen ist, kann jedoch offen bleiben, denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre jedenfalls verjährt.

a) Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht nach § 591 b BGB innerhalb von sechs Monaten (vgl. BGH, Beschl. v. 05.03.1999, BLw 36/98, AgrarR 1999, 292). Das gilt auch dann, wenn es - wie hier - an einem ausdrücklichen Nutzungsvertrag zwischen dem Mitglied und der LPG fehlt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Einbringung des Gebäudes auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen innergenossenschaftlichen Nutzungsvertrages geschah (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1999, BLw 1/99, AgrarR 2000, 231, 233, 234). Auf die Bestimmungen des LPGG, auf die die Antragstellerin hinweist, kommt es für die Frage der Verjährung nicht an. Denn die Vorschrift des § 591 b BGB ist nicht durch § 41 Abs. 1 Satz 2 LPGG 1982 verdrängt worden. Vielmehr gebührt nach Art. 231 § 6 EGBGB den Verjährungsvorschriften des BGB der Vorrang (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Für eine Hemmung der Verjährung, wie der BGH sie für Schadensersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten bejaht hat (vgl. BGHZ 129, 283, 289), ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1999, a. a. O.). Denn die Überlegungen des BGH, die der Annahme einer Schadensersatzverpflichtung bei Verletzung von Instandhaltungspflichten im Rahmen eines LPG-Mitgliedschaftsverhältnisses zugrundeliegen, erschließen sich aus dem Gesetz und wurden bereits in der DDR-Literatur diskutiert (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1996 a. a. O.).

c) Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 591 b BGB analog kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage einer förmlichen Rückgabe der Gebäude an, sondern lediglich auf die Beendigung der Nutzung durch die LPG, die der Antragstellerin bekannt war.

aa) Schon der Wortlaut der §§ 591 b Abs. 2 und 558 Abs. 1 BGB a.F. und des § 548 Abs. 1 BGB n.F. spricht nicht von einer Rückgabe oder gar einer förmlichen Übergabe der Pachtsache am Ende der Pachtzeit, sondern nur davon, dass der Verpächter die Pachtsache "zurückerhält", wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu Recht betont. Das Gesetz verlangt also weder eine willentliche Rückgabe noch eine förmliche Übernahme, sondern lässt die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem er die unmittelbare Sachherrschaft hat (vgl. BGH, NJW 2000, 3203), für die freier Zutritt genügen kann (vgl. BGH, NJW 1987, 2072), wenn der Verpächter die Sache ungestört auf Verschlechterungen oder Veränderungen untersuchen kann (vgl. BGH, NJW 1998, 59 m.w.N.). Dementsprechend hat der BGH in einem vergleichbaren Fall (BGH, Beschl. vom 26.10.1999, a. a. O., a. E.), den Beginn der Verjährung mit der Begründung bejaht hat, die Nutzung der Gebäude durch die LPG sei beendet worden.

bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig hat die Antragsgegnerin die Nutzung des Stallgebäudes bereits im Jahre 1990 eingestellt. Nach der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugen H. und St. hat die Antragsgegnerin den Stall im November 1990 geräumt und "besenrein" hinterlassen. Dass es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Räumung gehandelt hat, war offensichtlich, zumal die LPG sich seit dem 22.08.1990 in Liquidation befand und unstreitig keine Tätigkeit mehr entfaltet hat. Dies konnte der Antragstellerin nicht verborgen geblieben sein, denn sie wohnte auf dem Grundstück, auf dem sich der Stall befindet. Sie hatte seither die tatsächliche Möglichkeit, den Stall zu betreten und zu besichtigen, um sich ein Bild von dem Gebäudezustand zu machen. Ob die Antragstellerin diese Möglichkeit tatsächlich genutzt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es unerheblich, ob auch die Eheleute J. in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer die Möglichkeit hatten, auf das Stallgebäude zugreifen zu können. Denn der Schadensersatzanspruch steht nicht den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Eigentümer zu, sondern den Einbringern auf Grund einer Verletzung innergenossenschaftlicher Vertragspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197, 198). Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob neben dem Anspruch der ehemaligen LPG-Mitglieder wegen Verletzung innergenossenschaftlicher Vertragspflichten noch ein eigentumsrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Denn im Anwendungsbereich des § 591 b BGB verjähren auch konkurrierende Ansprüche aus Eigentum innerhalb von sechs Monaten (vgl. BGH, NJW 1997, 1983). Und für die Miteigentümer und Miteinbringer der Hofstelle, die Eheleute J. , gilt letztlich nichts anderes als für die Antragstellerin. Auch die Eheleute J. wohnten auf dem Grundstück und hatten die Möglichkeit, den geräumten Stall zu untersuchen.

d) Da die Nutzung der Gebäude im November 1990 beendet wurde, die Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren (10 Lw 16/00 AG Wernigerode) aber erst im Juni 2000 bei Gericht eingegangen ist, ist die Verjährungseinrede begründet. Der Antrag wurde annähernd zehn Jahre zu spät gestellt.

III.

Die Kostenentscheiduung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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