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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ww 56/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
1. In den streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Zwischenfeststellungsanträge entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie können zugleich mit dem Hauptantrag, nachträglich oder als Gegenantrag gestellt werden. Ein Zwischenfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn zwischen den Parteien in einer Tatsacheninstanz noch ein Hauptanspruch anhängig ist, in dessen Rahmen Streit über ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Hauptsacheentscheidung vorgreiflich ist.

2. Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG stehen dem Erben eines vor dem 16.03.1990 verstorbenen LPG-Mitgliedes nicht schon dann zu, wenn der Erbe seinerseits Mitglied irgendeiner LPG gewesen ist.

3. Für eine Anwendung der Grundsätze des "Mitgliedserben" kommt es vielmehr darauf an, ob der Erbe tatsächlich oder rechtlich nach dem Erbfall als Land- und Inventareinbringer der Flächen angesehen worden ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 56/02 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Reichel sowie die Landwirtin Gallun und den Landwirt Helmecke als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 20. November 2002 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Naumburg vom 10.09.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Zwischenfeststellungsgegenantrag der Antragsgegnerin, festzustellen, dass das Verfahren Lw 10/00 des Amtsgerichts Naumburg mit der Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 26. September 2001 (2 Ww 15/01) als Erkenntnisverfahren beendet worden sei, wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG wegen des von seiner Mutter, Frau E. R. , in eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebrachten Inventars und Bodens zustehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung des Landwirtschaftsgerichts vorbehalten.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Mutter des Antragstellers, Frau E. R. , trat 1960 in die LPG "7. Oktober" W. ein. Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 01.04.1960 brachte sie in die LPG 52,88 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ein, die der Großmutter des Antragstellers, Frau G. R. , gehörten. Die Mutter des Antragstellers leistete außerdem einen Pflichtinventarbeitrag von 26.472,00 DM und einen zusätzlichen Inventarbeitrag von 71.686,80 DM. Am 01.06.1960 wurde ein ergänzendes Übernahmeprotokoll erstellt, wobei von den ursprünglich eingebrachten 52,88 ha eine Teilfläche von 2,97 ha als Obstplantage aus der Berechnung herausgenommen und die eingebrachte landwirtschaftliche Nutzfläche mit 49,91 ha beziffert wurde, sodass sich ein Pflichtinventarbeitrag von 27.363,00 DM und - unter Berücksichtigung weiterer Korrekturen hinsichtlich verschiedener Inventargegenstände - ein zusätzlicher Inventarbeitrag von 71.227,13 DM ergaben. Am 01.06.1964 wurde auch der Antragsteller selbst landloses Mitglied der LPG "7. Oktober" in W. . Die Großmutter des Antragstellers verstarb am 03.08.1965 und wurde von der Mutter des Antragstellers und deren Bruder, R. T. , beerbt. Die von der Mutter des Antragstellers eingebrachten Flächen blieben in der LPG, in der die Mutter des Antragstellers nach wie vor Mitglied war. Der zusätzliche Inventarbeitrag wurde bereits seit 1961 an die Mutter des Antragstellers und später an den Antragsteller und dessen Onkel R. T. in unterschiedlichen Raten zurückgezahlt.

Ab dem 01.01.1976 wurde der Antragsteller im Zuge der Gründung der LPG (P) K. Mitglied dieser LPG (P), in der er fortan auch tätig war. Die LPG (P) K. hat mit ihrer Gründung das Vermögen der ehemaligen KAP Pflanzenproduktion übernommen, an der die LPG "7. Oktober" W. beteiligt gewesen war.

Die Mutter des Antragstellers, die als Rentnerin nicht Mitglied der LPG (P) K. geworden war, verstarb am 25.02.1984 und wurde von dem Antragsteller allein beerbt. Eine Übertragung des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrages in das Vermögen der LPG (P) K. fand nicht statt. Vielmehr verblieb der eingebrachte Inventarbeitrag in dem Vermögen der LPG (T) H. , der Rechtsnachfolgerin der LPG "7. Oktober" W. , in der die Mutter des Antragstellers bis zu ihrem Tode Mitglied gewesen ist. Rechtsnachfolgerin der LPG (T) H. ist wiederum der Agrarbetrieb H. e. G.

Mit der Umwandlung der LPG (P) K. in die heutige Antragsgegnerin schied der Antragsteller zum 31.12.1991 durch Kündigung aus. Im Hinblick auf den von seiner Mutter eingebrachten Boden und Inventarbeitrag hat er Abfindungsansprüche geltend gemacht. Um diese beziffern zu können, hat er von der Antragsgegnerin zunächst Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals im Zeitpunkt der Umwandlung verlangt und bereits mit der Antragsschrift angekündigt, seine Ansprüche nach Erteilung der Auskunft zu beziffern.

Mit Teilbeschluss vom 24.04.2001 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Naumburg die Antragsgegnerin zunächst verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals im Zeitpunkt der Umwandlung der LPG (P) K. zur Agrargenossenschaft K. e. G. durch Vorlage der Bilanz zum 31.12.1991 zu erteilen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 26.09.2001 zurückgewiesen.

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin vergeblich zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs aufgefordert hatte, machte er mit Schriftsatz vom 08.01.2002 einen bezifferten Zahlungsanspruch von 158.969,45 Euro geltend. Da die Antragsgegnerin weder die richtige Bilanz noch ein Gutachten über den Unternehmenswert vorgelegt habe, so hat der Antragsteller gemeint, sei zu unterstellen, dass das Unternehmen über ausreichendes Eigenkapital zur Abfindung des ausgeschiedenen Mitgliedes verfüge. Er sei als Landeinbringer anzusehen, zumal er - so hat der Antragsteller zunächst behauptet - bis zuletzt auch die Bodenanteile erhalten habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

seine Ansprüche in der Vermögensauseinandersetzung mit der Antragsgegnerin als LPG-Rechtsnachfolgerin auf insgesamt 310.917,22 DM bzw. 158.969,45 Euro festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. den Antrag des Antragstellers abzuweisen,

2. im Wege eines Zwischenfeststellungsgegenantrages,

festzustellen, dass das Verfahren Geschäftsnummer Lw 10/00, Amtsgericht Naumburg mit der Rechtskraft des Beschluss des Senats vom 26.09.2001, 2 Ww 15/01, als Erkenntnisverfahren beendet worden sei.

Die Antragsgegnerin hat hierzu die Auffassung vertreten, das mit Antragsschrift vom 14.03.2000 eingeleitete Verfahren sei nach rechtskräftiger Entscheidung über den Auskunftsantrag des Antragstellers beendet worden, da ein wirksamer Stufenantrag nicht vorliege. Die Erklärung des Antragstellers, nach Erteilung der Auskunft seine Ansprüche zu beziffern, sei lediglich eine Absichtserklärung gewesen, habe aber nicht die Rechtshängigkeit des Zahlungsbegehrens begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2001 habe der Antragsteller keinen Zahlungsantrag gestellt, was einer Antragsrücknahme gleich komme. Inzwischen, so hat die Antragsgegnerin weiter gemeint, seien die Ansprüche des Antragstellers verjährt.

In der Sache hat die Antragsgegnerin betont, dass ein Übergang des Inventarbeitrags auf den Antragsteller als Mitgliedserben ausscheide, weil er nicht Mitglied derselben LPG gewesen sei, sodass eine Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nach seiner Mutter nicht möglich gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass es nach dem Tode der Mutter des Antragstellers hinsichtlich des zusätzlichen Inventarbeitrages zu einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller und dessen Onkel, R. T. , gekommen sei. Hieraus ziehe sie den Schluss, dass es sich bei dem eingebrachten Betrieb nach wie vor um das Eigentum der Großmutter des Antragstellers gehandelt habe, der Inventarbeitrag daher 1984 nicht allein auf den Antragsteller, sondern auch auf den weiteren Erben nach G. T. , nämlich R. T. , übergegangen sei, sodass der Anspruch nur beiden gemeinschaftlich zustehe. Dies habe auch dazu geführt, dass der zusätzliche Inventarbeitrag, soweit er noch nicht zurückgezahlt war, nach dem Tode der Mutter des Antragstellers jeweils hälftig an den Antragsteller und Herrn R. T. ausgezahlt worden sei.

Soweit der eingebrachte Boden tatsächlich durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin genutzt worden sei, habe die Nutzung allein auf der wirtschaftlichen Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion und der damit begründeten Nutzungsbefugnis der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin im Rahmen der landwirtschaftlichen Kooperation beruht. Wollte man ohne tatsächliche Grundlage der Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG (P) die Einbringung von Land in eine andere LPG und durch ein Mitglied einer anderen LPG (T) anrechnen, so führe dies zu einem nachträglichen, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Vermögensrechte der Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Es müsse daher, so hat die Antragsgegnerin gemeint, dabei bleiben, dass es keinen Mitgliedserben gegeben habe, dem die von der Mutter des Antragstellers eingebrachten Flächen nach deren Tod hätten zugerechnet werden können.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass das vorhandene Eigenkapital nicht ausreiche, um alle Abfindungsansprüche zu befriedigen. Vielmehr müssten sämtliche Ansprüche auf 1,9612976 % gekürzt werden, was im Falle des Antragstellers einer Abfindung von 3.403,91 DM entspreche, zu der ein Anspruch des Antragstellers aus Wertschöpfung durch Arbeit (2,81 DM x 30 Jahre) von 84,53 DM und ein solcher nach E. R. von 33,72 DM komme. Bei einem gerechtfertigen Gesamtanspruch des Antragstellers aus eigenem Recht in Höhe von 84,53 DM sei der Antragsteller durch die Zahlung von 2.901,32 DM, die er auf Grund der Berechnung vom 14.12.1994 erhalten habe, um 2.816,79 DM (= 1.440,20 Euro) ungerechtfertigt bereichert.

Die Antragsgegnerin hat deshalb des weiteren beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, 1.440,20 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2002 an die Antragsgegnerin zu zahlen,

Der Antragsteller hat beantragt,

die Gegenanträge der Antragsgegnerin abzuweisen.

Das Landwirtschaftsgericht hat auf - nicht näher protokollierten - Antrag beider Beteiligter am 10.09.2002 einen "Zwischenbeschluss über den Grund" erlassen. In dieser Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zum Einen festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der Zahlungsanträge des Antragstellers noch rechtshängig sei, dem zu Folge auch keine Verjährung eingetreten sei. Ferner hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin für Ansprüche des Antragstellers gemäß § 44 LwAnpG, welche aus Einbringung von Inventar durch die Mutter des Antragstellers, Frau E. R. , in die LPG "7.Oktober" W. resultierten, passiv legitimiert sei.

Gegen den Zwischenfeststellungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass der Antragsteller selbst sich schon unmittelbar nach dem Tod der Mutter nicht als Land- und Inventareinbringer nach seiner Mutter gesehen habe.

Vielmehr habe er sich mit dem Miterben nicht auseinandergesetzt, so dass es der damaligen Stamm-LPG H. gar nicht möglich gewesen sei, den eingebrachten Grund und Boden auf die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu übertragen. Auch den zusätzlichen Inventarbeitrag habe der Antragsteller nicht für sich allein beansprucht, sondern mit dem Miterben geteilt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Zwischenbeschlusses den zu Grunde liegenden Feststellungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen und entsprechend dem Zwischenfeststellungsgegenantrag der Antragsgegnerin zu entscheiden.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er betont, dass er nicht Mitglied irgendeiner anderen LPG gewesen sei, sondern Mitglied einer "Tochtergesellschaft" der Stamm-LPG, der seine Mutter zuletzt angehört habe. Bereits zu Lebzeiten seiner Mutter sei der eingebrachte Boden und das Inventar - allerdings ohne Personifizierung - als Fondsvermögen auf die LPG (P) übertragen worden. Für das einzelne Mitglied sei es faktisch nicht mehr relevant gewesen, in den Büchern welcher LPG die Inventarbeiträge geführt worden seien. Zuletzt hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt, dass an ihn für das eingebrachte Land auch nach dem Tod seiner Mutter keine Bodenanteile ausbezahlt worden seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Gegenstand der Beschwerde sind nur die Feststellungen des Landwirtschaftsgericht im Beschluss vom 10.09.2002. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat auf Grund geänderten Sachvortrages des Antragstellers überwiegend Erfolg.

1. Die Entscheidung im Wege des Zwischenfeststellungsbeschlusses ist zulässig und sachgerecht.

a) In den streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Zwischenfeststellungsanträge entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, AgrarR 1998, 21). Sie können zugleich mit dem Hauptantrag, nachträglich oder als Gegenantrag gestellt werden. Ein Zwischenfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn zwischen den Parteien in einer Tatsacheninstanz noch ein Hauptanspruch anhängig ist, in dessen Rahmen Streit über ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Hauptsacheentscheidung vorgreiflich ist (vgl. insgesamt: Zöller-Greger, 23. Aufl. 2002, § 256 Rdn. 21 ff. m.N.). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass für die Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum ist, wenn durch die Entscheidung über die Hauptsache die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH, Urt. v. 29.10.1954, I ZR 169/53, LM Nr. 4 zu ZPO § 280). Sie ist jedoch zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1998, V ZR 180/97, ZIP 1999, 447, 450; Urt. v. 13.10.1967, V ZR 83/66, LM Nr. 15 zu ZPO § 280).

b) Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen hier bejaht und durch Zwischenbeschluss entschieden. Zwischen den Parteien sind im Stufenverfahren mehrere selbständige Ansprüche streitig, nämlich solche des Antragstellers aus eigener Mitgliedschaft und aus der Landeinbringung durch seine Mutter. Die begehrte Feststellung, ob der Antragsteller als "Mitgliedserbe" (auch) eine Boden- und Inventarverzinsung verlangen kann, ist für den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenso vorgreiflich wie die Frage des Ausschlusses aller Ansprüche wegen Verjährung. Es ist zulässig und zweckmäßig, unter solchen Umständen bindende Feststellungen zu treffen, die der Rechtskraft fähig sind, bevor in einem aufwändigen Verfahren die Höhe etwaiger Ansprüche ermittelt wird.

2. Im vorliegenden Fall können die vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Feststellungen jedoch teilweise keinen Bestand haben, nachdem der Antragsteller sein tatsächliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat korrigiert hat.

a) Dem Antragsteller stehen dem Grunde nach Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG wegen Wertschöpfung durch Arbeit zu, die nicht verjährt sind.

aa) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26.09.2001 festgestellt hat, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein Abfindungsanspruch wegen Wertschöpfung durch Arbeit gegen die Antragsgegnerin zu, wenn das im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandene Eigenkapital der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausreicht, um auch die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zu befriedigen. Ob dies jedoch der Fall ist und wie hoch der Zahlungsanspruch des Antragstellers letztlich sein wird, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Zwischenfeststellungen keiner Entscheidung, da auch das Landwirtschaftsgericht hierüber nicht entschieden hat. Dem gesetzlichen Abfindungsanspruch des Antragstellers aus eigenem Recht steht der Inhalt des Schreibens vom 14.12.1994 nicht entgegen, denn das Schreiben enthält weder eine Verzichtserklärung noch eine Abfindungsvereinbarung, durch die weiter gehende Ansprüche ausgeschlossen wären. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seiner Entscheidung vom 26.09.2001 Bezug.

bb) Die Verjährung der Abfindungsansprüche ist nicht eingetreten, da ein wirksamer Stufenantrag vorliegt, so dass der Zahlungsanspruch mit dem Auskunftsantrag - und damit vor Ablauf der zehnjährigen Frist des § 3 b LwAnpG - rechtshängig wurde.

(1) Dass der Antragsteller ursprünglich einen Stufenantrag gestellt hat, ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Inhalt seiner Antragsschrift, in der er die Stellung eines bezifferten Zahlungsantrages nach Auskunftserteilung angekündigt hat. Er hat es zwar versäumt, sein Begehren als "Stufenantrag" zu bezeichnen, hat aber "die gerichtliche Bestimmung des Abfindungsanspruchs (...) auf der Grundlage der §§ 36, 44 LwAnpG" beantragt. Hierzu hat er bereits mit der Antragsschrift sowohl nach der Wiedergabe des Auskunftsantrages als auch am Ende der Antragsschrift klar gestellt, dass er die geltend gemachte Forderung nach Erteilung der Auskunft beziffern werde. Damit sind die Voraussetzungen des § 254 ZPO erfüllt.

(2) Der Ansicht der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe den Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, weil er ihn nicht gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bedingt die prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche abweichend von § 260 ZPO, dass über jeden Anspruch in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung zu befinden ist (vgl. insgesamt Zöller-Greger, 23. Aufl. 2002, § 254 Rdn. 7 ff). Denn es handelt sich um ein Stufenverfahren, bei dem der Zahlungsanspruch zwar mit dem Auskunftsantrag rechtshängig wird, über die verschiedenen Stufen aber gesondert zu entscheiden ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1994, II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185, 1186 zur Stufenklage). Dementsprechend hat der Antragsteller zu Recht in der ersten Stufe nur den Auskunftsantrag gestellt.

3. Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG stehen dem Antragsteller aber gegen die Antragsgegnerin schon dem Grunde nach nicht zu, denn Inventar und Boden sind in der LPG (T) H. verblieben, der die Mutter bis zuletzt angehört hatte. Der Antragsteller kann nicht nach den für einen Mitgliedserben entwickelten Grundsätzen als Land- und Inventareinbringer nach seiner Mutter angesehen werden.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 04.11.1994, BLw 47/94, AgrarR 1995, 25, 26; Beschluss vom 23.10.1998, BLw 16/98, AgrarR 1999, 54, 56) ist die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG geschuldete Nutzungsvergütung an den eingebrachten Sachwert und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit gebunden. Deswegen ist für den Anspruch nicht auf die Eigentumslage, sondern auf die sich aus der Mitgliedschaft ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung in Bezug auf den eingebrachten Boden und den Inventarbeitrag abzustellen. Der BGH hat daher, die Mitgliedszeit eines vor dem 16.03.1990 verstorbenen Erblassers mit derjenigen des Mitgliedserben selbst dann zusammengerechnet, wenn der Erblasser auch von Nichtmitgliedern beerbt worden ist (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Entscheidungen lag jeweils ein Fall zu Grunde, in dem der Erblasser von einem Mitglied derselben LPG und von weiteren Personen beerbt wurde, die nicht Mitglieder einer LPG gewesen waren. Ob eine Analogie auch dann zulässig ist, wenn einer der Erben zwar nicht Mitglied der LPG des Erblassers, aber Mitglied einer anderen LPG war, hat der BGH bisher nicht entschieden.

b) Im vorliegenden Fall beantwortet der Senat die Frage zum Nachteil des Antragstellers, denn aus seinem Vorbringen vermag der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine praktizierte Übernahme der Rechte des verstorbenen Landeinbringers (Mutter) durch das Mitglied einer anderer LPG (Antragsteller) zu erkennen.

aa) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der BGH in den zitierten Entscheidungen jeweils auf den Übergang der Rechtsstellung als Mitglied abgestellt hat, sodass der Anspruch sich in jedem Fall daraus ergeben hat, dass der Mitgliedserbe rechtlich in vollem Umfang in die Stellung des Erblassers als Mitglied derselben LPG eingetreten ist, der beide angehört haben. Vor diesem Hintergrund stehen Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG dem Erben eines vor dem 16.03.1990 verstorbenen LPG-Mitgliedes nicht schon dann zu, wenn der Erbe seinerseits Mitglied irgendeiner LPG gewesen ist. Dies wäre mit dem Grundgedanken des § 51 a LwAnpG, der nur diejenigen Landeinbringer privilegiert, die am 15.03.1990 noch Mitglied der LPG waren, nicht zu vereinbaren. Für eine Anwendung der Grundsätze des "Mitgliedserben" kommt es vielmehr darauf an, ob der Erbe tatsächlich oder rechtlich nach dem Erbfall als Land- und Inventareinbringer der Flächen angesehen worden ist.

bb) § 18 Abs. 1 LPGG/1982, der zum Zeitpunkt des hier vorliegenden Erbfalls galt, ermöglichte der LPG ein umfassendes Nutzungsrecht an den von ihr bewirtschafteten Flächen, und zwar unabhängig davon, ob der Boden Eigentum der Mitglieder, Volkseigentum, privates Eigentum Dritter oder genossenschaftliches Eigentum gewesen ist (vgl. Autorenkollektiv, Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1985, § 18, Anm. 1). Gemäß § 18 Abs. 4 wurde das genossenschaftliche Nutzungsrecht am Boden durch den Erbfall nicht berührt, d. h. weder eingeschränkt noch aufgehoben (vgl. Autorenkollektiv, a.a.O. § 45 Anmerkung 2). Gehörten zu einer Erbengemeinschaft Mitglieder der LPG und Personen, die nicht Mitglieder der LPG waren, sollten sich die Erben dahingehend einigen, dass der Boden den Mitgliedern als Eigentum übertragen wurde (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 LPGG/1982).

cc) Der hier vorliegende Fall, dass es sich bei dem Erben um das Mitglied einer anderen LPG handelte, war gesetzlich nicht geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes ("der LPG") spricht jedoch gegen die Möglichkeit, dass das Mitglied einer anderen LPG in die Rechtsstellung des verstorbenen LPG-Mitgliedes als Erbe eintreten konnte. Die streitgegenständliche Fallgestaltung hätte vielmehr auf der Grundlage der Bestimmungen über den Übertritt von Mitgliedern aus einer LPG in eine andere gelöst werden müssen (vgl. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, X § 4 III 2 und 3). Die Vorstände der beteiligten LPGen hätten also vereinbaren können, wie mit dem eingebrachten Boden und Inventar am zweckmäßigsten und unter Berücksichtigung der Interessen beider Genossenschaften zu verfahren war, wobei der Erbe hätte gehört werden müssen. Es hätte eine Verrechnung der Inventarbeiträge von LPG zu LPG erfolgen können (vgl. Arlt a.a.O. X § 3 II 2), die hier jedoch unstreitig unterblieben ist.

dd) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26.09.2002 hervorgehoben, dass die Frage, ob der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin so gestellt werden muss, als habe die Verrechnung zwischen den beiden LPGen nach dem Erbfall stattgefunden, von den tatsächlichen Umständen abhängt. Hieran hält der Senat fest.

(1) Auf Grund der Erfahrungen seiner ehrenamtlichen Mitglieder hält der Senat es für möglich, dass eine Übernahme der Rechte des verstorbenen Landeinbringers durch ein Mitglied einer anderen LPG denkbar war und auch vorgekommen ist, wenn die unterschiedlichen LPGen im Rahmen der Trennung der Pflanzenproduktion von der Tierproduktion letztlich aus derselben LPG hervorgegangen sind. Dies setzt aber - wie der Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 26.09.2001 betont hat - voraus, dass die faktische Übernahme der Rechte des Erblassers praktiziert worden ist. Unter diesen besonderen Voraussetzungen könnte der Erbe, der im Gegensatz zum Erblasser in die LPG (P) übernommen wurde, als gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG anspruchsberechtigt anzusehen sein.

(2) Trotz der Hinweise des Senats in der genannten Entscheidung hat der Antragsteller aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die damaligen Beteiligten, insbesondere die beiden LPGen, eine Übernahme der Rechte und Pflichten der verstorbenen Landeinbringerin durch den Antragsteller jemals tatsächlich praktiziert oder auch nur ins Auge gefasst haben.

(a) Es liegen weder schriftliche noch mündliche Erklärungen vor, die einen solchen Schluss ermöglichen könnten. Der Antragsteller hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, aus denen auf eine entsprechende Handhabung in seinem Fall geschlossen werden könnte. Eine Inventarübertragung von der Stamm-LPG, der LPG "7. Oktober" W. , auf die LPG (P) hat unstreitig nicht stattgefunden und war auch nie vorgesehen. Die Hofstellen, zu denen ein Kuhstall und Wohnungen gehörten, wurden bis zuletzt von der LPG (T) H. genutzt, der die Mutter angehört hatte.

(b) Der einzige Anhaltspunkt, auf den der Antragsteller sich zunächst gestützt hat, war die Behauptung, dass er nach dem Tod seiner Mutter die Bodenanteile für das eingebrachte Land bezogen habe. Diese schriftsätzliche Darstellung hat der Antragsteller jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat korrigiert. Nachdem er klargestellt hat, dass er auch keine Bodenanteile bezogen hat, spricht nichts mehr dafür, dass er als Landeinbringer angesehen worden ist. Es fehlt im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht an den besonderen Voraussetzungen für die oben dargestellte, vom Senat für möglich erachtete Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur diejenigen Erben eines verstorbenen LPG-Mitgliedes in seine Rechtsposition eintreten konnten, die derselben LPG angehörten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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