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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 2 Ww 72/97
Rechtsgebiete: LwVG, LPGG, LwAnpG, KostO


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 33
LwVG § 34
LPGG § 24 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4
LwAnpG § 44 Abs. 6 S. 1
KostO §§ 18 ff.
1. Ein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben einer LPG war nicht ohne Weiteres mit dem Verlust der Mitgliedschaftsrechte verbunden. Die Mitgliedschaft hätte nur durch Aufhebungsvereinbarung, Ausschluss oder Austritt (Ziff. 16 LPG-MusterSt/T) beendet werden können.

2. Der Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist auf der Grundlage des Eigenkapitals derjenigen LPG zu berechnen, der das LPG-Mitglied zuletzt angehört hat.

3. Das ausgeschiedene Mitglied nimmt aber nicht an dem Vermögenszuwachs teil, der der LPG nach dem Ausscheiden durch den Zusammenschluss mit Teilen einer anderen LPG erwachsen ist, denn der Abfindungsanspruch soll dem ehemaligen LPG-Mitglied einen Ausgleich für diejenige Wertschöpfung bieten, an der es beteiligt war. Maßgeblich ist deshalb in einem solchen Fall das Eigenkapital der LPG vor dem Zusammenschluss.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 72/97 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Reichel sowie die Landwirtin Osterland und den Landwirt Busche als ehrenamtliche Richter am 02. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 13.06.1997 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.385,86 Euro (= 39.871,27 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war eine LPG "Sieg des Sozialismus" R. , aus der nach Gründung der LPG (P) R. die LPG (T) R. hervorgegangen ist. Am 14.11.1991 beschloss die Mitgliederversammlung der LPG (T) R. rückwirkend zum 30.09.1991 den Zusammenschluss mit Teilen der LPG (P) R. . Am 12.12.1991 beschlossen Mitglieder der zusammengeschlossenen LPG die Umwandlung der Gesamt-LPG in die Antragsgegnerin, die am 01.10.1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.

Die Eltern der Antragstellerin waren zum 31.12.1953 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin beigetreten, in die der Vater der Antragstellerin, F. K. , landwirtschaftliche Flächen von 11,76 ha eingebracht und zu deren Gunsten einen Inventarbeitrag von 4.704,00 DM geleistet hatte. Am 01.03.1959 wurde auch die Antragstellerin selbst Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin.

Nachdem der Vater der Antragstellerin am 03.04.1961 verstorben und von der Mutter der Antragstellerin allein beerbt worden war, schlossen die Antragstellerin und ihre Mutter am 13.05.1968 einen notariellen Vertrag, durch den das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Antragstellerin übertragen wurde. Die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch erfolgte am 28.08.1968.

Nachdem die Antragstellerin an Krebs erkrankt war, wurde ihr Arbeitsverhältnis in der LPG aus gesundheitlichen Gründen im Jahre 1973 beendet, wobei die Beteiligten sich darüber streiten, ob die Antragstellerin aus diesem Grund auch aus der LPG ausgeschieden ist.

Im Sommer 1990 verlangte die Antragstellerin die Herausgabe der in die LPG eingebrachten landwirtschaftlichen Grundstücke zum 01.09.1990. Nachdem ihrem Herausgabeverlangen im Frühjahr 1991 entsprochen worden war, verpachtete die Antragstellerin die Flächen mit Vertrag vom 20.03.1991 rückwirkend zum 01.11.1990 an einen Dritten. Am 02.04.1991 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Abrechnung des von ihrem Vater eingebrachten Inventarbeitrages erteilt. Der eingebrachte Inventarbeitrag ist durch die Antragsgegnerin teils in Form von Sachleistungen abgegolten, teils zurückgezahlt worden.

Die Mutter der Antragstellerin, die mit Schreiben vom 14.11.1991 ihre Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gekündigt hatte, verstarb am 22.08.1992 und wurde von der Antragstellerin allein beerbt.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren eine Bodennutzungsvergütung von 39.871,27 DM geltend gemacht. Bei der Berechnung ihrer Forderung ist sie davon ausgegangen, dass das maßgebliche Eigenkapital zum 30.09.1991 2.583.000,00 DM betrage und deshalb zur Befriedigung aller Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ausreiche.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 39.871,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.12.1995 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Antragstellerin sei bereits im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung im Jahre 1973 aus der LPG ausgeschieden. Sie stützt ihre Behauptung auf eine handschriftliche Liste, aus der sich die "Abgänge bzw. Zugänge der Mitglieder und Beschäftigten 1974" ergibt und die u. a. den Namen der Antragstellerin enthält. Die Antragsgegnerin hat außerdem behauptet, Abfindungsansprüche auf Bodennutzungsvergütung seien insgesamt ausgeschlossen, da das Eigenkapital ihrer Rechtsvorgängerin nur ausgereicht habe, um die Inventarbeiträge zurückzuzahlen.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie meint, wenn die Antragstellerin nicht bereits 1973 oder 1974 aus der LPG ausgeschieden sei, so sei sie jedenfalls auch nicht vor der Umwandlung ausgeschieden und sei nach wie vor Mitglied der Genossenschaft. Als solches habe sie keine Ansprüche auf Abfindung. Außerdem beruft sich die Antragsgegnerin nach wie vor auf die Dürftigkeit des Eigenkapitals der maßgeblichen Bilanz zum 30.09.1991, die sie nachträglich korrigiert hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau vom 13.06.1997 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und betont, im Jahre 1973 trotz der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geblieben zu sein. Sie bestreitet die Angaben der Antragsgegnerin zur Höhe des maßgeblichen Eigenkapitals und rügt insbesondere die nachträgliche Reduzierung des Eigenkapitals auf 805.086,30 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.12.2001 sowie des Sachverständigen Sch. vom 06.12.2001 und die mündlichen Erläuterungen beider Sachverständigen in der Verhandlung vom 19.06.2002 (Bd. II Bl. 184 bis 191 d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Bodennutzungsvergütung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG, denn das Eigenkapital der Antragsgegnerin reicht nicht aus, um Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auch nur zum Teil zu befriedigen.

1. Die Antragstellerin hätte allerdings - sofern das maßgebliche Eigenkapital der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgereicht hätte - einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG.

a) Sie war seit 1959 Mitglied der LPG, in die ihre Eltern schon 1953 eingetreten waren und Inventar und Boden eingebracht hatten. Nach dem Tod des Vaters am 03.04.1961 galt die Mutter der Antragstellerin kraft Gesetzes als Einbringerin des Landes und des Inventars, denn sie war Mitgliedserbin gemäß § 24 Abs. 2 LPGG/59 (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1998, BLw 16/98, ZIP 1999, 107, 109, 110).

Ein entsprechender Wechsel vollzog sich erneut, als die Antragstellerin das Eigentum an den eingebrachten Flächen von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhielt. Auch die Antragstellerin war Mitglied der LPG. In einem solchen Fall wurde die Regelung des § 24 Abs. 2 LPGG/59 entsprechend angewandt. Der zukünftige Erbe galt bereits durch die Übertragung zu Lebzeiten des Eigentümers als Landeinbringer und rückte in dessen genossenschaftliche Stellung ein. Dementsprechend gilt der Grundsatz, dass dem Erben eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG-Mitglied ist oder wird, die Mitgliedszeit des Erblassers bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet wird, auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2000, BLw 12/99, WM 2000, 1760, 1762).

b) Die Antragstellerin ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht bereits 1973 oder 1974 aus der LPG ausgeschieden.

aa) Wenn die Mitgliedschaft in der LPG ursprünglich unstreitig bestanden hat, hat derjenige, der sich auf die Beendigung beruft, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ein Ausscheiden des LPG-Mitglieds ergeben soll. Solche Umstände hat die Antragsgegnerin aber nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Die vorgelegte handschriftliche Liste der "Abgänge bzw. Zugänge der Mitglieder und Beschäftigten 1974" enthält - wie schon die Überschrift besagt - nicht nur die Namen ausgeschiedener Mitglieder, sondern auch solcher Mitglieder, deren Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist.

bb) Wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht betont hat, war ein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben einer LPG nicht ohne Weiteres mit dem Verlust der Mitgliedschaftsrechte verbunden. Die Mitgliedschaft hätte nur durch Aufhebungsvereinbarung, Ausschluss oder Austritt (Ziff. 16 LPG-MusterSt/T) beendet werden können. Anhaltspunkte für eine solche Beendigung der Mitgliedschaft sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Ausschlussgrund lag nicht vor, weil die Antragstellerin sich keiner Verfehlung schuldig gemacht hatte. Die Antragsgegnerin vermag auch nicht zu belegen, auf wessen Initiative und in welcher Weise die Mitgliedschaft beendet worden sein soll. Es gibt weder einen Beschluss über das Ausscheiden der Antragstellerin noch eine Vereinbarung mit dem Vorstand. Außerdem wurde hinsichtlich der eingebrachten Grundstücke der Antragstellerin weder ein Kreispachtvertrag abgeschlossen, noch wurden die Grundstücke auf ihre in der LPG verbliebene Mutter überschrieben, was im Falle des Ausscheidens der Antragstellerin erforderlich gewesen wäre.

c) Erst mit Wirkung vom 02.04.1991 ist die Antragstellerin aus der - damals noch nicht zusammengeschlossenen - LPG (T) R. ausgeschieden. Mit der Rückforderung der bewirtschafteten Flächen zum 01.09.1990 hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass sie der LPG nicht weiter angehören wollte. Zwar war das Verlangen zunächst noch an die LPG (P) R. adressiert, weil diese LPG die Flächen bewirtschaftet hat. Dem Herausgabeverlangen haben aber auch die Beteiligten Rechnung getragen. Die Antragstellerin hat ihre Grundstücke zurückerhalten, und am 02.04.1991 hat die Antragsgegnerin den Inventarbeitrag abgerechnet. In der Rückgabe der Grundstücke unter gleichzeitiger Abrechnung der Inventarbeiträge liegt in aller Regel zugleich die Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 124, 204 ff).

2. Gleichwohl kann die Antragstellerin eine Bodennutzungsvergütung nicht verlangen. Denn Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG kommen nur in Betracht, wenn die LPG, aus der das anspruchsberechtigte Mitglied ausgeschieden ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt über ein Eigenkapital verfügt hat, das - nach Abzug aller Inventarbeiträge - ausgereicht hätte, um Ansprüche auf Bodennutzungsvergütung jedenfalls zum Teil zu befriedigen. Diese Voraussetzung des Abfindungsanspruchs der Antragstellerin liegt nicht vor.

a) Allein streitgegenständlich sind Ansprüche auf eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung. Solche Ansprüche kommen nur in Betracht, wenn das Eigenkapital die Summe der Inventarbeiträge i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG übersteigt, wobei auch in diesem Fall eine Kürzung der Abfindungsansprüche geboten ist, soweit alle ermittelten Vergütungen für Boden- und Inventarbeiträge 80 % des noch verbleibenden Eigenkapitals überschreiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 LwAnpG). Es kommt also auf die Höhe des Eigenkapitals zum Stichtag an, von dem dann die Summe der vorrangig auszuzahlenden Inventarbeiträge abzusetzen ist.

b) Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Bilanz zum 30.09.1991, denn die zu diesem Termin erstellte Bilanz ist die nächste ordentliche Bilanz i.S.des § 44 Abs. 6 S. 1 LwAnpG. Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, so ist auf die Umwandlungsbilanz abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2001, BLw 27/00, MDR 2001, 861).

c) Bereits ohne Berücksichtigung der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf Rückzahlung der Inventarbeiträge reicht das Eigenkapital der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nicht aus, um der Antragstellerin eine Abfindung zuzusprechen, denn die maßgebliche Umwandlungsbilanz zum 30.09.1991 weist - bezogen auf die LPG (T) R. , aus der die Antragstellerin mit Wirkung vom 02.04.1991 ausgetreten ist - ein negatives Eigenkapital von -1.258.374,19 DM aus. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen B. und Sch. fest. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin sind unbegründet.

aa) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin richten sich ihre Abfindungsansprüche nach dem Vermögen der LPG (T) R. . Die Vermögenswerte der LPG (P) R. müssen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(1) Ein wesentlicher Einwand der Antragstellerin gegen die gutachterlichen Feststellungen ist rechtlicher Natur. Er betrifft den Umstand, dass der Sachverständige B. entsprechend den Vorgaben des Senates die Vermögensanteile der LPG (P) aus der Berechnung ausgegliedert hat. Die erheblichen Abweichungen der gutachterlichen Feststellungen von den bilanzierten Vermögenswerten und auch von den Berechnungen der Antragstellerin beruhen vor allem darauf, dass die zu Grunde gelegte Bilanz zum Stichtag des 30.09.1991 das Vermögen der zusammengeschlossenen Gesamt-LPG erfasst hat, während eine Schlussbilanz der LPG (T) R. vor dem Zusammenschluss mit der LPG (P) R. nicht erstellt worden ist.

(2) Die Antragstellerin nimmt aber nicht an dem Vermögenszuwachs teil, der der LPG (T) durch den Zusammenschluss mit Teilen der LPG (P) erwachsen sein könnte, denn der Abfindungsanspruch soll dem ehemaligen LPG-Mitglied einen Ausgleich für diejenige Wertschöpfung bieten, an der es beteiligt war. Die Antragstellerin ist zum 02.04.1991, also vor dem Zusammenschluss der LPGen, aus der LPG (T) R. ausgeschieden. Der Zusammenschluss erfolgte erst im Zusammenhang mit der Umwandlung durch Beschluss vom 14.11.1991 rückwirkend zum 30.09.1991. Ein Beschluss über einen Zusammenschluss vor dem 30.09.1991 ist nicht ersichtlich.

(3) Der Vortrag der Antragstellerin, ein Zusammenschluss der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin mit Teilen der LPG (P) R. habe möglicherweise schon am 01.02.1991, am 04.07.1991 oder rückwirkend zum 01.07.1990 stattgefunden, wie die Antragstellerin auch angedeutet hat, vermag nicht zu überzeugen. Für den Zeitpunkt des Zusammenschlusses kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang bereits im Frühjahr 1991 "gemeinsam gewirtschaftet" wurde, sondern allein auf die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Maßgeblich ist deshalb der Beschluss vom 14.11.1991. Bis zuletzt hat die Antragstellerin keinen anderen Beschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt, aus dem sich ein früherer Stichtag ergeben könnte. Soweit sich die Antragstellerin auf die Einladung vom 24.10.1991 zur Mitgliederversammlung am 14.11.1991 beruft, ergibt sich hieraus gerade, dass am 14.11.1991 - und nicht schon zuvor - ein Beschluss über den geplanten und vorbereiteten Zusammenschluss der LPGen herbeigeführt werden sollte. Gleiches gilt für das von ihr vorgelegte Schreiben vom 25.10.1991, mit dem die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin dem Landratsamt B. die Namensänderung mitgeteilt hat. Auch diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Zusammenschluss nur "praktisch", nicht aber rechtlich erfolgt war. Dementsprechend wurde auf das Schreiben vom 25.10.1991 lediglich die Namensänderung in das Genossenschaftsregister eingetragen.

bb) Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass jedenfalls ihre Mutter erst auf Grund ihrer Kündigung vom 14.11.1991 aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden ist. Auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Mutter der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn Gegenstand des Verfahrens sind nur Ansprüche auf Bodennutzungsvergütung, die ausschließlich demjenigen LPG-Mitglied zustehen, das den Boden zuletzt in die LPG eingebracht hatte. Wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. II. 1. a), war die Stellung als Landeinbringer mit der Übertragung des Eigentums an den eingebrachten Grundstücken auf die Antragstellerin übergegangen. Maßgeblich ist daher allein der 02.04.1991, der Zeitpunkt des Ausscheidens der Antragstellerin. Sie wäre also selbst dann vor dem Zusammenschluss ausgeschieden, wenn man entgegen der Ansicht des Senats von einem Zusammenschluss zum 01.07.1991 ausgehen wollte, auf den die Antragstellerin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 25.09.2002 abgestellt hat.

cc) Da die Antragstellerin in jedem Fall vor dem Zusammenschluss ausgeschieden ist, musste die Bilanz zum 30.09.1991 um solche Vermögenswerte bereinigt werden, die von der LPG (P) stammten und erst durch den Zusammenschluss zum Vermögen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hinzugekommen sind. Der Sachverständige hat entsprechend den Vorgaben durch den Senat die Bilanz zum 30.09.1991 mit der Maßgabe geprüft, dass das Vermögen der LPG (T) vor Übertragung von Teilen der LPG (P) zu Grunde zu legen ist.

dd) Soweit die Antragstellerin außerdem kritisiert, dass der Gutachter Sch. die Gebäudewerte entgegen den vom BGH aufgestellten Grundsätzen nicht anhand der Sachwertmethode berechnet, sondern den Ertragswert ermittelt habe, ist dieser Einwand unerheblich. Denn der Ertragswert einer LPG kann insgesamt maßgeblich sein, wenn er höher ist als die Substanzwerte aller Vermögensgegenstände. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung der von der Antragstellerin favorisierten Substanzwertmethode aber zu einem niedrigeren Eigenkapital führen, da die vom Sachverständigen Sch. ermittelten Substanzwerte in der Summe unter dem Ertragswert liegen.

(1) Der BGH hat als Maßstab für die Bewertung des LPG-Vermögens weder den "betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert" des Unternehmens noch seinen "bilanzpolitisch gestaltbaren Buchwert" für sachgerecht erachtet, sondern den "tatsächlichen Wert", der sich aus dem "Verkehrswert aller Vermögensgegenstände" (BGHZ 124, 199, 203; 131, 260, 265) abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Die Methode zur Ermittlung dieses Verkehrswertes ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Ihre Auswahl ist im Streitfall Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 08.05.1998, BLw 16/97, AgrarR 1998, 249 ff, und Beschl. v. 23.10.1998, AgrarR 1999, 54 ff.). Das Ertragswertverfahren hat sich zwar in der Unternehmensbewertung grundsätzlich durchgesetzt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.09.1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193). Diese für die Unternehmensbewertung anerkannte Methode der Wertermittlung kann jedoch nach der Rechtsprechung des BGH im Zweifel nicht auf die Ermittlung des Eigenkapitals einer LPG übertragen werden, weil bei der Bewertung des Vermögens der LPG dem Substanzwert der einzelnen Vermögensgegenstände eine weit größere Bedeutung zukommt als bei der Bewertung industrieller Wirtschaftsunternehmen. Die Ertragswertmethode reicht dann allein nicht aus, wenn die ihr zu Grunde liegende Prognose des Zukunftserfolges des Unternehmens als Einheit bezogen auf den Bewertungsstichtag unter der Summe der tatsächlichen Werte der Vermögensgegenstände liegt. In diesem Fall verlangt die vom Gesetz angeordnete wertmäßige Aufteilung des tatsächlich vorhandenen LPG-Vermögens, den höheren Wert zu Grunde zu legen (vgl. BGH, a.a.O.).

(2) Dem hat der Sachverständige Sch. Rechnung getragen. Der Sachverständige hat zwar im Ergebnis seiner Bewertung den Ertragswert errechnet, hat seine Berechnungen aber auch auf der Basis des Sachwertes vorgenommen. Der jeweilige Sachwert jedes Gebäudes lässt sich den Einzelberechnungen unschwer entnehmen. Ein Vergleich der Beträge ergibt, dass die Ertragswerte der Gebäude insgesamt höher sind als die Summe der Sachwerte aller Gebäude.

(3) Selbst wenn man dem Vorschlag der Antragstellerin folgen und die Sachwerte in Ansatz bringen wollte, hätte ihr Einwand daher auf der Grundlage der vom Sachverständigen Sch. ermittelten Werte keinen Erfolg. Die Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes bilden eine wirtschaftliche Nutzungseinheit. Sie können nicht ohne Weiteres isoliert betrachtet, sondern müssen nach einheitlichen Kriterien bewertet werden. Deshalb ist entweder für alle Gebäude der Sachwert oder der Ertragswert in Ansatz zu bringen. Da die Sachwerte im vorliegenden Fall in der Summe niedriger sind als die Ertragswerte, wäre das Eigenkapital der Antragsgegnerin im Ergebnis noch niedriger, als die Sachverständigen angenommen haben.

(4) Soweit die Antragstellerin auf einen von den Berechnungen des Sachverständigen Sch. abweichenden Ertragswert bzw. modifizierten Ertragswert abstellt, sieht der Senat keine Veranlassung, die diesen Werten zu Grunde liegende Berechnungsmethode anstelle derjenigen des Sachverständigen Sch. zu Grunde zu legen. Selbst wenn man der Antragstellerin hierin folgen und anstelle des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Gebäude von 1.064.414,00 DM den von der Antragstellerin errechneten Verkehrswert von 1.300.000,00 DM in Ansatz bringen wollte, ergäbe sich nach wie vor ein negatives Eigenkapital, so dass die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben wären.

ee) Die übrigen Einwendungen der Antragstellerin haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer und überzeugender Weise entkräftet.

(1) Der Sachverständige B. hat sich bei der Bewertung der Wohngebäude, die zu dem Anlagevermögen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gehörten, an den Preisen orientiert, zu denen die Gebäude später verkauft worden sind. Die Bedenken, die die Antragstellerin aus dem Umstand herleitet, dass die Kaufverträge zum Teil erst mehrere Jahre nach dem Bilanzstichtag abgeschlossen worden sind, begründen im Ergebnis aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Schätzungen des Sachverständigen. Er hat betont, dass er keine Hinweise auf ungewöhnliche Wertänderungen der verkauften Objekte habe erkennen können. Auch die Antragstellerin hat keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, aus denen auf einen wesentlichen Wertverlust der Gebäude oder auch nur eines einzelnen Gebäudes geschlossen werden könnte. Außerdem hat der Sachverständige Sch. in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Baupreise unter Berücksichtigung der Inflationsrate in der Zeit zwischen 1991 und 1998 praktisch gleich geblieben seien, so dass eine allein durch das zunehmende Alter im Zeitpunkt des Verkaufs eingetretene Wertminderung durch die allgemeine Preissteigerung ausgeglichen worden sei. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, die von dem Sachverständigen B. herangezogenen späteren Verkaufspreise zur Bewertung herauszuziehen, zumal auch die Antragstellerin keine abweichenden Angaben zum Wert der Gebäude gemacht hat.

(2) Der Einwand der Antragstellerin, der Sachverständige Sch. habe Mängel der bewerteten Gebäude nicht berücksichtigt, ist nur schwer nachzuvollziehen.

(a) Eine Prüfung dieses Einwandes scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin die Mängel der Gebäude, die nach ihrer Meinung hätten berücksichtigt werden müssen, nicht bezeichnet hat. Der Sachverständige Sch. hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff der Mängel sowohl Unterhaltungsrückstände als auch Baumängel umfasst. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin ihren Einwand auf Unterhaltungsrückstände bezieht und unterstellt, dass in dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und der Ortsbesichtigung durch den Gutachter solche Unterhaltungsrückstände eingetreten seien. Solche Unterhaltungsrückstände hat jedoch der Sachverständige nicht festgestellt, und auch die Antragstellerin hat keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass die Gebäude zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht in einem altersgerechten Zustand gewesen und deshalb zu niedrig bewertet worden seien.

(b) Sollte sich die Rüge der Antragstellerin auf nicht erkannte Gebäudemängel zum Bilanzstichtag beziehen, so wäre der Einwand ohnehin unerheblich. Der Sachverständige konnte zwar bei der Ortsbesichtigung nach zehn Jahren nicht feststellen, ob am 30.09.1991 an den Gebäuden Unterhaltungsrückstände vorgelegen haben. Hätte es sie gegeben, so hätten sie aber zwangsläufig nur zu einer Verminderung des damaligen Gebäudewertes führen können; das für die Abfindung der Antragstellerin maßgebliche Anlagevermögen der LPG wäre also allenfalls niedriger zu bemessen als von dem Sachverständigen angenommen.

(3) Die von der Antragstellerin aufgezeigte Unstimmigkeit im Hinblick auf die Bezeichnung der 1991 vorhandenen und bewerteten Gebäude hat der Sachverständige Sch. im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen ebenfalls aufgeklärt. Bei der Werkstatt, deren Bewertung die Antragstellerin vermisst hat, handelt es sich um ein ehemaliges Heizhaus, das 1991 noch nicht in eine Werkstatt umgebaut worden war. In überzeugender Weise hat der Sachverständige dargelegt, dass die Umbaukosten für ehemalige Heizhäuser sehr hoch gewesen seien, da u. a. ein unterschiedliches Bodenniveau in diesen Heizhäusern einzuebnen und alte Armaturen zu entfernen waren. Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Heizhäuser, die bis zuletzt mit Braunkohleöfen ausgestattet waren, 1991 keinen positiven Wert mehr aufwiesen, sondern stillgelegt oder gar abgerissen werden mussten. Es kommt daher auch auf die bis zuletzt streitige Frage, ob die LPG über ein oder zwei Heizhäuser verfügte, nicht an.

(4) Die Marktanpassung, die der Sachverständige Sch. als Faktor in seine Berechnungen eingesetzt hat, um auf der Grundlage der ursprünglichen Herstellungskosten der Gebäude die Sachwerte zum Bilanzstichtag zu ermitteln, stellt ein gängiges, in vielen Fällen notwendiges Instrument dar, das ebenso wie die Berücksichtigung des Alters oder eines möglichen Reparaturstaus dazu dient, den fiktiven Neubauwert zum Bewertungsstichtag auf einen realistischen und marktgerechten Gebäudesachwert zurückzuführen.

(a) Die teilweise recht hohen Abzüge von bis zu 70 %, die der Sachverständige Sch. bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Gebäude vorgenommen hat, hat er in nachvollziehbarer und überzeugender Weise erläutert. Er hat darauf hingewiesen, dass es im Jahre 1991 in den neuen Bundesländern einen erheblichen Leerstand bei Rinderställen gegeben habe, der in Sachsen-Anhalt 38 % betragen habe. Neben diesem Überangebot, das sich negativ auf die Marktpreise ausgewirkt hat, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch zu berücksichtigen, dass Bauern im Jahre 1991 bei der Errichtung neuer Ställe mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen von 40 bis 50 % der Kosten rechnen konnten. Durch diese Subventionierung der Neubauten ist der Wert alter Ställe erheblich gesunken. Der Senat folgt dem Sachverständige Sch. auch insoweit, als er neben diesen Umständen auch die Stallumbaukosten als weiteren wertmindernden Faktor berücksichtigt hat. Dem Senat ist auf Grund der Erfahrungen seiner ehrenamtlichen Richter bekannt, dass erhebliche Umbauten erforderlich waren, um die alten, bis 1990 üblichen Kuhställe räumlich und technisch an die modernen Anforderungen anzupassen.

(b) Soweit die Antragstellerin ihre Kritik an der Höhe des Marktanpassungsfaktors darauf stützt, dass die Antragsgegnerin beim Erwerb von Betriebsgebäuden nicht die Fördermittel habe erhalten können, mit denen ein Wiedereinrichter habe rechnen können und die der Sachverständige Sch. bei der Berechnung der Marktanpassung zu Grunde gelegt habe, verkennt sie, dass die Marktanpassung sich nicht an den individuellen Kosten der Antragsgegnerin orientiert, sondern der Ermittlung eines Verkehrswertes, also eines Marktwertes dient, der von der allgemeinen Nachfrage abhängt. Eine Nachfrage nach landwirtschaftlichen Gebäuden rührte 1991 überwiegend nicht von den LPGen und deren Rechtsnachfolger her, denn diese waren bereits weitgehend mit Gebäuden ausgestattet, die sie gegebenenfalls umgebaut haben. Die Nachfrage wurde vielmehr überwiegend von den Wiedereinrichtern bestimmt, so dass es sachgerecht ist, den Verkehrswert landwirtschaftlicher Gebäude anhand der Preise zu bestimmen, die die Wiedereinrichter zu zahlen bereit waren. Aus diesem Grunde kommt es auf die Höhe der Fördermittel an, die Wiedereinrichter für einen Neubau erhalten haben. Denn ein Wiedereinrichter hätte für ein altes Stallgebäude jedenfalls nicht mehr gezahlt, als er für einen - mit Fördermitteln verbilligten - Neubau hätte aufwenden müssen.

(5) Der Senat folgt dem Sachverständigen Sch. auch insoweit, als dieser bei der Berechnung des Ertragswertes der Gebäude von einem Kapitalisierungszinssatz von durchschnittlich 6,5 % ausgegangen ist. Er hat die von ihm verwendete Quelle benannt und in überzeugender Weise geschildert, dass nach den dort ersichtlichen Erfahrungen für Lager- oder Fabrikationshallen ein Zinssatz von 6 % bis 8 % als angemessen erachtet wird. Soweit die Antragstellerin dem Sachverständigen vorgehalten hat, dass ihr aus dem landwirtschaftlichen Bereich Kapitalisierungszinssätze von 3 % bis 5 % bekannt seien, hat der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass sich solch niedrige Zinssätze nur dann ergeben können, wenn die Grundstücke insgesamt - also auch Grund und Boden - in die Bewertung einfließen, was im Bereich der Landwirtschaft regelmäßig der Fall ist. Im vorliegenden Fall aber bezieht sich die Bewertung allein auf die Gebäude. Grund und Boden müssen außer Betracht bleiben, weil sie nicht zum Vermögen der LPG gehörten.

(6) Ob das Beteiligungsvermögen der LPG (T) R. in der von dem Sachverständigen B. geprüften Bilanz korrekt bezeichnet worden ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es als positiver Wert in die Ermittlung des Eigenkapitals eingeflossen ist. Soweit die Antragstellerin Zweifel an der Höhe der einzelnen Beteiligungen angemeldet hat, hat der Sachverständige B. zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Erstellung der Bilanz insoweit die Saldenmitteilungen der jeweiligen Unternehmen maßgeblich sind. Ob die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin einen Anspruch auf eine höhere Beteiligung gehabt hätte, wie die Antragstellerin ohne nähere Anhaltspunkte vermutet, ist weder eine Frage der Bilanzierung, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Unterstellung der Antragstellerin zutrifft. Soweit sie darauf hinweist, dass Beteiligungen an Genossenschaften nicht in "krummen" Beträgen ausgewiesen werden könnten, übersieht sie, dass es sich bei den DM-Beträgen um nach der Wende umgerechnete Beteiligungen aus DDR-Zeiten handelt, die sehr wohl in derartigen Beträgen bestanden haben können, wie der Senat auf Grund der Kenntnisse seiner ehrenamtlichen Richter weiß.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 33, 34 LwVG i. V. m. §§ 18 ff. KostO.

Ende der Entscheidung

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