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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 5/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Der Umstand, dass der entscheidende Senat die vorgetragenen Tatsachen rechtlich anders und nicht im Sinne des Klägers bewertet stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

3 U 5/06 (vormals 11 U 100/04) OLG Naumburg

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Richter am Oberlandesgericht Thole am 26. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. August 2005 - 11 U 100/2004 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Verkehrswertermittlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist mit am 3. August 2005 verkündetem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg, der zwischenzeitlich mit Ablauf des 31. August 2005 aufgelöst worden ist, zurückgewiesen worden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Berufungsurteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA III Bl. 43 f.), ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2005, eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Rüge wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. August 2005 verwiesen (GA III Bl.72 f.). Über diese Rüge ist zunächst wegen der vom Kläger außerdem eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden worden. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2006, GA IV Bl. 62 f., ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden. Auf Anfrage des Senats vom 18. Juli 2007 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007, auf den Bezug genommen wird, GA IV Bl. 72 f., mitgeteilt, er halte an seiner Rüge fest, und hat diese noch ergänzend begründet. Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. Er begehrt die Zurückweisung der Rüge.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben worden (§ 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Sache ist sie allerdings zurückzuweisen, da eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt.

Der Kläger beschränkt sich mit seiner Anhörungsrüge darauf, die von ihm im Verfahren behaupteten Tatsachen, wenn auch jetzt verkürzend zusammengefasst, nochmals vorzutragen und diese einer anderen rechtlichen Beurteilung zuzuführen als dies im beanstandeten Urteil vom 3. August 2005 erfolgt ist. Sämtliche vom Kläger im Verfahren vorgetragenen und mit der Gehörsrüge im Wesentlichen wiederholten Tatsachen sind im vorbezeichneten Urteil berücksichtigt und rechtlich beurteilt worden. Der Umstand, dass der entscheidende Senat diese Tatsachen rechtlich anders und nicht im Sinne des Klägers bewertet hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs da.

Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung beinhaltet im Übrigen auch nicht die Auslegung von "Haupt-" und "Hilfsantrag" als einen einzigen Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung. Denn auch bei Bewertung des Klageantrages als Haupt - und Hilfsantrag wäre die Berufung zurückgewiesen worden, da beide Anträge denselben Streitgegenstand betreffen und für beide aus denselben Gründen ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.



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