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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 3 UF 100/07
Rechtsgebiete: VAÜG
Vorschriften:
VAÜG § 2 |
Wird im Rahmen der Beschwerde die Aussetzung aufgehoben, ist auch die unzulässige erstinstanzliche Kostenentscheidung aufzuheben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 100/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am 24. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Das Teilurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 12.03.2007 (Az. 5 F 18/06) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) und zur Kostenentscheidung (Ziffer 3.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- Euro.
Gründe:
In der Verbundentscheidung vom 12.03.2007 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Über die bisherigen Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht nach § 93a ZPO entschieden.
Gegen die Aussetzung hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Beschwerde eingelegt und gerügt, dass nach korrekter Berechnung und Gegenüberstellung der Anwartschaften der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, da der Antragsteller jeweils die werthöheren Anwartschaften erworben habe.
Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist begründet und führt zur Aufhebung der Aussetzung des Versorgungsausgleichs und der Teilkostenentscheidung.
Das Amtsgericht ist selbst im handschriftlich korrigierten Entwurf, welcher den Parteien und Beteiligten im Vorgriff auf die mündliche Verhandlung übersandt wurde, von einer zweigleisig vorzunehmenden Ausgleichsverpflichtung ausgegangen. Auf den Entwurf zur Ladungsverfügung vom 26.01.2007 (Bl. 27f d.A.) wird ausdrücklich verwiesen. Unter Beachtung dieser Werte ist eine Aussetzung unbegründet. Die Aussetzung war daher aufzuheben.
Das Amtsgericht wird den Versorgungsausgleich nach den bereits aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung im Teilurteil war ebenfalls aufzuheben, denn eine Kostenentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen, die mit der Aussetzung bislang noch nicht vorliegt. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung der Rechtsproblematik, die von einem Teilurteil ausgeht, im Beschluss des 2. Familiensenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 2003 (Az: 8 UF 90/03) unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 04.12.2002 (Az. XII ZB 12/00=FamRZ 2003,1005).
Ende der Entscheidung
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