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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 3 UF 110/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 110/05 OLG Naumburg
In dem Berufungsrechtsstreit
wegen Ehegattentrennungsunterhalts
hat der 3. Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am 22. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel - 50 F 530/04 (UE) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.408,00 € festgesetzt.:
Gründe:
Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Das Rechtsmittel hat zur Überzeugung des Senats aus den Gründen des Hinweises vom 5. September 2005 in Verbindung mit den Senatsbeschlüssen vom 5. September 2005, vom 19. September 2005 und 28. Oktober 2005 sowie der Hinweise in der Verfügung vom 9. November 2005, worauf Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), keinen Erfolg.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme gemäß Schriftsatz vom 14. November 2005 weiterhin auf eine Verletzung von § 139 ZPO abstellt, vermag der Senat dem nicht zu folgen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob das Amtsgericht die nach der genannten Vorschrift bestehenden Hinweispflichten vor Erlass des angefochtenen Urteils verletzt hat. Denn die entsprechenden Hinweise wurden der Klägerin jedenfalls mit den Senatsbeschlüssen vom 5. September 2005 und 28. Oktober 2005 sowie den Hinweisen in der Verfügung vom 9. November 2005 umfassend erteilt. Diese Hinweise hat die Klägerin allerdings in ihrer letzten Stellungnahme vom 14. November 2005 nicht aufgegriffen und nicht entsprechend ergänzend vorgetragen.
Gründe, die hier die Zulassung der Revision rechtfertigen und deshalb eine der Revision zugängliche Entscheidung des Senats durch Urteil rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG (4 * 88,00 € - fällige Beträge bei Klageeinreichung - + 12 * 88,00 € laufend).
Ende der Entscheidung
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