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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 3 UF 179/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587c Nr. 2
BGB § 1587c Nr. 3
Nach § 1587c Nr. 3 BGB kann der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen (oder herabgesetzt) werden, wenn die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wurde. Erforderlich ist also eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten.

Der Ausschluss oder Herabsetzung nach § 1587c Nr. 2 BGB setzen voraus, dass der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung oder danach durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Diese Voraussetzung liegen nicht vor, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Zustimmung des anderen selbständig macht, über Jahre hinweg aufgrund geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus auch einen mehrjährigen Kurs zur Weiterbildung absolviert.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

3 UF 179/07 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 3. Zivilsenat - 1. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Materlik und Thole am 1. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 21. Juni 2007, Az.: 4 a F 580/06 - S zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel (Versorgungsausgleich) abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

1. Vom Versicherungskonto Nr.... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund B. werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. Rentenanwartschaften von monatlich 170,15 EUR, bezogen auf den 31. 08. 2006, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. Rentenanwartschaften von monatlich 19,15 EUR, bezogen auf den 31. 08. 2006, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. Rentenanwartschaften von monatlich 5,87 EUR, bezogen auf den 31. 08. 2006, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit am 21. Juni 2007 verkündetem Urteil (Bd. 50 ff. d. A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg die am 27.07.1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (Tenor zu Ziffer 1) und darüber hinaus den Versorgungsausgleich nach § 1587c wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen und lediglich zu Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt beschränkt durchgeführt:

"Von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Nr. ... , werden auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Nr. ... , angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.08.2006, in Höhe von monatlich 85,08 € übertragen, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind.

Zu Lasten der für die Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Aktenzeichen/Nr. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Nr. ... , Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.08.2006, in Höhe von monatlich 9,08 € begründet, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind".

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die ihm am 27. Juni 2007 zugestellt wurde, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 27. Juli 2007 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen und am 27. August 2007 begründeten, irrtümlicher Weise als Berufung bezeichneten, befristeten Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 27.08.2007 Bezug genommen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit wird Bezug genommen auf ihre Beschwerdeerwiderung vom 05.10.2007 (Bl. 79 ff. d. A.).

II.

Die gemäß § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete befristete Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

1. Mit Recht beruft sich der Antragsgegner darauf, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt, weil es diesen nach § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen hat.

Keiner der Herabsetzungs- und Ausschlussgründe des § 1587c BGB liegt hier vor.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht nach § 1587c Nr. 3 BGB findet nicht statt, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner während der Ehezeit über längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hätte. Die insoweit für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 1587c BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat hierfür keine ausreichenden substantiellen Tatsachen vorgetragen. Der Ausschluss nach § 1587c Nr. 3 BGB setzt nämlich regelmäßig eine durch die gröbliche Unterhaltspflichtverletzung des Berechtigten verursachte über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten voraus, z. B. dadurch, dass letzterer infolge schuldhaften Versagens des Unterhaltsberechtigten noch überobligatorisch hätte tätig werden müssen, um den Unterhalt sicherzustellen (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 1587 c Rdnr. 47) .

Dies kann indes hier nicht erkannt werden. Denn die während der Ehe erwerbstätige Antragstellerin verfügte ausweislich der überreichten Steuerbescheide stets über ein beachtliches Erwerbseinkommen, welches sie nicht verpflichtet hätte, wegen der geringeren Einkünfte des Antragsgegners überobligatorisch tätig zu werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch den Antragsgegner und die damit zeitweise einhergehende Verringerung seines Einkommens billigte.

b) Auch kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichanspruches des Antragsgegners nach § 1587c Nr. 2 BGB nicht in Betracht.

Nach vorgenannter Norm findet der Versorgungsausgleich nicht statt oder kann auch teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind.

Fest steht, dass die Antragstellerin noch während der intakten Ehe es gebilligt hatte, dass sich der Antragsgegner im Jahre 1990 selbständig gemacht hat. Überdies hat die Antragstellerin es nach dem Scheitern der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragsgegners hingenommen, dass dieser sodann über etliche Jahre nur in ausgesprochen geringem Maße bzw. gar nicht mehr zum Familienunterhalt beitrug und überdies im Jahre 2000 eine zweijährige Umschulung zum Steuerfachangestellten absolvierte. Soweit er im Anschluss daran lediglich geringfügig tätig war bzw. arbeitslos war, ist indes nicht zu erkennen, dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner in Erwartung der Scheidung hierdurch absichtlich hätte bewirken wollen, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die ausgleichspflichtig wären, nicht entstehen oder entfallen sollten.

c) Schließlich vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass der Ausschlussgrund des § 1587c Nr. 1 BGB vorliegt.

Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbes während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände jedoch nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Eine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleiches aufgrund der vorgenannten Kriterien vermag der Senat nicht festzustellen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Parteien die Ehe nicht erst im Jahre 1990, sondern bereits im Jahre 1979 schlossen und dass der Antragsgegner zunächst in abhängiger Tätigkeit und später sowohl aus abhängiger als auch selbständiger Tätigkeit in erheblichem Maße zum Familieneinkommen beigetragen hat. Ferner darf nicht außer Acht bleiben, dass der Beklage sich offenkundig mit Billigung der Antragstellerin selbständig machte und darüber hinaus noch im Jahre 2000 eine Umschulung zum Steuerfachangestellten absolvierte. Soweit er infolge Arbeitslosigkeit bzw. aufgrund einer nur geringfügigen Beschäftigung über Jahre hinweg nur noch wenig zum Familieneinkommen beitrug, bleibt anzumerken, dass die Antragstellerin hierdurch erhebliche steuerrechtliche Vorteile genossen hat. Überdies spricht bereits die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass während der Zeit der Beschäftigungslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit sich auch der Antragsgegner in erheblichem Maße um die Belange der Familie, insbesondere die Versorgung der damals noch minderjährigen Kinder der Parteien, C. und B. F. , gekümmert haben dürfte.

Unter Berücksichtigung dessen erscheint es aber keineswegs grob unbillig, hier den Versorgungsausgleich vollständig durchzuführen.

2. Demnach sind also nach § 1587 Abs. 1 BGB im Rahmen des Versorgungsausgleichs die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen der Ehepartner auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB): Die Ehezeit begann am 01. 07. 1979.

Sie endete am 31. 08. 2006.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: A. Anwartschaften der Antragstellerin: 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund B. 0,00 EUR

angleichungsdynamische Rente . . . . . . 789,81 EUR

Versicherungsnr.: ... Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB. 2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB.

Monatsrente . . . . . . . . . . . 113,40 EUR

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

113,4 * 12 = . . . . . . . . . . 1.360,80 EUR

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Altersgrenze . . . . . . . . . . . 65 Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 45

Barwertfaktor: 4,8 * 150% = . . . . . . 7,2

Barwert: . . . . . . . . . . . 9.797,76 EUR

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001750002

Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 1,7146

aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,13 EUR

EUR dynamisch: 1,7146 * 26,13 = . . . . . 44,80 EUR Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger. 3. Bei der A. Lebensversicherungs-AG B.

ehezeitliches Deckungskapital . . . . . 2.997,15 EUR Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001750002

Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 0,5245

aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,13 EUR

EUR dynamisch: 0,5245 * 26,13 = . . . . . 13,71 EUR Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger. Das ergibt folgende Übersicht: Quasisplitting nach § 1/III VAHRG: . . . . . . 44,80 EUR

Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . . . . . 13,71 EUR

insgesamt: . . . . . . . . . . . . 58,51 EUR

dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 789,81 EUR

B. Anwartschaften des Antragsgegners: 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. 8,47 EUR

angleichungsdynamische Rente . . . . . . 449,51 EUR

Versicherungsnr. ... Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB. Das ergibt folgende Übersicht: splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP: . . . . 8,47 EUR dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP: . . . . 449,51 EUR Ausgleich

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:

789,81 - 449,51 = . . . . . . . . . . . 340,30 EUR

Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:

58,51 - 8,47 = . . . . . . . . . . . . 50,04 EUR

Ausgleichspflicht der Antragstellerin: . . . . . . 170,15 EUR

und: . . . . . . . . . . . 25,02 EUR Getrennter Ausgleich nach § 3 Abs. 1 VAÜG:

Nach § 1587b Abs. 1 BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von: . . . . . . . . . . . . . . . 170,15 EUR

Das Gericht wendet für die Verrechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (vgl.Hahne/Glockner FamRZ 83,221, 225, BGH, FamRZ 94, 90).

Die Summe der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt:

44,8 + 13,71 = . . . . . . . . . . . 58,51

Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach

§ 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von:

44,8 / 58,52 * 25,02 = . . . . . . . . . 19,15 EUR

Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH, FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt. Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.

Höchstwert der EP in der Ehezeit:

326 Monate / 6 = . . . . . . . . . . . 54,3333

Ehezeitanteil der Entgeltpunkte

Des Antragsgegners . . . . . . . . . . 19,8936

Höchstausgleich in Entgeltpunkten . . . . . . 34,4397

Die nach § 76 SGB VI zu begründenden Renten der GRV: 170,15 / ARW(Ost) 22,97 = . . . . . . . . 7,4075 19,15 / ARW 26,13 = . . . . . . . . . . 0,7329

insgesamt: . . . . . . . . . . . . 8,1404

übersteigen den Höchstwert nicht.

Noch mögliche EP: . . . . . . . . . . 26,2993

entsprechende Rente:

26,2993 * 26,13 = . . . . . . . . . . 687,2

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 5,87 EUR

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b Abs. 1 Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von: . . . . . . . . . . . . . . . 49,00 EUR

das Anrecht bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder soll herangezogen werden in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . 5,87 EUR

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3 Abs. 1 VAÜG. III.

Die Kostenentscheidung beruht einerseits, hinsichtlich der Kosten der Parteien, auf einer im Beschwerdeverfahren notwendigerweise entsprechenden Anwendung des § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger auf der Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, die über § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 GKG abgesehen worden.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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