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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 3 UF 196/05
Rechtsgebiete: ZPO, KostO
Vorschriften:
ZPO § 301 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 621 e | |
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
KostO § 16 | |
KostO § 30 | |
KostO § 131 Abs. 2 |
Dies aber nur dann, wenn die Entscheidung über einen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 196/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am
13. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Burg vom 29.11.2005 (Az.:5 F 383/05) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht bei einem Geschäftswert von 3.000,- € gerichtsgebührenfrei; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Die nach § 621 e ZPO statthafte Beschwerde ist dahin begründet, dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führt. Dies ist geboten, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung erlassen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nur teilweise über den Umgangsrechtsantrag des Antragstellers entschieden. Das Amtsgericht hat in der Sache bei weiterhin widerstreitenden Anträgen ausdrücklich eine Teilentscheidung erlassen. Es ist allgemein anerkannt, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Teilentscheidungen zwar analog § 301 ZPO zulässig sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorb. §§ 8 - 18 Rdr. 4; Münchener Kommentar (ZPO), § 301 Rdr. 3; Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., Einleitung Rdr. 97). Entsprechend einem Teilurteil darf eine Teilentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Diese Gefahr ist hier schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach bereits anberaumtem Termin sich ergeben könnte, dass dem Antragsteller mit seiner Tochter ein geringerer Umgang als der bislang zuerkannte zustehen könnte.
Die angefochtene Teilentscheidung ist demnach unzulässig, so dass das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1291; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1092). Ob eine dem Kindeswohl entsprechende ähnlich gelagerte Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach noch zu erfolgender Antragstellung in Betracht kommt, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsmittelkosten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren beruht auf § 16 KostO, die des Beschwerdewerts auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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