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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 3 UF 26/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, KostO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621
ZPO § 621 e Abs. 1
BGB § 1618 Satz 4
BGB § 1618
BGB § 1618 Satz 3
KostO § 131
KostO § 30
FGG § 13 a
Leitsatz:

An die Einbenennung eines minderjährigen Kindes sind nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen.

Es genügt nicht, dass die Einbennenung ,dienlich" ist, vielmehr muss sie für das Wohl des Kindes ,erforderlich" sein (vgl. OLG Naumburg in OLG-R 2000, 128).

OLG Naumburg, Bes vom 28.03.2001, 3 UF 26/01; vorgehend AG Zerbst, Bes vom 30.01.2001, 7 F 255/00


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 26/01 OLG Naumburg 7 F 255/00 AG Zerbst

In der Familiensache

...

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 30.1.2001 aufgehoben.

Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung des Kindes Christian O. in Christian H. wird abgewiesen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Änderung des Namens des gemeinsamen Kindes Christian, geboren am 4.1.1989, auf den Namen H. ersetzt.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters erscheine geboten, weil Christian von Anfang an in die seit 10 Jahren bestehende neue Beziehung der Mutter einbezogen worden, aus dieser Beziehung eine Schwester hervorgegangen sei und er selbst die Namensänderung wolle. Mit dem Scheitern der erst kürzlich geschlossenen Ehe der Mutter sei angesichts der langjährigen Dauer dieser Beziehung nicht zu rechnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Namensänderung ablehnt; der Sohn habe ihm gegenüber auch geäußert, dass er gern seinen bisherigen Namen beibehalten wolle.

Die Beschwerde ist nach §§ 621, 621 e Abs. 1 ZPO zulässig und auch begründet, denn bereits nach dem Tatsachenvortrag der Antragstellerin liegen Gründe, die die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung (Einbenennung) nach § 1618 Satz 4 BGB rechtfertigen könnten, nicht vor.

Seit der Neufassung des § 1618 BGB durch das zum 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz genügt es für eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht, dass sie dem Kindeswohl förderlich ist oder, wie das Amtsgericht meint, zum Wohle des Kindes geboten erscheine.

Mit der gesetzlichen Neuregelung sind an eine Ersetzung der Einwilligung strengere Anforderungen gestellt, das Bisherige " dienlich" ist nicht mehr für ausreichend erachtet worden. An seine Stelle ist getreten, dass die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dafür ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nichts. Dass eine Einbenennung regelmäßig, wie möglicherweise auch hier, geeignet sein mag, die Einbindung des Kindes in die neue Familie des sorgeberechtigten Elternteils zu erleichtern, genügt nicht. Denn umgekehrt werden durch eine Einbenennung die Verbindungen zum nicht sorgeberechtigten Elternteil geschwächt, die durch § 1618 Satz 3 BGB aber gerade geschützt sind (vgl. OLG Naumburg, OLG-R 2000, 128).

Da erkennbar solch schwer wiegende Gründe, denen sich ein verständiger, um das Wohl seines Kindes besorgter Elternteil nicht entziehen könnte und er auf der Namensbeibehaltung nicht bestünde (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 60. Auflage, § 1618 Rz. 17), nicht vorliegen, war der Antrag unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO, § 13 a FGG; der Wert war nach §§ 131, 30 KostO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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