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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 3 UF 36/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1585b
BGB § 1585b Abs. 2
BGB § 1585b Abs. 3
BGB § 1587b Abs. 3
Für die nach § 1585b geforderte Rechtshängigkeit genügt nicht die Zustellung eines Prozesskostenhilfegesuchs.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 UF 36/05 OLG Naumburg

Verkündet am: 9. Juni 2005

In der Familiensache

wegen rückständigen Ehegattenunterhalts

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist sowie die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal (Az.: 5 F 123/04) zu Ziff. 2 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2.742,00 Euro unter Abweisung der Klage im Übrigen zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %; die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert beträgt 7.806,00 Euro bis zum 12.05.2005 und von 5.064,00 Euro ab dem 13.05.2005.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat gemäß ihrer Beschränkung auf den rückständigen Ehegattenunterhalt und nach teilweise Rücknahme letztlich vollen Erfolg.

I.

540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Das Amtsgericht hat nach geführtem Prozesskostenhilfeverfahren die Klage auf rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt den Beklagten unter dem 11.05.2004 zustellen lassen. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung zum laufenden und bis zum Ende Februar 2004 ab dem Zeitpunkt von Januar 2002 nach rechtskräftiger Ehescheidung der Parteien laufenden Ehegattenunterhalt, da der Beklagte nach Scheidung die Zahlung des Trennungsunterhaltes einstellte und auf eine Aufforderung, die nach gut zwei Jahren wiederholt wurde, nicht reagierte. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen verwiesen (vgl. Bl. 175 ff. d. A.).

Mit angefochtenem Urteil vom 02.03.2005 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung eines laufenden Ehegattenunterhalts ab 01. März 2004 in Höhe von 279,00 Euro verurteilt. Daneben, und insoweit angefochten, erfolgte eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 29.02.2004. Gegen dieses Urteil wendet sich zunächst der Beklagte mit seiner Berufung und bittet um Klagabweisung bezüglich des vollständigen rückständigen Unterhaltsbetrages. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass die Inverzugsetzung nicht wirken würde, darüber hinaus eine Verwirkung, auch insbesondere auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 BGB verweisend, eingetreten sei.

Der Beklagte, der letztlich, nachdem er die Verurteilung rückständigen Unterhalts von insgesamt 2.742,00 Euro für die Zeit ab dem 12.05.2003 hinnimmt und insoweit die Berufung durch Teilrücknahme beschränkt, beantragt demgemäß,

das am 03.02.2005 verkündete und am 09.02.2005 zugestellten Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal (Az.: 5 F 123/04) zu Ziff. 2 des Tenors aufzuheben, soweit der Beklagte in die Zeit vom 01.01.2002 bis 11.05.2003 zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt verurteilt wurde und die Klage dahin abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bittet um Berufungszurückweisung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsrechtszug verwiesen.

II.

540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die Berufung ist nach teilweiser Berufungsrücknahme begründet.

Gemäß §§ 1587b Abs. 3, 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin Ehegattenunterhalt auf den Rückstandsbetrag in Höhe von 2.742,00 Euro beanspruchen.

Insoweit verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des zunächst die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 13.04.2005 in der Fassung der Modifikation gemäß Senatsbeschluss vom 03.05.2005.

Daneben liegt ein absichtliches Entziehen nach § 1585b Abs. 3 BGB seitens des Beklagten nicht vor, da die bloße Zahlungseinstellung des Trennungsunterhalts mit Rechtskraft der Scheidung, eine wie auch immer gelagerte Erschwernis der Durchsetzung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt zum Nachteil der Klägerin nicht begründet.

Ferner ist die Rechtshängigkeit im Sinne des § 1585b Abs. 3 BGB wörtlich zu verstehen; die Zustellung oder Übersendung allein eines Prozesskostenhilfegesuches genügt dabei nicht (vgl. BGH FamRZ 1992, 920-921, der die Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs nur als verzugsbegründend und damit als Berechtigung zur Forderung rückständigen Unterhalts ansieht; OLGR Karlsruhe 2002, 210-211).

Sofern erstmals die von der Klägerin erhöhten Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, kann dahinstehen, ob damit eine zulässige Klageerweiterung erfolgt ist oder aber eine Anschlussberufung insoweit zulässig wäre. Denn auf jeden Fall sind die nunmehr geltend gemachten erhöhten monatlichen Unterhaltbeträge bis zur Rechtshängigkeit des Verfahrens zum 11.05.2004 jedenfalls mit dem erstmaligen Schriftsatz vom 31.05.2005 wiederum nach § 1585b Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Auch eine "Verlagerung" der im Übrigen auf die Zeiträume konkret ermittelten und verteilten ursprünglichen Unterhaltsrückstände gemäß der Klageschrift, hier: letzte Seite, in den zurückliegenden Jahreszeitraum des § 1585b Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92, 516, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes folgt aus den §§ 47 GKG.

Ende der Entscheidung

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