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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 3 UF 47/08
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621e Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 3
ZPO § 629a Abs. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
GKG § 21
GKG § 49 Nr. 3
Hat das FamG übersehen, dass das Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend auszusetzen war, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das FamG zurück zu verweisen.

Nur hierdurch ist gewährleistet, dass den Parteien keine Instanz gegen eine Sachentscheidung genommen wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 47/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleich

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Materlik am 08. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 26. Februar 2008, Az.: 11 F 341/07 S , im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, Ziffer 2 des Tenors, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Köthen zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und zulässige befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg hat insoweit Erfolg, als sie hier zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Urteils) und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Familiengericht führt.

Der Versorgungsausgleich kann, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, derzeit nicht durchgeführt werden, weil entgegen der Annahme des Amtsgerichts die Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG nicht vorliegen. Denn nach den vorliegenden Auskünften des beschwerdeführenden Versorgungsträgers vom 15.01.2008 hat die Antragstellerin nur angleichungsdynamische Anrechte und der Antragsgegner, was das Amtsgericht offenbar übersehen hat, nur nicht angleichungsdynamische Anrechte erworben, so dass der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen ist, da im Übrigen auch keine Leistungen erbracht werden, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirkt.

Dabei ist in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Bamberg, FamRZ 2000, 291; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2007 - 15 UF 240/07 - zitiert in juris) anerkannt ist, dass die Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist, wenn die Aussetzung des Versorgungsausgleichs in erster Instanz zu Unrecht unterblieben ist, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Das Amtsgericht wird deshalb das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen und erst wieder aufzunehmen haben, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind. Nach alledem hat die befristete Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen und von der beschwerdeführenden Versorgungsanstalt erstrebten Umfange Erfolg.

II.

Gemäß § 21 GKG ist von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 49 Nr. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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