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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 UF 61/08
Rechtsgebiete: BGB, VAÜG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
VAÜG § 2 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 2
Übersieht das Familiengericht, dass der Versorgungsausgleich nach VAÜG auszusetzen ist, hat das Oberlandesgericht aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels insoweit die Entscheidung aufzuheben. Die Aussetzung ist nur durch das Familiengericht zulässig. Deshalb ist das Verfahren an das Familiengericht zur Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

Beschluss

3 UF 61/08

In der Familiensache

...

hat der 3. Zivilsenat- 1. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Materlik am 27.05.2008 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) des am 19.03.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts- Familiengerichts- Burg aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen .

4. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht Burg hat durch Urteil vom 19.03.2008 die Ehe der Parteien geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde war die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben:

Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):

Die Ehezeit begann am 01. 02. 1995.

Sie endete am 31. 08. 2005.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften der Antragstellerin: Versicherungsnummer ...

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 0,00 EUR,

angleichungsdynamische Rente 216,40 EUR

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr. 2 BGB.

2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe Versicherungsnummer ...

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr. 3 BGB.

Monatsrente 98,48 EUR

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

98,48 * 12 = 1.181,76 EUR

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Altersgrenze 65

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Alter bei Ehezeitende: 36

Barwertfaktor: 3,2 * 150% = 4,8

Barwert: 5.672,45 EUR

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001734318

Entgeltpunkte: 0,9838

aktueller Rentenwert: 26,13 EUR

EUR dynamisch: 0,9838 * 26,13 = 25,71 EUR

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

Quasisplitting nach § 1 III VAHRG: 25,71 EUR dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: 216,40 EUR

B. Anwartschaften des Antragsgegners:

Bei der Wehrbereichsverwaltung Süd Nummer ...

Monatsrente 527,50 EUR.

Das Anrecht ist angleichungsdynamisch.

Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.

Insgesamt angleichungsdynamisch 527,50 EUR.

Ausgleich

Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:

216,4 - 527,5 = -311,10 EUR

Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:

25,71 - 0 = 25,71 EUR

Es müssten also angleichungsdynamische Anrechte mit regeldynamischen verrechnet werden. Jedoch werden keine Versorgungsleistungen erbracht, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirkt.

Daher hat das Amtsgericht, das zur Entscheidung berufen ist (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 291), nach § 2 I, II VAÜG den Versorgungsausgleich auszusetzen.

Sobald Versorgungsleistungen erbracht werden, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen. In diesem Fall sollte der Antrag von der betroffenen Partei dann sofort gestellt werden.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 13 a FGG, 621 e Abs. 2 ZPO.

Die Niederschlagung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 I GKG.

Der Streitwert beträgt nach § 49 Nr. 3 GKG 2.000,00 EUR.



Ende der Entscheidung

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