Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: 3 VA 3/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1309
Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigen Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, vielmehr ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 VA 3/07 OLG Naumburg

Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Thole und Materlik am 13. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. April 2007, Az.: 3462 I 77/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten in Höhe des Doppelten der vollen Gebühr; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 Euro.

4. Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die am 03.10.1967 geborene Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige. Am 13.03.2007 hat der von ihr am 24.01.2007 bevollmächtigte P. G. bei dem Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft "K. " in B. , Sachsen-Anhalt, die Eheschließung mit ihm selbst, einem deutschen Staatsangehörigen, angemeldet. Zugleich beantragte die Antragstellerin am 13.03.2007 die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB. Der Antrag wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vorgelegt.

Mit am 11.04.2007 ergangenem Bescheid hat der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg sodann das Gesuch der Antragstellerin auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zum Zwecke der Eheschließung mit ihrem Bevollmächtigten P. G. zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich sei. Ausweislich der angestellten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Parteien mit der beantragten Eheschließung nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB herstellen wollten, sodass die Ehe gemäß § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar sei. Demzufolge sei aber der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses unzulässig und analog § 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Gesuch auf gerichtliche Entscheidung. Sie stellt das Vorhaben einer Scheinehe in Abrede.

Im Übrigen meint sie, dass bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer beabsichtigten Eheschließung nicht zu Lasten des heiratswilligen Ehepartners gehen könnten. Erst dann, wenn die Nachforschungen der Behörde zweifelsfrei ergeben hätten, dass die Heirat allein zur Aufenthaltssicherung eines Ehegatten dienen solle, sei die beabsichtigte Eheschließung zu verweigern. Im Übrigen bedürfe es einer persönlichen Kenntnis der die Eheschließung begehrenden Parteien, bevor man einen offenkundigen Missbrauch bei der Beantragung auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses feststellen könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf den am 11.05.2007 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen, fälschlicherweise auf den 24.11.2001 datierten Antragsschriftsatz verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an sich statthaft und gem. § 26 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden.

In der Sache selbst hat er jedoch keinen Erfolg. Denn der von der Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel auf gerichtliche Entscheidung weiterverfolgte Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB, den der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 11.04.2007 zurückgewiesen hat, ist bereits unzulässig.

Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, sondern ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird. Durch Scheinehen wird nämlich das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht, mit der Folge, dass die staatliche Mitwirkung an einer solchen Eheschließung wegen deren grundsätzlicher Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu versagen ist (OLG Naumburg, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2002, Az.: 8 VA 4/02; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 1ff.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1309 BGB, Rdnr. 13 m.w.N.).

Der Senat folgt hier dem ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Zu Recht weist dieser in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die angestrengten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der beigezogenen Ausländerakte, einen Missbrauch des Antragsverfahrens auf Befreiung von der Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses erkennen lassen, da die Verlobten ausschließlich ehefremde Zwecke verfolgen.

So hat die Antragstellerin im Jahre 1993 ihren Vornamen Nongnu in Naruemon ändern lassen, ohne dass ihr zukünftiger Ehemann hierzu Angaben machen konnte. Überdies haben sich die Verlobten niemals zuvor persönlich kennen gelernt oder gesehen. Ferner sprechen die Parteien keine gemeinsame Sprache. So spricht die Antragstellerin kein Deutsch und nur wenig Englisch, ihr Verlobter spricht kein Thai. Demzufolge sind die Parteien bei der Kommunikation auf Bekannte der Antragstellerin, wie die Familie R. angewiesen, welche Übersetzungsdienste leistet. Auch kann nicht außer Acht bleiben, dass die Verlobten bei ihren jeweiligen Befragungen unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit ihrer E-Mail-Kontakte gemacht haben. So hat der Verlobte der Antragstellerin angegeben, es habe im Monat etwa zehn bis zwanzig E-Mail-Kontakte gegeben, während die Antragstellerin lediglich davon sprach, einmal im Monat E-Mail Kontakt zu ihrem Verlobten gehabt zu haben. Auch hinsichtlich der Häufigkeit ihrer Telefonate haben die Verlobten unterschiedliche Angaben gemacht. So gab die Antragstellerin an, ein Mal wöchentlich mit ihrem Verlobten zu telefonieren, während dieser erklärt hat, er telefoniere etwa zwei bis drei Mal monatlich mit der Antragstellerin. Zudem divergieren die Angaben der Verlobten zu ihren gemeinsamen Interessen und Hobbies. Während die Antragstellerin hier als gemeinsames Interessengebiet die Anpflanzung von Blumen und das Dekorieren des Gartens angab, behauptete ihr Verlobter als gemeinsames Hobby komme die asiatische Küche in Betracht. Des Weiteren hat die Befragung der Parteien Widersprüche hinsichtlich des Entschlusses zur Ehe aufgezeigt. Während die Antragstellerin hierzu keine verwertbaren Angaben machte, erklärte deren Verlobter, der Entschluss zur Heirat sei im Januar 2006 gefallen. Des Weiteren sind weder konkrete gemeinsame Hochzeitspläne noch detaillierte gemeinsame Zukunftspläne der Verlobten ersichtlich. So teilte die Antragstellerin auf Befragen mit, nach der Eheschließung als Hausfrau arbeiten zu wollen, während ihr Verlobter angab, dass seine künftige Ehefrau, die Antragstellerin, nach dem Erlernen der deutschen Sprache in seinem Betreib mitarbeiten werde. Während die Antragstellerin konkrete Angaben zur Anzahl der Hochzeitsgäste machte, meinte ihr Verlobter, man habe zur Hochzeitsfeier noch keine gemeinsamen Pläne gemacht. Gleiches gelte im Übrigen auch für die künftige Lebensplanung. Darüber hinaus sind beiden Verlobten nicht einmal die engsten jeweiligen Verwandten des jeweils anderen Teils ausreichend bekannt. Ferner vermochte die Antragstellerin nicht anzugeben, ob ihr - bislang nicht verheiratet gewesener - Verlobter bereits einmal verheiratet war oder nicht. Vielmehr erklärte sie anlässlich ihrer persönlichen Befragung durch den diplomatischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok, sie wisse, dass er einmal verheiratet gewesen sei, sie wisse aber nicht wann. Auch die Angaben der Antragstellerin zur Augenfarbe ihres Verlobten waren fehlerhaft. So gab sie an, dass dessen Augenfarbe braun sei, tatsächlich ist sie jedoch nach Angaben in seinem Personalausweis blaugrau. Hinzu kommt, dass der Verlobte der Antragstellerin sich ausweislich der Feststellungen der Ausländerbehörde des Landkreises W. erst durch einen Blick in seine Unterlagen vergewissern musste, dass die Antragstellerin im Jahre 1967 geboren ist. Schließlich vermochten die Verlobten keine Angaben zur Schulausbildung des jeweils anderen Partners zu machen.

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gesamtumstände steht aber zur Überzeugung des Senates fest, dass die Parteien sich ausgesprochen fremd sind und keine echte, von wechselseitiger Nähe und Zuneigung gekennzeichnete eheliche Lebensgemeinschaft herstellen wollen. Demzufolge stellt sich der Antrag auf Erteilung der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis als rechtsmissbräuchlich dar und ist zu Recht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 27.03.2001 (FamRZ 2001, 1610 = NJW-RR 2001, 1373 ff.) ein, der Präsident des Oberlandesgerichts habe nicht mit der notwendigen Überzeugung feststellen können, dass eine Scheinehe geplant sei. Bloße Zweifel könnten jedenfalls nicht zu ihren Lasten gehen.

Der Senat hat nicht nur Zweifel an der Aufrichtigkeit des Ehewunsches der Antragstellerin und ihres Verlobten, vielmehr steht aufgrund des oben genannten Ermittlungsergebnisses zur Überzeugung des Senats sogar fest, dass die Verlobten keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB miteinander eingehen wollen, sondern ehefremde Zwecke verfolgen. Dies ist auch für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses nach der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin ausreichend. Danach sind beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Eingehung einer Scheinehe Ermittlungen vorzunehmen, wobei diese auf verhältnismäßig leicht zugängliche Erkenntnisquellen beschränkt werden können, wie zum Beispiel die Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde, sodass also die persönliche Anhörung der in Thailand lebenden Antragstellerin - wie von der Antragstellerin gefordert - grundsätzlich nicht erforderlich ist. Steht nach der Durchführung der gebotenen Ermittlungen aber die Absicht der Eingehung einer Scheinehe zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Instanz des Befreiungsverfahrens - wie hier des Senates - fest, wobei dem Erfordernis der "Offenkundigkeit" des fehlenden Willens zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB nicht die sofortige Erkennbarkeit wie etwa in § 291 ZPO voraussetzt, sondern es reicht aus, wenn sich hierfür Indizien aus den Akten der Ausländerbehörde und den Angaben der Verlobten anlässlich ihrer Anhörungen ergaben, und diese dann zweifelsfrei, wie im vorliegenden Falle, den Schluss rechtfertigen, dass die Verlobten eine Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigen, sondern die Eheschließung der Beschaffung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Verlobten dient, dann ist das Gesuch auf Erteilung der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses rechtsmissbräuchlich.

Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den rechtmäßigen, und deshalb nicht ansatzweise zu beanstandenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zurückzuweisen.

III.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Senats ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG

Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die Sache gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor einer Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Denn die in Betracht kommende Vergleichsentscheidung des Kammergerichtes als auch die übrigen vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte enthalten keine im Verhältnis zur Senatsentscheidung abweichenden Rechtsauffassungen, jedenfalls nicht, wenn - wie hier - die Absicht zur Eingehung einer Scheinehe hinreichend deutlich feststeht.

IV.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zu tragenden Gerichtsgebühren beruht auf § 130 Abs. 1 KostO in Verb. mit § 30 Abs. 1 EGGVG. Eine Erstattungsanordnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst.

V.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verb. mit § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück