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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.08.2003
Aktenzeichen: 3 WF 119/03
Rechtsgebiete: ZPO, SGB III, AFG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
SGB III § 203 | |
SGB III § 203 Abs. 1 S. 2 | |
SGB III § 203 Abs. 1 S. 3 | |
AFG § 140 | |
AFG § 140 Abs. 1 S. 2 |
Mit dem Anspruchsübergang erwirbt die Bundesanstalt für Arbeit die gleiche Rechtsstellung gegenüber dem Leistungspflichtigen, die vorher der Arbeitslose einnahm.
Der Forderungsübergang erfasst auch rückständige Unterhaltsforderungen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 119/03 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Richter am Amtsgericht Harms am 04.08.2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 30.05.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.07.2003 (Az.: 7 F 87/03) wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1956 Anlage GKG) zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
Zu Recht hat das Amtsgericht -Familiengericht- Zerbst der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe lediglich in dem Umfang bewilligt, der aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich ist. Für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.12.2002 hat die Klage nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Für die Geltendmachung der Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin in diesen Monaten ist nämlich nicht sie selbst, sondern die Bundesanstalt für Arbeit aktivlegitimiert. Denn die betroffenen Unterhaltsforderungen sind durch die Überleitungsanzeige vom 23.12.2002 (Bl. 19) gemäß § 203 Abs. 1 S. 3 SGB III auf den Bund übergegangen, und zwar mit Wirkung von November 2002 an. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 203 Abs. 1 S. 3 SGB III:
"Die Anzeige bewirkt, dass die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen."
Die Überleitungsanzeige bewirkt, dass der Anspruch des Arbeitslosen gegen solche Leistungspflichtigen, die nicht Sozialleistungsträger sind, insoweit kraft Gesetzes übergeht, als die Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig Verpflichteten nicht entstanden wären (Ebsen in: Gagel, SGB III - Arbeitsförderung, Stand: 19. Ergänzungslieferung Oktober 2002, § 203 Rn. 2). Mit dem Anspruchsübergang erwirbt der Bund (bzw. die Bundesanstalt für Arbeit im Auftrag des Bundes) die gleiche Rechtsstellung gegenüber dem Leistungspflichtigen, die vorher der Arbeitslose einnahm (Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Kommentar zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG), 2. Aufl., § 140 Nr. IV.8). Dies impliziert einen Übergang von bereits rückständigen Unterhaltsforderungen (vgl. auch Niesel/Kärcher, AFG, 2. Aufl., § 140 Rn. 7).
Auch der Bundesgerichtshof geht von einem rückwirkenden Anspruchsübergang aus und führt in seinem Urteil vom 25.02.1987 (FamRZ 1987, 456, 458) mit Blick auf § 140 AFG, der dem nunmehr geltenden § 203 SGB III entspricht, aus:
"Nach § 140 Abs. 1 S. 2 AFG hat das Arbeitsamt die Gewährung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, dass der Anspruch des Arbeitslosen gegen den Leistungspflichtigen in Höhe der an Arbeitslosenhilfe erbrachten Leistungen auf den Bund übergeht (§ 140 Abs. 1 S. 3 AFG)."
Die Voraussetzung des § 203 Abs. 1 S. 2 SGB III für den Anspruchsübergang, dass nämlich das Arbeitsamt die Erbringung der Arbeitslosenhilfe dem unterhaltspflichtigen Beklagten unverzüglich anzuzeigen hatte, ist vorliegend erfüllt, denn der an die Klägerin gerichtete Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages (Bl. 20) und die Überleitungsanzeige datieren auf denselben Tag, den 23.12.2002.
Ende der Entscheidung
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