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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 3 WF 128/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 620c Satz 1 | |
BGB § 183 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Materlik und Thole am 12. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 27.05.2009 (Az.: 5 F 124/09) zu Ziff. 1. (einstweilige Anordnung) abgeändert und im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses für D. G. , geb. am 29.08.2007, der Antragstellerin übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Die Parteien sind die dauerhaft getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes D. G. , geb. am 29.08.2007. Er wurde seit der Trennung der Eltern von der Mutter betreut, in deren Haushalt sich auch das aus einer früheren Verbindung stammende am 19.05.2001 geborene Kind F. P. lebt. Nachdem der Kindesvater einer von der Kindesmutter mit den beiden Kindern D. und F. in dem Zeitraum vom 01.07.2009 bis 22/23.07.2009 geplanten Flugreise nach Sotschi zur Schwester der Kindesmutter in einem gesonderten Verfahren am 02.03.2009 (Bl. 25 d.A.) zugestimmt hatte, widerruft er nunmehr seine Zustimmung und verweigert seine Mitwirkung bei der Beantragung des für die Reise benötigten Reisepasses für den gemeinsamen Sohn.
Das Amtsgericht hat auf den Termin vom 26.05.2009 im Rahmen des anhängigen Sorgeverfahrens die von der Kindesmutter begehrte einstweilige Anordnung auf Übertragung der entsprechenden Entscheidungsbefugnis mit Beschluss vom 27.05.2009 (Bl. 132ff d.A.) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kindsmutter vom 29.05.2009, mit der sie weiter die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses begehrt.
Die form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig und auch begründet.
Das Recht zur Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses betrifft das im Übrigen in der Hauptsache anhängige Sorgerecht im Sinne des § 620c Satz 1 ZPO, so dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 404).
Die sofortige Beschwerde führt auch mit Erfolg zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses auf die Kindesmutter.
Der Kindesvater hat der für den nächsten Monat von der Kindesmutter geplanten und anstehenden Reise zugestimmt. Zwar kann diese Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 183 BGB zurückgenommen werden, was der Kindesvater mit seiner Verweigerungshaltung bei der Beantragung des Reisepasses kund tut. Im Rahmen des beiden Parteien noch teilweise gemeinsam zustehenden Sorgerechts bedarf es aber wesentlicher Gründe, die nunmehr eine Abkehr von der Einwilligung zur Reise rechtfertigen, die notwendigerweise nur mit einem Reisepass angetreten werden kann. Dabei ist das vom Amtsgericht aufgezeigte Kindeswohl ein wichtiges Kriterium.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind jedoch Gefährdungen nicht ersichtlich.
Weder auf Grund der geplanten Reiseroute noch der Fahrt- und Flugdauer als auch der Verpflegung sind gegenwärtige Beeinträchtigungen des Kindeswohls angesichts des Alters des Kindes nicht zu besorgen. Es ist insbesondere bekannt, dass Kleinstkinder auf Flugreisen altersangemessen befördert werden. Zudem würde die Nichterteilung des Reisepasses und der Ausfall der Reise dazu führen, dass der Besuch bei der Tante auch für den Halbbruder nicht stattfinden könnte.
Auch das Jugendamt steht der bevorstehenden Reise wohlwollend gegenüber.
Daneben kann das vom Kindesvater angesprochene Argument der beeinträchtigten Umgangskontakte, worauf das Amtsgericht zutreffend nicht mehr eingegangen ist, nicht zur Ablehnung der Entscheidungsbefugnis und damit zum Nichtantritt der Reise führen.
Die Entscheidung zum Kostenausspruch beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG; die über den Geschäftswert auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO, 24 RVG.
Ende der Entscheidung
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