Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 3 WF 137/04
Rechtsgebiete: ZPO, BKleingG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BKleingG § 20 a Abs. 8
Auch Bungalows und Gartenlauben können als Ehewohnung angesehen werden. Die Tatsache, dass die in einem Kleingartengelände errichtete Laube in den Sommermonaten auch für Übernachtungen genutzt wurde, macht diese noch nicht zur Wohnung.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 137/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist sowie die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole

am 07. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld vom 15.06.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihr Begehren, die zeitliche Nutzung des von den Parteien gepachteten Kleingarten in der Gartensparte "V. " in B. im halbjährlichen und ab 01.07.2005 im jährlichen Wechsel festzulegen, verweigert.

Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Das Rechtsmittel ist zwar nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, es ist aber unbegründet.

Zwar können auch Bungalows und Gartenlauben als Ehewohnung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Auflage, § 1361 b Rn. 6) angesehen und kann im Streitfalle die Nutzung daran vom Richter nach freiem Ermessen (§§ 1 und 2 HausratsVO) geregelt werden.

Ob die von den Parteien im gepachteten Kleingarten errichtete und genutzte Gartenlaube jedoch Ehewohnung im Sinne der HausratsVO ist, vermag der Senat nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu beurteilen. Denn sie hat auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, ob zur dauerhaften Nutzung der Gartenlaube als Wohnung eine Befugnis bestanden hat; dass die Laube in den Sommermonaten zu Übernachtungszwecken genutzt worden ist, ändert daran nichts. Nur wenn ausdrücklich eine Befugnis zu Wohnzwecken vorgelegen hat, durfte diese Laube nach den Übergangsbestimmungen zur Einführung des Bundeskleingartengesetz im Beitrittsgebiet auch weiter als "Wohnung" genutzt werden.

§ 20 a Abs. 8 Bundeskleingartengesetz in der Fassung vom 19.06.2001 schreibt nämlich vor:

" Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."

Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus dem Nutzungsvertrag oder dem Statut des Vereins.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1811 Anlage GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück