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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 3 WF 139/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 197 Abs. 2
Der im Urteil rechtskräftig festgestellte Unterhaltsanspruch, der zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig ist, verjährt als künftig fälliger Anspruch in der Verjährungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines solchen künftig fällig werdenden Anspruchs besteht jedenfalls dann nicht, wenn es um einen Unterhaltsanspruch von nur einem Monat geht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 139/08 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am

09. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 23. Mai 2008, Az.: 5 F 63/08 PKH1, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen ( § 574 ZPO).

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 23. Mai 2008, auf Grund dessen dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung seiner rückständigen Kindesunterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, seinem Vater, versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.

Die beabsichtigte Feststellungsklage des Antragstellers ist unzulässig, weil dem Antragsteller hierfür schon das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte familienrechtliche Ansprüche, also auch Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt, soweit nichts anderes gilt, in dreißig Jahren. Abweichend hiervon bestimmt § 197 Abs. 2 BGB, dass jedoch die kürzere reguläre dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für diejenigen familienrechtlichen Ansprüche des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt, die künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, also auch künftige Unterhaltsansprüche, zum Inhalt haben.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 11. April 2006, Az.: 5 F 216/05 (Bl. 5 ff. d. A), wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab April 2005 monatlich fortlaufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 Nr. 3 Regelbetrag-VO abzüglich eines eventuell nach § 1612 b Abs. 1 und 5 BGB anrechenbaren Kindergeldanteils zu zahlen.

Dieses Urteil wurde ausweislich des Zustellungsvermerkes (Bl. 12 d. A.) dem Beklagten erst am 16.06.2006 zugestellt, sodass es mit Ablauf der allgemeinen Rechtsmittelfrist des § 517 ZPO am 17.07.2006 rechtskräftig wurde. Demzufolge sind mit dem vorgenannten Urteil die Kindesunterhaltsansprüche des Klägers für den Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2006 längst rechtskräftig zuerkannt worden, sodass sie demnach wiederum der längeren, dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, was mithin hinsichtlich dieser Ansprüche das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Antragsteller beabsichtigte Feststellungsklage, mit der er nämlich gerade diese längere dreißigjährige Verjährungsfrist hinsichtlich seiner Kindesunterhaltsansprüche für die Zeit von April 2005 bis einschließlich Juli 2006 herbeiführen will, entfallen lässt.

Lediglich der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des vorgenannten Urteils noch nicht fällige Kindesunterhaltsanspruch für den Monat August 2006 verjährt also - als erst "künftig fällig werdender" Unterhaltsanspruch - innerhalb der kürzeren regulären dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 195 BGB.

Diesbezüglich ist es aber dem Kläger wegen der weit niedrigeren Kosten zuzumuten, von der teureren Feststellungsklage Abstand zu nehmen und die dreijährige Verjährungsfrist durch rechtzeitige Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterbrechen, sodass dann erneut nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB die dreijährige Verjährungsfrist beginnt und somit die bereits titulierte Unterhaltsforderung für den Monat August 2006 auch zukünftig ausreichend gegen eine drohende Verjährung gesichert ist.

Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers bezüglich seines Kindesunterhaltsanspruches für den Monat August 2006 ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Feststellungsklage und damit deren Zulässigkeit bejahte, dann wäre die diesbezügliche, sich lediglich auf den Kindesunterhaltsanspruch für den Monat August 2006 in Höhe von 269,-- € erstreckende Feststellungsklage als "mutwillig" erhoben im Sinne von § 114 ZPO anzusehen. Denn eine verständige Partei, welche die Kosten einer solchen Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten hätte, würde beim Bestehen eines Titels hinsichtlich dieser Forderung und einer damit fortbestehenden Vollstreckungsmöglichkeit von der Verfolgung dieses lediglich geringfügigen monatlichen Unterhaltsanspruches in Form einer neuen, kostspieligeren Feststellungsklage Abstand nehmen.

Nach alledem bietet somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw. die beabsichtigte Feststellungsklage stellt sich, soweit überhaupt zulässig, als mutwillig dar, sodass das Amtsgericht - im Ergebnis - zu Recht dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe versagt hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bleibt somit jedenfalls erfolglos.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit der laufenden Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nicht statt.

Ende der Entscheidung

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