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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 3 WF 141/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 12 | |
ZPO § 621 g |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 141/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 25.06.2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel vom 05.06.2002 wird, soweit das Amtsgericht den Widerspruch gegen den Beschluss vom 24.05.2002 (Anordnung eines Sachverständigengutachtens) zurückgewiesen hat, als unzulässig auf seine Kosten verworfen.
Im übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel (Nichtabhilfe der Beschwerde und Vorlage an das Oberlandesgericht) ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
In dem laufenden Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.05.2002 den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge und seinen Widerspruch gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.05.2002 (Anordnung eines Sachverständigen Gutachtens) zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss vom 28.05.2002 hat der Beteiligte zu 1. Widerspruch eingelegt, den das Amtsgericht als Beschwerde angesehen, ihr durch Beschluss vom 05.06.2002 aber nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt hat.
Durch Beschluss vom 05.06.2002 hat es dann die Zustimmung des Kindesvaters zur psychologischen Begutachtung des Kindes ersetzt.
Das Rechtsmittel des Beteiligten ist unzulässig, soweit er sich mit ihm gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtes wendet, denn gegen derartige gerichtliche Maßnahmen, die der umfassende Aufklärung der Sache im Sinne von § 12 FGG dienen, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Deshalb war insoweit der als Beschwerde anzusehende Widerspruch zu verwerfen.
Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung begegnet indes durchgreifenden Bedenken, denn hierbei hat das Amtsgericht die Neuregelung in § 621 g ZPO nicht berücksichtigt.
Nach dieser Norm kann das Gericht in einem selbständigen Sorgerechtsverfahren einstweilige Anordnungen erlassen.
Werden solche wie in vorliegender Sache ohne mündliche Verhandlung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten mündlich zu verhandeln und erneut zu beschließen (§ 621 g, 620 b Abs.2 ZPO).
Demzufolge hätte das Amtsgericht auf den Widerspruch des Beteiligten insoweit verhandeln und erneut beschließen müssen; eine Vorlage an den Senat durfte nicht geschehen.
Dabei sei noch angemerkt, dass im Falle einer erneuten Negativbescheidung des Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht ein Rechtsmittel unzulässig wäre (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, 3 620 c, Rz 3).
Ende der Entscheidung
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