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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 3 WF 147/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, wenn das Gericht selber im Rahmen der PKH-Prüfung Beweis erhebt. Alleine dies Vorgehen zeigt, dass der Rechtsstandpunkt vertretbar ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 147/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel

am 29. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 27.07.2006 aufgehoben:

Die Sache wird zu erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Zerbst zurückverweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anfechtung der Vaterschaft zu den in der Ehe mit der Kindesmutter geborenen Kindern Sophie und Sarah.

Für das Verfahren hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung nach Vernehmung des Zeugen R. R. im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.

Der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs.1 Nr.1, 569 Abs. 1und 2 ZPO zulässig; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Denn die angefochtene Entscheidung überzeugt nicht.

In ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung hat der Senat entschieden, dass Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsfolgung hinreichend erfolgversprechend erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seines Vortrages für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist. ( vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 25 Auflage, § 114 Rn 19 m N.).

Das ist hier, wie die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme selbst zeigt, offenkundig der Fall.

Im Übrigen gilt, und auch das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, für den Anfechtungsprozess, dass die Anforderungen an den Sachvortrag des Anfechtungsklägers nicht überspannt werden dürfen; es reicht im Wesentlichen aus, wenn für den Klagerfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen kann (vgl. Zöller a.a.O. Rn 52 a).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs - sie trifft auch unter Geltung des geänderten Rechts zum 01.07.1998 zu - ist nicht erforderlich, dass die vorgetragenen Umstände die Nichtehelichkeit wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich machen. Es genügt, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit bzw. Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (vgl. BGH FamRZ 1998, 955).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers insgesamt durfte ihm deshalb Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

Ob die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe im Übrigen vorliegen, kann der Senat nicht prüfen, weil ihm die Unterlagen nicht vorgelegt worden sind. Das bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 127 Abs.4, 567 Abs. 1 Nr.1 , 569 Abs. 1 und 2, 574 Abs. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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