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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 3 WF 178/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 | |
RVG § 33 | |
RVG § 56 Abs. 2 | |
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
RVG § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 178/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 12. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bernburg vom 10.01.2007 (Az.: 3 F 5/06) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Beschwerdewert von bis zu 300,- € nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Die abschließende amtsgerichtliche Gebührenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn den beteiligten Verfahrensbevollmächtigten steht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren die von der Beschwerde gerügte Terminsgebühr zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2007 (Az.: 3 WF 158/07) entschieden hat, löst nach der gesetzlichen Formulierung sowohl die fehlende Beteiligung des Gerichts aber auch erst Recht bei Beteiligung des Gerichts bei einer Erledigung die Terminsgebühr aus.
Der Senat hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bezogen, der insbesondere ausgeführt hat:
"Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209)." (vgl. BGH FamRZ 2007, 279-280)
und
"Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen ... Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies darüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66)." (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1507-1508, für eine Einigung nach § 276 Abs. 6 ZPO).
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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