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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 3 WF 179/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 650
ZPO § 651
Erklärt der Unterhaltsschuldner in den amtlichen Vordrucken, dass er nur zur Zahlung eines bestimmten Betrages in der Lage sei, ist dies als Zahlungszusage zu verstehen.

Der Gläubiger kann nach § 650, 651 ZPO die Festsetzung dieses Betrages und/oder Übergang ins streitige Verfahren beantragen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 179/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 5. Oktober 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle- Saalkreis vom 11.07.2006 - 26 FH 4/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung -auch über die Kosten der Beschwerde- an das Amtsgericht Halle-Saalkreis zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.380 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers; er hat durch Urkunde des Jugendamtes Halle vom 11.04.1996 die Vaterschaft anerkannt.

Der Antragsteller hat unter dem 27.02.2006 beantragt, den Unterhalt gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren ab 01.11. 2005 auf 100 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO festzusetzen.

Gegen den Festsetzungsantrag hat der Antragsgegner unter Verwendung des amtlichen Vordrucks ZP 362 Einwendungen erhoben. Auf Seite 1 des Vordrucks hat er unter dem Buchstaben "H" erklärt, dass er seit "11.2003" (das wird wegen der ungenauen Schriftweise vermutet) monatlich 100 EUR zahle. Den Vordruck im Übrigen hat er mit Ausnahme des dritten Abschnitts ausgefüllt und Belege beigebracht.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller ab 01.02.2006 zu zahlenden Unterhalt auf 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe unter Anrechnung von derzeit 18 EUR Kindergeld und die Rückstände vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 auf 368 EUR festgesetzt.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Einwendungen des Antragsgegners nicht hätten berücksichtigt werden können, weil die Bereitschaft zur Unterhaltszahlung nicht erklärt worden wäre.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 652 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zwecks erneuter Prüfung und Entscheidung (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Denn die angefochtene Entscheidung entspricht nicht der Sach- und Rechtslage.

Unabhängig davon, dass die angefochtene Entscheidung ungenau ist (ob der Regelbetrag nach § 1 oder 2 der RegelbetragVO geschuldet ist, erschließt sich aus dem Beschluss nicht) und die Kindergeldanrechnung nicht begründet ist (eine Anrechnung erscheint bedenklich), berücksichtigt sie zu Unrecht das Zahlungsangebot des Antragsgegners nicht. Er hat unmissverständlich erklärt, er zahle seit einem bestimmten Zeitpunkt 100 EUR. Darin kommt gleichermaßen zum Ausdruck, dass er diese wohl auch weiter zahlen will. Eine andere Auslegung dieser Willenserklärung erscheint fernliegend; das Amtsgericht wäre, hätte es damit Probleme gehabt, gehalten gewesen, beim Antragsgegner nachzufragen.

Diese Erklärung hätte als Einwand berücksichtigt und dem Antragsteller nach § 650 ZPO mitgeteilt werden müssen. Dass sie an der "falschen Stelle" platziert worden ist, kann dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichen.

Von der darauffolgenden und vom Antragsteller abzugebenden Erklärung - entweder Unterhaltsfestsetzung in der anerkannten Höhe vorzunehmen oder ins streitige Verfahren überzugehen (§ 651 ZPO) - war der weitere Verfahrensgang abhängig.

Über die Kosten der Beschwerde hat das Amtsgericht bei seiner abschließenden Entscheidung mit zu entscheiden (§ 208 Abs. 2 ZPO).

Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 42 Abs. 1 GKG; die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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