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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: 3 WF 182/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 14 | |
GKG § 14 Abs. 1 Nr. 3 | |
GKG § 67 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 182/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 06.10.2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Zerbst vom 04.09.2006 (Az.: 7 F 338/06) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nach § 67 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller kann nach § 14 GKG keine sofortige Zustellung der Klageschrift vor Entscheidung beanspruchen.
Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 GKG besteht unabhängig vom vorliegend geführten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nur dann keine Vorauszahlungspflicht des Kostenschuldners, hier des Antragstellers, und kann die Klage auf seinen Antrag hin unter anderem sofort zugestellt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihm die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf die Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder eine Verzögerung ihm einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Einerseits bestehen keine Bedenken, dass das Gericht vor seiner Entscheidung, ob die Klage aussichtsreich und nicht mutwillig erscheint, den Gegner zuvor anhört.
Andererseits sind beim vorliegenden Streitwert der anhängigen Abänderungsklage mit 1.248,- € Gerichtsgebühren von 195,- € zu entrichten. Dass der Antragsteller bei seinem in der Klageschrift angegebenen und heranziehbaren Einkommen von monatlich 1.672,- € die vorbezeichneten Gerichtsgebühren nicht oder unter großen Schwierigkeiten nicht bereits bei Antragseingang zur Meidung von Verzögerungen entrichten kann und konnte, ist schon nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidung folgt hier aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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