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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 3 WF 187/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 4
In Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung geht der Senat davon aus, dass bei Rechtshängigkeit der Scheidungssache bereits die Zusendung der Auskunftsformulare eine Außenwirkung darstellt und die Gebühr auslöst.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 187/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts M. wird der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 30.05.2002 geändert und der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 500 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Festsetzung eines Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich abgelehnt.

Es führt aus, das Versorgungsausgleichsverfahren werde erst mit dem an die Versorgungsträger gerichteten Auskunftsersuchen eingeleitet und nicht schon mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens; die bloße Vorklärung durch Ausreichen der Formulare an die Eheleute begründe noch keine Gebühr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts M. , die zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 II BRAGO) und auch begründet ist.

Zwar streiten für die Auffassung des Amtsgericht, dass erst konkrete Amtsermittlungen des Amtsgerichts einen Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auslösen können, Entscheidungen verschiedener Gerichte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, JürBüro 1986, 1854).

Der Senat teilt diese Auffassung nicht und geht in Übereinstimmung mit u.a. dem OLG Schleswig (vgl. JürBüro 1978, 1361) und dem 3. Senat des OLG Düsseldorf davon aus, dass bei Rechtshängigkeit der Scheidungssache und der Zuwendung des Gerichts zum Versorgungsausgleich mit Aussenwirkung, was bereits durch Übersendung der Formulare an die Parteien zum Zwecke der Ausfüllung als Grundlage des weiteren gerichtlichen Tätigwerdens bis zu einer amtswegig zu treffenden Entscheidung geschieht, die Gebühr ausgelöst ist. Denn das Verlangen gegenüber den Eheleuten nach Auskunft findet nicht außerhalb des Verfahrens statt, was sich bereits daraus ergibt, dass bei mangelnder Mitwirkung Zwangsmassnahmen im anhängigen Verfahren möglich sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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