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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 3 WF 189/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4
Kreditverbindlichkeiten sind nicht als einkommensmindernd nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig, wenn sie zur Verschönerung bzw. Instandsetzung eines Wohnhauses aufgenommen worden sind und für den Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredites absehbar ist, dass bei Durchführung der von ihm gewünschten Scheidung erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 189/08 (PKH) OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am

14. August 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 20. Juni 2008, Az.: 5 a F 287/08 S, in der Form des amtsgerichtlichen Teilabhilfebeschlusses des nämlichen Amtsgerichtes vom 15. Juli 2008, Az.: 5 a F 287/08 PKH 1, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 20.06.2008 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 15.07.2008, aufgrund dessen der Antragstellerin für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren lediglich Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von 5 monatlichen Raten in Höhe von 350,00 € bewilligt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Denn - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - vermag auch das Beschwerdegericht nicht festzustellen, dass die vom Amtsgericht festgesetzte Ratenhöhe nicht mit den maßgeblichen Vorschriften der §§ 114, 115 ZPO im Einklang steht.

Zwar ist der Antagstellerin zu konstatieren, dass sich nach den von ihr nachgereichten Verdienstbescheinigungen für sie lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 1.452,63 € ergibt. Indes kann nicht erkannt werden, dass die Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin in Höhe von monatlich 770,00 € überhaupt notwendig und damit nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO überhaupt einkommensmindernd berücksichtigungsfähig wären.

Hinsichtlich des monatlich mit 177,00 € zu tilgenden Altzweckkredites wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, wobei hierbei noch zu ergänzen ist, dass auch hier die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht dargetan ist, geschweige denn der Kreditvertrag zur Gerichtsakte gereicht worden wäre.

Hinsichtlich der weiteren Hauskreditverpflichtungen der Antragstellerin ist folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der für die Verschönerung bzw. Instandsetzung des von ihr bewohnten Hauses H. Straße 54 in A. aufgenommenen beiden Kreditverträge über die monatlichen Ratenzahlungen von 33,00 und 40,00 € ist anzumerken, dass diese Verbindlichkeiten erst nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem vormals im beiderseitigen Miteigentum stehenden Hause P. Weg 17 in A. aufgenommen worden sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Zerwürfnis der beiden Parteien im Zeitpunkt des Auszuges der Antragstellerin schon seit längerer Zeit bestand, dies ergibt sich jedenfalls aus der bereits am 17. September 2007, also kurz nach der Trennung der Parteien, zur Urkundenrollen-Nr. 1249 für das Jahr 2007 der Notarin C. U. in J. geschlossenen Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarung, wusste die Antragstellerin, dass erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen notwendig sein würden, um die von ihr gewünschte Scheidung durchzuführen, sodass sie die für (Schönheits-)Renovierungen ihres Hauses aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 33,00 und 40,00 € hätte zurückstellen können und müssen.

Des Weiteren sind als Belastungen nicht berücksichtigungsfähig die monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von 294,00 € und 227,00 €. Zwar sind diese beiden Kreditverbindlichkeiten wenige Tage vor dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im P. Weg 17 aufgenommen worden, indes stehen sie offensichtlich im Zusammenhang mit dem Erwerb des von ihr nunmehr nach Trennung bewohnten Zweifamilienhauses in der H. Straße 54, A. .

Vor dem Hintergrund, dass nach dem bisherigen Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass die Zerrüttung der Ehe der Parteien bereits geraume Zeit vor der Trennung vorhanden war, vermag der Senat diese beiden Kreditverbindlichkeiten, noch dazu für ein Zweifamilienhaus, die unmittelbar vor einer anstehenden Trennung und anschließenden Scheidungsantragsstellung seitens der Antragstellerin aufgenommen worden sind, nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuerkennen. Es kann nicht angehen, dass die Antragstellerin in Ansehung einer bevorstehenden endgültigen Trennung und Scheidung in großem Umfange zwecks Privatkapitalbildung Darlehensverbindlichkeiten begründet und sodann die Allgemeinheit durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Finanzierung des erkennbar bevorstehenden Scheidungsverfahrens herangezogen werden soll.

Im Übrigen erlaubt sich der Senat anzumerken, dass die Antragstellerin bislang ihre Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114,115 ZPO nicht hinreichend einmal dargetan und belegt hat. Denn es liegt nahe, dass die Antragstellerin für die Veräußerung ihres hälftigen Miteigentumsanteils am ehelichen Einfamilienhauses P. Weg 17 in A. durch notariellen Vertrag zur Urkundenrollen-Nr. 1248/2007 vom 17.09.2007 der Notarin U. , der nicht vorgelegt worden ist, vom Antragsgegner als Erwerber ihres Anteiles wohl auch eine "Abfindung" erhalten haben dürfte. Dies ist jedenfalls deshalb zu vermuten, weil die Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung vom 17.09.2007 zur Urkundenrollen-Nr. 1249/2007 der Notarin U. den wechselseitigen Verzicht auf jegliche Zugewinnausgleichsansprüche erklärt und angenommen haben.

Abschließend erlaubt sich der Senat noch darauf hinzuweisen, dass auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin infolge ihrer Unvollständigkeit, so fehlen sowohl die Verkehrswertangabe zu dem von ihr erworbenen Zweifamilienhaus als auch die Angabe des Wertes ihrer abgetretenen Lebensversicherung, eigentlich keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugelassen hätte.

Ende der Entscheidung

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