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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: 3 WF 194/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
Einem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200, 00 € zu erzielen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 194/08 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 29. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den teilweise versagenden Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bitterfeld-Wolfen vom 11.07.2008 (Az.: 8 F 227/08) wird aus den zunächst beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Daneben wird angemerkt, dass dem Antragsteller in Kenntnis der seit dem Jahre 2001 bestehenden ausschließlichen gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Antragsgegner zunächst vom Amtsgericht -Familiengericht- Bitterfeld-Wolfen mit Urteil vom 02.05.2002 und dann abändernd mit Vergleich vom 09.02.2005 (Az.: 8 F 1756/04) ab dem 01.07.2004 die Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von lediglich 125,- € aufgegeben wurde. Dass der die Abänderung des Unterhalts begehrende Antragsteller nunmehr gegenüber drei weiteren ab 2005 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist, ändert nichts an der Tatsache, dass es dem Antragsteller bis jedenfalls 2005 unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zahlungsverpflichtung möglich gewesen wäre, zureichend die deutsche Sprache und einen zumindest Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, mindestens die vom Amtsgericht angegebenen 1.200,- € monatlich zu erzielen. Dabei merkt der Senat an, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Zeit der bereinigte vom Amtsgericht angesetzte Monatsnettolohn sich an der äußerst unteren Grenze dessen bewegt, was dem Antragsteller fiktiv neben sonstigen Erwerbsobliegenheiten anzurechnen ist.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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