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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 3 WF 213/07
Rechtsgebiete: RegelbetragVO
Vorschriften:
RegelbetragVO § 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 213/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. Juli 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg vom 24.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Gebühr der Beschwerde trägt der Antragsteller; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 1. März 2003 (3 F 106/99). Er meint, der Vollstreckungstitel sei nicht zur Vollstreckung geeignet; er habe keinen vollstreckbaren Inhalt. Die konkrete zahlenmäßige Anrechnung des Kindergeldes auf den geschuldeten Unterhalt ergebe sich aus dem Titel nicht. Für die Klage hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist sachlich indes aber nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Unterhaltstitel aus dem Jahre 2003 einen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt hat. Richtig ist zwar, dass sich aus dem Titel - was die Zeit ab 01.07.1999 angeht - nur die Feststellung ergibt, dass von dem 100 % betragenden Unterhalt nach der jeweiligen Regelbetragsverordnung anteiliges Kindergeld abzuziehen sei. In welche Höhe Kindergeld in Abzug zu bringen ist, lässt der Schuldtitel offen.
In seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat bei Titeln mit derartigem Inhalt (übrigens auch der 2. Familiensenat) ausgesprochen, dass das anzurechnende Kindergeld betragsmäßig auszuweisen ist (vgl. 3 WF 146/04 in FamRZ 2005, 1008). Daran wird im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung anderer Obergerichte (v gl. Palandt/Brudermül-ler, BGB, 66. Aufl., § 1612 b Rn. 12) aber nicht mehr festgehalten, wenn es sich um Unterhaltstitel handelt, die den Regelbetrag Ost (Regelbetrag nach § 2 der VO) zum Gegenstand haben. Denn bei einem Unterhaltsbetrag in Höhe von 100 % kommt eine Anrechnung in der ersten Altersstufe bekanntermaßen nur in Höhe von 11 EUR in Frage. Dass es sich bei dem Regelbetrag in dem Vollstreckungstitel um den nach § 2 der RegelbetragVO handelt, ergibt sich klar aus dem Titel.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, Nr. 1811 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht im Hinblick auf § 574 Abs. 1 und 2 ZPO kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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